Skip to main content

Maklerzentrum.Academy

Modul: Leben

Ausbildung zum Versicherungsvermittler VBV

Themenüberblick

Kapitel mit prüfungs- und beratungsrelevantem Wissen zur Vorsorge: Dreisäulenkonzept, 1. Säule (AHV/IV/EL/EO/ALV), 2. Säule (BVG und UVG), Koordination AHV/IV/BVG/UVG, 3. Säule (3a/3b/LV) und Vorsorge-Szenarien. Klare Regeln, Tabellen und Prüfungsfokus – abgestimmt auf Kundenfragen und die VBV-Prüfung.

Lernweg: Kapitel 1→5 · Kacheln öffnen · Kapitel-Quiz · Prüfungssimulation (60 Min., 60 Fragen, bestanden ab 70 %). Glossar und Fedlex-Gesetze findest du über die Schnellzugriffe.

Dual-Use: Präsenz: Kapitel als Leitfaden für die Präsenzschulung nutzen.  |  Selbststudium: Kacheln der Reihe nach öffnen; Merksätze und Tabellen nachschlagen.
Module
Einstieg · Dreisäulenkonzept
Einstieg · Dreisäulenkonzept
Modul öffnen
1. Säule · Staatliche Vorsorge
1. Säule · Staatliche Vorsorge
Modul öffnen
2. Säule · Berufliche Vorsorge (BVG & UVG)
2. Säule · Berufliche Vorsorge (BVG & UVG)
Modul öffnen
Koordination AHV/IV/BVG/UVG
Koordination AHV/IV/BVG/UVG
Modul öffnen
3. Säule · Private Vorsorge
3. Säule · Private Vorsorge
Modul öffnen
Vorsorge-Szenarien
Vorsorge-Szenarien
Modul öffnen
Prüfung (60 Fragen / 60 Min.)
Prüfung (60 Fragen / 60 Min.)
Starten

Offizielle Gesetze (Fedlex) – zum Öffnen anklicken.

Das Dreisäulenkonzept

Das Schweizer Vorsorgesystem im Überblick.

Dreisäulenkonzept

Grundlagen AHV / IV

Die 1. Säule ist das Fundament der sozialen Sicherheit in der Schweiz: Existenzsicherung im Alter, bei Invalidität und für Hinterlassene – getragen vom Umlageverfahren und dem Generationenvertrag.

Lernziele dieses Kapitels

  • Aufbau der 1. Säule (AHV, IV, EL, EO) im Überblick erklären
  • Gesetzliche Grundlagen und Versichertenkreis zuordnen
  • Umlageverfahren und Leistungsarten der Zweige unterscheiden
Themen
Überblick 1. Säule
Überblick Sozialversicherung 1. Säule
Öffnen
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Öffnen
Invalidenversicherung
Invalidenversicherung
Öffnen
Überblick Sozialversicherung – 1. Säule

Die 1. Säule sichert die Existenzgrundlage der Bevölkerung. Sie bündelt die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Ergänzungsleistungen und ist eng mit der Erwerbsersatzordnung verknüpft.

Gesetze

Offizielle Gesetzestexte auf Fedlex (fedlex.admin.ch) – zum Öffnen anklicken:

Die vier Bausteine im Überblick

Wer ist versichert?

  • Die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz – Erwerbstätige und Nichterwerbstätige
  • Entsandte bis 24 Monate sowie bestimmte Schweizerinnen und Schweizer im Ausland

Leistungen und Finanzierung

Leistungen (vereinfacht)

  • AHV: Alters- und Hinterlassenenrenten
  • IV: Eingliederung, Taggeld, Invalidenrente, Hilflosenentschädigung
  • EL: Bedarfsabhängige Ergänzung zur Existenzsicherung

Umlageverfahren

  • Laufende Beiträge finanzieren laufende Leistungen
  • Generationenvertrag: Aktive tragen die Renten der Bezügerinnen und Bezüger
  • Beiträge von Versicherten, Arbeitgebern und Bund
Merksatz

Umlage = Generationenvertrag: Die aktiven Versicherten finanzieren die laufenden Renten. Die 1. Säule sichert die Existenz – nicht den gewohnten Lebensstandard allein.

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung bildet das Fundament der 1. Säule: Altersrenten (inkl. 13. Altersrente ab 2026), Hinterlassenenleistungen und die Flexibilisierung durch die AHV Reform 21.

Lernziele dieses Kapitels

  • Rentenarten der Alters- und Hinterlassenenversicherung zuordnen
  • 13. Altersrente (ab 2026) erklären
  • AHV Reform 21 und Referenzalter-Erhöhung erklären
  • Flexiblen Rentenbezug und Kürzungssätze anwenden
Themen
Rentenarten
Rentenarten
Öffnen
13. Altersrente
13. Altersrente
Öffnen
AHV Reform 21
AHV Reform 21
Öffnen
Referenzalter-Erhöhung
Referenzalter-Erhöhung
Öffnen
Flexibler Rentenbezug
Flexibler Rentenbezug
Öffnen
Die Rentenarten der AHV

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung kennt Alters-, Hinterlassenen- und Kinderrenten. Die Höhe hängt von der Beitragskarriere und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab.

RenteWann / VoraussetzungenHinweis
AltersrenteAb Referenzalter (ggf. Vorbezug/Aufschub)Kinderrente 40 % (ein Elternteil) / 60 % (beide), bis 18 bzw. 25 Jahre
WitwenrenteKlassisch nach Gesetz: Kind vorhanden oder mind. 45 Jahre alt und mind. 5 Jahre verheiratet80 % der massgebenden Rente der verstorbenen Person
WitwerrenteKlassisch nach Gesetz: solange das jüngste Kind noch nicht 18 Jahre alt istHistorisch enger als die Witwenrente – siehe EGMR-Urteil und Übergangsregelung
WaisenrenteTod eines Elternteils40 % pro Kind (60 % bei beiden Eltern), bis 18/25

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Mit dem Urteil Beeler gegen die Schweiz vom 11. Oktober 2022 hat die Grosse Kammer des EGMR die frühere, engere Regelung der Witwerrente in der Alters- und Hinterlassenenversicherung als diskriminierend eingestuft. Seither gilt eine Übergangsregelung, bis das Gesetz formell angepasst ist – namentlich endet die Witwerrente nicht mehr automatisch mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes. Dieselbe Gleichbehandlungslogik prägt auch die Praxis beim Unfallversicherungsgesetz: Witwen- und Witwerrenten werden dort faktisch gleich gehandhabt. In der beruflichen Vorsorge richten sich Hinterlassenenleistungen weiterhin nach Gesetz und Reglement, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Prüfungstipp

Für die Prüfung lohnt es sich, die klassischen gesetzlichen Voraussetzungen (wie im Gesetzestext und in Tabellen dargestellt) und die EGMR-Übergangs- bzw. Gleichbehandlungspraxis parallel parat zu haben – beide Antworten können als richtig gewertet werden. Das gilt für die 1. Säule, die berufliche Vorsorge und – in der Praxis mit gleichgestellten Witwen- und Witwerrenten – auch für das Unfallversicherungsgesetz.

Vollrente
Eine Vollrente setzt eine vollständige Beitragskarriere voraus. Mit Lücken entsteht eine Teilrente (Skala 1–43).
13. Altersrente

Am 3. März 2024 hat die Schweizer Stimmbevölkerung die Einführung einer 13. Altersrente beschlossen. Ab dem Jahr 2026 wird jedes Jahr im Dezember eine zusätzliche Monatsrente ausbezahlt – die erste Auszahlung im Dezember 2026.

Wer erhält die 13. Altersrente?

  • Alle Personen, die im Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben.
  • Die Auszahlung erfolgt automatischkein Antrag nötig.
  • Sie wird zusammen mit der Dezember-Rente als Zuschlag ausgerichtet.

Höhe

  • Die 13. Altersrente entspricht einem Zwölftel der im jeweiligen Kalenderjahr ausgerichteten Altersrenten.
  • Wer nicht das ganze Jahr eine Altersrente bezogen hat oder deren Rente sich im Jahr geändert hat, erhält den Zuschlag entsprechend den tatsächlich ausbezahlten Altersrenten.
  • Nicht einbezogen: Kinder- und Zusatzrenten sowie besondere Zuschläge (z. B. Zuschläge für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21).
  • Der Betrag wird auf ganze Franken gerundet.
  • Eine genaue Berechnung ist erst im Dezember möglich, weil sich die Rentenhöhe im Laufe des Jahres ändern kann.

Ergänzungsleistungen

  • Die 13. Altersrente führt nicht zu einer Kürzung oder Streichung der Ergänzungsleistungen.
  • Sie wird bei der EL-Berechnung nicht als Einnahme angerechnet.
Merksatz

Die 13. Rente gilt nur für Altersrenten. Hinterlassenenrenten (Witwen/Witwer/Waisen) und Invalidenrenten werden weiterhin zwölfmal pro Jahr ausbezahlt.

Prüfungstipp
Erste Auszahlung: Dezember 2026. Nur Altersrente · automatisch · 1/12 der jährlichen Altersrenten · keine Auswirkung auf EL · keine 13. Rente für IV und Hinterlassene.
AHV Reform 21 – Überblick

Die AHV-Reform 21 stabilisiert die Alters- und Hinterlassenenversicherung, modernisiert den Renteneintritt und schafft ein einheitliches Referenzalter. Drei prüfungsrelevante Bausteine gehören dazu: die Erhöhung und Vereinheitlichung des Referenzalters, der flexible Rentenbezug und die angepassten Kürzungs- und Zuschlagssätze.

Was ändert sich mit der Reform?

  • Einheitliches Referenzalter 65 für Frauen und Männer (stufenweise für Frauen bis 2028).
  • Mehr Flexibilität beim Vorbezug und Aufschub (inkl. Teilrente).
  • Anpassung der versicherungstechnischen Kürzungen und Zuschläge an die Lebenserwartung.
  • Massnahmen zur Stabilisierung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Merksatz

AHV Reform 21 = Referenzalter + flexibler Bezug + angepasste Kürzungen/Zuschläge. Die Details stehen in den Unterkapiteln.

Referenzalter-Erhöhung

Ein zentrales Element der AHV Reform 21 ist die Vereinheitlichung und schrittweise Erhöhung des Referenzalters – insbesondere der Übergang der Frauen auf 65 Jahre.

Begriffsänderung

  • Statt «ordentliches Rentenalter» gilt neu der Begriff Referenzalter.
  • Die Änderung betrifft alle zukünftigen Renteneintritte.
  • Alte Regelung: 64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer.

Vereinheitlichung

  • Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren in der Alters- und Hinterlassenenversicherung und in der beruflichen Vorsorge.
  • Ziel: Gleichstellung und Modernisierung des Rentensystems.

Stufenweise Erhöhung für Frauen

JahrReferenzalter Frauen
202464 Jahre
202564 Jahre + 3 Monate
202664 Jahre + 6 Monate
202764 Jahre + 9 Monate
202865 Jahre
  • Betrifft Frauen ab Jahrgang ca. 1960.
Wichtiger Hinweis für Prüfungen

Frauen mit Jahrgängen ab 1964 haben ab 2028 ein Rentenalter von 65 Jahren! Besonders relevant beim Thema «Alter» in mündlichen Prüfungen.

Flexibler Rentenbezug in der AHV

Mit der AHV Reform 21 können Versicherte die Altersrente flexibel beziehen – typischerweise im Fenster von 63 bis 70 Jahren (Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62). Zwei Hebel stehen im Zentrum: wie lange vorbezogen wird und wie gross der Rentenanteil ist.

Zwei Möglichkeiten – klar unterscheiden

  • Vorbezug der Dauer nach: Die Rente kann monatlich gestaffelt und maximal zwei Jahre vor dem Referenzalter vorbezogen werden (nicht nur in ganzen Jahren).
  • Teilbezug der Höhe nach: Statt die volle Rente zu beziehen, kann man nur einen Anteil von 20 % bis 80 % vorbeziehen. Der Rest bleibt für einen späteren Bezug. So gelingt oft ein stufenweiser Übergang – teilweise Rente, parallel häufig weiterhin Erwerbstätigkeit.

Beide Aspekte können kombiniert werden: z. B. nur 50 % der Rente und diese um 12 Monate vorgezogen. Die genaue Ausgestaltung und die Kürzungssätze zeigt die Grafik in der Präsentation bzw. das Video.

Kürzung – die prüfungsrelevanten Werte

Jeder Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung. Aus der Präsentationsgrafik gelten vor allem:

1 Jahr Vorbezug → 6,8 % 2 Jahre Vorbezug → 13,6 %

Kürzungssätze (Grafik Präsentation)

0%
0 Jahre
6,8%
1 Jahr
13,6%
2 Jahre

Zwischenwerte pro Monat sind sekundär – vollständig in der Präsentationsgrafik und im Video.

Beitragspflicht während des Bezugs

  • Auch bei Vorbezug oder Teilbezug bleiben Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung geschuldet.
  • Bemessungsgrundlage: Vermögen und das 20-fache des jährlichen Renteneinkommens.
Merksatz

Vorbezug: monatsweise möglich, maximal zwei Jahre. Teilbezug: 20–80 % der Rente. Kürzung lebenslang – merken 6,8 % (1 Jahr) und 13,6 % (2 Jahre). Beiträge an Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung laufen weiter (Bemessung: Vermögen und 20-faches Renteneinkommen).

Prozentuale Kürzung bei Vorbezug (AHV Reform 21)

Jeder Vorbezug kürzt die Altersrente lebenslang. Massgebend ist die Vorbezugsdauer in Jahren und Monaten. Die beiden Jahres-Eckwerte:

  • 1 Jahr Vorbezug → Kürzung 6,8 %
  • 2 Jahre Vorbezug → Kürzung 13,6 %

Kürzungstabelle nach Jahren und Monaten

Offizielle Sätze gemäss Merkblatt 3.04 (ahv-iv.ch) – prozentuale Kürzung der Rente bei Vorbezug:

Merksatz

Vorbezug ist monatlich möglich (max. 2 Jahre). Beispiel: 11 Monate = 6,2 % Kürzung · 1 Jahr = 6,8 % · 2 Jahre = 13,6 %.

Invalidenversicherung (IV)

Die IV unterstützt bei dauernder Erwerbsunfähigkeit. Grundsatz: Eingliederung vor Rente. Die Rentenhöhe folgt dem stufenlosen System ab 40 % Invaliditätsgrad.

Lernziele dieses Kapitels

  • Grundsatz «Eingliederung vor Rente» anwenden
  • Stufenloses Rentensystem berechnen
  • Hilflosenentschädigung und Kinderrente einordnen
Themen
IV-Rente – Grundsätze
IV-Rente – Grundsätze
Öffnen
Stufenloses Rentensystem
Stufenloses Rentensystem
Öffnen
Berufliche Eingliederung
Berufliche Eingliederung
Öffnen
IV-Rente – Grundsätze
  • Eine IV-Rente erhält, wer ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist und älter als 18 Jahre ist.
  • In der Regel gilt eine Wartefrist von einem Jahr.
  • Die IV-Rente endet mit dem Tod, beim Wegfall der Erwerbsunfähigkeit und beim Erreichen des AHV-Referenzalters.
  • Grundsatz: «Eingliederung vor Rente».

Hilflosenentschädigung

Wenn die versicherte Person auf die Hilfe Dritter angewiesen ist:

  • Im Heim: zwischen CHF 123 / CHF 306 / CHF 490
  • Zuhause: zwischen CHF 490 / CHF 1’225 / CHF 1’960

Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag der IV unterstützt versicherte Personen, die zu Hause leben und für den Alltag auf Assistenz angewiesen sind – ergänzend zur Hilflosenentschädigung.

Statistik zur Invalidenversicherung

Die Invalidenversicherung betrifft alle Altersgruppen ab dem 18. Altersjahr – nicht nur ältere Personen. Psychische Erkrankungen spielen besonders bei jüngeren Versicherten eine grosse Rolle; Erkrankungen der Bewegungsorgane nehmen mit dem Alter zu. Die Grafiken zeigen die Entwicklung der Invalidenrenten sowie die Verteilung der Invaliditätsursachen nach Altersklassen.

Entwicklung der Invalidenrenten
Entwicklung der Invalidenrenten. Quelle: BSV, Schweizerische Sozialversicherungsstatistik, 2024.
Invaliditätsursachen nach Altersklassen 2024
Verteilung der Invaliditätsursachen nach Altersklassen (2024). Quelle: BSV, Schweizerische Sozialversicherungsstatistik, 2024.
Merksatz

Invalidenrenten betreffen alle Altersgruppen – nicht nur Ältere. Häufige Ursachen sind psychische Erkrankungen und Leiden der Bewegungsorgane; je nach Alter verschiebt sich die Bedeutung der Ursachen. Statistik und Quelle: BSV, Schweizerische Sozialversicherungsstatistik.

Stufenloses Rentensystem – Rentenberechnung

Die Höhe der Rente hängt ab von: massgebendem Jahreseinkommen, Beitragslücken (analog AHV) und dem stufenlosen Rentensystem.

IV-GradRentenanteil
40 %25 % der ganzen IV-Rente (Viertelrente)
40–49 %in 2,5-%-Schritten (z. B. 41 % = 27,5 %, 42 % = 30 %)
50–69 %Prozentanteil entspricht dem IV-Grad (z. B. 62 % IV → 62 % Rente)
ab 70 %ganze Rente (100 %)
  • Kinderrente ab mind. 40 % IV-Grad bis 18 bzw. 25 Jahre.
  • Anpassung laufender Renten i. d. R. erst ab einer Änderung des IV-Grades um mind. 5 % (Übergangsbestimmungen beachten).
Berufliche Eingliederung

Die IV bietet Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung. Ziel: neue berufliche Perspektiven und Teilhabe am Arbeitsleben.

  • Die IV-Stelle begleitet Betroffene individuell.
  • Massnahmen u. a.: Früherfassung und Integrationsmassnahmen
  • Mitfinanzierung Case Management Berufsbildung und kantonaler Brückenangebote
  • Priorität erster Arbeitsmarkt
  • Anpassungen im Taggeldsystem – Fokus auch auf junge psychisch erkrankte Versicherte

Rentenberechnung AHV/IV

Von der Beitragspflicht über Lücken und Gutschriften bis zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen und zur Skala 44 – zentrales Prüfungswissen.

Lernziele dieses Kapitels

  • Beitragspflicht und Beitragskarriere erklären
  • Lücken, Jugendjahre und Gutschriften anwenden
  • Splitting und Plafonierung einordnen
  • Massgebendes Einkommen, Karrierezuschlag und Skala 44 berechnen
Themen
Beitragspflicht
Beitragspflicht
Öffnen
Beitragslücken & Füllung
Beitragslücken
Öffnen
Jugendjahre & IK
Jugendjahre
Öffnen
Aufwertungsfaktor
Aufwertungsfaktor
Öffnen
Erziehungs- & Betreuungsgutschriften
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Öffnen
Massgebendes Ø-Jahreseinkommen
Massgebendes Jahreseinkommen
Öffnen
Karrierezuschlag
Karrierezuschlag
Öffnen
Splitting
Splitting
Öffnen
Plafonierung
Plafonierung
Öffnen
Skala 44
Skala 44
Öffnen
Berechnungsbeispiel
Berechnungsbeispiel
Öffnen
Beitragspflicht

Die Beitragspflicht an AHV, IV und EO ist nach Personengruppe unterschiedlich geregelt. Lücken in der Beitragskarriere führen zu Rentenkürzungen.

PersonengruppeBeginn der PflichtBerechnungsgrundlage / Hinweis
Arbeitnehmende1. Januar nach dem 17. GeburtstagLohnprozente AHV/IV/EO – die Hälfte zahlt der Arbeitgeber. Bis Referenzalter 65 und darüber hinaus, solange erwerbstätig.
Selbständigerwerbende1. Januar nach dem 17. GeburtstagBeiträge nach Erwerbseinkommen
Nichterwerbstätige1. Januar nach dem 20. GeburtstagBeiträge nach Vermögen und Einkommen
Prüfungstipp

Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag beitragspflichtig. Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte in der 1. Säule.

Beitragslücken
  • Eine Vollrente wird nur bezahlt, wenn eine volle Beitragsdauer vorhanden ist.
  • Mit Lücken: Teilrente gemäss effektiver Beitragsdauer (Skala 1–43).
  • Lücken entstehen, wenn in bestimmten Jahren keine oder zu wenig Beiträge geleistet wurden.
  • Teilrenten können die finanzielle Absicherung im Alter deutlich reduzieren.
Denkfrage Können Beitragslücken gefüllt werden?
Lösung anzeigen Lösung einklappen
  1. 1Jugendjahre können zur Lückenfüllung angerechnet werden.
  2. 2Nachzahlung ist möglich – maximal für fünf Beitragsjahre.
  3. 3Lücken vor 1979: bis zu drei Beitragsjahre können «geschenkt» sein (Gratisjahre).
Jugendjahre
  • Der 1. anrechenbare IK-Eintrag für die Rentenberechnung ist ab dem 21. Altersjahr (Jahrgang + 21).
  • Die vorher erzielten Einkommen gelten als Jugendjahre: sie sind für die Rentenberechnung (Durchschnittseinkommen) nicht relevant, werden aber für die Füllung von Lücken verwendet.
Beispiel
M. Koller, Jahrgang 1959 → 1. anrechenbarer IK-Eintrag = 1980 (1959 + 21).
Aufwertungsfaktor
  • Frühere Einkommen stammen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau.
  • Das durchschnittliche Einkommen wird mit dem Aufwertungsfaktor multipliziert.
  • Massgebend ist der 1. anrechenbare IK-Eintrag; Faktoren gemäss Skala 44.
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
  • Für Familien mit Kindern unter 16 Jahren wird einmal pro Jahr eine Erziehungsgutschrift angerechnet.
  • Betreuungsgutschriften gelten für die Pflege und Betreuung von Verwandten.
  • Im gleichen Jahr wird nur entweder eine Erziehungs- oder eine Betreuungsgutschrift angerechnet – nicht beides.
  • Bei verheirateten Eltern wird die Erziehungsgutschrift halbiert und jedem Elternteil gutgeschrieben.
Denkfrage Herr Meier wird pensioniert. Er und seine Frau haben zwei inzwischen erwachsene Kinder. Das zweite Kind kam 3 Jahre nach dem erstgeborenen zur Welt. Wie viele Erziehungsgutschriften erhalten die Eltern Meier insgesamt?
Lösung anzeigen Lösung einklappen
  1. 1Für das erste Kind entstehen typischerweise 16 Erziehungsgutschriften (Kind unter 16 Jahren).
  2. 2Weil das zweite Kind 3 Jahre später geboren wurde, kommen 3 weitere Jahre hinzu (Überlappungen zählen nur einmal pro Jahr).
  3. 3Total der Eltern: 19 Erziehungsgutschriften (16 + 3). Bei Verheirateten wird die Gutschrift halbiert und jedem Elternteil gutgeschrieben.
Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen

Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ist entscheidend für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten.

Formel
Total AHV-Einkommen (IK-Auszug) × Aufwertungsfaktor ÷ Anzahl Beitragsjahre
+ ggf. Karrierezuschlag (Hinterlassenenrenten)
+ Durchschnitt der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
= massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen

Der IK-Auszug (individuelles Konto) enthält die jährlichen beitragspflichtigen Einkommen.

Splitting
  • Die Einkommen beider Ehepartner während der Ehejahre werden aufgeteilt.
  • Jeder Ehepartner erhält die Hälfte der gemeinsam erzielten Einkommen gutgeschrieben.
  • Das Splitting sorgt für eine gerechtere Verteilung der Rentenansprüche bei Scheidung oder Renteneintritt.

Wann wird gesplittet?

  • Sobald beide Ehepartner Anspruch auf eine Altersrente haben.
  • Bei Scheidung der Ehe.
  • Wenn ein Ehepartner stirbt und der andere bereits Rente bezieht.
Plafonierung
  • Begrenzung der Rentenansprüche eines Ehepaars auf 150 % des Höchstbetrages.
  • Die Summe der Vollrenten von Mann und Frau darf den Höchstbetrag (gemäss Präsentation ca. CHF 3’780 pro Monat / CHF 45’360 p.a.) nicht übersteigen.
  • Sonst: anteilsmässige Reduktion.
Plafonierungsformel
Rente der Frau oder des Mannes × 150 % des Höchstbetrages ÷ (Rente Mann + Rente Frau).
Karrierezuschlag

Bei Hinterlassenenrenten kann das durchschnittliche Erwerbseinkommen der verstorbenen Person um einen altersabhängigen prozentualen Zuschlag erhöht werden – den Karrierezuschlag.

Merksatz

Hat die verstorbene Person beim Tod das 45. Altersjahr noch nicht erreicht, wird der Durchschnitt der Erwerbseinkommen um den Karrierezuschlag erhöht. Ab 45 Jahren entfällt der Zuschlag.

Wann gilt der Karrierezuschlag?

  • Nur bei der Berechnung von Hinterlassenenrenten (Witwen-/Witwer- und Waisenrenten).
  • Voraussetzung: verstorbene Person war beim Tod jünger als 45 Jahre.
  • Der Zuschlag kompensiert die noch nicht voll entfaltete Einkommenskarriere bei frühem Tod.
  • Er wird auf den Durchschnitt der Erwerbseinkommen angewendet (nach Aufwertung und Division durch die Beitragsjahre) – vor der Addition der Erziehungs-/Betreuungsgutschriften.

Höhe nach Todesalter

Der Prozentsatz richtet sich nach dem Alter der verstorbenen Person im Todesfall (nach bzw. vor Vollendung bestimmter Altersjahre):

Bei Todesfall nach Vollendung von … Altersjahrenvor Vollendung von … AltersjahrenZuschlag
23100 %
232490 %
242580 %
252670 %
262760 %
272850 %
283040 %
303230 %
323520 %
353910 %
39455 %
ab 45 Jahrenkein Zuschlag
Skala 44

Die Rentenskala 44 ist die Tabelle der monatlichen Vollrenten der AHV/IV. Sie verknüpft das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mit dem Rentenbetrag – vorausgesetzt, die Beitragsdauer ist vollständig.

Merksatz

Vollrente = Rentenskala 44 bei voller Beitragsdauer.
Teilrente = Rentenskala 1–43 bei unvollständiger Beitragsdauer. Jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die Rente in der Regel um mindestens 1/44.

Wann gilt Skala 44 (Vollrente)?

  • Wenn die versicherte Person (bzw. die verstorbene Person bei Hinterlassenenrenten) im Versicherungsfall gleich viele Beitragsjahre wie ihr Jahrgang aufweist.
  • Massgeblich: Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem Referenzalter (bzw. bis zum Todesfall) lückenlos erfüllt.
  • Gilt für Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten.

Wann gilt Skala 1–43 (Teilrente)?

  • Bei Beitragslücken: unvollständige Beitragsdauer gegenüber dem Jahrgang.
  • Die Teilrente bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beitragsjahre zur vollständigen Beitragsdauer.
  • Beim Rentenvorbezug liegt in der Regel noch keine volle Beitragsdauer vor → während des Vorbezugs typischerweise eine Teilrente.

Volle Beitragsdauer

  • Männer: 44 Beitragsjahre → Skala 44.
  • Frauen: bisher 43 Beitragsjahre (Referenzalter 64); mit der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters auf 65 (AHV Reform 21) wird die volle Beitragsdauer ebenfalls 44 Jahre.
  • Neben der Beitragsdauer bestimmt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen die Rentenhöhe innerhalb der Skala.

Aktuelle Skala 44 einsehen

Die monatlichen Vollrenten werden periodisch angepasst. Öffnen Sie die aktuelle Tabelle direkt auf der offiziellen Seite:

ahv-iv.ch Rentenskala 44 – Monatliche Vollrenten Klicken zum Öffnen der aktuellen Skala 44 auf ahv-iv.ch
  • Die Witwen-/Witwerrente beträgt typisch 80 % der massgebenden Altersrente.
  • Die Waisenrente beträgt typisch 40 % der massgebenden Altersrente.
  • Zwei Waisenrenten (oder Waisen- + Kinderrente) für dasselbe Kind sind zusammen auf 60 % des Höchstbetrags der Altersrente begrenzt (CHF 1’512).
Prüfungstipp
Zuerst klären: Vollrente (Skala 44) oder Teilrente (1–43)? Dann mit dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen den aktuellen Tabellenwert auf ahv-iv.ch ablesen.
Berechnungsbeispiel
Denkfrage Beispiel aus der Schulung: M. Koller, Jahrgang 1978, stirbt 2022. Hinterlässt Frau und zwei Kinder. Volle Beitragsdauer. Einkommenssumme IK seit Alter 21: CHF 977’585.
Lösung anzeigen Lösung einklappen
Total AHV-Einkommen (IK-Auszug) CHF 977’585 × Aufwertungsfaktor 1.000
Anzahl Beitragsjahre 23
= durchschnittliches Einkommen
CHF 42’504
+ Karrierezuschlag für Hinterlassenenrenten (5 %) 5 % von CHF 42’504
CHF 2’125
+ Durchschnitt der Erziehungsgutschriften 18 × CHF 45’360 ÷ 2 ÷ 23 Beitragsjahre
CHF 17’257
= massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen aufgerundet gemäss Skala 44: CHF 61’992
CHF 61’886

Leistungen aus der 1. Säule: Witwenrente und Waisenrenten gemäss Skala 44 (Monatsbeträge auf Basis des massgebenden Einkommens).

Ergänzungsleistungen (EL)

EL helfen, wenn Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Sie gleichen die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen aus und sichern so das Existenzminimum.

Lernziele dieses Kapitels

  • EL als Rechtsanspruch der 1. Säule erklären
  • Anspruchsberechtigte und Voraussetzungen nennen
  • Berechnungslogik und Finanzierung skizzieren
Merksatz

EL sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Sie gehören zur 1. Säule; die Kantone richten sie aus, der Bund hat die Oberaufsicht.

Themen
Ziel und Grundgedanke
Ziel und Grundgedanke
Öffnen
Anspruchsberechtigte & Voraussetzungen
Anspruchsberechtigte & Voraussetzungen
Öffnen
Leistungen, Antrag, Finanzierung
Leistungen, Antrag, Finanzierung
Öffnen
EL – Ziel und Grundgedanke
  • Die Ergänzungsleistungen gehören zur 1. Säule.
  • Sie werden von den Kantonen ausgerichtet; der Bund hat die Oberaufsicht.
  • EL helfen dort, wo Renten und Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken.
  • EL sind ein rechtlicher Anspruch – keine Fürsorge oder Sozialhilfe.
Anspruchsberechtigte & Voraussetzungen

Anspruchsberechtigte

  • AHV-Rentenbezüger (auch bei Rentenvorbezug)
  • IV-Rentenbezüger
  • Bezug einer Hilflosenentschädigung nach Vollendung des 18. Altersjahres
  • Personen mit mind. sechs Monaten IV-Taggeld

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in der Schweiz und in der Regel Schweizer Bürger/in
  • Ausländer: mind. 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz
  • Flüchtlinge und Staatenlose: 5 Jahre
  • EU/EFTA (Personenfreizügigkeit): in der Regel keine Karenzfrist
Leistungen, Antrag, Finanzierung
  • Jährliche EL = Differenz anerkannte Ausgaben − anrechenbare Einnahmen
  • Anerkannte Ausgaben: Lebensbedarf, Wohnen, Krankenversicherung (evtl. weitere)
  • Unterschiede: Person zu Hause vs. Heim/Spital
  • Antrag bei der zuständigen EL-Stelle; schriftlicher Entscheid
  • Anspruch ab Monat der Anmeldung, wenn Voraussetzungen erfüllt
  • Finanzierung: öffentliche Hand (Bund, Kantone, allenfalls Gemeinden) – nicht über Versichertenbeiträge wie die AHV

EO · MSE · EAE · Beitragssätze

Die Erwerbsersatzordnung (EO) ersetzt den Erwerbsausfall bei Dienst, Mutterschaft und beim Urlaub des andern Elternteils. Prüfungsrelevant sind vor allem die Taggeldhöhe und die Anspruchsdauer von MSE und EAE.

Lernziele dieses Kapitels

  • Zweck und Leistungen der EO einordnen
  • Anspruch und Entschädigung der Mutterschaftsentschädigung (MSE) erklären
  • Entschädigung des andern Elternteils (EAE) erklären und von der MSE abgrenzen
  • Beitragssätze AHV/IV/EO zuordnen
Themen
Erwerbsersatzordnung (EO)
Erwerbsersatzordnung (EO)
Öffnen
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Mutterschaftsentschädigung (MSE)
Öffnen
EAE – Entschädigung des andern Elternteils
EAE – Entschädigung des andern Elternteils
Öffnen
AHV – IV – EO Beitragssätze
AHV – IV – EO Beitragssätze
Öffnen
Erwerbsersatzordnung (EO)

Die EO bietet einen angemessenen Ersatz für den Erwerbsausfall bei Dienstpflicht, Mutterschaft, beim Urlaub des andern Elternteils sowie bei Betreuungs- und Adoptionsentschädigungen.

Klassische EO (Dienstleistende)

  • Anspruch bei Dienst in Armee, Zivilschutz, Rotkreuzdienst, Zivildienst oder bei J+S-/Jungschützenleiterkursen.
  • Kein Anspruch bei Bezug einer AHV-Altersrente bzw. erreichtem Referenzalter (je nach Fall).
  • Grundentschädigung als Taggeld – typisch min. ca. CHF 69 bis max. CHF 220 pro Tag (Kategorien und Zuschläge abweichend).
  • Kinderzulage: fix CHF 25 pro Tag (bei Anspruch).
  • Anmeldung: Arbeitnehmende über den Arbeitgeber, Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse.

Weitere EO-Leistungen

  • Mutterschaftsentschädigung (MSE) – 14 Wochen Taggeld nach der Geburt.
  • Entschädigung des andern Elternteils (EAE) – 2 Wochen Urlaub / 14 Taggelder für Vater bzw. Ehefrau der Mutter (oft «Vaterschaftsurlaub» genannt).
  • Zusätzlich: Betreuungsentschädigung und Adoptionsentschädigung (eigenständige Regelungen).
Merksatz

MSE und EAE sind in die EO eingebettet und werden über EO-Beiträge finanziert. Gemeinsamer Kern der Entschädigung: 80 % des Ø-Erwerbseinkommens, max. CHF 220 pro Tag.

Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Die MSE ersetzt den Erwerbsausfall der Mutter nach der Geburt. Sie wird als Taggeld über die EO ausgerichtet.

Wer hat Anspruch?

  • Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende im Zeitpunkt der Geburt; oder
  • mitarbeitende Ehefrau/Partnerin im Betrieb des Partners mit Barlohn; oder
  • arbeitslos mit ALV-Taggeld (oder erfüllten ALV-Voraussetzungen); oder
  • arbeitsunfähig (Krankheit/Unfall/Invalidität) mit Taggeld einer Sozial- oder Privatversicherung, das auf einem vorangegangenen Lohn basiert; oder
  • in gültigem Arbeitsverhältnis ohne Lohnfortzahlung/Taggeld, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.

Voraussetzungen

  • 9 Monate unmittelbar vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert (bei Frühgeburt verkürzt: 6 / 7 / 8 Monate je nach Schwangerschaftsmonat).
  • In dieser Zeit mindestens 5 Monate Erwerbstätigkeit.
  • Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in EU/EFTA (und UK) werden angerechnet.

Dauer des Anspruchs

  • Beginn: Tag der Geburt.
  • Ende: spätestens nach 14 Wochen / 98 Tagen.
  • Endet vorzeitig bei ganzer oder teilweiser Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit oder bei Tod.
  • Verlängerung, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleibt: um die Spitaldauer, höchstens um 56 Tage (mit Nachweis und wenn danach wieder erwerbstätig bzw. ALV-Rahmenfrist offen).

Entschädigung (Taggeld)

ParameterRegelung
Höhe80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens
MaximumCHF 220 pro Tag
Max. erreicht abMonatseinkommen CHF 8’250 (Arbeitnehmende) bzw. AHV-Jahreseinkommen CHF 99’000 (Selbständigerwerbende)
8’250 × 0,8 ÷ 30 = 220 · 99’000 × 0,8 ÷ 360 = 220
Maximale Dauer98 Taggelder (14 Wochen), ggf. plus Verlängerung Spital
  • Bei Zusammenfallen mit ALV-, IV-, UVG-, MV-Taggeldern oder Dienst-EO: MSE geht vor; sie entspricht mindestens dem bisherigen Taggeld.
  • MSE gilt als Einkommen: darauf sind AHV/IV/EO-Beiträge (bei Arbeitnehmenden auch ALV) geschuldet; Eintrag im individuellen Konto.
  • UVG- und BVG-Schutz bleiben während des Mutterschaftsurlaubs grundsätzlich bestehen; auf der MSE werden keine BVG-Beiträge erhoben.
Merksatz

MSE = 80 % vom Ø-Einkommen, max. CHF 220/Tag, längstens 14 Wochen (98 Tage) ab Geburt – endet bei vorzeitiger Erwerbsaufnahme.

Prüfungstipp
Rechenbeispiel Maximum: Monatseinkommen CHF 8’250 → Taggeld CHF 220. Unter CHF 8’250: 80 % des Ø-Einkommens / 30.
Entschädigung des andern Elternteils (EAE)

Die EAE (Entschädigung des andern Elternteils) ersetzt den Erwerbsausfall beim Urlaub des Vaters bzw. der Ehefrau der Mutter (Art. 255a Abs. 1 ZGB). Anspruch: zwei Wochen bezahlter Urlaub innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt – finanziert über die EO. Umgangssprachlich oft «Vaterschaftsurlaub».

Merksatz

Zwei Wochen Urlaub = bei Vollzeit 10 Arbeitstage + Wochenenden → 14 Taggelder. Rahmenfrist: 6 Monate nach Geburt. Entschädigung analog MSE: 80 %, max. CHF 220/Tag.

Wer hat Anspruch?

  • Rechtlicher Vater (im Zeitpunkt der Geburt oder innerhalb von 6 Monaten danach) bzw. Ehefrau der Mutter als anderer Elternteil; und
  • Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende, mitarbeitende Partner/innen mit Barlohn, Arbeitslose mit Taggeld, arbeitsunfähig mit lohnbasiertem Taggeld u. a. (analog MSE-Personenkreis).

Voraussetzungen

  • 9 Monate unmittelbar vor der Geburt obligatorisch AHV-versichert (bei Frühgeburt verkürzt wie bei der MSE).
  • In dieser Zeit mindestens 5 Monate Erwerbstätigkeit oder EO-Entschädigung.
  • EU/EFTA-/UK-Zeiten werden angerechnet.

Dauer und Bezug

  • Beginn des Anspruchs: Tag der Geburt.
  • Ende: nach Bezug von 14 Taggeldern, spätestens nach Ablauf der 6-Monats-Rahmenfrist.
  • Bezug: tage-, wochenweise oder am Stück möglich (innerhalb der 6 Monate).
  • Bei Teilzeit: Urlaubstage können im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad angepasst werden; die Entschädigung deckt in jedem Fall 80 % des Erwerbseinkommens ab.

Entschädigung (Taggeld)

ParameterRegelung
Höhe80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens
MaximumCHF 220 pro Tag
Max. erreicht abMonatseinkommen CHF 8’250 (Arbeitnehmende) bzw. Jahreseinkommen CHF 99’000 (Selbständigerwerbende)
Anzahl Taggeldermaximal 14 (bei 10 Urlaubstagen inkl. Wochenendabdeckung)
Rahmenfrist6 Monate nach der Geburt
  • Bei Zusammenfallen mit anderen Sozialversicherungs-Taggeldern: EAE geht vor und entspricht mindestens dem bisherigen Taggeld (bei privatem Krankentaggeld VVG kein Besitzstand).
  • EAE gilt als Einkommen: AHV/IV/EO-Beiträge (bei Arbeitnehmenden auch ALV); Eintrag im individuellen Konto.
  • UVG- und BVG-Schutz bleiben während des Urlaubs grundsätzlich bestehen.
  • Auszahlung: bei Lohnfortzahlung an den Arbeitgeber, sonst an die anspruchsberechtigte Person (nachschüssig nach dem letzten Urlaubstag).
Prüfungstipp
MSE: 14 Wochen · EAE: 2 Wochen (14 Taggelder) innert 6 Monaten. Beide: 80 % / max. CHF 220. EAE = Entschädigung des andern Elternteils (nicht nur «Vaterschaft»).
AHV – IV – EO Beitragssätze

Beiträge an AHV, IV und EO werden gemeinsam auf dem massgebenden Einkommen erhoben. Stand 1.1.2026:

Arbeitnehmende (paritätisch)

ZweigTotalArbeitnehmerArbeitgeber
AHV8,7 %4,35 %4,35 %
IV1,4 %0,7 %0,7 %
EO0,5 %0,25 %0,25 %
Total AHV/IV/EO10,6 %5,3 %5,3 %
  • Der Arbeitgeber zieht 5,3 % vom Lohn ab und überweist zusammen mit dem eigenen Anteil von 5,3 % an die Ausgleichskasse.
  • Zusätzlich ALV (paritätisch, bis Grenzlohn) – nicht in der EO-Tabelle enthalten.

Selbständigerwerbende

  • AHV 8,1 % · IV 1,4 % · EO 0,5 % = Total 10,0 % (ganzer Beitrag selbst).
  • Bei tieferen Einkommen: sinkende Beitragsskala.
Merksatz

Arbeitnehmende: je 5,3 % Arbeitgeber/Arbeitnehmende (Total 10,6 %). Davon EO nur 0,5 % – finanziert u. a. MSE und EAE.

Arbeitslosenversicherung (ALV)

Wer die Arbeit verliert, kann unter bestimmten Voraussetzungen während einer begrenzten Zeit Arbeitslosenentschädigung beziehen – und muss alles Zumutbare tun, um rasch wieder eine Stelle zu finden.

Lernziele dieses Kapitels

  • Zweck und Organisation der ALV erklären (RAV, Arbeitslosenkasse)
  • Anspruchsvoraussetzungen und Pflichten der Versicherten nennen
  • Höhe (70 % / 80 %) und Dauer der Taggelder einordnen
  • Sonderfälle (Selbständigerwerbende, Grenzgänger, Überbrückungsleistungen) abgrenzen
Themen
ALV Überblick
Überblick ALV
Öffnen
Anspruch ALV
Anspruch & Pflichten
Öffnen
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld
Öffnen
Anmeldung RAV
Anmeldung & Sonderfälle
Öffnen
Überblick Arbeitslosenversicherung

Die ALV sichert bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit den Lebensunterhalt zeitlich begrenzt und unterstützt die rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

  • Leistung: Arbeitslosenentschädigung (Taggelder) während einer begrenzten Bezugsdauer.
  • RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum): Anmeldung, Beratung, Kontrolle der Stellensuche.
  • Arbeitslosenkasse: prüft den Anspruch und zahlt die Entschädigung monatlich aus.
  • Finanzierung: paritätische Lohnbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern (zusätzlich zu AHV/IV/EO).
  • Bei Kündigung zuerst prüfen, ob sie rechtlich korrekt ist (Fristen, Sperrzeiten z. B. bei Krankheit oder Schwangerschaft).

Unfallversicherung während des Taggeldbezugs

  • ALV-Taggeldbezügerinnen und -bezüger sind über die Suva unfallversichert.
  • Versichert ist nur die Komponente NBU (Nichtberufsunfall) – also Freizeitunfälle.
  • BU (Berufsunfall) entfällt in der Regel, solange kein Arbeitsverhältnis besteht (kein betrieblicher Unfallrisiko-Schutz über den Arbeitgeber).
Merksatz

ALV = Entschädigung + Vermittlung. RAV steuert die Stellensuche, die Arbeitslosenkasse zahlt das Taggeld. Während des Taggeldbezugs: Unfallschutz über die Suva nur für NBU.

Anspruch & Pflichten

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die versicherte Person mitwirkt.

Anspruchsvoraussetzungen

  • ganz oder teilweise arbeitslos
  • beim RAV angemeldet
  • in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate angestellt (Beitragszeit; Ausnahmen möglich)
  • Wohnsitz in der Schweiz (Sonderregeln für Grenzgänger und Ausland)
  • obligatorische Schulzeit erfüllt und AHV-Referenzalter noch nicht erreicht
  • vermittlungsfähig: bereit und in der Lage, zumutbare Arbeit anzunehmen; sofort verfügbar
  • bereits während der Kündigungsfrist aktiv stellensuchend (bei befristetem Vertrag: Suche ab ca. 3 Monate vor Vertragsende)

Pflichten

  • Nachweise der Stellensuche aufbewahren (Bewerbungen, Absagen) und dem RAV vorlegen
  • RAV-Gespräche und Massnahmen wahrnehmen
  • zumutbare Arbeit annehmen und eigene Bemühungen dokumentieren
Merksatz

Kernformel: 12 Beitragsmonate in 2 Jahren + RAV-Anmeldung + Vermittlungsfähigkeit + aktive Stellensuche.

Arbeitslosengeld – Höhe und Dauer

Höhe der Entschädigung

  • In der Regel 70 % des versicherten Lohns.
  • Versicherter Lohn: vereinfacht der Durchschnittslohn der letzten 6 Monate – oder der letzten 12 Monate, falls vorteilhafter.
  • 80 % des versicherten Lohns, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    • Unterhaltspflicht für Kinder unter 25 Jahren
    • versicherter Verdienst höchstens CHF 3’797
    • Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
Merksatz

Standard: 70 % · Ausnahme: 80 % bei Kind/Unterhalt, tiefem Verdienst (≤ CHF 3’797) oder IV-Grad ≥ 40 %.

Bezugsdauer (Taggelder) – Orientierung

Die maximale Anzahl Taggelder hängt von Beitragszeit, Alter und Unterhaltspflicht ab (vereinfachte Übersicht nach ch.ch / SECO):

BeitragszeitSituationTaggelder (ca.)
12–24 Monatebis 25 Jahre, ohne Unterhaltspflicht200
12 bis < 18 Monateab 25 bzw. mit Unterhaltspflicht260
18–24 Monateab 25 bzw. mit Unterhaltspflicht400
22–24 Monateab 55 Jahren bzw. IV-Rente (≥ 40 % IG)520
beitragsbefreitbesondere Fälle90 / 180
  • Zusätzlich können in der Nähe des AHV-Rentenalters (innerhalb der letzten 4 Jahre davor) unter Voraussetzungen +120 Taggelder gelten.
  • Personen nach Kürzung/Streichung einer IV-Rente und nötiger Arbeitssuche: bis 180 Taggelder möglich.
  • Während des Bezugs von ALV-Taggeldern besteht die Unfallversicherung über die Suva – beschränkt auf NBU (Nichtberufsunfall).
Prüfungstipp
Zuerst klären: 70 oder 80 %? Dann: wie viele Beitragsmonate und welche Alters-/Unterhaltskategorie → maximale Taggelder. Unfallschutz im Taggeldbezug: Suva, nur NBU.
Anmeldung & Sonderfälle

Wo und wann melden?

  • Anmeldung beim RAV und Wahl einer Arbeitslosenkasse – möglichst früh, spätestens am ersten Tag, für den Entschädigung verlangt wird.
  • Persönlich: online (eService) oder vor Ort beim regionalen RAV.
  • Innerhalb der ersten 15 Tage nach Anmeldung: erstes RAV-Gespräch.

Wichtige Unterlagen

  • AHV/IV-Ausweis oder Krankenversicherungskarte, ID/Pass
  • Nachweise der Arbeitsbemühungen
  • bei der Kasse: Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre
  • bei EU/EFTA: ggf. Formulare PD U1 / PD U2

Sonderfälle

  • Selbständigerwerbende: nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert → in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
  • Grenzgänger (Ausweis G): Entschädigung in der Regel im Wohnsitzland; RAV-Dienste in der Schweiz für die Stellensuche nutzbar.
  • Ausländer/innen in der Schweiz: für den Bezug in der Schweiz i. d. R. gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nötig.
  • Überbrückungsleistungen (ÜL) für ältere Arbeitslose: nach Aussteuerung, frühestens ab dem Monat des 60. Altersjahrs, u. a. mind. 20 AHV-Jahre (davon 5 nach 50), bis zum AHV-Referenzalter – Antrag bei Gemeinde/kantonaler Stelle (nicht identisch mit EL).
Merksatz

Ohne rechtzeitige RAV-Anmeldung kein Taggeld ab dem gewünschten Tag. Selbständigerwerbende sind in der ALV grundsätzlich nicht versichert.

Wissens-Check: 1. Säule

10 Fragen im VBV-Stil (Single Choice, Multiple Choice, Zuordnung). Antwortreihenfolge wird gemischt.

Einleitung zur 2. Säule – BVG und UVG

Ziel der zweiten Säule ist, die Existenzsicherung der ersten Säule zum Basisschutz auszubauen, den das schweizerische Sozialversicherungsrecht für die angestellten Erwerbstätigen anstrebt. Mit der ersten und der zweiten Säule sollen die Versicherten ihre gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise fortführen können.

Bei der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge und bei der Unfallversicherung ist ein minimaler Schutz gesetzlich vorgeschrieben. Die Arbeitgeber können diesen Schutz für ihre Mitarbeitenden erweitern. Den gesetzlich vorgeschriebenen Schutz bezeichnet man als Obligatorium (obligatorische Versicherung); den darüber hinausgehenden Schutz als Überobligatorium (überobligatorische Versicherung).

Lernziele dieses Kapitels

  • Obligatorium und Überobligatorium der beruflichen Vorsorge abgrenzen
  • Versichertenkreis, Eintrittsschwelle und Nachdeckung anwenden
  • Umfang des Schutzes für Alter, Tod und Invalidität erklären
  • Koordinierten Lohn berechnen und die drei Fälle unterscheiden
Merksatz

BVG-Obligatorium = gesetzlicher Minimalschutz. Darüber hinaus: Überobligatorium nach Reglement. Der koordinierte Lohn ist die Bemessungsgrundlage – nicht der gesamte Bruttolohn. UVG gehört im weiteren Sinn ebenfalls zur 2. Säule (eigener Abschnitt).

Themen BVG – Grundlagen
BVG Grundlagen
BVG Grundlagen
Öffnen
Versichertenkreis
Versichertenkreis
Öffnen
Umfang Alter Tod IV
Umfang Alter / Tod / IV
Öffnen
Koordinierter Lohn
Koordinierter Lohn
Öffnen
Weiter zum Überobligatorium
Weiter: Überobligatorium
Nach dem Obligatorium
UVG
UVG ausführlich
2. Säule · UVG
Koordination
Koordination AHV/IV/BVG/UVG
Leistungen abstimmen
Lernpfad BVG: Zuerst das Obligatorium (diese Seite) · danach das Überobligatorium · anschliessend Beiträge, Leistungen und Praxis. So baust du von der gesetzlichen Mindestlösung zur Erweiterung auf.
Dual-Use: Präsenz: Lohnbeispiele und Grafiken am Beamer.  |  Selbststudium: drei Fälle des koordinierten Lohns rechnen und merken.
BVG Grundlagen – obligatorische berufliche Vorsorge

Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BV) stützt sich auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Ziel: ergänzend zur 1. Säule den gewohnten Lebensstandard in angemessener Weise sichern.

Es gilt ein gesetzlicher Minimalschutz (Obligatorium). Vorsorgeeinrichtungen dürfen im Überobligatorium grosszügigere Lösungen anbieten – massgebend ist stets das Reglement.

  • Risiken: Alter, Tod, Invalidität
  • Finanzierung: Kapitaldeckungsverfahren (individuelles Altersguthaben + Zins und Zinseszins)
  • Arbeitgeber trägt mindestens die Hälfte der Gesamtbeiträge
  • Zuständig: Personalvorsorgeeinrichtung des jeweiligen Arbeitgebers
  • Im weiteren Sinn gehört auch die obligatorische Unfallversicherung (UVG) zur 2. Säule – siehe UVG-Kapitel
Merksatz

Obligatorium = gesetzlicher Mindeststandard. Überobligatorium = erweiterter Schutz nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

Versichertenkreis – wer ist versichert?

Obligatorisch versicherte Personen

  • Arbeitnehmende in der Schweiz mit einem bestimmten Mindesteinkommen ab dem 1. Januar des Jahres nach dem 17. Geburtstag bis zur Pensionierung
  • Arbeitslose, während sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten (über die Auffangeinrichtung BVG, Risiken Tod und Invalidität)

Keine Versicherungspflicht (Ausnahmen)

  • befristete Arbeitsverhältnisse von weniger als 3 Monaten Dauer
  • Nebenbeschäftigungen, wenn im Hauptberuf bereits versichert
  • Arbeitsverhältnisse von IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern mit Invaliditätsgrad von mindestens 70 %

Zuständig ist die Personalvorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers. Das Obligatorium beginnt mit dem Stellenantritt und endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Für die Gefahren Tod und Invalidität besteht danach noch ein Monat Nachdeckung.

Bei Stellenantritt: Versicherung ab dem ersten vereinbarten Arbeitstag bei der neuen Vorsorgeeinrichtung. Bei Arbeitslosigkeit: ab dem ersten Taggeldbezug über die Vorsorgeeinrichtung der Arbeitslosenversicherung bis zum neuen Stellenantritt oder bis der Taggeldanspruch erlischt.

Versicherungsschutz beim Stellenwechsel: Nachdeckung und Anschluss an die neue Vorsorgeeinrichtung
Versicherungsschutz beim Stellenwechsel: Nachdeckung und Anschluss an die neue Vorsorgeeinrichtung
Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit: Lücke nach Ablauf der Nachdeckung bis zum ALV-Taggeld
Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit: Lücke nach Ablauf der Nachdeckung bis zum ALV-Taggeld

Praxisfokus: Endet das Arbeitsverhältnis und beginnt die neue Stelle oder der ALV-Taggeldanspruch nicht nahtlos, kann für Tod und Invalidität vorübergehend kein BVG-Schutz bestehen – relevant für die Beratung und für Krankentaggeld/UVG-Abgrenzung.

Freiwillig versicherte Personen

Selbständigerwerbende sind nicht obligatorisch versichert, können sich aber freiwillig versichern lassen (in der Regel Vorsorgeeinrichtung der Mitarbeitenden oder des Berufsverbands). Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch vom Obligatorium ausgenommene Arbeitnehmende freiwillig versichern.

Umfang des Versicherungsschutzes – Alter, Tod, Invalidität

Der Versicherungsschutz für das Alter setzt erst ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag ein. Jüngere Mitarbeitende sind obligatorisch nur für die Gefahren Tod und Invalidität versichert. Dasselbe gilt für Arbeitslose während des Taggeldbezugs. Entsprechend sind die Beiträge in dieser Phase tiefer.

Umfang des Versicherungsschutzes nach Alter: Tod/IV ab 18, Altersgutschriften ab 25
Umfang des Versicherungsschutzes nach Alter: Tod/IV ab 18, Altersgutschriften ab 25
  • Ab 1.1. nach 17. Geburtstag: Risiken Tod und Invalidität (sofern Eintrittsschwelle erreicht)
  • Ab 1.1. nach 24. Geburtstag: zusätzlich Altersgutschriften (Altersvorsorge)
  • Arbeitslose mit Taggeld: typisch nur Tod und Invalidität über die Auffangeinrichtung
Der koordinierte Lohn

Der koordinierte Lohn ist der Teil des Lohns, der obligatorisch versichert ist. Ausgangsgrösse ist der AHV-pflichtige Bruttolohn.

Eintrittsschwelle

Ob ein Arbeitsverhältnis obligatorisch versichert ist, hängt von der Höhe des Bruttolohns ab. Das BVG kennt eine Eintrittsschwelle (6/8 der maximalen AHV-Rente). Jahreslöhne darunter sind nicht obligatorisch versichert; darüber schon.

Eintrittsschwelle: unterhalb kein Obligatorium, oberhalb obligatorisch versichert
Eintrittsschwelle: unterhalb kein Obligatorium, oberhalb obligatorisch versichert

Rechenbeispiele (Prinzip): Jahreslohn CHF 12’000 (z. B. Aushilfe) liegt unter der Eintrittsschwelle → kein Obligatorium. Jahreslohn CHF 46’000 liegt darüber → obligatorisch versichert.

BVG-Lohnmaximum und Koordinationsabzug

Hohe Löhne sind nur bis zum BVG-Lohnmaximum (das Dreifache einer maximalen AHV-Rente) im Obligatorium versichert. Darüber liegende Lohnteile sind vom obligatorischen Schutz ausgenommen.

Um Doppelversicherung mit der AHV zu vermeiden, kennt die BV den Koordinationsabzug (7/8 der maximalen AHV-Rente). Daraus ergibt sich der koordinierte (= versicherte) Lohn. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:

  • Fall 1: Lohn ≥ BVG-Lohnmaximum → Koordinationsabzug vom BVG-Lohnmaximum → maximaler koordinierter Lohn
  • Fall 2: Lohn unter dem BVG-Maximum (aber über der Eintrittsschwelle) → Koordinationsabzug vom tatsächlichen Bruttolohn; bei tiefen Löhnen gilt ein minimaler koordinierter Lohn
  • Fall 3: Lohn zwischen maximaler AHV-Rente und Eintrittsschwelle → koordinierter Lohn = 1/8 der maximalen AHV-Rente (konstant)
Grössen der beruflichen Vorsorge: Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug, BVG-Maximum, koordinierter Lohn
Grössen der beruflichen Vorsorge: Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug, BVG-Maximum, koordinierter Lohn
Beispiele zur Berechnung des koordinierten Lohns in den drei Fällen
Beispiele zur Berechnung des koordinierten Lohns in den drei Fällen
Kennzahlen 2025 (Überblick)
BegriffBetrag CHF
Eintrittsschwelle (Mindestlohn)22'680
Koordinationsabzug26'460
Max. BVG-Lohn (oberer Grenzbetrag)90'720
Max. koordinierter Lohn64'260
Min. koordinierter Lohn3'780
Max. versicherbar inkl. Überobligatorium907'200
Mindestzinssatz1,25 %
Umwandlungssatz Obligatorium6,8 %

Beispiel: AHV-Lohn CHF 80’000 → koordinierter Lohn = 80’000 − 26’460 = CHF 53’540. AHV-Lohn CHF 120’000 → max. koordinierter Lohn = CHF 64’260 (Kappung am BVG-Maximum).

Merksatz

Beitragsgrundlage im Obligatorium ist der koordinierte Lohn, nicht der gesamte Bruttolohn. Eintrittsschwelle und drei Lohnfälle sicher beherrschen.

Nach dem Obligatorium: Überobligatorium, Leistungen & Praxis

Voraussetzung: BVG-Obligatorium (Versichertenkreis, Umfang, koordinierter Lohn). Als Nächstes: die überobligatorische Erweiterung – danach Beiträge, Leistungen, Vorsorgeausweis, Finanzierung und Freizügigkeit.

Reihenfolge: 1) Überobligatorium verstehen · 2) Beiträge & Leistungen · 3) Ausweis, Finanzierung, Freizügigkeit · 4) Kennzahlen & Quiz.
Themen
Überobligatorium
Überobligatorische Versicherung
Öffnen
Beiträge
Beiträge & Altersgutschriften
Öffnen
Leistungen
Leistungen Alter / Tod / IV
Öffnen
Vorsorgeausweis
Vorsorgeausweis
Öffnen
Finanzierung
Finanzierung & Reform
Öffnen
Freizügigkeit
Freizügigkeit & WEF
Öffnen
Kennzahlen
Kennzahlen 2025
Öffnen
Überobligatorische Versicherung
Anschluss an das Obligatorium: Dieser Abschnitt folgt bewusst nach Versichertenkreis, Schutzumfang und koordiniertem Lohn – erst das gesetzliche Minimum, dann die Erweiterung.

Die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bietet den gesetzlich vorgeschriebenen minimalen Versicherungsschutz (BVG-Obligatorium). Viele Personalvorsorgeeinrichtungen erweitern diesen Minimalschutz. Man spricht vom Überobligatorium bzw. von der überobligatorischen Versicherung – dem Teil des Schutzes, der über den gesetzlichen Mindestschutz hinausgeht.

Das BVG stellt bezüglich der Leistungen Minimalvorschriften auf. Im überobligatorischen Bereich bestehen mehr Freiheiten: Vorschriften zu Altersgutschriften, Mindestverzinsung oder Rentenumwandlungssätzen kommen für die Erweiterungen nicht in gleicher Weise zur Anwendung. Massgebend ist das Reglement der Vorsorgeeinrichtung.

Merksatz

Überobligatorium = erweiterter Schutz über dem BVG-Minimum. Der koordinierte Lohn bleibt obligatorisch versichert (BVG-Regeln). Erweiterungen regelt das Reglement.

Was gehört typischerweise zum Überobligatorium?

Zum Überobligatorium gehören insbesondere Lohnteile unterhalb der Eintrittsschwelle und über dem BVG-Lohnmaximum, soweit sie mitversichert werden. Dort ist das Reglement nicht an die BVG-Mindestregeln für Gutschriften, Verzinsung und Umwandlungssatz gebunden.

Prinzip: Wird der ganze Lohn versichert (nicht nur der koordinierte Lohn), steigen Beiträge und Altersgutschriften – und damit in der Regel die erwartbaren Renten. Der koordinierte Lohn bleibt dabei BVG-pflichtig versichert.

Lohnbereiche Obligatorium und Überobligatorium
Obligatorium am koordinierten Lohn · Erweiterungen unter der Schwelle und über dem Maximum möglich

Häufig gewählte überobligatorische Bausteine

Unternehmen entscheiden frei, welchen zusätzlichen Schutz sie zu welchen Bedingungen gewähren. Umfang und Beiträge regelt allein das Reglement. Typische Bausteine – oft kombiniert:

Häufige überobligatorische Bausteine
Häufige Bausteine: Lohnbasis, Altersleistungen, Invalidität, Hinterlassene, erweiterter Bezügerkreis
  • Erweiterung der Hinterlassenenleistungen (höhere Renten und/oder Todesfallkapital)
  • Erweiterung des Bezügerkreises (mildere Voraussetzungen für Ehegattenrente; massgeblich unterstützte Personen; Partner in Lebensgemeinschaften)
  • Erweiterung der Invalidenrenten
  • Ausbau der Altersleistungen (v. a. Versicherung nicht obligatorisch versicherter Lohnbestandteile)

Organisation: umhüllende Lösung und Splitting

Es gibt zwei Organisationsformen:

  • Umhüllende Vorsorgelösung: BVG-Minimalleistungen und überobligatorische Leistungen bilden eine Einheit. Die Überobligatorik «umhüllt» das Minimum. Typisch: ein Vorsorgeausweis und ein Reglement. Häufig, wenn das gesamte Personal überobligatorisch versichert wird.
  • Splitting-Vorsorgelösung: Minimum und Überobligatorium sind getrennt versichert. Typisch: zwei Vorsorgeausweise und zwei Reglemente. Häufig, wenn zusätzlicher Schutz nur einem definierten Personenkreis gewährt wird (oft Kader) – «Kaderversicherung» oder «Bel-Etage-Versicherung».
Umhüllende Lösung und Splitting
Umhüllend = Einheit · Splitting = getrennte Pläne (oft selektiv für Kader)

Zusammenfassung

  • Überobligatorische Versicherung = Erweiterung des BVG-Mindestschutzes
  • Zusätzlicher Schutz und Beiträge: im Reglement der Personalvorsorgeeinrichtung
  • Im Überobligatorium grösserer Gestaltungsspielraum (Gutschriften, Zins, UWS) – der obligatorische Teil bleibt BVG-gebunden
  • Häufige Bausteine: erweiterte Hinterlassenen-/Invaliden-/Altersleistungen und erweiterter Bezügerkreis
  • Organisation: umhüllend oder Splitting
Beratung: Immer Obligatorium und Überobligatorium im Vorsorgeausweis trennen. Freizügigkeit, WEF und Steuerfolgen können je Plan unterschiedlich sein – beide Reglemente lesen.
Prüfungsfokus

Umhüllend = ein Plan/ein Ausweis. Splitting = zwei Pläne (oft Kader). Überobligatorium ≠ «ohne Regeln» – das Reglement ist massgebend.

Versicherungsbeiträge & Altersgutschriften

Der koordinierte Lohn ist die Grundlage für die Beitragsberechnung. Höhe und Aufteilung regelt das Reglement der Personalvorsorgeeinrichtung. Die Beiträge müssen Leistungen und Verwaltungsaufwand decken.

Der Arbeitgeber leistet mindestens gleich viele Beiträge wie alle Mitarbeitenden zusammen und rechnet monatlich ab (Lohnabzug und Überweisung).

Achtung: Bemessungsgrösse im BVG-Obligatorium ist der koordinierte Lohn – nicht der gesamte Bruttolohn.

Altersgutschriften, Risikoprämie und Zusätze

Die Beiträge decken typischerweise drei Positionen: Altersgutschriften, Risikoprämie (Tod/Invalidität) und Verwaltungskosten/Zusätze.

Zusammensetzung der BVG-Beiträge (Prinzip)
Zusammensetzung der BVG-Beiträge (Prinzip)
Beitragsteilung Arbeitgeber und Arbeitnehmende
Beitragsteilung Arbeitgeber und Arbeitnehmende
Altersgutschriften-Staffel und Aufbau des Altersguthabens
Altersgutschriften-Staffel und Aufbau des Altersguthabens
  • Altersgutschriften in % des versicherten (koordinierten) Lohns – typische BVG-Staffel: 25–34: 7 %, 35–44: 10 %, 45–54: 15 %, 55–65: 18 %
  • Zusätzlich Risikobeiträge für Tod/Invalidität und Verwaltungskosten
  • Mindestzins auf Obligatorium-Guthaben (2025: 1,25 %)
  • Arbeitgeberanteil: mindestens die Hälfte der Gesamtbeiträge
Merksatz

Beiträge = Altersgutschriften + Risiko + Verwaltung. Bemessung im Obligatorium: koordinierter Lohn.

Leistungen Alter / Tod / Invalidität

Altersleistungen

Im Beitragsprimat wird das Altersguthaben aus Altersgutschriften und Zinsen gebildet. Bei Erreichen des Referenzalters wird daraus die Rente berechnet (Guthaben × Umwandlungssatz). Obligatorium: Umwandlungssatz 6,8 %. Kapitalbezug: mindestens 25 % des obligatorischen Guthabens möglich (Reglement beachten). Pensionierten-Kinderrente typisch 20 % bis 18/25.

Altersrente und Kapitaloption im Beitragsprimat
Altersrente und Kapitaloption im Beitragsprimat

Invalidenleistungen

Invalidenrenten der BV werden in der Regel zusätzlich zu IV-Leistungen erbracht. Berechnung oft aus vorhandenem Altersguthaben plus hochgerechneten Altersgutschriften (ohne Zins) bis zum Referenzalter × Umwandlungssatz. Invaliden-Kinderrente typisch 20 %. Beitragsbefreiung sichert den weiteren Aufbau. Kürzung möglich, soweit 90 % des mutmasslich entgangenen Lohnes übertroffen werden und das Reglement dies vorsieht.

Invalidität in der beruflichen Vorsorge – Leistungsprinzip
Invalidität in der beruflichen Vorsorge – Leistungsprinzip
Invalidenrente und Kinderrente
Invalidenrente und Kinderrente
Mutmassliches Alterskonto bei Invalidität
Mutmassliches Alterskonto bei Invalidität

Hinterlassenenleistungen

Anspruchsberechtigt sind insbesondere der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin (inkl. eingetragene Partnerschaft) und die Kinder (Waisen). Witwen und Witwer werden gleich behandelt. Typisch: Ehegattenrente 60 % der mutmasslichen Invaliden- oder Altersrente; Waisenrente 20 % pro Kind bis 18/25. Lebenspartner nur, wenn das Reglement Art. 20a BVG umsetzt.

Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge
Hinterlassenenleistungen der beruflichen Vorsorge
Ermittlung von Ehegatten- und Waisenrente
Ermittlung von Ehegatten- und Waisenrente

Beitragsprimat und Leistungsprimat

Beitragsprimat: Leistungen ergeben sich aus dem angesparten Guthaben (heute der Regelfall). Leistungsprimat: Leistungen sind vorgegeben, Beiträge werden danach bemessen – bei Lohnanstieg oder Stellenwechsel oft Nachzahlungen nötig. Deshalb sind die meisten Einrichtungen nach dem Beitragsprimat organisiert.

Vorsorgeausweis – Schlüsselinformationen

Der Vorsorgeausweis wird von der Personalvorsorgeeinrichtung jährlich ausgestellt. Vorgeschrieben sind insbesondere:

  • der koordinierte Lohn
  • die (voraussichtlichen) Leistungsansprüche
  • das Altersguthaben
  • Organisation und Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung

Jede Vorsorgeeinrichtung verwendet ein eigenes Layout; der Aufbau folgt aber im Wesentlichen dem gleichen Muster.

Muster eines Vorsorgeausweises – zentrale Kennzahlen und Leistungen
Muster eines Vorsorgeausweises – zentrale Kennzahlen und Leistungen
Beratung: Den Vorsorgeausweis immer gemeinsam mit dem Reglement lesen – Überobligatorium und Begünstigung stehen oft nur dort.
Finanzierung, Aufsicht und Reformbedarf

Kapitaldeckungsverfahren

Die berufliche Vorsorge wird nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Für jede versicherte Person bildet die Vorsorgeeinrichtung ein Deckungskapital. Finanziert wird es durch Beiträge der Versicherten, des Arbeitgebers (mindestens die Hälfte) und durch Kapitalerträge.

Aufsicht und Sicherheit

  • Aufsicht durch kantonale oder eidgenössische Behörden
  • Jährliche Prüfung von Geschäftsführung und Vermögensanlage (Kontrollstelle)
  • Periodisches Gutachten eines unabhängigen Pensionsversicherungsexperten
  • Sicherheitsfonds BVG: Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur; Insolvenzdeckung; Zentralstelle 2. Säule (vergessene Guthaben); Verbindungsstelle EU/EFTA – sfbvg.ch

Finanzierungsprobleme und Reformen

Steigende Lebenserwartung führte 2004–2014 zur Senkung des Umwandlungssatzes von 7,2 % auf 6,8 %. Gegenmassnahme: tieferer Koordinationsabzug (höherer koordinierter Lohn). Weitere Senkungen (2010, Altersvorsorge 2020, BVG-Reform 2024) wurden vom Stimmvolk abgelehnt. Der Reformbedarf bleibt; der Bundesrat ist in der Verantwortung für einen neuen Vorschlag.

Langfristig gewinnt die individuelle Vorsorge der 3. Säule an Bedeutung.

Freizügigkeit, Wohneigentum, ältere Mitarbeitende & Auffangeinrichtung

Freizügigkeit

Bei Stellenaufgabe endet der Schutz der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Es entsteht ein Freizügigkeitsfall: die Austrittsleistung (Altersguthaben) muss der Vorsorge erhalten bleiben.

  • Sofort neue Stelle → Überweisung an die neue Vorsorgeeinrichtung
  • Keine neue Stelle → Freizügigkeitspolice (Versicherung) oder Freizügigkeitskonto (Bank)
  • Barauszahlung vor der Pensionierung nur in Ausnahmen: endgültiges Verlassen der Schweiz ausserhalb EU/EFTA; Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit; geringer Betrag (weniger als ein Jahresbeitrag der versicherten Person)

Wohneigentumsförderung (WEF)

Ein Teil des Altersguthabens darf für selbst genutztes Wohneigentum eingesetzt werden (Vorbezug oder Verpfändung). Bis Alter 50 oft das gesamte Guthaben; danach Einschränkungen.

Massnahmen für ältere Mitarbeitende

  • Ab dem 58. Altersjahr: bei Pensumsreduktion (Lohnkürzung höchstens die Hälfte) kann der bisherige versicherte Verdienst weitergeführt werden
  • Nach dem Referenzalter: Weiterversicherung und Beiträge bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs möglich

Auffangeinrichtung BVG

Stiftung mit Durchführungs- und öffentlich-rechtlichen Aufgaben – u. a. freiwillig Versicherte und zwangsangeschlossene Betriebe, Vorsorge für Arbeitslose, Freizügigkeitskonten für unzustellbare Leistungen, Kontrolle des Wiederanschlusses. Informationen: aeis.ch

Kennzahlen 2025 auf einen Blick
BereichWert
BVG EintrittsschwelleCHF 22'680
KoordinationsabzugCHF 26'460
BVG-Maximum / max. koord. LohnCHF 90'720 / 64'260
Min. versicherter LohnCHF 3'780
Mindestzins / UWS Obligatorium1,25 % / 6,8 %
Altersgutschriften-Staffel (Obligatorium)7 / 10 / 15 / 18 %
UVG max. versicherter LohnCHF 148'200
3a mit PK / ohne PKCHF 7'258 / max. CHF 36'288

Koordination AHV/IV – UVG – BVG

  • 1. Säule zuerst (meist ungekürzt); 2. Säule (UVG + BVG) ergänzend und kürzbar.
  • Unfall: UVG-Taggeld 80 % ab Tag 3; UVG-Komplementärrente bis 90 % des UVG-Lohnes (max. CHF 148’200 → 133’380). PK nur subsidiär.
  • Krankheit: kein UVG; IV + PK bis 90 % (Überobli oft 100 %) des entgangenen Verdienstes.
  • Kongruenz: nur Leistungen gleicher Art, gleiches Ereignis, gleiche Person kürzen.
  • Vorleistung: bei Unklarheit BVG vorleistungspflichtig; danach Regress.

Unfallversicherung nach UVG

Die Unfallversicherung nach UVG umfasst drei Bereiche: Berufsunfall (BU), Berufskrankheit (BK) und Nichtberufsunfall (NBU). Dazu: Obligatorium, Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigungen.

Lernziele dieses Kapitels

  • Die drei UVG-Bereiche nennen: Berufsunfall (BU), Berufskrankheit (BK), Nichtberufsunfall (NBU)
  • Obligatorisch/freiwillig versicherte Personen und den NBU-Schutz (≥ 8 Std.) einordnen
  • Unfalldefinition (5 Merkmale), unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten (Liste vs. Beweis) anwenden; Abgrenzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung erklären
Grundlagen & Unfallbegriff
Geschichte & Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen Unfallversicherung (UVG)
Inhalt anzeigen
Zweck, Abdeckung & Abgrenzung
Berufsunfall, Nichtberufsunfall & Berufskrankheit
Inhalt anzeigen
Unfallbegriff & fünf Merkmale (Art. 4 ATSG)
Unfallbegriff & fünf Merkmale (Art. 4 ATSG)
Übersicht öffnen
Unfallähnliche Körperschädigungen
Unfallähnliche Körperschädigungen
Inhalt anzeigen
Berufskrankheiten (Art. 9 UVG)
Berufskrankheiten
Inhalt anzeigen
Unfallbegriff & fünf Merkmale (Art. 4 ATSG)
Art. 4 ATSG – Legaldefinition:
«Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.»

Die fünf Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt eines, liegt kein Unfall im Rechtssinne vor.

Klicke auf eine Kachel – die Details öffnen sich im Popup.

Merksatz

Alle fünf Merkmale müssen erfüllt sein – sonst liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor.

Rechtsgrundlagen

  • Unfallversicherung (UVG) – Bundesgesetz über die Unfallversicherung
  • Unfallversicherungsverordnung (UVV) – Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz (UVG) (u. a. Listen Berufskrankheiten)
  • Sozialversicherungsrecht (ATSG) – Unfalldefinition (Art. 4) und weitere Begriffe

Unterschied zur beruflichen Vorsorge (BV)

  • Die UV verlangt kein Minimaleinkommen und kein Minimalalter (im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (BV)).
Merksatz

UVG = BU + BK + NBU: Berufsunfall, Berufskrankheit und Nichtberufsunfall (NBU ab 8 Std./Woche). Keine Franchise, kein Selbstbehalt bei Heilungskosten.

Drei Bereiche der Unfallversicherung nach UVG

Die obligatorische Unfallversicherung umfasst genau drei versicherte Bereiche:

BU Berufsunfall

Unfall während der Arbeit im Auftrag und Interesse des Arbeitgebers

  • im Betrieb, auf der Baustelle, beim Kundenbesuch
  • immer versichert (auch unter 8 Std./Woche)

BK Berufskrankheit

Krankheit ausschliesslich oder stark überwiegend arbeitsbedingt

  • z. B. schädigende Stoffe, Listenkrankheiten (UVV)
  • immer versichert (auch unter 8 Std./Woche)

NBU Nichtberufsunfall

Unfall im Privatleben (Freizeit, Sport, Hobby, Ferien)

  • nur bei genügendem Pensum: ≥ 8 Std./Woche beim gleichen Arbeitgeber
  • darunter: kein Nichtberufsunfall-Schutz über das UVG
Prüfungsfokus

UVG = BU + BK + NBU (Nichtberufsunfall nur ab 8 Stunden/Woche). Heilungskosten ohne Franchise und ohne Selbstbehalt.

1. Plötzlichkeit

Die schädigende Einwirkung muss plötzlich erfolgen – kein langfristiges, schleichendes Geschehen wie bei vielen Krankheiten.

Logik

Plötzlich = rasche, einmalige Einwirkung – Abgrenzung zur schleichenden Krankheitsentwicklung.

2. Nicht beabsichtigt

Die Einwirkung darf nicht absichtlich herbeigeführt worden sein (Unfreiwilligkeit).

3. Ungewöhnlich

Der äussere Faktor muss ungewöhnlich sein – typisch: vereiste Stelle, glitschiger Hallenboden, herabfallende Lasten. Physiologisch normales Einknicken ohne äusseren Einfluss erfüllt das Merkmal in der Regel nicht.

Logik

Ungewöhnlich = der äussere Faktor weicht vom Üblichen ab und führt zur Schädigung.

4. Äusserer Faktor

Die Einwirkung muss von aussen auf den menschlichen Körper erfolgen – nicht rein innere Vorgänge.

5. Gesundheitsschaden oder Tod

Folge muss eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder der Tod sein.

Legaldefinition (Sozialversicherungsrecht (ATSG))

Unfall = plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper mit Gesundheitsschaden oder Tod.

Unfallähnliche Körperschädigungen (unfallähnliche Körperschädigungen)

  • Das Unfallversicherung (UVG) listet 8 Körperschädigungen, die unabhängig von der Ursache versichert sind – es braucht keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor.
  • Die Liste ist abschliessend (nur die im Gesetz genannten Verletzungen).
  • Keine Leistung, wenn die Schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Beweislast beim Versicherer).

Die 8 unfallähnlichen Körperschädigungen

Nr.Verletzung
1Knochenbrüche
2Verrenkungen von Gelenken
3Meniskusrisse
4Muskelrisse
5Muskelzerrungen
6Sehnenrisse
7Bandläsionen (Bänderrisse)
8Trommelfellverletzungen
Logik unfallähnliche Körperschädigungen:
• Kein ungewöhnlicher äusserer Faktor → oft kein Unfall nach Art. 4 Sozialversicherungsrecht (ATSG)
• Verletzung steht auf der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen (z. B. Bandläsion) → UV leistet trotzdem
• Ausnahme: vorwiegend Abnützung oder Erkrankung → keine UV-Leistung
Prüfungsfokus

unfallähnliche Körperschädigungen ≠ freier Unfallbegriff: nur die 8 gelisteten Verletzungen; Abnützung/Krankheit schliesst aus.

Berufskrankheiten

  • Krankheiten durch bestimmte Arbeiten oder schädigende Stoffe bei der beruflichen Tätigkeit
  • Ausschliesslich oder stark überwiegend arbeitsbedingt

Listenkrankheiten (Unfallversicherungsverordnung (UVV)-Anhang)

  • Auf der Liste (für den Beruf): Anerkennung, sofern nicht vorwiegend nicht-beruflich verursacht
  • Nicht auf der Liste: Versicherte Person muss beweisen, dass die Krankheit ausschliesslich/stark überwiegend beruflich ist (sehr schwierig)
FallRechtsfolge
Listenkrankheit (Unfallversicherungsverordnung (UVV)-Anhang, passend zum Beruf)Anerkennung als Berufskrankheit, sofern nicht vorwiegend nicht-beruflich verursacht
Nicht auf der ListeBeweis durch versicherte Person: ausschliesslich/stark überwiegend beruflich (schwierig)
Exkurs: Kein Unfall, keine unfallähnliche Körperschädigungen, keine Berufskrankheit → zuständig ist die Krankenversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung).

Berufsunfall und Berufskrankheit vs. Nichtberufsunfall – Umfang des Schutzes

SituationBerufsunfall / BerufskrankheitNichtberufsunfall (Freizeit)
≥ 8 Std./Woche gleicher ArbeitgeberJaJa
< 8 Std./Woche gleicher ArbeitgeberJaNein

Arbeitsweg

  • Nur Berufsunfall (< 8 Std.): Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle
  • Berufsunfall und Nichtberufsunfall (≥ 8 Std.): Unfälle am Arbeitsplatz = Berufsunfall; Arbeitsweg und Privatleben = Nichtberufsunfall

Versicherte Personen & Arbeitsweg

8-Stunden-Regel, Arbeitsweg als Berufsunfall oder Nichtberufsunfall, Teilzeit und mehrere Arbeitgeber – der Umfang des Schutzes hängt am Pensum.

Lernziele dieses Kapitels

  • Obligatorium (Arbeitnehmende, ALV, IV-Massnahmen) und freiwillige Versicherung zuordnen
  • Berufsunfall und Nichtberufsunfall und Arbeitswegregel bei ≥/< 8 Std. korrekt anwenden
  • Teilzeit und Mehrfachbeschäftigung prüfen
Versicherte, Pensum & Arbeitsweg
Versicherte Personen – Obligatorium
Obligatorisch versichert
Inhalt anzeigen
Kein Obligatorium & freiwillige Versicherung
Nicht obligatorisch / freiwillig
Inhalt anzeigen
Berufsunfall · NBU · 8-Stunden-Regel
Berufsunfall, Nichtberufsunfall & 8-Stunden-Regel
Inhalt anzeigen
Arbeitsweg und 8-Stunden-Regel
Arbeitsweg
Inhalt anzeigen
Teilzeit & mehrere Arbeitgeber
Teilzeit & mehrere Arbeitgeber
Inhalt anzeigen

Obligatorisch versichert

  • Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre …)
  • Alle Arbeitslosen, während sie ALV-Taggelder beziehen
  • Ab 1.1.2022: Personen in IV-Massnahmen (arbeitsvertragsähnlich) – Prämie trägt die IV

Umfang je nach Pensum (gleicher Arbeitgeber)

PensumDeckungWichtige Logik
≥ 8 Std./WocheBerufsunfall + Berufskrankheit + NichtberufsunfallBeginn am Tag des Arbeitsverhältnisses (auch Feiertag/Krankheit); früherer Start nach Absprache → früherer Versicherungsbeginn
< 8 Std./Wochenur Berufsunfall + BerufskrankheitSchutz nur bei Arbeit und auf dem üblichen Arbeitsweg; Unfall privat/krank zu Hause → kein Unfallversicherung (UVG) (obligatorische Krankenpflegeversicherung/Unfalldeckung Krankenversicherungsgesetz (KVG))

Nicht obligatorisch / freiwillig

  • Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind nicht obligatorisch UV-versichert
  • Sie müssen die Unfalldeckung in der obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) einschliessen (Heilungskosten)
  • Selbstständige können sich freiwillig nach dem Unfallversicherungsgesetzsgesetz (UVG) versichern (Wohnsitz und Arbeit in der Schweiz)

Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg

VersicherungsstatusArbeitsweg gilt als …
Nur Berufsunfall (< 8 Std./Woche)Berufsunfall
Berufsunfall und Nichtberufsunfall (≥ 8 Std./Woche)Nichtberufsunfall

Teilzeit & mehrere Arbeitgeber

  • Die 8-Stunden-Schwelle gilt pro Arbeitgeber
  • Mehrere Arbeitgeber: Nichtberufsunfall nur, wenn bei mindestens einem Arbeitgeber ≥ 8 Std./Woche
  • Immer prüfen: Welches Arbeitsverhältnis war massgebend? Welcher Versicherer?

Beginn, Ende, Abrede & Versicherer

Wann startet und endet der UV-Schutz? 31 Tage Nichtberufsunfall-Nachdeckung, Abredeversicherung, Suva-Monopol und Ersatzkasse.

Lernziele dieses Kapitels

  • Beginn und Ende von Berufsunfall und Nichtberufsunfall (inkl. 31 Tage Nachdeckung) erklären
  • Abredeversicherung (max. 6 Monate) richtig einordnen
  • Suva, Privatversicherer, Krankenkassen und Ersatzkasse unterscheiden
Beginn, Ende, Abrede & Versicherer
Abredeversicherung NBU max. 6 Monate
Abredeversicherung
Inhalt anzeigen
Prüfungsfokus

8-Stunden-Regel gilt pro Arbeitgeber. Arbeitsweg: nur Berufsunfall → Berufsunfall; mit Nichtberufsunfall → Nichtberufsunfall. Mehrere Arbeitgeber? Nichtberufsunfall nur, wenn mindestens ein Arbeitgeber ≥ 8 Std./Woche.

Beginn, Ende, Nachdeckung, Abrede
Beginn & Ende
Inhalt anzeigen
Versicherer, SUVA-Monopol, Ersatzkasse
Suva, Privat & Ersatzkasse
Inhalt anzeigen

Abredeversicherung (Nichtberufsunfall-Verlängerung)

  • Verlängert die Nichtberufsunfall-Deckung um max. 6 Monate nach der 31-Tage-Nachdeckung
  • Gesamte gewünschte Dauer muss vor Ablauf der 31 Tage angemeldet und bezahlt sein
  • Nur möglich, wenn beim letzten Arbeitgeber Berufsunfall und Nichtberufsunfall bestanden (≥ 8 Std./Woche)
  • Nützlich bei längerem Urlaub / unbezahltem Urlaub zwischen zwei Stellen

Zeitliche Logik (Ende Stelle → Lücke → neue Stelle)

PhaseUV-Schutz
Bis Ende ArbeitsverhältnisBerufsunfall + Berufskrankheit + Nichtberufsunfall (wenn ≥ 8 Std.)
31 Tage danachNichtberufsunfall-Nachdeckung
Optional bis max. 6 MonateAbredeversicherung Nichtberufsunfall (vor Ablauf der 31 Tage anmelden und bezahlen)
Neue Stellesofort UV des neuen Arbeitgebers

Sistierung der Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

  • Bei UVG-Nichtberufsunfall-Schutz (≥ 8 Std./Woche) kann die Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sistiert werden (Prämienrabatt max. ca. 7 %)
  • Details und Fristen: Kapitel obligatorische Krankenpflegeversicherung

Beginn der Versicherung

  • Am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder erstmals Lohnanspruch besteht
  • In jedem Fall, sobald sich der Arbeitnehmende (Arbeitnehmende) auf den Weg zur Arbeit begibt
  • Auch wenn der 1. des Monats ein Sonntag/Feiertag ist

Ende der Versicherung

DeckungEnde
Berufsunfall / BerufskrankheitMit Ende des Arbeitsverhältnisses (nach Heimkehr); ggf. länger bei laufendem Taggeld ≥ ½ Lohn
Nichtberufsunfall31 Tage Nachdeckung nach Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. Taggeldanspruchs
Anwendung: Massgebend ist das arbeitsrechtliche Ende (Kündigungsfrist/Aufhebung), nicht das Kündigungsdatum.
• Berufsunfall/Berufskrankheit: bis Ende Arbeitsverhältnis (Heimkehr)
• Nichtberufsunfall: + 31 Tage Nachdeckung (bis 24.00 Uhr des 31. Tages)
• Neue Stelle vor Ablauf der 31 Tage → sofort Versicherung des neuen Arbeitgeber

Anbieter der beruflichen UV

  • Suva – für bestimmte Branchen zwingend
  • Privatversicherer und anerkannte Krankenkassen – für nicht Suva-unterstellte Betriebe

Suva-unterstellte Unternehmen (Auswahl)

  • Baugewerbe, Industrie, Handwerk, Transport
  • Temporärarbeit, Lehr- und Invalidenwerkstätten
  • Bundesverwaltung und Bundesbetriebe u. a.

Ersatzkasse

  • Auffangbecken der Privatversicherer
  • Greift, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt oder der Träger zahlungsunfähig ist

Leistungen, Kürzung & Finanzierung

Heilungskosten ohne Franchise, Taggeld, Rente, Integrität, Hinterlassene – sowie Prämientragung und Regress.

Lernziele dieses Kapitels

  • Pflegeleistungen und Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integrität, Hilflosigkeit) benennen
  • Kürzung/Verweigerung und Regress einordnen
  • Prämientragung Berufsunfall und Nichtberufsunfall und Bedarfsdeckung erklären
Leistungen, Kürzung & Finanzierung
Pflegeleistungen & Kostenvergütungen
Heilungskosten & Pflege
Inhalt anzeigen
Prüfungsfokus

Nichtberufsunfall: 31 Tage Nachdeckung, danach optional Abrede (max. 6 Monate, vor Ablauf anmelden und bezahlen). Suva = Branchenmonopol; sonst Privat/KK; Ersatzkasse als Auffangnetz.

Geldleistungen (Taggeld, Rente, Kapital)
Geldleistungen
Inhalt anzeigen
Kürzung, Verweigerung, Rückfälle
Kürzung & Verweigerung
Inhalt anzeigen
Finanzierung & Prämie (Art. 90 UVG)
Prämien & Finanzierung
Inhalt anzeigen

Pflegeleistungen & Kostenvergütungen

Die UV übernimmt die Kosten für Behandlung und Pflege der Unfallfolgen. Keine Franchise, kein Selbstbehalt (anders als obligatorische Krankenpflegeversicherung).

LeistungInhalt
BehandlungskostenArzt-/Zahnarztkosten, Spital allgemeine Abteilung, Rehab, Physiotherapie, Chiropraktik, Medikamente usw.
HilfsmittelWegen Unfallverletzung: Beschaffung eines einfachen und zweckmässigen Hilfsmittels (Prothese, Rollstuhl, Hörgerät …; Miete oder Kauf)
SachschädenSchäden an Sachen, die einen Körperteil/eine Körperfunktion ersetzen (Prothesen, Rollstuhl). Brillen, Hörapparate, Zahnprothesen: nur bei behandlungsbedürftiger Körperschädigung
Rettung, Bergung, TransportRettung/Bergung/Transport ins nächste Notfallspital bzw. zum nächsten Arzt; danach Heilungstransporte (z. B. Verlegung). Ausland begrenzt
Leichentransport / BestattungLeichentransport an den Bestattungsort; Bestattungskosten bis Maximalgrenze
Abgrenzung obligatorische Krankenpflegeversicherung

UVG-Heilungskosten: 0 Franchise, 0 Selbstbehalt. Spital: allgemeine Abteilung. Ausbau (Halbprivat/Privat) → Kapitel Zusatzversicherungen / UVG-Zusatzversicherung.

Vier Geldleistungen an den Versicherten

Max. versicherter LohnCHF 148'200.– / Jahr (2025)
Taggeld80 % ab 3. Tag
Tagesverdienst max.CHF 406.–

Ziele: Erwerbsausfall ersetzen (Taggeld/Rente), Hilflosigkeit ausgleichen, Integritätsschaden abgelten (Kapital).

LeistungInhalt
UnfalltaggeldErwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit; 80 % des versicherten Verdienstes ab dem 3. Tag; endet, sobald Invalidenrente beginnt
InvalidenrenteBei bleibender Erwerbsunfähigkeit gemäss Unfallversicherung (UVG) (ersetzt das Taggeld, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind)
HilflosenentschädigungMonatlich, wenn dauernd Hilfe Dritter nötig; Grad: leicht / mittel / schwer
IntegritätsentschädigungEinmalige Kapitalabfindung («Schmerzensgeld») bei dauernder erheblicher körperlicher/geistiger Schädigung

Hilflosenentschädigung (Orientierung 2025)

Massstab: max. versicherter Tagesverdienst = CHF 148'200 ÷ 365 = CHF 406.–

GradFaktorMonatlich (Orientierung)
Leicht2× max. TagesverdienstCHF 812.–
Mittel4× max. TagesverdienstCHF 1'624.–
Schwer6× max. TagesverdienstCHF 2'436.–

Hinterlassenenrenten

  • Bei Tod infolge Unfall, unfallähnliche Körperschädigungen oder Berufskrankheit: Witwe/Witwer, Kinder, ggf. geschiedener Ehepartner
  • Anspruchsvoraussetzungen prüfen; ggf. Begrenzung der UV-Hinterlassenenrenten (u. a. 70 %-Regel)
  • Koordination mit AHV: zusammen oft max. 90 % des versicherten Lohns → sonst Kürzung der UV-Rente
Prüfschema Hinterlassene:
1) Anspruch je Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Kinder, ggf. geschiedener Ehepartner)
2) UV-Begrenzung (u. a. 70 %-Regel)
3) Koordination AHV/UV (zusammen oft max. 90 % des versicherten Lohns)
4) ggf. BV-Rente prüfen

Leistungskürzung und -verweigerung

In bestimmten Fällen kann der Unfallversicherer Leistungen kürzen oder ganz verweigern.

FallFolge (typisch)
Absichtliche Herbeiführung des Unfalls (ohne Urteilsunfähigkeit)Verweigerung möglich
Absolute Wagnisse (z. B. illegales Autorennen)Verweigerung von Geldleistungen möglich
Relative WagnisseKürzung möglich
Grobe FahrlässigkeitKürzung der Geldleistungen möglich (nicht bei leichter Fahrlässigkeit)
Weitere Fälle gemäss Unfallversicherung (UVG)/Unfallversicherungsverordnung (UVV) und RechtsprechungJe nach Sachverhalt
Prüfungsfokus

Leichte Fahrlässigkeit ≠ Kürzungsgrund. Absolute vs. relative Wagnisse und Absicht sauber trennen – immer am Einzelfall.

Finanzierung

  • Bedarfsdeckungsverfahren
  • Kurzfristige Leistungen aus laufenden Einnahmen; Renten über Rückstellungen
  • Mittel: Prämien, Kapitalerträge, Regress gegen Unfallverursacher/Haftpflicht

Wer zahlt die Prämie?

PrämienteilTragung
Berufsunfall + BerufskrankheitVoll zulasten des Arbeitgebers
NichtberufsunfallArbeitgeber ist Schuldner; darf auf Arbeitnehmende abwälzen
  • Prämien in Promille des Bruttolohns bis zum Maximum (z. B. CHF 148'200.– 2025)
  • Höhe je nach Branche/Gefahrenklasse

Koordination von Vorsorgeleistungen

Leistungen aus AHV/IV, UVG und BVG/PK greifen ineinander. In diesem Kapitel lernst du die Begriffe, die Checkliste der Koordinationsgrundsätze (Prüfungs- und Beratungswerkzeug), die Systematik Unfall/Krankheit sowie typische Leistungsabläufe und die Vorsorgeanalyse.

Lernziele dieses Kapitels

  • ATSG-Definitionen und den Kongruenzgrundsatz sicher anwenden
  • Die Checkliste der Koordinationsgrundsätze vollständig wiedergeben und anwenden
  • Unfall- und Krankheitsfälle unterscheiden (Träger, Reihenfolge, Lücken)
  • Leistungsabläufe bei Invalidität und Tod einordnen
  • Eine Vorsorgeanalyse in vier Szenarien strukturieren
Lernweg

Zuerst Begriffe und Kongruenz · dann die Checkliste als zentrales Werkzeug · danach Systematik und Abläufe · zuletzt die Vorsorgeanalyse.

Rangfolge der Säulen bei der Leistungskoordination
Orientierung: 1. Säule zuerst, 2. Säule (UVG und BVG) ergänzend
Themen der Koordination
Definitionen ATSG
1 · Definitionen ATSG
Öffnen
Kongruenzgrundsatz
2 · Kongruenzgrundsatz
Öffnen
Checkliste Koordinationsgrundsätze
3 · Checkliste Koordinationsgrundsätze
Öffnen
Systematik Unfall Krankheit
4 · Systematik Unfall / Krankheit
Öffnen
Invalidität
5 · Invalidität: Abläufe
Öffnen
Hinterlassene
6 · Hinterlassene: Abläufe
Öffnen
Vorleistungspflicht
7 · Vorleistungspflicht
Öffnen
Vorsorgeanalyse
8 · Vorsorgeanalyse
Öffnen
Dual-Use: Präsenz: Checkliste als Handout; Abläufe an der Tafel.  |  Selbststudium: Checkliste auswendig lernen, danach ein Unfall- und ein Krankheitsfall durchspielen.
1 · Wichtige Definitionen (ATSG / UVG)

Ohne klare Begriffe ist jede Koordination unsicher. Das ATSG verbindet die Sozialversicherungen, vereinheitlicht sie aber nicht vollständig. Entscheidend ist oft die Ursache: Unfall oder Krankheit.

Warum der Überblick anspruchsvoll ist

  • Häufig sind mehrere Sozialversicherungen gleichzeitig involviert.
  • Die Systeme sind historisch gewachsen und nur teilweise aufeinander abgestimmt.
  • Das ATSG ist ein verbindendes Glied – kein vollständig einheitliches Regelwerk.
  • Viele Leistungswege hängen von der Ursache Unfall bzw. Krankheit ab.

Unfall (Art. 4 ATSG)

Plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper mit Beeinträchtigung der Gesundheit oder Tod. Zusätzlich gelten bestimmte unfallähnliche Körperschädigungen (z. B. Knochenbrüche, Muskel- und Bänderrisse; Art. 6 Abs. 2 UVG) als Unfall – auch wenn der ungewöhnliche äussere Faktor oft fehlt.

Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG)

Beeinträchtigung der Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und medizinische Untersuchung/Behandlung erfordert oder Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)

Durch Gesundheitsbeeinträchtigung bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.

Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG)

Nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibender ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Invalidität (Art. 8 ATSG)

Voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

Merksatz

Arbeitsunfähigkeit = vorübergehend im bisherigen Beruf. Invalidität = längerfristige Erwerbsunfähigkeit. Die Ursache (Unfall/Krankheit) steuert, ob das UVG mitspielt.

2 · Kongruenzgrundsatz

Nur Sozialversicherungsleistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die sich auf das gleiche Ereignis und die gleiche Person beziehen, dürfen bei Überentschädigung gekürzt bzw. koordiniert werden.

Kongruenz drei Prüfungen Person Ereignis Art
Drei Prüfungen der Kongruenz: Person · Ereignis · Art/Zweck
  • Kongruenz ja: IV-Invalidenrente und UVG-Invalidenrente wegen desselben Unfalls → Koordination möglich.
  • Kongruenz nein: Eigene Altersrente der PK und Witwenrente aus der Vorsorge des verstorbenen Ehepartners → keine gegenseitige Kürzung wegen «Überlagerung».
Merksatz

Ohne Kongruenz keine Kürzung. Drei Checks: Person · Ereignis · Leistungsart.

3 · Checkliste Koordinationsgrundsätze
Prüfungs- und Beratungswerkzeug: Hier steht der vollständige Inhalt der Koordinations-Checkliste. In den anderen Themen dieses Kapitels wird der Inhalt der Checkliste nicht wiederholt – dort geht es um Verständnis, Abläufe und Anwendung.

A. Zehn Koordinationsgrundsätze

  1. Renten der 1. Säule werden an erster Stelle und bei vollständiger Beitragsdauer in der Regel ungekürzt ausbezahlt.
  2. Renten der 2. Säule (BVG und UVG) werden an zweiter Stelle und ergänzend entrichtet (= diese Leistungen können gekürzt werden).
  3. UVG-Renten werden auf 90 % des versicherten UVG-Verdienstes gekürzt (maximal versicherter UVG-Verdienst = CHF 148’200). Bei Invalidität wird in der Regel eine UVG-Komplementärrente ausbezahlt; im Todesfall können ebenfalls komplementäre (= gekürzte) Ehepartner- und Waisenrenten entstehen.
  4. Bei Krankheit werden die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Vorsorgeeinrichtung auf 90 % (überobligatorisch gelegentlich 100 %) des mutmasslich entgangenen Verdienstes gekürzt. Beschlossene Lohnanpassungen werden dabei mitberücksichtigt.
  5. Bei Unfall werden die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Vorsorgeeinrichtung lediglich ausbezahlt, wenn die AHV/IV- und UVG-Leistungen zusammen nicht 90 % (überobligatorisch gelegentlich 100 %) des mutmasslich entgangenen Verdienstes erreichen (subsidiäre Leistungspflicht).
  6. Kapitalleistungen werden gemäss ATSG zur Berechnung einer Überentschädigung in «virtuelle» Renten umgerechnet. Todesfallkapitalien von Vorsorgeeinrichtungen werden allerdings häufig zusätzlich ausbezahlt (BVG untersteht nicht dem ATSG) und – sofern reglementarisch festgehalten – nicht mit anderen Sozialversicherungsleistungen koordiniert.
  7. UVG-Invalidenrenten werden im Referenzalter gekürzt, wenn diese nach Alter 45 entstanden sind. Die Invalidenrenten der Vorsorgeeinrichtung müssen diese Kürzung nicht kompensieren und können nach Erreichen des Referenzalters weiterhin im gleichen Umfang wie vor dem Referenzalter erbracht werden (Voraussetzung: reglementarische Verankerung).
  8. Taggelder des UVG oder einer kollektiven Kranken-Taggeldversicherung werden an die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers angerechnet.
  9. Bei Leistungen zusätzlicher Versicherungen des Arbeitgebers (z. B. UVG-Zusatzversicherung) ist eine individuelle Abklärung nötig.
  10. Leistungen aus einer privaten Personenversicherung (Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung) werden ohne Kürzung zusätzlich zu allen anderen Sozialversicherungsleistungen ausbezahlt, wenn es sich um eine Summenversicherung (= keine Schadenversicherung) handelt.
UVG- und BVG-Überversicherungsgrenze
Illustration zu den Überversicherungsgrenzen (UVG vs. BVG)

B. Berechnung proportional gekürzter PK-Leistungen

B1. Klassische Berechnung

  • Summe der reglementarischen PK-Leistungen in CHF = ungekürzte PK-Leistungen gemäss Vorsorgeausweis bzw. Vorsorgereglement
  • Maximal mögliche Summe der PK-Leistungen = BVG-Überversicherungsgrenze − Summe der IV- und UVG-Renten (Invalidität) bzw. AHV- und UVG-Renten (Todesfall)
  • Kürzungsfaktor = maximal mögliche Summe der PK-Leistungen ÷ Summe der reglementarischen PK-Leistungen
  • Gekürzte PK-Leistungen = Kürzungsfaktor × reglementarische Leistungen

Fallbeispiel (klassisch) – visualisiert:

Proportionale PK-Kürzung: reglementarisch vs. gekürzt
BVG 90 %-Grenze und Bruttolohn/entgangener Verdienst eingezeichnet · PK über der Grenze wird proportional gekürzt

Zahlen aus der Checkliste: 1. Säule CHF 45’000 · reglementarische PK CHF 37’800 · Grenze CHF 63’000 → max. PK CHF 18’000 · Faktor 47,619 % → PK-Invalidenrente CHF 12’857, Kinderrente je CHF 2’571.

B2. Berechnung bei proportionalen PK-Leistungen

  • Summe der reglementarischen PK-Leistungen in Prozent der Hauptleistung (z. B. 100 % + 20 % + 20 % = 140 %)
  • Maximal mögliche Summe der PK-Leistungen in CHF (identisch zur klassischen Variante)
  • Gekürzte PK-Leistung = maximal mögliche Summe × (Anteil in % ÷ Summe der Anteile in %)

Fallbeispiel (proportional): gleiche max. PK-Summe CHF 18’000; Anteile 100 % + 20 % + 20 % = 140 % → Hauptrente 18’000 × 100/140 = CHF 12’857, Kinderrente 18’000 × 20/140 = CHF 2’571 (identisches Ergebnis).

Merksatz

Beide Rechenwege führen zum gleichen Ergebnis. In der Prüfung die Variante wählen, die schneller sitzt – Formeln und Fallbeispiel gehören nur in dieses Checklisten-Feld.

4 · Systematik: Unfall vs. Krankheit

Die Checkliste regelt die Rechtsfolgen. Hier geht es um das Bild im Kopf: Wer trägt bei welcher Ursache die Last – und wo entstehen typische Lücken?

Systematik Unfall vs Krankheit mit Säulenfarben
Systematik: Unfall → UVG 90 % (BVG 90 % nur > 148’200) · Krankheit → nur BVG 90 %, kein UVG

Zwei Lohnwelten merken

  • Lohn im UVG-Bereich (bis zum UVG-Maximum): UVG und 1. Säule füllen bei Unfall oft schon den Rahmen – die PK bleibt häufig aussen vor.
  • Hoher Lohn über dem UVG-Maximum: Die BVG-Grenze orientiert sich am gesamten entgangenen Verdienst und liegt höher als die UVG-Grenze → Raum für PK-Leistungen trotz Unfall.
Didaktik: Rechtsregeln und Formeln stehen ausschliesslich in der Checkliste. Hier nur die Systematik trainieren: «Unfall = UVG mit im Boot · Krankheit = PK trägt mit der IV.»
5 · Invalidität: Leistungsabläufe
Zeitachse Invalidität Unfall
Zeitachse Invalidität infolge Unfall (vereinfacht)

Ablauf bei Unfall (didaktisch)

  • Kurzfristig: UVG-Taggeld statt (oder neben) Lohnfortzahlung – je nach Situation und überschiessendem Lohn
  • IV-Entscheid: IV-Rente startet
  • UVG stellt auf Invaliden-/Komplementärleistungen um
  • PK greift nur, wenn unter der massgeblichen Grenze noch Raum bleibt

Orientierungsbeispiel A – Jahreslohn CHF 100’000, 2 Kinder (Unfall)
90 %-Rahmen = CHF 90’000. Die 1. Säule und das UVG füllen diesen Rahmen typischerweise aus. Die PK liefert in dieser Konstellation oft keinen zusätzlichen Invalidenrentenanteil.

Vorsorgegrafik Invalidität Unfall Lohn 100000
Invalidität Unfall · Lohn CHF 100’000: Bruttolohn = vers. UVG-Lohn · UVG 90 % = 90’000 · BVG-Grenze nicht gezeigt (Lohn ≤ 148’200)

Didaktischer Kern: Fällt eine Kinderrente weg, steigt der UVG-Anteil – das Total bleibt am 90 %-Rahmen. Die PK bleibt null, solange der Rahmen voll ist.

Orientierungsbeispiel B – Jahreslohn CHF 200’000, 2 Kinder (Unfall)
UVG-Rahmen endet bei 90 % des UVG-Maximums (90 % × 148’200 = CHF 133’380). Der BVG-Rahmen liegt bei 90 % × 200’000 = CHF 180’000. Differenz für die PK: CHF 46’620 – proportional auf Haupt- und Kinderrenten zu verteilen (Rechenweg: Checkliste).

Vorsorgegrafik Invalidität Unfall hoher Lohn
Lohn > 148’200: Bruttolohn 200’000 · vers. UVG 148’200 · UVG 90 % = 133’380 · BVG 90 % = 180’000 · PK-Subsidiär
Zeitachse Invalidität Krankheit
Zeitachse Invalidität infolge Krankheit (mit/ohne KTG)

Ablauf bei Krankheit (didaktisch)

  • Kurzfristig: Lohnfortzahlung und/oder kollektives Krankentaggeld
  • IV-Entscheid: IV-Rente
  • PK-Invalidenrente gemäss Invaliditätsgrad und Reglement (ggf. Aufschub bis Auslauf gleichwertiger Taggelder)
  • Kein UVG – die PK trägt mit der IV die Dauerlast

Orientierungsbeispiel C – Jahreslohn CHF 200’000, 2 Kinder (Krankheit)
BVG-Rahmen = CHF 180’000. 1. Säule im Beispiel CHF 50’000 → für die PK bleiben bis zu CHF 130’000. Liegen die reglementarischen PK-Leistungen darunter, entfällt die Kürzung.

Vorsorgegrafik Invalidität Krankheit
Invalidität Krankheit · Bruttolohn · BVG 90 % · kein UVG · 1. Säule grün · PK blau · Lücke rot
Vergleich

Gleicher Lohn, andere Ursache: Bei Unfall dominiert das UVG den unteren Rahmen; bei Krankheit dominiert die PK. Formeln und Grenzregeln: nur in der Checkliste.

6 · Hinterlassene: Leistungsabläufe

Todesfall infolge Unfall

AHV-Hinterlassenenrenten und UVG-Hinterlassenenleistungen teilen sich den Rahmen. Die PK springt ein, wenn noch Raum unter der massgeblichen Grenze bleibt – oft erst, wenn Kinderrenten wegfallen.

Orientierungsbeispiel D – Jahreslohn CHF 100’000, 2 Kinder (Unfall-Tod)
90 %-Rahmen = CHF 90’000.

Vorsorgegrafik Todesfall Unfall
Tod Unfall: Bruttolohn/vers. UVG · UVG 90 % = 90’000 · BVG-Grenze nicht gezeigt (Lohn ≤ 148’200)

Didaktischer Kern: Mit Kindern füllen AHV und UVG den Rahmen. Ohne Kinderrenten entsteht Platz für die PK-Witwenrente.

Todesfall infolge Krankheit

Kein UVG. AHV und PK teilen sich den Versorgerschutz. Liegt die Summe unter der massgeblichen Grenze, bleibt die PK ungekürzt.

Orientierungsbeispiel E – Jahreslohn CHF 200’000, 2 Kinder (Krankheit-Tod)
BVG-Rahmen = CHF 180’000.

Vorsorgegrafik Todesfall Krankheit
Tod Krankheit: Bruttolohn · BVG 90 % · kein UVG · AHV grün · PK blau · Lücke rot
Merksatz

Unfall-Tod: UVG und AHV primär. Krankheit-Tod: PK von Beginn an zentral. Detaillierte Kürzungsregeln und Formeln: Checkliste.

7 · Vorleistungspflicht
Vorleistung und Regress
Vorleistung sichert den raschen Schutz; danach Regress

Zwischen Sozialversicherungen (BVG / UVG / MVG)

Ist unklar, ob Krankheit oder Unfall vorliegt, kann die Klärung Monate dauern. Bei Unklarheiten zwischen BVG-, UVG- und MVG-Leistungen ist die berufliche Vorsorge vorleistungspflichtig (ATSG). Nach Klärung: Regress auf die definitive Trägerin.

Zwischen Vorsorgeeinrichtungen

Bei unklarem Beginn/Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitgeberwechsel: vorleistungspflichtig ist die VE, der die versicherte Person zuletzt angehört hat – im Umfang der obligatorischen Leistungen. Danach Regress.

Merksatz

Vorleistung = Schutz der Person zuerst. Endgültige Lastverteilung folgt per Regress.

8 · Vorsorgeanalyse

Eine Vorsorgeanalyse beantwortet zwei Kernfragen:

  • Wie gut ist die finanzielle Absicherung bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit?
  • Wie gut sind die Hinterlassenen bei Tod abgesichert (Versorgerschaden)?

Vorgehen in der Beratung

  1. Fakten sammeln: Lohn, Zivilstand, Kinder, Lohnfortzahlung, KTG, UVG, Vorsorgeausweis, 3a/3b
  2. Vier Szenarien skizzieren (Matrix oben)
  3. Pro Szenario: vorhandene Leistungen vs. Bedarf / 90 %-Rahmen
  4. Lücken benennen und Massnahmen vorschlagen (ohne die Checkliste hier zu wiederholen – sie bleibt das Regelwerk im Hintergrund)
Vorsorgeanalyse vier Szenarien
Vier Szenarien: Unfall nur UVG 90 % (≤ 148’200) · Krankheit nur BVG 90 %
Tipp: Niemals nur «Invalidität allgemein» analysieren. Krankheitslücken sind oft grösser als Unfalllücken – weil das UVG fehlt.
Wissens-Check: Unfallversicherung nach UVG
Quiz-Tipp: Zuerst die Regel, dann die Ausnahme. Fokus: Unfallbegriff (5 Merkmale), 8-Stunden-Regel/Arbeitsweg, Suva vs. Privat, Kürzung/Wagnisse.
Wissens-Check: BVG / 2. Säule

10 Fragen im VBV-Stil (Single Choice, Multiple Choice, Zuordnung). Antwortreihenfolge wird gemischt.

Private Vorsorge – Säule 3a & 3b

Die 3. Säule ist freiwillig und schliesst Lücken der 1. und 2. Säule. Die gebundene Vorsorge 3a ist steuerlich privilegiert und zweckgebunden; die freie Vorsorge 3b ist flexibel – inklusive Lebensversicherungen mit Risiko- und Sparanteil.

Lernziele dieses Kapitels

  • 3a vs. 3b abgrenzen
  • Maximalbeiträge 2025 anwenden
  • Bezugsgründe und Begünstigung erklären
Merksatz 3a

VN, VP und Prämienzahler müssen identisch sein. Kein Darlehen aus 3a; Verpfändung nur für selbst genutztes Wohneigentum.

Themen
Säule 3a (gebunden)
Säule 3a (gebunden)
Öffnen
Säule 3b (frei)
Säule 3b (frei)
Öffnen
Lebensversicherungen & Steuern
Lebensversicherungen & Steuern
Modul
Säule 3a (gebunden)

Wer kann abschliessen?

  • Erwerbstätige mit Wohnsitz CH, unbeschränkt steuerpflichtig, AHV/IV-pflichtig
  • VN, VP und Prämienzahler müssen identisch sein

Maximale Abzüge 2025

SituationMaximum
Mit 2. Säule (PK)CHF 7'258 (8 % von CHF 90'720)
Ohne 2. Säule20 % des Erwerbseinkommens, max. CHF 36'288

Dauer / Bezug

  • Frühestens 5 Jahre vor Referenzalter; Aufschub bis 5 Jahre danach bei fortgesetzter AHV-pflichtiger Erwerbstätigkeit
  • Steuer: Einzahlung einkommensmindernd; Auszahlung mit Kapitalbezugssteuer
  • Bezugsgründe u. a.: WEF, Selbständigkeit, endgültiges Verlassen der Schweiz, volle IV (wenn IV-Risiko nicht versichert)
  • Kein Darlehen; Verpfändung nur WEF
Säule 3b (freie Vorsorge)
  • Keine generellen Abschlussbeschränkungen wie bei 3a
  • Lebensversicherungen (Risiko, gemischt, fondsgebunden), Bank-/Wertschriftensparen u. a.
  • Begünstigung weitgehend frei wählbar (VVG/Erbrecht, Pflichtteile beachten)
  • Steuer: abhängig vom Produkt; Kapitalleben ggf. privilegiert bei kumulativen Voraussetzungen (u. a. 5 Jahre Laufzeit, Abschluss vor 66, Auszahlung nach 60)

Lebensversicherungen, Steuern & Bezüge

Lebensversicherungen kombinieren Risikoschutz und/oder Sparen. Für Prüfung und Beratung sind Produkttypen, Begünstigung und Steuerlogik zentral.

Themen
Lebensversicherungen im Überblick
Lebensversicherungen im Überblick
Öffnen
Steuern & Bezüge
Steuern & Bezüge
Öffnen
Begünstigungsordnung 3a/3b
Begünstigungsordnung 3a/3b
Öffnen
Lebensversicherungen im Überblick
TypZweckHinweis
RisikolebenHinterbliebenenschutzGünstig, kein Sparanteil
ErwerbsunfähigkeitsrenteEinkommensschutz bei IVSummenversicherung
Gemischte LV / KapitallebenTod + ErlebenSpar- und Risikoanteil
Fondsgebundene LVChancenorientiertes SparenAnlagerisiko beim Kunden
3a-VorsorgeversicherungSteuer + RisikoGebundene Vorsorge
Steuern & Bezüge

Säule 3a

  • Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abziehbar (bis Maximum)
  • Auszahlung: separate Kapitalbezugssteuer; Progression über Jahre/Konten steuern

Säule 3b / LV

  • Je nach Produkt periodische Besteuerung oder privilegierte Kapitalauszahlung
  • Rückkauf und Belehnung: 3b flexibler als 3a

Begünstigung

Säule 3a (zwingend): 1. Ehegatte/eP → 2. Nachkommen (+ Lebenspartner gemäss Regeln) → 3. Eltern → 4. Geschwister → 5. übrige Erben. Nicht frei wählbar wie 3b.

Säule 3b: weitgehend freie Begünstigung nach VVG und Erbrecht; Pflichtteile beachten.

Finanz-Compliance in der privaten Vorsorge

Im Modul Leben vertiefst du die Compliance-Regeln, die für Lebensversicherung, Säule 3a/3b und Anlageprodukte massgebend sind: Geldwäschereigesetz (GwG), Kollektivanlagengesetz (KAG) sowie der internationale Informationsaustausch (FATCA, AIA).

Rückbezug Grundlagen: Datenschutzgesetz, unlauterer Wettbewerb und Kartellgesetz lernst und prüfst du im Modul Grundlagen – dort bleibt der Fokus auf Vertrieb und Daten.

Lernpfad: Grundlagen = DSG · UWG · KG  |  Leben (hier) = GwG · KAG · FATCA · AIA

Lernziele

  • GwG-Sorgfaltspflichten im Kontext Lebensversicherung einordnen (Identifikation, wirtschaftlich Berechtigte, Meldepflicht)
  • KAG-Grundlogik und Bezug zu fondsgebundenen Produkten erklären
  • FATCA und AIA als Transparenzregime abgrenzen und beraterrelevant einordnen
GwG
Geldwäschereigesetz (GwG)
Öffnen
KAG
Kollektivanlagengesetz (KAG)
Öffnen
FATCA
FATCA
Öffnen
AIA
AIA (Automatischer Informationsaustausch)
Öffnen
Merksatz

Finanz-Compliance schützt den Finanzplatz und die Anleger – bei Leben besonders relevant, sobald Prämien, Sparanteile, Fonds oder grenzüberschreitende Steuerbezüge im Spiel sind.

Geldwäschereigesetz (GwG)
Zweck: Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterbinden – durch Sorgfaltspflichten und Meldepflichten der Finanzintermediäre.

Gegenstand (prüfungsrelevant)

  • Vermögenswerte aus Verbrechen, aus qualifiziertem Steuervergehen (typische Schwelle: hinterzogene Steuern über CHF 300 000 pro Periode) oder zur Terrorismusfinanzierung
  • Ziel krimineller Nutzung: Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleusen

Wer ist Finanzintermediär?

  • Unter anderem Banken, Vermögensverwalter, Fondsleitungen, bestimmte KAG-Gesellschaften
  • Lebensversicherer, die direkte Lebensversicherungen oder Fondsanteile anbieten/vertreiben
  • Weitere berufsmässige Annahme, Aufbewahrung, Anlage oder Übertragung fremder Vermögenswerte
Vermittler: Wer nur Versicherungen vermittelt/abschliesst, ist in der Regel kein Finanzintermediär nach GwG. Zusätzliche Finanzdienstleistungen (z. B. Vermögensverwaltung) können die Unterstellung auslösen.

Sorgfaltspflichten (Überblick)

  • Identifikation der Vertragspartei (bei erheblichen Prämienvolumen bzw. bei Verdacht)
  • Wirtschaftlich Berechtigte feststellen, wenn Zweifel bestehen (Strohmanngeschäfte verhindern)
  • Bei LV mit Sparanteil: oft auch Begünstigte und Prüfung auf politisch exponierte Personen (PEP)
  • Besondere Abklärungen bei ungewöhnlichen Transaktionen oder erhöhtem Risiko
  • Meldepflicht bei begründeten Verdachtsmomenten an die zuständige Meldestelle

Die Umsetzung in der Lebensversicherung ist branchenseitig u. a. über die Selbstregulierungsorganisation des SVV (SRO-SVV) und deren Reglement detailliert geregelt – prüfungsrelevant ist die Logik der Pflichten, nicht jedes Formular.

Merksatz

GwG = Sorgfalt + Transparenz + Meldung. Pflichten treffen primär den Versicherer/Finanzintermediär; reine Vermittlung allein unterstellt in der Regel nicht.

Kollektivanlagengesetz (KAG)
Zwei Hauptziele: Schutz der Anleger und Sicherstellung eines transparenten, funktionsfähigen Marktes.

Was sind kollektive Kapitalanlagen?

  • Vermögen, das von Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht wird
  • Verwaltung für Rechnung der Anleger (Fremdverwaltung)
  • Gleichbehandlung der Anleger

Offen vs. geschlossen (Überblick)

  • Offen: typisch unbestimmte Anlegerzahl; Rückgabe zum Inventarwert nach Reglement (z. B. vertraglicher Anlagefonds, SICAV)
  • Geschlossen: bestimmter Anlegerkreis; keine jederzeitige Rückgabe wie bei offenen Produkten (z. B. Kommanditgesellschaft / SICAF-Logik)

Bezug zur Lebensversicherung / 3. Säule

  • Fondsgebundene Lebensversicherungen und 3a/3b-Fondslösungen berühren das KAG-Regime
  • Unterscheidung Publikumsanleger vs. qualifizierte Anleger (u. a. beaufsichtigte Institute, professionelle Tresorerie, vermögende Privatkunden nach Schwellenwerten)
  • Werbung für Finanzinstrumente: u. a. Erkennbarkeit und Konsistenz mit Prospekt / Basisinformationsblatt (FIDLEG-Schnittstelle)
Merksatz

KAG schützt Anleger und Markttransparenz – relevant, sobald kollektive Anlagen (Fonds) in die Vorsorge- oder LV-Beratung einfliessen.

FATCA
FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) ist ein US-amerikanisches Regime zur steuerlichen Transparenz von Auslandsvermögen von US-Personen. Schweizer Finanzinstitute setzen es über das schweizerisch-amerikanische Abkommen um.

Beraterrelevant (ohne US-Steuerberatung)

  • Ziel: US-Steuerpflichtige und ihre Finanzkonten / gewisse Versicherungsprodukte mit Sparanteil sichtbar machen
  • Finanzinstitute erheben und melden definierte Informationen an die US-Steuerbehörde (über den vereinbarten Weg)
  • In der Praxis: Identifikation von US-Indizien (u. a. US-Staatsangehörigkeit, US-Geburtsort, US-Adresse) und Dokumentation gegenüber dem Institut
  • Vermittler: keine eigenständige «FATCA-Behörde», aber Pflicht, Institutsprozesse und Kundenangaben korrekt zu unterstützen und keine Umgehung zu fördern
Merksatz

FATCA = US-Steuertransparenz über Schweizer Finanzinstitute. Bei US-Bezug: korrekte Angaben und Institutsprozess – keine Steueroptimierungs-Versprechen.

AIA – Automatischer Informationsaustausch
AIA (automatischer Informationsaustausch) basiert international auf dem Common Reporting Standard (CRS). Partnerstaaten tauschen standardisierte Finanzkonteninformationen aus, um Steuertransparenz zu erhöhen.

Abgrenzung zu FATCA

FATCAAIA / CRS
BezugUSA / US-PersonenViele Partnerstaaten (OECD-Standard)
LogikUS-SteuertransparenzGegenseitiger automatischer Austausch
PraxisUS-Indizien, Instituts-ReportingSteuerliche Ansässigkeit, Instituts-Reporting

Beraterrelevant

  • Finanzinstitute erheben die steuerliche Ansässigkeit und melden meldepflichtige Konten / Produkte an die ESTV (Weiterleitung an Partnerstaaten)
  • Betroffen können auch Vorsorge- und Versicherungsprodukte mit Vermögens-/Kontencharakter sein – massgebend sind Institutsregeln und gesetzliche Ausnahmen
  • In der Beratung: korrekte Selbstauskünfte, keine aktiven «Versteck»-Strategien; bei komplexen Fällen Fachstellen / Steuerberatung einbeziehen
Merksatz

AIA = multilateraler Informationsaustausch zur Steuertransparenz. FATCA ist der USA-bezogene Spezialfall – beide gehören zur Finanz-Compliance im Leben-Kontext.

Zurück zu Grundlagen (DSG · UWG · KG)

Wissens-Check: 3. Säule

10 Fragen im VBV-Stil (Single Choice, Multiple Choice, Zuordnung). Antwortreihenfolge wird gemischt.

Vorsorge-Szenarien (Praxis)

Anwendungsfälle verbinden alle drei Säulen: Pensionierung, Frühpensionierung, Invalidität, Tod und Auswandern. Ideal für Präsenzschulung (Fallarbeit) und Selbststudium (Checklisten).

Lernziele dieses Kapitels

  • Je Szenario Leistungen der Säulen zuordnen
  • Unterschied Unfall vs. Krankheit erklären
  • Steuer- und Bezugsfallen benennen
Szenarien
Pensionierung im Referenzalter
Pensionierung im Referenzalter
Öffnen
Frühpensionierung
Frühpensionierung
Öffnen
Invalidität Unfall / Krankheit
Invalidität Unfall / Krankheit
Öffnen
Todesfall Unfall / Krankheit
Todesfall Unfall / Krankheit
Öffnen
Auswandern
Auswandern
Öffnen
Dual-Use: Präsenz: Gruppenarbeit mit Szenario-Karten.  |  Selbststudium: Jedes Szenario als Checkliste durcharbeiten.
Pensionierung im Referenzalter

1. Säule

  • Altersrente ab Referenzalter; flexibler Vorbezug/Aufschub gemäss AHV 21.

2. Säule

  • Rente mit UWS 6,8 % Obligatorium oder Kapitalbezug (mind. 25 %).
  • Mischsätze im Überobligatorium beachten.

3. Säule

  • 3a fällig (Aufschub max. 5 Jahre bei AHV-pflichtiger Tätigkeit).
  • 3b gemäss Vertrag; steuerfreie LV-Auszahlung nur bei Voraussetzungen.
Frühpensionierung
  • AHV: flexibler Vorbezug ab 63 (Übergang Frauen ab 62); lebenslange Kürzung; Teilpensionierung; NE-Beiträge beachten.
  • BVG: oft ab 58 gemäss Reglement; tieferer UWS, weniger Gutschriften; AHV-Überbrückung möglich; max. ca. 3 Kapitalbezüge steuerlich relevant.
  • 3a: bis 5 Jahre vor Referenzalter; mehrere Konten für Steuerstaffelung.
Invalidität: Unfall vs. Krankheit

Unfall

  • UVG: Taggeld 80 % ab Tag 3, keine Franchise; IV-Rente UVG ab 10 %; 90 %-Koordination mit AHV.
  • BVG meist subsidiär; Prämienbefreiung wichtig.
  • 3a/3b: Prämienbefreiung / private Summenleistungen.

Krankheit

  • Kein UVG → KTG (falls vorhanden, oft 80 % / ~730 Tage) + IV + BVG.
  • Gesamtersatz oft nur ~60 % → private EU-Versicherung schliesst Lücke.
  • IV-Skala ab 40 %; Eingliederung vor Rente.
Todesfall: Unfall vs. Krankheit

AHV (gleich bei Unfall/Krankheit)

  • Klassisch: Witwe 80 % (Kind oder 45+ und 5 Ehejahre); Witwer 80 % mit Kind unter 18; Waise 40 %. EGMR Beeler (11.10.2022) und Übergangsregelung – Prüfung: beide Wege; beim Unfallversicherungsgesetz Witwen-/Witwerrente in der Praxis gleich.

Unfall zusätzlich UVG

  • Hinterlassenenrente 40 %; Waise 15 %/25 %; Limit 70 % UVG bzw. 90 % mit AHV.

Krankheit: BVG trägt mehr

  • Ehegattenrente 60 %; strengere Voraussetzungen; Waise 20 %.
  • 3a: gesetzliche Begünstigungsordnung; 3b: freie Begünstigung.
Auswandern
  • AHV: in EU/EFTA i. d. R. keine Beitragserstattung; Abkommen beachten.
  • BVG: Barauszahlung unter Bedingungen möglich – komplexe Fälle.
  • 3a: Bezug bei endgültigem Verlassen der Schweiz möglich (Details prüfen).
  • Steuern und Sozialversicherungsabkommen vor Wegzug klären.
Wissens-Check: Szenarien

10 Fragen im VBV-Stil (Single Choice, Multiple Choice, Zuordnung). Antwortreihenfolge wird gemischt.

Prüfungsvorbereitung – Modul Leben

Interaktive Prüfungssimulation: genau 60 Fachfragen, 60 Minuten Zeitlimit mit sichtbarem Countdown. Bestanden ab 70 %. Themen: Dreisäulenkonzept, AHV/IV, BVG, UVG, 3a/3b und Vorsorge-Szenarien.

Glossar – Vorsorge Leben

Fachbegriffe zu AHV, IV, BVG, Säule 3a/3b und UVG – alphabetisch und per Suche. Formulierungen: Du-Form.

Feedback & Fachcheck

Schliess den Schulungstag mit den offiziellen Fachchecks auf my VBV und deinem Feedback ab – so bleibst du prüfungsfit und hilfst uns, die Ausbildung zu verbessern.

Fachcheck auf my VBV
Evaluation und Feedback