Title
Modul: Leben
Ausbildung zum Versicherungsvermittler VBV
Themenüberblick
Kapitel mit prüfungs- und beratungsrelevantem Wissen zur Vorsorge: Dreisäulenkonzept, 1. Säule (AHV/IV/EL/EO/ALV), 2. Säule (BVG und UVG), Koordination AHV/IV/BVG/UVG, 3. Säule (3a/3b/LV) und Vorsorge-Szenarien. Klare Regeln, Tabellen und Prüfungsfokus – abgestimmt auf Kundenfragen und die VBV-Prüfung.
Lernweg: Kapitel 1→5 · Kacheln öffnen · Kapitel-Quiz · Prüfungssimulation (60 Min., 60 Fragen, bestanden ab 70 %). Glossar und Fedlex-Gesetze findest du über die Schnellzugriffe.
Offizielle Gesetze (Fedlex) – zum Öffnen anklicken.
Das Dreisäulenkonzept
Das Schweizer Vorsorgesystem im Überblick.

Grundlagen AHV / IV
Die 1. Säule ist das Fundament der sozialen Sicherheit in der Schweiz: Existenzsicherung im Alter, bei Invalidität und für Hinterlassene – getragen vom Umlageverfahren und dem Generationenvertrag.
Lernziele dieses Kapitels
- Aufbau der 1. Säule (AHV, IV, EL, EO) im Überblick erklären
- Gesetzliche Grundlagen und Versichertenkreis zuordnen
- Umlageverfahren und Leistungsarten der Zweige unterscheiden
Die 1. Säule sichert die Existenzgrundlage der Bevölkerung. Sie bündelt die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen und ist eng mit der Erwerbsersatzordnung verknüpft.
Gesetze
Offizielle Gesetzestexte auf Fedlex (fedlex.admin.ch) – zum Öffnen anklicken:
Die vier Bausteine im Überblick
Wer ist versichert?
- Die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz – Erwerbstätige und Nichterwerbstätige
- Entsandte bis 24 Monate sowie bestimmte Schweizerinnen und Schweizer im Ausland
Leistungen und Finanzierung
Leistungen (vereinfacht)
- AHV: Alters- und Hinterlassenenrenten
- IV: Eingliederung, Taggeld, Invalidenrente, Hilflosenentschädigung
- EL: Bedarfsabhängige Ergänzung zur Existenzsicherung
Umlageverfahren
- Laufende Beiträge finanzieren laufende Leistungen
- Generationenvertrag: Aktive tragen die Renten der Bezügerinnen und Bezüger
- Beiträge von Versicherten, Arbeitgebern und Bund
Umlage = Generationenvertrag: Die aktiven Versicherten finanzieren die laufenden Renten. Die 1. Säule sichert die Existenz – nicht den gewohnten Lebensstandard allein.
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung bildet das Fundament der 1. Säule: Altersrenten (inkl. 13. Altersrente ab 2026), Hinterlassenenleistungen und die Flexibilisierung durch die AHV Reform 21.
Lernziele dieses Kapitels
- Rentenarten der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuordnen
- 13. Altersrente (ab 2026) erklären
- AHV Reform 21 und Referenzalter-Erhöhung erklären
- Flexiblen Rentenbezug und Kürzungssätze anwenden
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung kennt Alters-, Hinterlassenen- und Kinderrenten. Die Höhe hängt von der Beitragskarriere und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.
| Rente | Wann / Voraussetzungen | Hinweis |
|---|---|---|
| Altersrente | Ab Referenzalter (ggf. Vorbezug/Aufschub) | Kinderrente 40 % (ein Elternteil) / 60 % (beide), bis 18 bzw. 25 Jahre |
| Witwenrente | Klassisch nach Gesetz: Kind vorhanden oder mind. 45 Jahre alt und mind. 5 Jahre verheiratet | 80 % der massgebenden Rente der verstorbenen Person |
| Witwerrente | Klassisch nach Gesetz: solange das jüngste Kind noch nicht 18 Jahre alt ist | Historisch enger als die Witwenrente – siehe EGMR-Urteil und Übergangsregelung |
| Waisenrente | Tod eines Elternteils | 40 % pro Kind (60 % bei beiden Eltern), bis 18/25 |
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Mit dem Urteil Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 hat die Grosse Kammer des EGMR die frühere, engere Regelung der Witwerrente in der Alters- und Hinterlassenenversicherung als diskriminierend eingestuft. Seither gilt eine Übergangsregelung, bis das Gesetz formell angepasst ist – namentlich endet die Witwerrente nicht mehr automatisch mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes. Dieselbe Gleichbehandlungslogik prägt auch die Praxis beim Unfallversicherungsgesetz: Witwen- und Witwerrenten werden dort faktisch gleich gehandhabt. In der beruflichen Vorsorge richten sich Hinterlassenenleistungen weiterhin nach Gesetz und Reglement, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Für die Prüfung lohnt es sich, die klassischen gesetzlichen Voraussetzungen (wie im Gesetzestext und in Tabellen dargestellt) und die EGMR-Übergangs- bzw. Gleichbehandlungspraxis parallel parat zu haben – beide Antworten können als richtig gewertet werden. Das gilt für die 1. Säule, die berufliche Vorsorge und – in der Praxis mit gleichgestellten Witwen- und Witwerrenten – auch für das Unfallversicherungsgesetz.
Eine Vollrente setzt eine vollständige Beitragskarriere voraus. Mit Lücken entsteht eine Teilrente (Skala 1–43).
Am 3. März 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Einführung einer 13. Altersrente beschlossen. Ab dem Jahr 2026 wird jedes Jahr im Dezember eine zusätzliche Monatsrente ausbezahlt – die erste Auszahlung im Dezember 2026.
Wer erhält die 13. Altersrente?
- Alle Personen, die im Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben.
- Die Auszahlung erfolgt automatisch – kein Antrag nötig.
- Sie wird zusammen mit der Dezember-Rente als Zuschlag ausgerichtet.
Höhe
- Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel der im jeweiligen Kalenderjahr ausgerichteten Altersrenten.
- Wer nicht das ganze Jahr eine Altersrente bezogen hat oder deren Rente sich im Jahr geändert hat, erhält den Zuschlag entsprechend den tatsächlich ausbezahlten Altersrenten.
- Nicht einbezogen: Kinder- und Zusatzrenten sowie besondere Zuschläge (z. B. Zuschläge für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21).
- Der Betrag wird auf ganze Franken gerundet.
- Eine genaue Berechnung ist erst im Dezember möglich, weil sich die Rentenhöhe im Laufe des Jahres ändern kann.
Ergänzungsleistungen
- Die 13. Altersrente führt nicht zu einer Kürzung oder Streichung der Ergänzungsleistungen.
- Sie wird bei der EL-Berechnung nicht als Einnahme angerechnet.
Die 13. Rente gilt nur für Altersrenten. Hinterlassenenrenten (Witwen/Witwer/Waisen) und Invalidenrenten werden weiterhin zwölfmal pro Jahr ausbezahlt.
Erste Auszahlung: Dezember 2026. Nur Altersrente · automatisch · 1/12 der jährlichen Altersrenten · keine Auswirkung auf EL · keine 13. Rente für IV und Hinterlassene.
Die AHV-Reform 21 stabilisiert die Alters- und Hinterlassenenversicherung, modernisiert den Renteneintritt und schafft ein einheitliches Referenzalter. Drei prüfungsrelevante Bausteine gehören dazu: die Erhöhung und Vereinheitlichung des Referenzalters, der flexible Rentenbezug und die angepassten Kürzungs- und Zuschlagssätze.
Was ändert sich mit der Reform?
- Einheitliches Referenzalter 65 für Frauen und Männer (stufenweise für Frauen bis 2028).
- Mehr Flexibilität beim Vorbezug und Aufschub (inkl. Teilrente).
- Anpassung der versicherungstechnischen Kürzungen und Zuschläge an die Lebenserwartung.
- Massnahmen zur Stabilisierung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
AHV Reform 21 = Referenzalter + flexibler Bezug + angepasste Kürzungen/Zuschläge. Die Details stehen in den Unterkapiteln.
Ein zentrales Element der AHV Reform 21 ist die Vereinheitlichung und schrittweise Erhöhung des Referenzalters – insbesondere der Übergang der Frauen auf 65 Jahre.
Begriffsänderung
- Statt «ordentliches Rentenalter» gilt neu der Begriff Referenzalter.
- Die Änderung betrifft alle zukünftigen Renteneintritte.
- Alte Regelung: 64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer.
Vereinheitlichung
- Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und in der beruflichen Vorsorge.
- Ziel: Gleichstellung und Modernisierung des Rentensystems.
Stufenweise Erhöhung für Frauen
| Jahr | Referenzalter Frauen |
|---|---|
| 2024 | 64 Jahre |
| 2025 | 64 Jahre + 3 Monate |
| 2026 | 64 Jahre + 6 Monate |
| 2027 | 64 Jahre + 9 Monate |
| 2028 | 65 Jahre |
- Betrifft Frauen ab Jahrgang ca. 1960.
Frauen mit Jahrgängen ab 1964 haben ab 2028 ein Rentenalter von 65 Jahren! Besonders relevant beim Thema «Alter» in mündlichen Prüfungen.
Mit der AHV Reform 21 können Versicherte die Altersrente flexibel beziehen – typischerweise im Fenster von 63 bis 70 Jahren (Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62). Zwei Hebel stehen im Zentrum: wie lange vorbezogen wird und wie gross der Rentenanteil ist.
Zwei Möglichkeiten – klar unterscheiden
- Vorbezug der Dauer nach: Die Rente kann monatlich gestaffelt und maximal zwei Jahre vor dem Referenzalter vorbezogen werden (nicht nur in ganzen Jahren).
- Teilbezug der Höhe nach: Statt die volle Rente zu beziehen, kann man nur einen Anteil von 20 % bis 80 % vorbeziehen. Der Rest bleibt für einen späteren Bezug. So gelingt oft ein stufenweiser Übergang – teilweise Rente, parallel häufig weiterhin Erwerbstätigkeit.
Beide Aspekte können kombiniert werden: z. B. nur 50 % der Rente und diese um 12 Monate vorgezogen. Die genaue Ausgestaltung und die Kürzungssätze zeigt die Grafik in der Präsentation bzw. das Video.
Kürzung – die prüfungsrelevanten Werte
Jeder Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung. Aus der Präsentationsgrafik gelten vor allem:
Kürzungssätze (Grafik Präsentation)
Zwischenwerte pro Monat sind sekundär – vollständig in der Präsentationsgrafik und im Video.
Beitragspflicht während des Bezugs
- Auch bei Vorbezug oder Teilbezug bleiben Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung geschuldet.
- Bemessungsgrundlage: Vermögen und das 20-fache des jährlichen Renteneinkommens.
Vorbezug: monatsweise möglich, maximal zwei Jahre. Teilbezug: 20–80 % der Rente. Kürzung lebenslang – merken 6,8 % (1 Jahr) und 13,6 % (2 Jahre). Beiträge an Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung laufen weiter (Bemessung: Vermögen und 20-faches Renteneinkommen).
Jeder Vorbezug kürzt die Altersrente lebenslang. Massgebend ist die Vorbezugsdauer in Jahren und Monaten. Die beiden Jahres-Eckwerte:
- 1 Jahr Vorbezug → Kürzung 6,8 %
- 2 Jahre Vorbezug → Kürzung 13,6 %
Kürzungstabelle nach Jahren und Monaten
Offizielle Sätze gemäss Merkblatt 3.04 (ahv-iv.ch) – prozentuale Kürzung der Rente bei Vorbezug:
| Jahre \ Monate | Monate | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | |
| 0 Jahre | – | 0,6 | 1,1 | 1,7 | 2,3 | 2,8 | 3,4 | 4,0 | 4,5 | 5,1 | 5,7 | 6,2 |
| 1 Jahr | 6,8 | 7,4 | 7,9 | 8,5 | 9,1 | 9,6 | 10,2 | 10,8 | 11,3 | 11,9 | 12,5 | 13,0 |
| 2 Jahre | 13,6 | max. Vorbezug 2 Jahre | ||||||||||
Vorbezug ist monatlich möglich (max. 2 Jahre). Beispiel: 11 Monate = 6,2 % Kürzung · 1 Jahr = 6,8 % · 2 Jahre = 13,6 %.
Invalidenversicherung (IV)
Die IV unterstützt bei dauernder Erwerbsunfähigkeit. Grundsatz: Eingliederung vor Rente. Die Rentenhöhe folgt dem stufenlosen System ab 40 % Invaliditätsgrad.
Lernziele dieses Kapitels
- Grundsatz «Eingliederung vor Rente» anwenden
- Stufenloses Rentensystem berechnen
- Hilflosenentschädigung und Kinderrente einordnen
- Eine IV-Rente erhält, wer ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist und älter als 18 Jahre ist.
- In der Regel gilt eine Wartefrist von einem Jahr.
- Die IV-Rente endet mit dem Tod, beim Wegfall der Erwerbsunfähigkeit und beim Erreichen des AHV-Referenzalters.
- Grundsatz: «Eingliederung vor Rente».
Hilflosenentschädigung
Wenn die versicherte Person auf die Hilfe Dritter angewiesen ist:
- Im Heim: zwischen CHF 123 / CHF 306 / CHF 490
- Zuhause: zwischen CHF 490 / CHF 1’225 / CHF 1’960
Assistenzbeitrag
Der Assistenzbeitrag der IV unterstützt versicherte Personen, die zu Hause leben und für den Alltag auf Assistenz angewiesen sind – ergänzend zur Hilflosenentschädigung.
Statistik zur Invalidenversicherung
Die Invalidenversicherung betrifft alle Altersgruppen ab dem 18. Altersjahr – nicht nur ältere Personen. Psychische Erkrankungen spielen besonders bei jüngeren Versicherten eine grosse Rolle; Erkrankungen der Bewegungsorgane nehmen mit dem Alter zu. Die Grafiken zeigen die Entwicklung der Invalidenrenten sowie die Verteilung der Invaliditätsursachen nach Altersklassen.
Invalidenrenten betreffen alle Altersgruppen – nicht nur Ältere. Häufige Ursachen sind psychische Erkrankungen und Leiden der Bewegungsorgane; je nach Alter verschiebt sich die Bedeutung der Ursachen. Statistik und Quelle: BSV, Schweizerische Sozialversicherungsstatistik.
Die Höhe der Rente hängt ab von: massgebendem Jahreseinkommen, Beitragslücken (analog AHV) und dem stufenlosen Rentensystem.
| IV-Grad | Rentenanteil |
|---|---|
| 40 % | 25 % der ganzen IV-Rente (Viertelrente) |
| 40–49 % | in 2,5-%-Schritten (z. B. 41 % = 27,5 %, 42 % = 30 %) |
| 50–69 % | Prozentanteil entspricht dem IV-Grad (z. B. 62 % IV → 62 % Rente) |
| ab 70 % | ganze Rente (100 %) |
- Kinderrente ab mind. 40 % IV-Grad bis 18 bzw. 25 Jahre.
- Anpassung laufender Renten i. d. R. erst ab einer Änderung des IV-Grades um mind. 5 % (Übergangsbestimmungen beachten).
Die IV bietet Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung. Ziel: neue berufliche Perspektiven und Teilhabe am Arbeitsleben.
- Die IV-Stelle begleitet Betroffene individuell.
- Massnahmen u. a.: Früherfassung und Integrationsmassnahmen
- Mitfinanzierung Case Management Berufsbildung und kantonaler Brückenangebote
- Priorität erster Arbeitsmarkt
- Anpassungen im Taggeldsystem – Fokus auch auf junge psychisch erkrankte Versicherte
Rentenberechnung AHV/IV
Von der Beitragspflicht über Lücken und Gutschriften bis zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und zur Skala 44 – zentrales Prüfungswissen.
Lernziele dieses Kapitels
- Beitragspflicht und Beitragskarriere erklären
- Lücken, Jugendjahre und Gutschriften anwenden
- Splitting und Plafonierung einordnen
- Massgebendes Einkommen, Karrierezuschlag und Skala 44 berechnen
Die Beitragspflicht an AHV, IV und EO ist nach Personengruppe unterschiedlich geregelt. Lücken in der Beitragskarriere führen zu Rentenkürzungen.
| Personengruppe | Beginn der Pflicht | Berechnungsgrundlage / Hinweis |
|---|---|---|
| Arbeitnehmende | 1. Januar nach dem 17. Geburtstag | Lohnprozente AHV/IV/EO – die Hälfte zahlt der Arbeitgeber. Bis Referenzalter 65 und darüber hinaus, solange erwerbstätig. |
| Selbständigerwerbende | 1. Januar nach dem 17. Geburtstag | Beiträge nach Erwerbseinkommen |
| Nichterwerbstätige | 1. Januar nach dem 20. Geburtstag | Beiträge nach Vermögen und Einkommen |
Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte in der 1. Säule.
- Eine Vollrente wird nur bezahlt, wenn eine volle Beitragsdauer vorhanden ist.
- Mit Lücken: Teilrente gemäss effektiver Beitragsdauer (Skala 1–43).
- Lücken entstehen, wenn in bestimmten Jahren keine oder zu wenig Beiträge geleistet wurden.
- Teilrenten können die finanzielle Absicherung im Alter deutlich reduzieren.
Denkfrage
Können Beitragslücken gefüllt werden?
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- 1Jugendjahre können zur Lückenfüllung angerechnet werden.
- 2Nachzahlung ist möglich – maximal für fünf Beitragsjahre.
- 3Lücken vor 1979: bis zu drei Beitragsjahre können «geschenkt» sein (Gratisjahre).
- Der 1. anrechenbare IK-Eintrag für die Rentenberechnung ist ab dem 21. Altersjahr (Jahrgang + 21).
- Die vorher erzielten Einkommen gelten als Jugendjahre: sie sind für die Rentenberechnung (Durchschnittseinkommen) nicht relevant, werden aber für die Füllung von Lücken verwendet.
M. Koller, Jahrgang 1959 → 1. anrechenbarer IK-Eintrag = 1980 (1959 + 21).
- Frühere Einkommen stammen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau.
- Das durchschnittliche Einkommen wird mit dem Aufwertungsfaktor multipliziert.
- Massgebend ist der 1. anrechenbare IK-Eintrag; Faktoren gemäss Skala 44.
- Für Familien mit Kindern unter 16 Jahren wird einmal pro Jahr eine Erziehungsgutschrift angerechnet.
- Betreuungsgutschriften gelten für die Pflege und Betreuung von Verwandten.
- Im gleichen Jahr wird nur entweder eine Erziehungs- oder eine Betreuungsgutschrift angerechnet – nicht beides.
- Bei verheirateten Eltern wird die Erziehungsgutschrift halbiert und jedem Elternteil gutgeschrieben.
Denkfrage
Herr Meier wird pensioniert. Er und seine Frau haben zwei inzwischen erwachsene Kinder. Das zweite Kind kam 3 Jahre nach dem erstgeborenen zur Welt. Wie viele Erziehungsgutschriften erhalten die Eltern Meier insgesamt?
Lösung anzeigen
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- 1Für das erste Kind entstehen typischerweise 16 Erziehungsgutschriften (Kind unter 16 Jahren).
- 2Weil das zweite Kind 3 Jahre später geboren wurde, kommen 3 weitere Jahre hinzu (Überlappungen zählen nur einmal pro Jahr).
- 3Total der Eltern: 19 Erziehungsgutschriften (16 + 3). Bei Verheirateten wird die Gutschrift halbiert und jedem Elternteil gutgeschrieben.
Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ist entscheidend für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten.
Total AHV-Einkommen (IK-Auszug) × Aufwertungsfaktor ÷ Anzahl Beitragsjahre
+ ggf. Karrierezuschlag (Hinterlassenenrenten)
+ Durchschnitt der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
= massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen
Der IK-Auszug (individuelles Konto) enthält die jährlichen beitragspflichtigen Einkommen.
- Die Einkommen beider Ehepartner während der Ehejahre werden aufgeteilt.
- Jeder Ehepartner erhält die Hälfte der gemeinsam erzielten Einkommen gutgeschrieben.
- Das Splitting sorgt für eine gerechtere Verteilung der Rentenansprüche bei Scheidung oder Renteneintritt.
Wann wird gesplittet?
- Sobald beide Ehepartner Anspruch auf eine Altersrente haben.
- Bei Scheidung der Ehe.
- Wenn ein Ehepartner stirbt und der andere bereits Rente bezieht.
- Begrenzung der Rentenansprüche eines Ehepaars auf 150 % des Höchstbetrages.
- Die Summe der Vollrenten von Mann und Frau darf den Höchstbetrag (gemäss Präsentation ca. CHF 3’780 pro Monat / CHF 45’360 p.a.) nicht übersteigen.
- Sonst: anteilsmässige Reduktion.
Rente der Frau oder des Mannes × 150 % des Höchstbetrages ÷ (Rente Mann + Rente Frau).
Bei Hinterlassenenrenten kann das durchschnittliche Erwerbseinkommen der verstorbenen Person um einen altersabhängigen prozentualen Zuschlag erhöht werden – den Karrierezuschlag.
Hat die verstorbene Person beim Tod das 45. Altersjahr noch nicht erreicht, wird der Durchschnitt der Erwerbseinkommen um den Karrierezuschlag erhöht. Ab 45 Jahren entfällt der Zuschlag.
Wann gilt der Karrierezuschlag?
- Nur bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten (Witwen-/Witwer- und Waisenrenten).
- Voraussetzung: verstorbene Person war beim Tod jünger als 45 Jahre.
- Der Zuschlag kompensiert die noch nicht voll entfaltete Einkommenskarriere bei frühem Tod.
- Er wird auf den Durchschnitt der Erwerbseinkommen angewendet (nach Aufwertung und Division durch die Beitragsjahre) – vor der Addition der Erziehungs-/Betreuungsgutschriften.
Höhe nach Todesalter
Der Prozentsatz richtet sich nach dem Alter der verstorbenen Person im Todesfall (nach bzw. vor Vollendung bestimmter Altersjahre):
| Bei Todesfall nach Vollendung von … Altersjahren | vor Vollendung von … Altersjahren | Zuschlag |
|---|---|---|
| — | 23 | 100 % |
| 23 | 24 | 90 % |
| 24 | 25 | 80 % |
| 25 | 26 | 70 % |
| 26 | 27 | 60 % |
| 27 | 28 | 50 % |
| 28 | 30 | 40 % |
| 30 | 32 | 30 % |
| 32 | 35 | 20 % |
| 35 | 39 | 10 % |
| 39 | 45 | 5 % |
| ab 45 Jahren | kein Zuschlag | |
Die Rentenskala 44 ist die Tabelle der monatlichen Vollrenten der AHV/IV. Sie verknüpft das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit dem Rentenbetrag – vorausgesetzt, die Beitragsdauer ist vollständig.
Vollrente = Rentenskala 44 bei voller Beitragsdauer.
Teilrente = Rentenskala 1–43 bei unvollständiger Beitragsdauer. Jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die Rente in der Regel um mindestens 1/44.
Wann gilt Skala 44 (Vollrente)?
- Wenn die versicherte Person (bzw. die verstorbene Person bei Hinterlassenenrenten) im Versicherungsfall gleich viele Beitragsjahre wie ihr Jahrgang aufweist.
- Massgeblich: Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem Referenzalter (bzw. bis zum Todesfall) lückenlos erfüllt.
- Gilt für Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten.
Wann gilt Skala 1–43 (Teilrente)?
- Bei Beitragslücken: unvollständige Beitragsdauer gegenüber dem Jahrgang.
- Die Teilrente bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beitragsjahre zur vollständigen Beitragsdauer.
- Beim Rentenvorbezug liegt in der Regel noch keine volle Beitragsdauer vor → während des Vorbezugs typischerweise eine Teilrente.
Volle Beitragsdauer
- Männer: 44 Beitragsjahre → Skala 44.
- Frauen: bisher 43 Beitragsjahre (Referenzalter 64); mit der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters auf 65 (AHV Reform 21) wird die volle Beitragsdauer ebenfalls 44 Jahre.
- Neben der Beitragsdauer bestimmt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen die Rentenhöhe innerhalb der Skala.
Aktuelle Skala 44 einsehen
Die monatlichen Vollrenten werden periodisch angepasst. Öffnen Sie die aktuelle Tabelle direkt auf der offiziellen Seite:
ahv-iv.ch Rentenskala 44 – Monatliche Vollrenten Klicken zum Öffnen der aktuellen Skala 44 auf ahv-iv.ch- Die Witwen-/Witwerrente beträgt typisch 80 % der massgebenden Altersrente.
- Die Waisenrente beträgt typisch 40 % der massgebenden Altersrente.
- Zwei Waisenrenten (oder Waisen- + Kinderrente) für dasselbe Kind sind zusammen auf 60 % des Höchstbetrags der Altersrente begrenzt (CHF 1’512).
Zuerst klären: Vollrente (Skala 44) oder Teilrente (1–43)? Dann mit dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen den aktuellen Tabellenwert auf ahv-iv.ch ablesen.
Denkfrage
Beispiel aus der Schulung: M. Koller, Jahrgang 1978, stirbt 2022. Hinterlässt Frau und zwei Kinder. Volle Beitragsdauer. Einkommenssumme IK seit Alter 21: CHF 977’585.
Lösung anzeigen
Lösung einklappen
Leistungen aus der 1. Säule: Witwenrente und Waisenrenten gemäss Skala 44 (Monatsbeträge auf Basis des massgebenden Einkommens).
Ergänzungsleistungen (EL)
EL helfen, wenn Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Sie gleichen die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen aus und sichern so das Existenzminimum.
Lernziele dieses Kapitels
- EL als Rechtsanspruch der 1. Säule erklären
- Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen nennen
- Berechnungslogik und Finanzierung skizzieren
EL sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Sie gehören zur 1. Säule; die Kantone richten sie aus, der Bund hat die Oberaufsicht.
- Die Ergänzungsleistungen gehören zur 1. Säule.
- Sie werden von den Kantonen ausgerichtet; der Bund hat die Oberaufsicht.
- EL helfen dort, wo Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.
- EL sind ein rechtlicher Anspruch – keine Fürsorge oder Sozialhilfe.
Anspruchsberechtigte
- AHV-Rentenbezüger (auch bei Rentenvorbezug)
- IV-Rentenbezüger
- Bezug einer Hilflosenentschädigung nach Vollendung des 18. Altersjahres
- Personen mit mind. sechs Monaten IV-Taggeld
Voraussetzungen
- Wohnsitz in der Schweiz und in der Regel Schweizer Bürger/in
- Ausländer: mind. 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz
- Flüchtlinge und Staatenlose: 5 Jahre
- EU/EFTA (Personenfreizügigkeit): in der Regel keine Karenzfrist
- Jährliche EL = Differenz anerkannte Ausgaben − anrechenbare Einnahmen
- Anerkannte Ausgaben: Lebensbedarf, Wohnen, Krankenversicherung (evtl. weitere)
- Unterschiede: Person zu Hause vs. Heim/Spital
- Antrag bei der zuständigen EL-Stelle; schriftlicher Entscheid
- Anspruch ab Monat der Anmeldung, wenn Voraussetzungen erfüllt
- Finanzierung: öffentliche Hand (Bund, Kantone, allenfalls Gemeinden) – nicht über Versichertenbeiträge wie die AHV
EO · MSE · EAE · Beitragssätze
Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt den Erwerbsausfall bei Dienst, Mutterschaft und beim Urlaub des andern Elternteils. Prüfungsrelevant sind vor allem die Taggeldhöhe und die Anspruchsdauer von MSE und EAE.
Lernziele dieses Kapitels
- Zweck und Leistungen der EO einordnen
- Anspruch und Entschädigung der Mutterschaftsentschädigung (MSE) erklären
- Entschädigung des andern Elternteils (EAE) erklären und von der MSE abgrenzen
- Beitragssätze AHV/IV/EO zuordnen
Die EO bietet einen angemessenen Ersatz für den Erwerbsausfall bei Dienstpflicht, Mutterschaft, beim Urlaub des andern Elternteils sowie bei Betreuungs- und Adoptionsentschädigungen.
Klassische EO (Dienstleistende)
- Anspruch bei Dienst in Armee, Zivilschutz, Rotkreuzdienst, Zivildienst oder bei J+S-/Jungschützenleiterkursen.
- Kein Anspruch bei Bezug einer AHV-Altersrente bzw. erreichtem Referenzalter (je nach Fall).
- Grundentschädigung als Taggeld – typisch min. ca. CHF 69 bis max. CHF 220 pro Tag (Kategorien und Zuschläge abweichend).
- Kinderzulage: fix CHF 25 pro Tag (bei Anspruch).
- Anmeldung: Arbeitnehmende über den Arbeitgeber, Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse.
Weitere EO-Leistungen
- Mutterschaftsentschädigung (MSE) – 14 Wochen Taggeld nach der Geburt.
- Entschädigung des andern Elternteils (EAE) – 2 Wochen Urlaub / 14 Taggelder für Vater bzw. Ehefrau der Mutter (oft «Vaterschaftsurlaub» genannt).
- Zusätzlich: Betreuungsentschädigung und Adoptionsentschädigung (eigenständige Regelungen).
MSE und EAE sind in die EO eingebettet und werden über EO-Beiträge finanziert. Gemeinsamer Kern der Entschädigung: 80 % des Ø-Erwerbseinkommens, max. CHF 220 pro Tag.
Die MSE ersetzt den Erwerbsausfall der Mutter nach der Geburt. Sie wird als Taggeld über die EO ausgerichtet.
Wer hat Anspruch?
- Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende im Zeitpunkt der Geburt; oder
- mitarbeitende Ehefrau/Partnerin im Betrieb des Partners mit Barlohn; oder
- arbeitslos mit ALV-Taggeld (oder erfüllten ALV-Voraussetzungen); oder
- arbeitsunfähig (Krankheit/Unfall/Invalidität) mit Taggeld einer Sozial- oder Privatversicherung, das auf einem vorangegangenen Lohn basiert; oder
- in gültigem Arbeitsverhältnis ohne Lohnfortzahlung/Taggeld, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Voraussetzungen
- 9 Monate unmittelbar vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert (bei Frühgeburt verkürzt: 6 / 7 / 8 Monate je nach Schwangerschaftsmonat).
- In dieser Zeit mindestens 5 Monate Erwerbstätigkeit.
- Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU/EFTA (und UK) werden angerechnet.
Dauer des Anspruchs
- Beginn: Tag der Geburt.
- Ende: spätestens nach 14 Wochen / 98 Tagen.
- Endet vorzeitig bei ganzer oder teilweiser Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder bei Tod.
- Verlängerung, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleibt: um die Spitaldauer, höchstens um 56 Tage (mit Nachweis und wenn danach wieder erwerbstätig bzw. ALV-Rahmenfrist offen).
Entschädigung (Taggeld)
| Parameter | Regelung |
|---|---|
| Höhe | 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens |
| Maximum | CHF 220 pro Tag |
| Max. erreicht ab | Monatseinkommen CHF 8’250 (Arbeitnehmende) bzw. AHV-Jahreseinkommen CHF 99’000 (Selbständigerwerbende) 8’250 × 0,8 ÷ 30 = 220 · 99’000 × 0,8 ÷ 360 = 220 |
| Maximale Dauer | 98 Taggelder (14 Wochen), ggf. plus Verlängerung Spital |
- Bei Zusammenfallen mit ALV-, IV-, UVG-, MV-Taggeldern oder Dienst-EO: MSE geht vor; sie entspricht mindestens dem bisherigen Taggeld.
- MSE gilt als Einkommen: darauf sind AHV/IV/EO-Beiträge (bei Arbeitnehmenden auch ALV) geschuldet; Eintrag im individuellen Konto.
- UVG- und BVG-Schutz bleiben während des Mutterschaftsurlaubs grundsätzlich bestehen; auf der MSE werden keine BVG-Beiträge erhoben.
MSE = 80 % vom Ø-Einkommen, max. CHF 220/Tag, längstens 14 Wochen (98 Tage) ab Geburt – endet bei vorzeitiger Erwerbsaufnahme.
Rechenbeispiel Maximum: Monatseinkommen CHF 8’250 → Taggeld CHF 220. Unter CHF 8’250: 80 % des Ø-Einkommens / 30.
Die EAE (Entschädigung des andern Elternteils) ersetzt den Erwerbsausfall beim Urlaub des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter (Art. 255a Abs. 1 ZGB). Anspruch: zwei Wochen bezahlter Urlaub innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt – finanziert über die EO. Umgangssprachlich oft «Vaterschaftsurlaub».
Zwei Wochen Urlaub = bei Vollzeit 10 Arbeitstage + Wochenenden → 14 Taggelder. Rahmenfrist: 6 Monate nach Geburt. Entschädigung analog MSE: 80 %, max. CHF 220/Tag.
Wer hat Anspruch?
- Rechtlicher Vater (im Zeitpunkt der Geburt oder innerhalb von 6 Monaten danach) bzw. Ehefrau der Mutter als anderer Elternteil; und
- Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, mitarbeitende Partner/innen mit Barlohn, Arbeitslose mit Taggeld, arbeitsunfähig mit lohnbasiertem Taggeld u. a. (analog MSE-Personenkreis).
Voraussetzungen
- 9 Monate unmittelbar vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert (bei Frühgeburt verkürzt wie bei der MSE).
- In dieser Zeit mindestens 5 Monate Erwerbstätigkeit oder EO-Entschädigung.
- EU/EFTA-/UK-Zeiten werden angerechnet.
Dauer und Bezug
- Beginn des Anspruchs: Tag der Geburt.
- Ende: nach Bezug von 14 Taggeldern, spätestens nach Ablauf der 6-Monats-Rahmenfrist.
- Bezug: tage-, wochenweise oder am Stück möglich (innerhalb der 6 Monate).
- Bei Teilzeit: Urlaubstage können im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad angepasst werden; die Entschädigung deckt in jedem Fall 80 % des Erwerbseinkommens ab.
Entschädigung (Taggeld)
| Parameter | Regelung |
|---|---|
| Höhe | 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens |
| Maximum | CHF 220 pro Tag |
| Max. erreicht ab | Monatseinkommen CHF 8’250 (Arbeitnehmende) bzw. Jahreseinkommen CHF 99’000 (Selbständigerwerbende) |
| Anzahl Taggelder | maximal 14 (bei 10 Urlaubstagen inkl. Wochenendabdeckung) |
| Rahmenfrist | 6 Monate nach der Geburt |
- Bei Zusammenfallen mit anderen Sozialversicherungs-Taggeldern: EAE geht vor und entspricht mindestens dem bisherigen Taggeld (bei privatem Krankentaggeld VVG kein Besitzstand).
- EAE gilt als Einkommen: AHV/IV/EO-Beiträge (bei Arbeitnehmenden auch ALV); Eintrag im individuellen Konto.
- UVG- und BVG-Schutz bleiben während des Urlaubs grundsätzlich bestehen.
- Auszahlung: bei Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber, sonst an die anspruchsberechtigte Person (nachschüssig nach dem letzten Urlaubstag).
MSE: 14 Wochen · EAE: 2 Wochen (14 Taggelder) innert 6 Monaten. Beide: 80 % / max. CHF 220. EAE = Entschädigung des andern Elternteils (nicht nur «Vaterschaft»).
Beiträge an AHV, IV und EO werden gemeinsam auf dem massgebenden Einkommen erhoben. Stand 1.1.2026:
Arbeitnehmende (paritätisch)
| Zweig | Total | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| AHV | 8,7 % | 4,35 % | 4,35 % |
| IV | 1,4 % | 0,7 % | 0,7 % |
| EO | 0,5 % | 0,25 % | 0,25 % |
| Total AHV/IV/EO | 10,6 % | 5,3 % | 5,3 % |
- Der Arbeitgeber zieht 5,3 % vom Lohn ab und überweist zusammen mit dem eigenen Anteil von 5,3 % an die Ausgleichskasse.
- Zusätzlich ALV (paritätisch, bis Grenzlohn) – nicht in der EO-Tabelle enthalten.
Selbständigerwerbende
- AHV 8,1 % · IV 1,4 % · EO 0,5 % = Total 10,0 % (ganzer Beitrag selbst).
- Bei tieferen Einkommen: sinkende Beitragsskala.
Arbeitnehmende: je 5,3 % Arbeitgeber/Arbeitnehmende (Total 10,6 %). Davon EO nur 0,5 % – finanziert u. a. MSE und EAE.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Wer die Arbeit verliert, kann unter bestimmten Voraussetzungen während einer begrenzten Zeit Arbeitslosenentschädigung beziehen – und muss alles Zumutbare tun, um rasch wieder eine Stelle zu finden.
Lernziele dieses Kapitels
- Zweck und Organisation der ALV erklären (RAV, Arbeitslosenkasse)
- Anspruchsvoraussetzungen und Pflichten der Versicherten nennen
- Höhe (70 % / 80 %) und Dauer der Taggelder einordnen
- Sonderfälle (Selbständigerwerbende, Grenzgänger, Überbrückungsleistungen) abgrenzen
Die ALV sichert bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit den Lebensunterhalt zeitlich begrenzt und unterstützt die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
- Leistung: Arbeitslosenentschädigung (Taggelder) während einer begrenzten Bezugsdauer.
- RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum): Anmeldung, Beratung, Kontrolle der Stellensuche.
- Arbeitslosenkasse: prüft den Anspruch und zahlt die Entschädigung monatlich aus.
- Finanzierung: paritätische Lohnbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern (zusätzlich zu AHV/IV/EO).
- Bei Kündigung zuerst prüfen, ob sie rechtlich korrekt ist (Fristen, Sperrzeiten z. B. bei Krankheit oder Schwangerschaft).
Unfallversicherung während des Taggeldbezugs
- ALV-Taggeldbezügerinnen und -bezüger sind über die Suva unfallversichert.
- Versichert ist nur die Komponente NBU (Nichtberufsunfall) – also Freizeitunfälle.
- BU (Berufsunfall) entfällt in der Regel, solange kein Arbeitsverhältnis besteht (kein betrieblicher Unfallrisiko-Schutz über den Arbeitgeber).
ALV = Entschädigung + Vermittlung. RAV steuert die Stellensuche, die Arbeitslosenkasse zahlt das Taggeld. Während des Taggeldbezugs: Unfallschutz über die Suva nur für NBU.
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die versicherte Person mitwirkt.
Anspruchsvoraussetzungen
- ganz oder teilweise arbeitslos
- beim RAV angemeldet
- in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate angestellt (Beitragszeit; Ausnahmen möglich)
- Wohnsitz in der Schweiz (Sonderregeln für Grenzgänger und Ausland)
- obligatorische Schulzeit erfüllt und AHV-Referenzalter noch nicht erreicht
- vermittlungsfähig: bereit und in der Lage, zumutbare Arbeit anzunehmen; sofort verfügbar
- bereits während der Kündigungsfrist aktiv stellensuchend (bei befristetem Vertrag: Suche ab ca. 3 Monate vor Vertragsende)
Pflichten
- Nachweise der Stellensuche aufbewahren (Bewerbungen, Absagen) und dem RAV vorlegen
- RAV-Gespräche und Massnahmen wahrnehmen
- zumutbare Arbeit annehmen und eigene Bemühungen dokumentieren
Kernformel: 12 Beitragsmonate in 2 Jahren + RAV-Anmeldung + Vermittlungsfähigkeit + aktive Stellensuche.
Höhe der Entschädigung
- In der Regel 70 % des versicherten Lohns.
- Versicherter Lohn: vereinfacht der Durchschnittslohn der letzten 6 Monate – oder der letzten 12 Monate, falls vorteilhafter.
- 80 % des versicherten Lohns, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Unterhaltspflicht für Kinder unter 25 Jahren
- versicherter Verdienst höchstens CHF 3’797
- Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
Standard: 70 % · Ausnahme: 80 % bei Kind/Unterhalt, tiefem Verdienst (≤ CHF 3’797) oder IV-Grad ≥ 40 %.
Bezugsdauer (Taggelder) – Orientierung
Die maximale Anzahl Taggelder hängt von Beitragszeit, Alter und Unterhaltspflicht ab (vereinfachte Übersicht nach ch.ch / SECO):
| Beitragszeit | Situation | Taggelder (ca.) |
|---|---|---|
| 12–24 Monate | bis 25 Jahre, ohne Unterhaltspflicht | 200 |
| 12 bis < 18 Monate | ab 25 bzw. mit Unterhaltspflicht | 260 |
| 18–24 Monate | ab 25 bzw. mit Unterhaltspflicht | 400 |
| 22–24 Monate | ab 55 Jahren bzw. IV-Rente (≥ 40 % IG) | 520 |
| beitragsbefreit | besondere Fälle | 90 / 180 |
- Zusätzlich können in der Nähe des AHV-Rentenalters (innerhalb der letzten 4 Jahre davor) unter Voraussetzungen +120 Taggelder gelten.
- Personen nach Kürzung/Streichung einer IV-Rente und nötiger Arbeitssuche: bis 180 Taggelder möglich.
- Während des Bezugs von ALV-Taggeldern besteht die Unfallversicherung über die Suva – beschränkt auf NBU (Nichtberufsunfall).
Zuerst klären: 70 oder 80 %? Dann: wie viele Beitragsmonate und welche Alters-/Unterhaltskategorie → maximale Taggelder. Unfallschutz im Taggeldbezug: Suva, nur NBU.
Wo und wann melden?
- Anmeldung beim RAV und Wahl einer Arbeitslosenkasse – möglichst früh, spätestens am ersten Tag, für den Entschädigung verlangt wird.
- Persönlich: online (eService) oder vor Ort beim regionalen RAV.
- Innerhalb der ersten 15 Tage nach Anmeldung: erstes RAV-Gespräch.
Wichtige Unterlagen
- AHV/IV-Ausweis oder Krankenversicherungskarte, ID/Pass
- Nachweise der Arbeitsbemühungen
- bei der Kasse: Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre
- bei EU/EFTA: ggf. Formulare PD U1 / PD U2
Sonderfälle
- Selbständigerwerbende: nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert → in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
- Grenzgänger (Ausweis G): Entschädigung in der Regel im Wohnsitzland; RAV-Dienste in der Schweiz für die Stellensuche nutzbar.
- Ausländer/innen in der Schweiz: für den Bezug in der Schweiz i. d. R. gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nötig.
- Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose: nach Aussteuerung, frühestens ab dem Monat des 60. Altersjahrs, u. a. mind. 20 AHV-Jahre (davon 5 nach 50), bis zum AHV-Referenzalter – Antrag bei Gemeinde/kantonaler Stelle (nicht identisch mit EL).
Ohne rechtzeitige RAV-Anmeldung kein Taggeld ab dem gewünschten Tag. Selbständigerwerbende sind in der ALV grundsätzlich nicht versichert.
10 Fragen im VBV-Stil (Single Choice, Multiple Choice, Zuordnung). Antwortreihenfolge wird gemischt.
Einleitung zur 2. Säule – BVG und UVG
Ziel der zweiten Säule ist, die Existenzsicherung der ersten Säule zum Basisschutz auszubauen, den das schweizerische Sozialversicherungsrecht für die angestellten Erwerbstätigen anstrebt. Mit der ersten und der zweiten Säule sollen die Versicherten ihre gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortführen können.
Bei der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und bei der Unfallversicherung ist ein minimaler Schutz gesetzlich vorgeschrieben. Die Arbeitgeber können diesen Schutz für ihre Mitarbeitenden erweitern. Den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz bezeichnet man als Obligatorium (obligatorische Versicherung); den darüber hinausgehenden Schutz als Überobligatorium (überobligatorische Versicherung).
Lernziele dieses Kapitels
- Obligatorium und Überobligatorium der beruflichen Vorsorge abgrenzen
- Versichertenkreis, Eintrittsschwelle und Nachdeckung anwenden
- Umfang des Schutzes für Alter, Tod und Invalidität erklären
- Koordinierten Lohn berechnen und die drei Fälle unterscheiden
BVG-Obligatorium = gesetzlicher Minimalschutz. Darüber hinaus: Überobligatorium nach Reglement. Der koordinierte Lohn ist die Bemessungsgrundlage – nicht der gesamte Bruttolohn. UVG gehört im weiteren Sinn ebenfalls zur 2. Säule (eigener Abschnitt).
Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BV) stützt sich auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Ziel: ergänzend zur 1. Säule den gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise sichern.
Es gilt ein gesetzlicher Minimalschutz (Obligatorium). Vorsorgeeinrichtungen dürfen im Überobligatorium grosszügigere Lösungen anbieten – massgebend ist stets das Reglement.
- Risiken: Alter, Tod, Invalidität
- Finanzierung: Kapitaldeckungsverfahren (individuelles Altersguthaben + Zins und Zinseszins)
- Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte der Gesamtbeiträge
- Zuständig: Personalvorsorgeeinrichtung des jeweiligen Arbeitgebers
- Im weiteren Sinn gehört auch die obligatorische Unfallversicherung (UVG) zur 2. Säule – siehe UVG-Kapitel
Obligatorium = gesetzlicher Mindeststandard. Überobligatorium = erweiterter Schutz nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
Obligatorisch versicherte Personen
- Arbeitnehmende in der Schweiz mit einem bestimmten Mindesteinkommen ab dem 1. Januar des Jahres nach dem 17. Geburtstag bis zur Pensionierung
- Arbeitslose, während sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten (über die Auffangeinrichtung BVG, Risiken Tod und Invalidität)
Keine Versicherungspflicht (Ausnahmen)
- befristete Arbeitsverhältnisse von weniger als 3 Monaten Dauer
- Nebenbeschäftigungen, wenn im Hauptberuf bereits versichert
- Arbeitsverhältnisse von IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern mit Invaliditätsgrad von mindestens 70 %
Zuständig ist die Personalvorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers. Das Obligatorium beginnt mit dem Stellenantritt und endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Für die Gefahren Tod und Invalidität besteht danach noch ein Monat Nachdeckung.
Bei Stellenantritt: Versicherung ab dem ersten vereinbarten Arbeitstag bei der neuen Vorsorgeeinrichtung. Bei Arbeitslosigkeit: ab dem ersten Taggeldbezug über die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitslosenversicherung bis zum neuen Stellenantritt oder bis der Taggeldanspruch erlischt.
Praxisfokus: Endet das Arbeitsverhältnis und beginnt die neue Stelle oder der ALV-Taggeldanspruch nicht nahtlos, kann für Tod und Invalidität vorübergehend kein BVG-Schutz bestehen – relevant für die Beratung und für Krankentaggeld/UVG-Abgrenzung.
Freiwillig versicherte Personen
Selbständigerwerbende sind nicht obligatorisch versichert, können sich aber freiwillig versichern lassen (in der Regel Vorsorgeeinrichtung der Mitarbeitenden oder des Berufsverbands). Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch vom Obligatorium ausgenommene Arbeitnehmende freiwillig versichern.
Der Versicherungsschutz für das Alter setzt erst ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag ein. Jüngere Mitarbeitende sind obligatorisch nur für die Gefahren Tod und Invalidität versichert. Dasselbe gilt für Arbeitslose während des Taggeldbezugs. Entsprechend sind die Beiträge in dieser Phase tiefer.
- Ab 1.1. nach 17. Geburtstag: Risiken Tod und Invalidität (sofern Eintrittsschwelle erreicht)
- Ab 1.1. nach 24. Geburtstag: zusätzlich Altersgutschriften (Altersvorsorge)
- Arbeitslose mit Taggeld: typisch nur Tod und Invalidität über die Auffangeinrichtung
Der koordinierte Lohn ist der Teil des Lohns, der obligatorisch versichert ist. Ausgangsgrösse ist der AHV-pflichtige Bruttolohn.
Eintrittsschwelle
Ob ein Arbeitsverhältnis obligatorisch versichert ist, hängt von der Höhe des Bruttolohns ab. Das BVG kennt eine Eintrittsschwelle (6/8 der maximalen AHV-Rente). Jahreslöhne darunter sind nicht obligatorisch versichert; darüber schon.
Rechenbeispiele (Prinzip): Jahreslohn CHF 12’000 (z. B. Aushilfe) liegt unter der Eintrittsschwelle → kein Obligatorium. Jahreslohn CHF 46’000 liegt darüber → obligatorisch versichert.
BVG-Lohnmaximum und Koordinationsabzug
Hohe Löhne sind nur bis zum BVG-Lohnmaximum (das Dreifache einer maximalen AHV-Rente) im Obligatorium versichert. Darüber liegende Lohnteile sind vom obligatorischen Schutz ausgenommen.
Um Doppelversicherung mit der AHV zu vermeiden, kennt die BV den Koordinationsabzug (7/8 der maximalen AHV-Rente). Daraus ergibt sich der koordinierte (= versicherte) Lohn. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Fall 1: Lohn ≥ BVG-Lohnmaximum → Koordinationsabzug vom BVG-Lohnmaximum → maximaler koordinierter Lohn
- Fall 2: Lohn unter dem BVG-Maximum (aber über der Eintrittsschwelle) → Koordinationsabzug vom tatsächlichen Bruttolohn; bei tiefen Löhnen gilt ein minimaler koordinierter Lohn
- Fall 3: Lohn zwischen maximaler AHV-Rente und Eintrittsschwelle → koordinierter Lohn = 1/8 der maximalen AHV-Rente (konstant)
| Begriff | Betrag CHF |
|---|---|
| Eintrittsschwelle (Mindestlohn) | 22'680 |
| Koordinationsabzug | 26'460 |
| Max. BVG-Lohn (oberer Grenzbetrag) | 90'720 |
| Max. koordinierter Lohn | 64'260 |
| Min. koordinierter Lohn | 3'780 |
| Max. versicherbar inkl. Überobligatorium | 907'200 |
| Mindestzinssatz | 1,25 % |
| Umwandlungssatz Obligatorium | 6,8 % |
Beispiel: AHV-Lohn CHF 80’000 → koordinierter Lohn = 80’000 − 26’460 = CHF 53’540. AHV-Lohn CHF 120’000 → max. koordinierter Lohn = CHF 64’260 (Kappung am BVG-Maximum).
Beitragsgrundlage im Obligatorium ist der koordinierte Lohn, nicht der gesamte Bruttolohn. Eintrittsschwelle und drei Lohnfälle sicher beherrschen.
Nach dem Obligatorium: Überobligatorium, Leistungen & Praxis
Voraussetzung: BVG-Obligatorium (Versichertenkreis, Umfang, koordinierter Lohn). Als Nächstes: die überobligatorische Erweiterung – danach Beiträge, Leistungen, Vorsorgeausweis, Finanzierung und Freizügigkeit.
Die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bietet den gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Versicherungsschutz (BVG-Obligatorium). Viele Personalvorsorgeeinrichtungen erweitern diesen Minimalschutz. Man spricht vom Überobligatorium bzw. von der überobligatorischen Versicherung – dem Teil des Schutzes, der über den gesetzlichen Mindestschutz hinausgeht.
Das BVG stellt bezüglich der Leistungen Minimalvorschriften auf. Im überobligatorischen Bereich bestehen mehr Freiheiten: Vorschriften zu Altersgutschriften, Mindestverzinsung oder Rentenumwandlungssätzen kommen für die Erweiterungen nicht in gleicher Weise zur Anwendung. Massgebend ist das Reglement der Vorsorgeeinrichtung.
Überobligatorium = erweiterter Schutz über dem BVG-Minimum. Der koordinierte Lohn bleibt obligatorisch versichert (BVG-Regeln). Erweiterungen regelt das Reglement.
Was gehört typischerweise zum Überobligatorium?
Zum Überobligatorium gehören insbesondere Lohnteile unterhalb der Eintrittsschwelle und über dem BVG-Lohnmaximum, soweit sie mitversichert werden. Dort ist das Reglement nicht an die BVG-Mindestregeln für Gutschriften, Verzinsung und Umwandlungssatz gebunden.
Prinzip: Wird der ganze Lohn versichert (nicht nur der koordinierte Lohn), steigen Beiträge und Altersgutschriften – und damit in der Regel die erwartbaren Renten. Der koordinierte Lohn bleibt dabei BVG-pflichtig versichert.
Häufig gewählte überobligatorische Bausteine
Unternehmen entscheiden frei, welchen zusätzlichen Schutz sie zu welchen Bedingungen gewähren. Umfang und Beiträge regelt allein das Reglement. Typische Bausteine – oft kombiniert:
- Erweiterung der Hinterlassenenleistungen (höhere Renten und/oder Todesfallkapital)
- Erweiterung des Bezügerkreises (mildere Voraussetzungen für Ehegattenrente; massgeblich unterstützte Personen; Partner in Lebensgemeinschaften)
- Erweiterung der Invalidenrenten
- Ausbau der Altersleistungen (v. a. Versicherung nicht obligatorisch versicherter Lohnbestandteile)
Organisation: umhüllende Lösung und Splitting
Es gibt zwei Organisationsformen:
- Umhüllende Vorsorgelösung: BVG-Minimalleistungen und überobligatorische Leistungen bilden eine Einheit. Die Überobligatorik «umhüllt» das Minimum. Typisch: ein Vorsorgeausweis und ein Reglement. Häufig, wenn das gesamte Personal überobligatorisch versichert wird.
- Splitting-Vorsorgelösung: Minimum und Überobligatorium sind getrennt versichert. Typisch: zwei Vorsorgeausweise und zwei Reglemente. Häufig, wenn zusätzlicher Schutz nur einem definierten Personenkreis gewährt wird (oft Kader) – «Kaderversicherung» oder «Bel-Etage-Versicherung».
Zusammenfassung
- Überobligatorische Versicherung = Erweiterung des BVG-Mindestschutzes
- Zusätzlicher Schutz und Beiträge: im Reglement der Personalvorsorgeeinrichtung
- Im Überobligatorium grösserer Gestaltungsspielraum (Gutschriften, Zins, UWS) – der obligatorische Teil bleibt BVG-gebunden
- Häufige Bausteine: erweiterte Hinterlassenen-/Invaliden-/Altersleistungen und erweiterter Bezügerkreis
- Organisation: umhüllend oder Splitting
Umhüllend = ein Plan/ein Ausweis. Splitting = zwei Pläne (oft Kader). Überobligatorium ≠ «ohne Regeln» – das Reglement ist massgebend.
Der koordinierte Lohn ist die Grundlage für die Beitragsberechnung. Höhe und Aufteilung regelt das Reglement der Personalvorsorgeeinrichtung. Die Beiträge müssen Leistungen und Verwaltungsaufwand decken.
Der Arbeitgeber leistet mindestens gleich viele Beiträge wie alle Mitarbeitenden zusammen und rechnet monatlich ab (Lohnabzug und Überweisung).
Achtung: Bemessungsgrösse im BVG-Obligatorium ist der koordinierte Lohn – nicht der gesamte Bruttolohn.
Altersgutschriften, Risikoprämie und Zusätze
Die Beiträge decken typischerweise drei Positionen: Altersgutschriften, Risikoprämie (Tod/Invalidität) und Verwaltungskosten/Zusätze.
- Altersgutschriften in % des versicherten (koordinierten) Lohns – typische BVG-Staffel: 25–34: 7 %, 35–44: 10 %, 45–54: 15 %, 55–65: 18 %
- Zusätzlich Risikobeiträge für Tod/Invalidität und Verwaltungskosten
- Mindestzins auf Obligatorium-Guthaben (2025: 1,25 %)
- Arbeitgeberanteil: mindestens die Hälfte der Gesamtbeiträge
Beiträge = Altersgutschriften + Risiko + Verwaltung. Bemessung im Obligatorium: koordinierter Lohn.
Altersleistungen
Im Beitragsprimat wird das Altersguthaben aus Altersgutschriften und Zinsen gebildet. Bei Erreichen des Referenzalters wird daraus die Rente berechnet (Guthaben × Umwandlungssatz). Obligatorium: Umwandlungssatz 6,8 %. Kapitalbezug: mindestens 25 % des obligatorischen Guthabens möglich (Reglement beachten). Pensionierten-Kinderrente typisch 20 % bis 18/25.
Invalidenleistungen
Invalidenrenten der BV werden in der Regel zusätzlich zu IV-Leistungen erbracht. Berechnung oft aus vorhandenem Altersguthaben plus hochgerechneten Altersgutschriften (ohne Zins) bis zum Referenzalter × Umwandlungssatz. Invaliden-Kinderrente typisch 20 %. Beitragsbefreiung sichert den weiteren Aufbau. Kürzung möglich, soweit 90 % des mutmasslich entgangenen Lohnes übertroffen werden und das Reglement dies vorsieht.
Hinterlassenenleistungen
Anspruchsberechtigt sind insbesondere der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin (inkl. eingetragene Partnerschaft) und die Kinder (Waisen). Witwen und Witwer werden gleich behandelt. Typisch: Ehegattenrente 60 % der mutmasslichen Invaliden- oder Altersrente; Waisenrente 20 % pro Kind bis 18/25. Lebenspartner nur, wenn das Reglement Art. 20a BVG umsetzt.
Beitragsprimat und Leistungsprimat
Beitragsprimat: Leistungen ergeben sich aus dem angesparten Guthaben (heute der Regelfall). Leistungsprimat: Leistungen sind vorgegeben, Beiträge werden danach bemessen – bei Lohnanstieg oder Stellenwechsel oft Nachzahlungen nötig. Deshalb sind die meisten Einrichtungen nach dem Beitragsprimat organisiert.
Der Vorsorgeausweis wird von der Personalvorsorgeeinrichtung jährlich ausgestellt. Vorgeschrieben sind insbesondere:
- der koordinierte Lohn
- die (voraussichtlichen) Leistungsansprüche
- das Altersguthaben
- Organisation und Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung
Jede Vorsorgeeinrichtung verwendet ein eigenes Layout; der Aufbau folgt aber im Wesentlichen dem gleichen Muster.
Kapitaldeckungsverfahren
Die berufliche Vorsorge wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Für jede versicherte Person bildet die Vorsorgeeinrichtung ein Deckungskapital. Finanziert wird es durch Beiträge der Versicherten, des Arbeitgebers (mindestens die Hälfte) und durch Kapitalerträge.
Aufsicht und Sicherheit
- Aufsicht durch kantonale oder eidgenössische Behörden
- Jährliche Prüfung von Geschäftsführung und Vermögensanlage (Kontrollstelle)
- Periodisches Gutachten eines unabhängigen Pensionsversicherungsexperten
- Sicherheitsfonds BVG: Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur; Insolvenzdeckung; Zentralstelle 2. Säule (vergessene Guthaben); Verbindungsstelle EU/EFTA – sfbvg.ch
Finanzierungsprobleme und Reformen
Steigende Lebenserwartung führte 2004–2014 zur Senkung des Umwandlungssatzes von 7,2 % auf 6,8 %. Gegenmassnahme: tieferer Koordinationsabzug (höherer koordinierter Lohn). Weitere Senkungen (2010, Altersvorsorge 2020, BVG-Reform 2024) wurden vom Stimmvolk abgelehnt. Der Reformbedarf bleibt; der Bundesrat ist in der Verantwortung für einen neuen Vorschlag.
Langfristig gewinnt die individuelle Vorsorge der 3. Säule an Bedeutung.
Freizügigkeit
Bei Stellenaufgabe endet der Schutz der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Es entsteht ein Freizügigkeitsfall: die Austrittsleistung (Altersguthaben) muss der Vorsorge erhalten bleiben.
- Sofort neue Stelle → Überweisung an die neue Vorsorgeeinrichtung
- Keine neue Stelle → Freizügigkeitspolice (Versicherung) oder Freizügigkeitskonto (Bank)
- Barauszahlung vor der Pensionierung nur in Ausnahmen: endgültiges Verlassen der Schweiz ausserhalb EU/EFTA; Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit; geringer Betrag (weniger als ein Jahresbeitrag der versicherten Person)
Wohneigentumsförderung (WEF)
Ein Teil des Altersguthabens darf für selbst genutztes Wohneigentum eingesetzt werden (Vorbezug oder Verpfändung). Bis Alter 50 oft das gesamte Guthaben; danach Einschränkungen.
Massnahmen für ältere Mitarbeitende
- Ab dem 58. Altersjahr: bei Pensumsreduktion (Lohnkürzung höchstens die Hälfte) kann der bisherige versicherte Verdienst weitergeführt werden
- Nach dem Referenzalter: Weiterversicherung und Beiträge bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs möglich
Auffangeinrichtung BVG
Stiftung mit Durchführungs- und öffentlich-rechtlichen Aufgaben – u. a. freiwillig Versicherte und zwangsangeschlossene Betriebe, Vorsorge für Arbeitslose, Freizügigkeitskonten für unzustellbare Leistungen, Kontrolle des Wiederanschlusses. Informationen: aeis.ch
| Bereich | Wert |
|---|---|
| BVG Eintrittsschwelle | CHF 22'680 |
| Koordinationsabzug | CHF 26'460 |
| BVG-Maximum / max. koord. Lohn | CHF 90'720 / 64'260 |
| Min. versicherter Lohn | CHF 3'780 |
| Mindestzins / UWS Obligatorium | 1,25 % / 6,8 % |
| Altersgutschriften-Staffel (Obligatorium) | 7 / 10 / 15 / 18 % |
| UVG max. versicherter Lohn | CHF 148'200 |
| 3a mit PK / ohne PK | CHF 7'258 / max. CHF 36'288 |
Koordination AHV/IV – UVG – BVG
- 1. Säule zuerst (meist ungekürzt); 2. Säule (UVG + BVG) ergänzend und kürzbar.
- Unfall: UVG-Taggeld 80 % ab Tag 3; UVG-Komplementärrente bis 90 % des UVG-Lohnes (max. CHF 148’200 → 133’380). PK nur subsidiär.
- Krankheit: kein UVG; IV + PK bis 90 % (Überobli oft 100 %) des entgangenen Verdienstes.
- Kongruenz: nur Leistungen gleicher Art, gleiches Ereignis, gleiche Person kürzen.
- Vorleistung: bei Unklarheit BVG vorleistungspflichtig; danach Regress.
Unfallversicherung nach UVG
Die Unfallversicherung nach UVG umfasst drei Bereiche: Berufsunfall (BU), Berufskrankheit (BK) und Nichtberufsunfall (NBU). Dazu: Obligatorium, Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigungen.
Lernziele dieses Kapitels
- Die drei UVG-Bereiche nennen: Berufsunfall (BU), Berufskrankheit (BK), Nichtberufsunfall (NBU)
- Obligatorisch/freiwillig versicherte Personen und den NBU-Schutz (≥ 8 Std.) einordnen
- Unfalldefinition (5 Merkmale), unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten (Liste vs. Beweis) anwenden; Abgrenzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung erklären
«Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.»
Die fünf Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt eines, liegt kein Unfall im Rechtssinne vor.
Klicke auf eine Kachel – die Details öffnen sich im Popup.
Alle fünf Merkmale müssen erfüllt sein – sonst liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor.
Rechtsgrundlagen
- Unfallversicherung (UVG) – Bundesgesetz über die Unfallversicherung
- Unfallversicherungsverordnung (UVV) – Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz (UVG) (u. a. Listen Berufskrankheiten)
- Sozialversicherungsrecht (ATSG) – Unfalldefinition (Art. 4) und weitere Begriffe
Unterschied zur beruflichen Vorsorge (BV)
- Die UV verlangt kein Minimaleinkommen und kein Minimalalter (im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (BV)).
UVG = BU + BK + NBU: Berufsunfall, Berufskrankheit und Nichtberufsunfall (NBU ab 8 Std./Woche). Keine Franchise, kein Selbstbehalt bei Heilungskosten.
Drei Bereiche der Unfallversicherung nach UVG
Die obligatorische Unfallversicherung umfasst genau drei versicherte Bereiche:
BU Berufsunfall
Unfall während der Arbeit im Auftrag und Interesse des Arbeitgebers
- im Betrieb, auf der Baustelle, beim Kundenbesuch
- immer versichert (auch unter 8 Std./Woche)
BK Berufskrankheit
Krankheit ausschliesslich oder stark überwiegend arbeitsbedingt
- z. B. schädigende Stoffe, Listenkrankheiten (UVV)
- immer versichert (auch unter 8 Std./Woche)
NBU Nichtberufsunfall
Unfall im Privatleben (Freizeit, Sport, Hobby, Ferien)
- nur bei genügendem Pensum: ≥ 8 Std./Woche beim gleichen Arbeitgeber
- darunter: kein Nichtberufsunfall-Schutz über das UVG
UVG = BU + BK + NBU (Nichtberufsunfall nur ab 8 Stunden/Woche). Heilungskosten ohne Franchise und ohne Selbstbehalt.
1. Plötzlichkeit
Die schädigende Einwirkung muss plötzlich erfolgen – kein langfristiges, schleichendes Geschehen wie bei vielen Krankheiten.
Plötzlich = rasche, einmalige Einwirkung – Abgrenzung zur schleichenden Krankheitsentwicklung.
2. Nicht beabsichtigt
Die Einwirkung darf nicht absichtlich herbeigeführt worden sein (Unfreiwilligkeit).
3. Ungewöhnlich
Der äussere Faktor muss ungewöhnlich sein – typisch: vereiste Stelle, glitschiger Hallenboden, herabfallende Lasten. Physiologisch normales Einknicken ohne äusseren Einfluss erfüllt das Merkmal in der Regel nicht.
Ungewöhnlich = der äussere Faktor weicht vom Üblichen ab und führt zur Schädigung.
4. Äusserer Faktor
Die Einwirkung muss von aussen auf den menschlichen Körper erfolgen – nicht rein innere Vorgänge.
5. Gesundheitsschaden oder Tod
Folge muss eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder der Tod sein.
Unfall = plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper mit Gesundheitsschaden oder Tod.
Unfallähnliche Körperschädigungen (unfallähnliche Körperschädigungen)
- Das Unfallversicherung (UVG) listet 8 Körperschädigungen, die unabhängig von der Ursache versichert sind – es braucht keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor.
- Die Liste ist abschliessend (nur die im Gesetz genannten Verletzungen).
- Keine Leistung, wenn die Schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Beweislast beim Versicherer).
Die 8 unfallähnlichen Körperschädigungen
| Nr. | Verletzung |
|---|---|
| 1 | Knochenbrüche |
| 2 | Verrenkungen von Gelenken |
| 3 | Meniskusrisse |
| 4 | Muskelrisse |
| 5 | Muskelzerrungen |
| 6 | Sehnenrisse |
| 7 | Bandläsionen (Bänderrisse) |
| 8 | Trommelfellverletzungen |
• Kein ungewöhnlicher äusserer Faktor → oft kein Unfall nach Art. 4 Sozialversicherungsrecht (ATSG)
• Verletzung steht auf der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen (z. B. Bandläsion) → UV leistet trotzdem
• Ausnahme: vorwiegend Abnützung oder Erkrankung → keine UV-Leistung
unfallähnliche Körperschädigungen ≠ freier Unfallbegriff: nur die 8 gelisteten Verletzungen; Abnützung/Krankheit schliesst aus.
Berufskrankheiten
- Krankheiten durch bestimmte Arbeiten oder schädigende Stoffe bei der beruflichen Tätigkeit
- Ausschliesslich oder stark überwiegend arbeitsbedingt
Listenkrankheiten (Unfallversicherungsverordnung (UVV)-Anhang)
- Auf der Liste (für den Beruf): Anerkennung, sofern nicht vorwiegend nicht-beruflich verursacht
- Nicht auf der Liste: Versicherte Person muss beweisen, dass die Krankheit ausschliesslich/stark überwiegend beruflich ist (sehr schwierig)
| Fall | Rechtsfolge |
|---|---|
| Listenkrankheit (Unfallversicherungsverordnung (UVV)-Anhang, passend zum Beruf) | Anerkennung als Berufskrankheit, sofern nicht vorwiegend nicht-beruflich verursacht |
| Nicht auf der Liste | Beweis durch versicherte Person: ausschliesslich/stark überwiegend beruflich (schwierig) |
Berufsunfall und Berufskrankheit vs. Nichtberufsunfall – Umfang des Schutzes
| Situation | Berufsunfall / Berufskrankheit | Nichtberufsunfall (Freizeit) |
|---|---|---|
| ≥ 8 Std./Woche gleicher Arbeitgeber | Ja | Ja |
| < 8 Std./Woche gleicher Arbeitgeber | Ja | Nein |
Arbeitsweg
- Nur Berufsunfall (< 8 Std.): Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle
- Berufsunfall und Nichtberufsunfall (≥ 8 Std.): Unfälle am Arbeitsplatz = Berufsunfall; Arbeitsweg und Privatleben = Nichtberufsunfall
Versicherte Personen & Arbeitsweg
8-Stunden-Regel, Arbeitsweg als Berufsunfall oder Nichtberufsunfall, Teilzeit und mehrere Arbeitgeber – der Umfang des Schutzes hängt am Pensum.
Lernziele dieses Kapitels
- Obligatorium (Arbeitnehmende, ALV, IV-Massnahmen) und freiwillige Versicherung zuordnen
- Berufsunfall und Nichtberufsunfall und Arbeitswegregel bei ≥/< 8 Std. korrekt anwenden
- Teilzeit und Mehrfachbeschäftigung prüfen
Obligatorisch versichert
- Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre …)
- Alle Arbeitslosen, während sie ALV-Taggelder beziehen
- Ab 1.1.2022: Personen in IV-Massnahmen (arbeitsvertragsähnlich) – Prämie trägt die IV
Umfang je nach Pensum (gleicher Arbeitgeber)
| Pensum | Deckung | Wichtige Logik |
|---|---|---|
| ≥ 8 Std./Woche | Berufsunfall + Berufskrankheit + Nichtberufsunfall | Beginn am Tag des Arbeitsverhältnisses (auch Feiertag/Krankheit); früherer Start nach Absprache → früherer Versicherungsbeginn |
| < 8 Std./Woche | nur Berufsunfall + Berufskrankheit | Schutz nur bei Arbeit und auf dem üblichen Arbeitsweg; Unfall privat/krank zu Hause → kein Unfallversicherung (UVG) (obligatorische Krankenpflegeversicherung/Unfalldeckung Krankenversicherungsgesetz (KVG)) |
Nicht obligatorisch / freiwillig
- Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind nicht obligatorisch UV-versichert
- Sie müssen die Unfalldeckung in der obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) einschliessen (Heilungskosten)
- Selbstständige können sich freiwillig nach dem Unfallversicherungsgesetzsgesetz (UVG) versichern (Wohnsitz und Arbeit in der Schweiz)
Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg
| Versicherungsstatus | Arbeitsweg gilt als … |
|---|---|
| Nur Berufsunfall (< 8 Std./Woche) | Berufsunfall |
| Berufsunfall und Nichtberufsunfall (≥ 8 Std./Woche) | Nichtberufsunfall |
Teilzeit & mehrere Arbeitgeber
- Die 8-Stunden-Schwelle gilt pro Arbeitgeber
- Mehrere Arbeitgeber: Nichtberufsunfall nur, wenn bei mindestens einem Arbeitgeber ≥ 8 Std./Woche
- Immer prüfen: Welches Arbeitsverhältnis war massgebend? Welcher Versicherer?
Beginn, Ende, Abrede & Versicherer
Wann startet und endet der UV-Schutz? 31 Tage Nichtberufsunfall-Nachdeckung, Abredeversicherung, Suva-Monopol und Ersatzkasse.
Lernziele dieses Kapitels
- Beginn und Ende von Berufsunfall und Nichtberufsunfall (inkl. 31 Tage Nachdeckung) erklären
- Abredeversicherung (max. 6 Monate) richtig einordnen
- Suva, Privatversicherer, Krankenkassen und Ersatzkasse unterscheiden
8-Stunden-Regel gilt pro Arbeitgeber. Arbeitsweg: nur Berufsunfall → Berufsunfall; mit Nichtberufsunfall → Nichtberufsunfall. Mehrere Arbeitgeber? Nichtberufsunfall nur, wenn mindestens ein Arbeitgeber ≥ 8 Std./Woche.
Abredeversicherung (Nichtberufsunfall-Verlängerung)
- Verlängert die Nichtberufsunfall-Deckung um max. 6 Monate nach der 31-Tage-Nachdeckung
- Gesamte gewünschte Dauer muss vor Ablauf der 31 Tage angemeldet und bezahlt sein
- Nur möglich, wenn beim letzten Arbeitgeber Berufsunfall und Nichtberufsunfall bestanden (≥ 8 Std./Woche)
- Nützlich bei längerem Urlaub / unbezahltem Urlaub zwischen zwei Stellen
Zeitliche Logik (Ende Stelle → Lücke → neue Stelle)
| Phase | UV-Schutz |
|---|---|
| Bis Ende Arbeitsverhältnis | Berufsunfall + Berufskrankheit + Nichtberufsunfall (wenn ≥ 8 Std.) |
| 31 Tage danach | Nichtberufsunfall-Nachdeckung |
| Optional bis max. 6 Monate | Abredeversicherung Nichtberufsunfall (vor Ablauf der 31 Tage anmelden und bezahlen) |
| Neue Stelle | sofort UV des neuen Arbeitgebers |
Sistierung der Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- Bei UVG-Nichtberufsunfall-Schutz (≥ 8 Std./Woche) kann die Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sistiert werden (Prämienrabatt max. ca. 7 %)
- Details und Fristen: Kapitel obligatorische Krankenpflegeversicherung
Beginn der Versicherung
- Am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder erstmals Lohnanspruch besteht
- In jedem Fall, sobald sich der Arbeitnehmende (Arbeitnehmende) auf den Weg zur Arbeit begibt
- Auch wenn der 1. des Monats ein Sonntag/Feiertag ist
Ende der Versicherung
| Deckung | Ende |
|---|---|
| Berufsunfall / Berufskrankheit | Mit Ende des Arbeitsverhältnisses (nach Heimkehr); ggf. länger bei laufendem Taggeld ≥ ½ Lohn |
| Nichtberufsunfall | 31 Tage Nachdeckung nach Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. Taggeldanspruchs |
• Berufsunfall/Berufskrankheit: bis Ende Arbeitsverhältnis (Heimkehr)
• Nichtberufsunfall: + 31 Tage Nachdeckung (bis 24.00 Uhr des 31. Tages)
• Neue Stelle vor Ablauf der 31 Tage → sofort Versicherung des neuen Arbeitgeber
Anbieter der beruflichen UV
- Suva – für bestimmte Branchen zwingend
- Privatversicherer und anerkannte Krankenkassen – für nicht Suva-unterstellte Betriebe
Suva-unterstellte Unternehmen (Auswahl)
- Baugewerbe, Industrie, Handwerk, Transport
- Temporärarbeit, Lehr- und Invalidenwerkstätten
- Bundesverwaltung und Bundesbetriebe u. a.
Ersatzkasse
- Auffangbecken der Privatversicherer
- Greift, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt oder der Träger zahlungsunfähig ist
Leistungen, Kürzung & Finanzierung
Heilungskosten ohne Franchise, Taggeld, Rente, Integrität, Hinterlassene – sowie Prämientragung und Regress.
Lernziele dieses Kapitels
- Pflegeleistungen und Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integrität, Hilflosigkeit) benennen
- Kürzung/Verweigerung und Regress einordnen
- Prämientragung Berufsunfall und Nichtberufsunfall und Bedarfsdeckung erklären
Nichtberufsunfall: 31 Tage Nachdeckung, danach optional Abrede (max. 6 Monate, vor Ablauf anmelden und bezahlen). Suva = Branchenmonopol; sonst Privat/KK; Ersatzkasse als Auffangnetz.
Pflegeleistungen & Kostenvergütungen
Die UV übernimmt die Kosten für Behandlung und Pflege der Unfallfolgen. Keine Franchise, kein Selbstbehalt (anders als obligatorische Krankenpflegeversicherung).
| Leistung | Inhalt |
|---|---|
| Behandlungskosten | Arzt-/Zahnarztkosten, Spital allgemeine Abteilung, Rehab, Physiotherapie, Chiropraktik, Medikamente usw. |
| Hilfsmittel | Wegen Unfallverletzung: Beschaffung eines einfachen und zweckmässigen Hilfsmittels (Prothese, Rollstuhl, Hörgerät …; Miete oder Kauf) |
| Sachschäden | Schäden an Sachen, die einen Körperteil/eine Körperfunktion ersetzen (Prothesen, Rollstuhl). Brillen, Hörapparate, Zahnprothesen: nur bei behandlungsbedürftiger Körperschädigung |
| Rettung, Bergung, Transport | Rettung/Bergung/Transport ins nächste Notfallspital bzw. zum nächsten Arzt; danach Heilungstransporte (z. B. Verlegung). Ausland begrenzt |
| Leichentransport / Bestattung | Leichentransport an den Bestattungsort; Bestattungskosten bis Maximalgrenze |
UVG-Heilungskosten: 0 Franchise, 0 Selbstbehalt. Spital: allgemeine Abteilung. Ausbau (Halbprivat/Privat) → Kapitel Zusatzversicherungen / UVG-Zusatzversicherung.
Vier Geldleistungen an den Versicherten
Ziele: Erwerbsausfall ersetzen (Taggeld/Rente), Hilflosigkeit ausgleichen, Integritätsschaden abgelten (Kapital).
| Leistung | Inhalt |
|---|---|
| Unfalltaggeld | Erwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit; 80 % des versicherten Verdienstes ab dem 3. Tag; endet, sobald Invalidenrente beginnt |
| Invalidenrente | Bei bleibender Erwerbsunfähigkeit gemäss Unfallversicherung (UVG) (ersetzt das Taggeld, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind) |
| Hilflosenentschädigung | Monatlich, wenn dauernd Hilfe Dritter nötig; Grad: leicht / mittel / schwer |
| Integritätsentschädigung | Einmalige Kapitalabfindung («Schmerzensgeld») bei dauernder erheblicher körperlicher/geistiger Schädigung |
Hilflosenentschädigung (Orientierung 2025)
Massstab: max. versicherter Tagesverdienst = CHF 148'200 ÷ 365 = CHF 406.–
| Grad | Faktor | Monatlich (Orientierung) |
|---|---|---|
| Leicht | 2× max. Tagesverdienst | CHF 812.– |
| Mittel | 4× max. Tagesverdienst | CHF 1'624.– |
| Schwer | 6× max. Tagesverdienst | CHF 2'436.– |
Hinterlassenenrenten
- Bei Tod infolge Unfall, unfallähnliche Körperschädigungen oder Berufskrankheit: Witwe/Witwer, Kinder, ggf. geschiedener Ehepartner
- Anspruchsvoraussetzungen prüfen; ggf. Begrenzung der UV-Hinterlassenenrenten (u. a. 70 %-Regel)
- Koordination mit AHV: zusammen oft max. 90 % des versicherten Lohns → sonst Kürzung der UV-Rente
1) Anspruch je Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Kinder, ggf. geschiedener Ehepartner)
2) UV-Begrenzung (u. a. 70 %-Regel)
3) Koordination AHV/UV (zusammen oft max. 90 % des versicherten Lohns)
4) ggf. BV-Rente prüfen
Leistungskürzung und -verweigerung
In bestimmten Fällen kann der Unfallversicherer Leistungen kürzen oder ganz verweigern.
| Fall | Folge (typisch) |
|---|---|
| Absichtliche Herbeiführung des Unfalls (ohne Urteilsunfähigkeit) | Verweigerung möglich |
| Absolute Wagnisse (z. B. illegales Autorennen) | Verweigerung von Geldleistungen möglich |
| Relative Wagnisse | Kürzung möglich |
| Grobe Fahrlässigkeit | Kürzung der Geldleistungen möglich (nicht bei leichter Fahrlässigkeit) |
| Weitere Fälle gemäss Unfallversicherung (UVG)/Unfallversicherungsverordnung (UVV) und Rechtsprechung | Je nach Sachverhalt |
Leichte Fahrlässigkeit ≠ Kürzungsgrund. Absolute vs. relative Wagnisse und Absicht sauber trennen – immer am Einzelfall.
Finanzierung
- Bedarfsdeckungsverfahren
- Kurzfristige Leistungen aus laufenden Einnahmen; Renten über Rückstellungen
- Mittel: Prämien, Kapitalerträge, Regress gegen Unfallverursacher/Haftpflicht
Wer zahlt die Prämie?
| Prämienteil | Tragung |
|---|---|
| Berufsunfall + Berufskrankheit | Voll zulasten des Arbeitgebers |
| Nichtberufsunfall | Arbeitgeber ist Schuldner; darf auf Arbeitnehmende abwälzen |
- Prämien in Promille des Bruttolohns bis zum Maximum (z. B. CHF 148'200.– 2025)
- Höhe je nach Branche/Gefahrenklasse
Koordination von Vorsorgeleistungen
Leistungen aus AHV/IV, UVG und BVG/PK greifen ineinander. In diesem Kapitel lernst du die Begriffe, die Checkliste der Koordinationsgrundsätze (Prüfungs- und Beratungswerkzeug), die Systematik Unfall/Krankheit sowie typische Leistungsabläufe und die Vorsorgeanalyse.
Lernziele dieses Kapitels
- ATSG-Definitionen und den Kongruenzgrundsatz sicher anwenden
- Die Checkliste der Koordinationsgrundsätze vollständig wiedergeben und anwenden
- Unfall- und Krankheitsfälle unterscheiden (Träger, Reihenfolge, Lücken)
- Leistungsabläufe bei Invalidität und Tod einordnen
- Eine Vorsorgeanalyse in vier Szenarien strukturieren
Zuerst Begriffe und Kongruenz · dann die Checkliste als zentrales Werkzeug · danach Systematik und Abläufe · zuletzt die Vorsorgeanalyse.
Ohne klare Begriffe ist jede Koordination unsicher. Das ATSG verbindet die Sozialversicherungen, vereinheitlicht sie aber nicht vollständig. Entscheidend ist oft die Ursache: Unfall oder Krankheit.
Warum der Überblick anspruchsvoll ist
- Häufig sind mehrere Sozialversicherungen gleichzeitig involviert.
- Die Systeme sind historisch gewachsen und nur teilweise aufeinander abgestimmt.
- Das ATSG ist ein verbindendes Glied – kein vollständig einheitliches Regelwerk.
- Viele Leistungswege hängen von der Ursache Unfall bzw. Krankheit ab.
Unfall (Art. 4 ATSG)
Plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper mit Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod. Zusätzlich gelten bestimmte unfallähnliche Körperschädigungen (z. B. Knochenbrüche, Muskel- und Bänderrisse; Art. 6 Abs. 2 UVG) als Unfall – auch wenn der ungewöhnliche äussere Faktor oft fehlt.
Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG)
Beeinträchtigung der Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und medizinische Untersuchung/Behandlung erfordert oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)
Durch Gesundheitsbeeinträchtigung bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG)
Nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Invalidität (Art. 8 ATSG)
Voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Arbeitsunfähigkeit = vorübergehend im bisherigen Beruf. Invalidität = längerfristige Erwerbsunfähigkeit. Die Ursache (Unfall/Krankheit) steuert, ob das UVG mitspielt.
Nur Sozialversicherungsleistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die sich auf das gleiche Ereignis und die gleiche Person beziehen, dürfen bei Überentschädigung gekürzt bzw. koordiniert werden.
- Kongruenz ja: IV-Invalidenrente und UVG-Invalidenrente wegen desselben Unfalls → Koordination möglich.
- Kongruenz nein: Eigene Altersrente der PK und Witwenrente aus der Vorsorge des verstorbenen Ehepartners → keine gegenseitige Kürzung wegen «Überlagerung».
Ohne Kongruenz keine Kürzung. Drei Checks: Person · Ereignis · Leistungsart.
A. Zehn Koordinationsgrundsätze
- Renten der 1. Säule werden an erster Stelle und bei vollständiger Beitragsdauer in der Regel ungekürzt ausbezahlt.
- Renten der 2. Säule (BVG und UVG) werden an zweiter Stelle und ergänzend entrichtet (= diese Leistungen können gekürzt werden).
- UVG-Renten werden auf 90 % des versicherten UVG-Verdienstes gekürzt (maximal versicherter UVG-Verdienst = CHF 148’200). Bei Invalidität wird in der Regel eine UVG-Komplementärrente ausbezahlt; im Todesfall können ebenfalls komplementäre (= gekürzte) Ehepartner- und Waisenrenten entstehen.
- Bei Krankheit werden die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Vorsorgeeinrichtung auf 90 % (überobligatorisch gelegentlich 100 %) des mutmasslich entgangenen Verdienstes gekürzt. Beschlossene Lohnanpassungen werden dabei mitberücksichtigt.
- Bei Unfall werden die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Vorsorgeeinrichtung lediglich ausbezahlt, wenn die AHV/IV- und UVG-Leistungen zusammen nicht 90 % (überobligatorisch gelegentlich 100 %) des mutmasslich entgangenen Verdienstes erreichen (subsidiäre Leistungspflicht).
- Kapitalleistungen werden gemäss ATSG zur Berechnung einer Überentschädigung in «virtuelle» Renten umgerechnet. Todesfallkapitalien von Vorsorgeeinrichtungen werden allerdings häufig zusätzlich ausbezahlt (BVG untersteht nicht dem ATSG) und – sofern reglementarisch festgehalten – nicht mit anderen Sozialversicherungsleistungen koordiniert.
- UVG-Invalidenrenten werden im Referenzalter gekürzt, wenn diese nach Alter 45 entstanden sind. Die Invalidenrenten der Vorsorgeeinrichtung müssen diese Kürzung nicht kompensieren und können nach Erreichen des Referenzalters weiterhin im gleichen Umfang wie vor dem Referenzalter erbracht werden (Voraussetzung: reglementarische Verankerung).
- Taggelder des UVG oder einer kollektiven Kranken-Taggeldversicherung werden an die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers angerechnet.
- Bei Leistungen zusätzlicher Versicherungen des Arbeitgebers (z. B. UVG-Zusatzversicherung) ist eine individuelle Abklärung nötig.
- Leistungen aus einer privaten Personenversicherung (Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung) werden ohne Kürzung zusätzlich zu allen anderen Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt, wenn es sich um eine Summenversicherung (= keine Schadenversicherung) handelt.
B. Berechnung proportional gekürzter PK-Leistungen
B1. Klassische Berechnung
- Summe der reglementarischen PK-Leistungen in CHF = ungekürzte PK-Leistungen gemäss Vorsorgeausweis bzw. Vorsorgereglement
- Maximal mögliche Summe der PK-Leistungen = BVG-Überversicherungsgrenze − Summe der IV- und UVG-Renten (Invalidität) bzw. AHV- und UVG-Renten (Todesfall)
- Kürzungsfaktor = maximal mögliche Summe der PK-Leistungen ÷ Summe der reglementarischen PK-Leistungen
- Gekürzte PK-Leistungen = Kürzungsfaktor × reglementarische Leistungen
Fallbeispiel (klassisch) – visualisiert:
Zahlen aus der Checkliste: 1. Säule CHF 45’000 · reglementarische PK CHF 37’800 · Grenze CHF 63’000 → max. PK CHF 18’000 · Faktor 47,619 % → PK-Invalidenrente CHF 12’857, Kinderrente je CHF 2’571.
B2. Berechnung bei proportionalen PK-Leistungen
- Summe der reglementarischen PK-Leistungen in Prozent der Hauptleistung (z. B. 100 % + 20 % + 20 % = 140 %)
- Maximal mögliche Summe der PK-Leistungen in CHF (identisch zur klassischen Variante)
- Gekürzte PK-Leistung = maximal mögliche Summe × (Anteil in % ÷ Summe der Anteile in %)
Fallbeispiel (proportional): gleiche max. PK-Summe CHF 18’000; Anteile 100 % + 20 % + 20 % = 140 % → Hauptrente 18’000 × 100/140 = CHF 12’857, Kinderrente 18’000 × 20/140 = CHF 2’571 (identisches Ergebnis).
Beide Rechenwege führen zum gleichen Ergebnis. In der Prüfung die Variante wählen, die schneller sitzt – Formeln und Fallbeispiel gehören nur in dieses Checklisten-Feld.
Die Checkliste regelt die Rechtsfolgen. Hier geht es um das Bild im Kopf: Wer trägt bei welcher Ursache die Last – und wo entstehen typische Lücken?
Zwei Lohnwelten merken
- Lohn im UVG-Bereich (bis zum UVG-Maximum): UVG und 1. Säule füllen bei Unfall oft schon den Rahmen – die PK bleibt häufig aussen vor.
- Hoher Lohn über dem UVG-Maximum: Die BVG-Grenze orientiert sich am gesamten entgangenen Verdienst und liegt höher als die UVG-Grenze → Raum für PK-Leistungen trotz Unfall.
Ablauf bei Unfall (didaktisch)
- Kurzfristig: UVG-Taggeld statt (oder neben) Lohnfortzahlung – je nach Situation und überschiessendem Lohn
- IV-Entscheid: IV-Rente startet
- UVG stellt auf Invaliden-/Komplementärleistungen um
- PK greift nur, wenn unter der massgeblichen Grenze noch Raum bleibt
Orientierungsbeispiel A – Jahreslohn CHF 100’000, 2 Kinder (Unfall)
90 %-Rahmen = CHF 90’000. Die 1. Säule und das UVG füllen diesen Rahmen typischerweise aus. Die PK liefert in dieser Konstellation oft keinen zusätzlichen Invalidenrentenanteil.
Didaktischer Kern: Fällt eine Kinderrente weg, steigt der UVG-Anteil – das Total bleibt am 90 %-Rahmen. Die PK bleibt null, solange der Rahmen voll ist.
Orientierungsbeispiel B – Jahreslohn CHF 200’000, 2 Kinder (Unfall)
UVG-Rahmen endet bei 90 % des UVG-Maximums (90 % × 148’200 = CHF 133’380). Der BVG-Rahmen liegt bei 90 % × 200’000 = CHF 180’000. Differenz für die PK: CHF 46’620 – proportional auf Haupt- und Kinderrenten zu verteilen (Rechenweg: Checkliste).
Ablauf bei Krankheit (didaktisch)
- Kurzfristig: Lohnfortzahlung und/oder kollektives Krankentaggeld
- IV-Entscheid: IV-Rente
- PK-Invalidenrente gemäss Invaliditätsgrad und Reglement (ggf. Aufschub bis Auslauf gleichwertiger Taggelder)
- Kein UVG – die PK trägt mit der IV die Dauerlast
Orientierungsbeispiel C – Jahreslohn CHF 200’000, 2 Kinder (Krankheit)
BVG-Rahmen = CHF 180’000. 1. Säule im Beispiel CHF 50’000 → für die PK bleiben bis zu CHF 130’000. Liegen die reglementarischen PK-Leistungen darunter, entfällt die Kürzung.
Gleicher Lohn, andere Ursache: Bei Unfall dominiert das UVG den unteren Rahmen; bei Krankheit dominiert die PK. Formeln und Grenzregeln: nur in der Checkliste.
Todesfall infolge Unfall
AHV-Hinterlassenenrenten und UVG-Hinterlassenenleistungen teilen sich den Rahmen. Die PK springt ein, wenn noch Raum unter der massgeblichen Grenze bleibt – oft erst, wenn Kinderrenten wegfallen.
Orientierungsbeispiel D – Jahreslohn CHF 100’000, 2 Kinder (Unfall-Tod)
90 %-Rahmen = CHF 90’000.
Didaktischer Kern: Mit Kindern füllen AHV und UVG den Rahmen. Ohne Kinderrenten entsteht Platz für die PK-Witwenrente.
Todesfall infolge Krankheit
Kein UVG. AHV und PK teilen sich den Versorgerschutz. Liegt die Summe unter der massgeblichen Grenze, bleibt die PK ungekürzt.
Orientierungsbeispiel E – Jahreslohn CHF 200’000, 2 Kinder (Krankheit-Tod)
BVG-Rahmen = CHF 180’000.
Unfall-Tod: UVG und AHV primär. Krankheit-Tod: PK von Beginn an zentral. Detaillierte Kürzungsregeln und Formeln: Checkliste.
Zwischen Sozialversicherungen (BVG / UVG / MVG)
Ist unklar, ob Krankheit oder Unfall vorliegt, kann die Klärung Monate dauern. Bei Unklarheiten zwischen BVG-, UVG- und MVG-Leistungen ist die berufliche Vorsorge vorleistungspflichtig (ATSG). Nach Klärung: Regress auf die definitive Trägerin.
Zwischen Vorsorgeeinrichtungen
Bei unklarem Beginn/Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitgeberwechsel: vorleistungspflichtig ist die VE, der die versicherte Person zuletzt angehört hat – im Umfang der obligatorischen Leistungen. Danach Regress.
Vorleistung = Schutz der Person zuerst. Endgültige Lastverteilung folgt per Regress.
Eine Vorsorgeanalyse beantwortet zwei Kernfragen:
- Wie gut ist die finanzielle Absicherung bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit?
- Wie gut sind die Hinterlassenen bei Tod abgesichert (Versorgerschaden)?
Vorgehen in der Beratung
- Fakten sammeln: Lohn, Zivilstand, Kinder, Lohnfortzahlung, KTG, UVG, Vorsorgeausweis, 3a/3b
- Vier Szenarien skizzieren (Matrix oben)
- Pro Szenario: vorhandene Leistungen vs. Bedarf / 90 %-Rahmen
- Lücken benennen und Massnahmen vorschlagen (ohne die Checkliste hier zu wiederholen – sie bleibt das Regelwerk im Hintergrund)
10 Fragen im VBV-Stil (Single Choice, Multiple Choice, Zuordnung). Antwortreihenfolge wird gemischt.
Private Vorsorge – Säule 3a & 3b
Die 3. Säule ist freiwillig und schliesst Lücken der 1. und 2. Säule. Die gebundene Vorsorge 3a ist steuerlich privilegiert und zweckgebunden; die freie Vorsorge 3b ist flexibel – inklusive Lebensversicherungen mit Risiko- und Sparanteil.
Lernziele dieses Kapitels
- 3a vs. 3b abgrenzen
- Maximalbeiträge 2025 anwenden
- Bezugsgründe und Begünstigung erklären
VN, VP und Prämienzahler müssen identisch sein. Kein Darlehen aus 3a; Verpfändung nur für selbst genutztes Wohneigentum.
Wer kann abschliessen?
- Erwerbstätige mit Wohnsitz CH, unbeschränkt steuerpflichtig, AHV/IV-pflichtig
- VN, VP und Prämienzahler müssen identisch sein
Maximale Abzüge 2025
| Situation | Maximum |
|---|---|
| Mit 2. Säule (PK) | CHF 7'258 (8 % von CHF 90'720) |
| Ohne 2. Säule | 20 % des Erwerbseinkommens, max. CHF 36'288 |
Dauer / Bezug
- Frühestens 5 Jahre vor Referenzalter; Aufschub bis 5 Jahre danach bei fortgesetzter AHV-pflichtiger Erwerbstätigkeit
- Steuer: Einzahlung einkommensmindernd; Auszahlung mit Kapitalbezugssteuer
- Bezugsgründe u. a.: WEF, Selbständigkeit, endgültiges Verlassen der Schweiz, volle IV (wenn IV-Risiko nicht versichert)
- Kein Darlehen; Verpfändung nur WEF
- Keine generellen Abschlussbeschränkungen wie bei 3a
- Lebensversicherungen (Risiko, gemischt, fondsgebunden), Bank-/Wertschriftensparen u. a.
- Begünstigung weitgehend frei wählbar (VVG/Erbrecht, Pflichtteile beachten)
- Steuer: abhängig vom Produkt; Kapitalleben ggf. privilegiert bei kumulativen Voraussetzungen (u. a. 5 Jahre Laufzeit, Abschluss vor 66, Auszahlung nach 60)
Lebensversicherungen, Steuern & Bezüge
Lebensversicherungen kombinieren Risikoschutz und/oder Sparen. Für Prüfung und Beratung sind Produkttypen, Begünstigung und Steuerlogik zentral.
| Typ | Zweck | Hinweis |
|---|---|---|
| Risikoleben | Hinterbliebenenschutz | Günstig, kein Sparanteil |
| Erwerbsunfähigkeitsrente | Einkommensschutz bei IV | Summenversicherung |
| Gemischte LV / Kapitalleben | Tod + Erleben | Spar- und Risikoanteil |
| Fondsgebundene LV | Chancenorientiertes Sparen | Anlagerisiko beim Kunden |
| 3a-Vorsorgeversicherung | Steuer + Risiko | Gebundene Vorsorge |
Säule 3a
- Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abziehbar (bis Maximum)
- Auszahlung: separate Kapitalbezugssteuer; Progression über Jahre/Konten steuern
Säule 3b / LV
- Je nach Produkt periodische Besteuerung oder privilegierte Kapitalauszahlung
- Rückkauf und Belehnung: 3b flexibler als 3a
Begünstigung
Säule 3a (zwingend): 1. Ehegatte/eP → 2. Nachkommen (+ Lebenspartner gemäss Regeln) → 3. Eltern → 4. Geschwister → 5. übrige Erben. Nicht frei wählbar wie 3b.
Säule 3b: weitgehend freie Begünstigung nach VVG und Erbrecht; Pflichtteile beachten.
Finanz-Compliance in der privaten Vorsorge
Im Modul Leben vertiefst du die Compliance-Regeln, die für Lebensversicherung, Säule 3a/3b und Anlageprodukte massgebend sind: Geldwäschereigesetz (GwG), Kollektivanlagengesetz (KAG) sowie der internationale Informationsaustausch (FATCA, AIA).
Rückbezug Grundlagen: Datenschutzgesetz, unlauterer Wettbewerb und Kartellgesetz lernst und prüfst du im Modul Grundlagen – dort bleibt der Fokus auf Vertrieb und Daten.
Lernziele
- GwG-Sorgfaltspflichten im Kontext Lebensversicherung einordnen (Identifikation, wirtschaftlich Berechtigte, Meldepflicht)
- KAG-Grundlogik und Bezug zu fondsgebundenen Produkten erklären
- FATCA und AIA als Transparenzregime abgrenzen und beraterrelevant einordnen
Finanz-Compliance schützt den Finanzplatz und die Anleger – bei Leben besonders relevant, sobald Prämien, Sparanteile, Fonds oder grenzüberschreitende Steuerbezüge im Spiel sind.
Gegenstand (prüfungsrelevant)
- Vermögenswerte aus Verbrechen, aus qualifiziertem Steuervergehen (typische Schwelle: hinterzogene Steuern über CHF 300 000 pro Periode) oder zur Terrorismusfinanzierung
- Ziel krimineller Nutzung: Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleusen
Wer ist Finanzintermediär?
- Unter anderem Banken, Vermögensverwalter, Fondsleitungen, bestimmte KAG-Gesellschaften
- Lebensversicherer, die direkte Lebensversicherungen oder Fondsanteile anbieten/vertreiben
- Weitere berufsmässige Annahme, Aufbewahrung, Anlage oder Übertragung fremder Vermögenswerte
Sorgfaltspflichten (Überblick)
- Identifikation der Vertragspartei (bei erheblichen Prämienvolumen bzw. bei Verdacht)
- Wirtschaftlich Berechtigte feststellen, wenn Zweifel bestehen (Strohmanngeschäfte verhindern)
- Bei LV mit Sparanteil: oft auch Begünstigte und Prüfung auf politisch exponierte Personen (PEP)
- Besondere Abklärungen bei ungewöhnlichen Transaktionen oder erhöhtem Risiko
- Meldepflicht bei begründeten Verdachtsmomenten an die zuständige Meldestelle
Die Umsetzung in der Lebensversicherung ist branchenseitig u. a. über die Selbstregulierungsorganisation des SVV (SRO-SVV) und deren Reglement detailliert geregelt – prüfungsrelevant ist die Logik der Pflichten, nicht jedes Formular.
GwG = Sorgfalt + Transparenz + Meldung. Pflichten treffen primär den Versicherer/Finanzintermediär; reine Vermittlung allein unterstellt in der Regel nicht.
Was sind kollektive Kapitalanlagen?
- Vermögen, das von Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht wird
- Verwaltung für Rechnung der Anleger (Fremdverwaltung)
- Gleichbehandlung der Anleger
Offen vs. geschlossen (Überblick)
- Offen: typisch unbestimmte Anlegerzahl; Rückgabe zum Inventarwert nach Reglement (z. B. vertraglicher Anlagefonds, SICAV)
- Geschlossen: bestimmter Anlegerkreis; keine jederzeitige Rückgabe wie bei offenen Produkten (z. B. Kommanditgesellschaft / SICAF-Logik)
Bezug zur Lebensversicherung / 3. Säule
- Fondsgebundene Lebensversicherungen und 3a/3b-Fondslösungen berühren das KAG-Regime
- Unterscheidung Publikumsanleger vs. qualifizierte Anleger (u. a. beaufsichtigte Institute, professionelle Tresorerie, vermögende Privatkunden nach Schwellenwerten)
- Werbung für Finanzinstrumente: u. a. Erkennbarkeit und Konsistenz mit Prospekt / Basisinformationsblatt (FIDLEG-Schnittstelle)
KAG schützt Anleger und Markttransparenz – relevant, sobald kollektive Anlagen (Fonds) in die Vorsorge- oder LV-Beratung einfliessen.
Beraterrelevant (ohne US-Steuerberatung)
- Ziel: US-Steuerpflichtige und ihre Finanzkonten / gewisse Versicherungsprodukte mit Sparanteil sichtbar machen
- Finanzinstitute erheben und melden definierte Informationen an die US-Steuerbehörde (über den vereinbarten Weg)
- In der Praxis: Identifikation von US-Indizien (u. a. US-Staatsangehörigkeit, US-Geburtsort, US-Adresse) und Dokumentation gegenüber dem Institut
- Vermittler: keine eigenständige «FATCA-Behörde», aber Pflicht, Institutsprozesse und Kundenangaben korrekt zu unterstützen und keine Umgehung zu fördern
FATCA = US-Steuertransparenz über Schweizer Finanzinstitute. Bei US-Bezug: korrekte Angaben und Institutsprozess – keine Steueroptimierungs-Versprechen.
Abgrenzung zu FATCA
| FATCA | AIA / CRS | |
|---|---|---|
| Bezug | USA / US-Personen | Viele Partnerstaaten (OECD-Standard) |
| Logik | US-Steuertransparenz | Gegenseitiger automatischer Austausch |
| Praxis | US-Indizien, Instituts-Reporting | Steuerliche Ansässigkeit, Instituts-Reporting |
Beraterrelevant
- Finanzinstitute erheben die steuerliche Ansässigkeit und melden meldepflichtige Konten / Produkte an die ESTV (Weiterleitung an Partnerstaaten)
- Betroffen können auch Vorsorge- und Versicherungsprodukte mit Vermögens-/Kontencharakter sein – massgebend sind Institutsregeln und gesetzliche Ausnahmen
- In der Beratung: korrekte Selbstauskünfte, keine aktiven «Versteck»-Strategien; bei komplexen Fällen Fachstellen / Steuerberatung einbeziehen
AIA = multilateraler Informationsaustausch zur Steuertransparenz. FATCA ist der USA-bezogene Spezialfall – beide gehören zur Finanz-Compliance im Leben-Kontext.
10 Fragen im VBV-Stil (Single Choice, Multiple Choice, Zuordnung). Antwortreihenfolge wird gemischt.
Vorsorge-Szenarien (Praxis)
Anwendungsfälle verbinden alle drei Säulen: Pensionierung, Frühpensionierung, Invalidität, Tod und Auswandern. Ideal für Präsenzschulung (Fallarbeit) und Selbststudium (Checklisten).
Lernziele dieses Kapitels
- Je Szenario Leistungen der Säulen zuordnen
- Unterschied Unfall vs. Krankheit erklären
- Steuer- und Bezugsfallen benennen
1. Säule
- Altersrente ab Referenzalter; flexibler Vorbezug/Aufschub gemäss AHV 21.
2. Säule
- Rente mit UWS 6,8 % Obligatorium oder Kapitalbezug (mind. 25 %).
- Mischsätze im Überobligatorium beachten.
3. Säule
- 3a fällig (Aufschub max. 5 Jahre bei AHV-pflichtiger Tätigkeit).
- 3b gemäss Vertrag; steuerfreie LV-Auszahlung nur bei Voraussetzungen.
- AHV: flexibler Vorbezug ab 63 (Übergang Frauen ab 62); lebenslange Kürzung; Teilpensionierung; NE-Beiträge beachten.
- BVG: oft ab 58 gemäss Reglement; tieferer UWS, weniger Gutschriften; AHV-Überbrückung möglich; max. ca. 3 Kapitalbezüge steuerlich relevant.
- 3a: bis 5 Jahre vor Referenzalter; mehrere Konten für Steuerstaffelung.
Unfall
- UVG: Taggeld 80 % ab Tag 3, keine Franchise; IV-Rente UVG ab 10 %; 90 %-Koordination mit AHV.
- BVG meist subsidiär; Prämienbefreiung wichtig.
- 3a/3b: Prämienbefreiung / private Summenleistungen.
Krankheit
- Kein UVG → KTG (falls vorhanden, oft 80 % / ~730 Tage) + IV + BVG.
- Gesamtersatz oft nur ~60 % → private EU-Versicherung schliesst Lücke.
- IV-Skala ab 40 %; Eingliederung vor Rente.
AHV (gleich bei Unfall/Krankheit)
- Klassisch: Witwe 80 % (Kind oder 45+ und 5 Ehejahre); Witwer 80 % mit Kind unter 18; Waise 40 %. EGMR Beeler (11.10.2022) und Übergangsregelung – Prüfung: beide Wege; beim Unfallversicherungsgesetz Witwen-/Witwerrente in der Praxis gleich.
Unfall zusätzlich UVG
- Hinterlassenenrente 40 %; Waise 15 %/25 %; Limit 70 % UVG bzw. 90 % mit AHV.
Krankheit: BVG trägt mehr
- Ehegattenrente 60 %; strengere Voraussetzungen; Waise 20 %.
- 3a: gesetzliche Begünstigungsordnung; 3b: freie Begünstigung.
- AHV: in EU/EFTA i. d. R. keine Beitragserstattung; Abkommen beachten.
- BVG: Barauszahlung unter Bedingungen möglich – komplexe Fälle.
- 3a: Bezug bei endgültigem Verlassen der Schweiz möglich (Details prüfen).
- Steuern und Sozialversicherungsabkommen vor Wegzug klären.
10 Fragen im VBV-Stil (Single Choice, Multiple Choice, Zuordnung). Antwortreihenfolge wird gemischt.
Prüfungsvorbereitung – Modul Leben
Interaktive Prüfungssimulation: genau 60 Fachfragen, 60 Minuten Zeitlimit mit sichtbarem Countdown. Bestanden ab 70 %. Themen: Dreisäulenkonzept, AHV/IV, BVG, UVG, 3a/3b und Vorsorge-Szenarien.
Glossar – Vorsorge Leben
Fachbegriffe zu AHV, IV, BVG, Säule 3a/3b und UVG – alphabetisch und per Suche. Formulierungen: Du-Form.
Feedback & Fachcheck
Schliess den Schulungstag mit den offiziellen Fachchecks auf my VBV und deinem Feedback ab – so bleibst du prüfungsfit und hilfst uns, die Ausbildung zu verbessern.
Lernerfolgskontrolle
Überprüfung und Analyse der Themen des Moduls Leben (Vorsorge 1./2./3. Säule). Nutze die offiziellen Fachchecks auf my VBV zur Prüfungsvorbereitung.
Dein Feedback ist uns wichtig!
Bitte nimm dir ein paar Minuten Zeit für Feedback zum heutigen Schulungstag. Deine Einschätzung hilft uns, die Weiterbildungen stetig zu verbessern.
Vielen Dank für deine Unterstützung und Offenheit!
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