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Maklerzentrum.Academy

Modul: Nicht-Leben

Ausbildung zum Versicherungsvermittler VBV

Themenüberblick

Sieben Kapitel mit prüfungs- und beratungsrelevantem Wissen: Grundlagen Sach & Vermögen (inkl. Vermögensversicherung), Haushalt, Gebäude & Bau, Motorfahrzeug, KMU/Betrieb, Unfallversicherung nach UVG und Lohnfortzahlung/Krankentaggeld. Klare Regeln, Tabellen und Prüfungsfokus – abgestimmt auf Kundenfragen und die VBV-Prüfung.

Lernweg: Kapitel 1→7 · Kacheln öffnen · Kapitel-Quiz · Prüfungssimulation (60 Min., bestanden ab 70 %). Glossar und Fedlex-Gesetze findest du über die Schnellzugriffe.

1. Grundlagen 2. Haushalt 3. Gebäude/Bau 4. MFZ 5. KMU 6. UVG 7. KTG Prüfung
Merksatz Einstieg

Sach schützt Sachen. Vermögen schützt vor Vermögenseinbussen (z. B. Haftpflicht). Personenversicherungen (UVG, KTG) schützen Gesundheit und Erwerbseinkommen – sauber von Sach/Vermögen trennen.

Module
1. Grundlagen Sach & Vermögen
1. Grundlagen Sach & Vermögen
Modul öffnen
2. Haushaltversicherungen
2. Haushaltversicherungen
Modul öffnen
3. Gebäude & Bau
3. Gebäude & Bau
Modul öffnen
4. Motorfahrzeug
4. Motorfahrzeug
Modul öffnen
5. KMU / Betrieb
5. KMU / Betrieb
Modul öffnen
6. Unfallversicherung (UVG)
6. Unfallversicherung (UVG)
Modul öffnen
7. Lohnfortzahlung & KTG
7. Lohnfortzahlung & KTG
Modul öffnen
6. Prüfungsvorbereitung
Prüfungssimulation
60 Min. · Bestanden ab 70 %
Glossar
Glossar
Fachbegriffe nachschlagen
Regeln & Netiquette
Regeln & Netiquette
Details anzeigen

Gemeinsame Spielregeln für den Online-Unterricht:

  • Respektvoller Umgang wie im Präsenzunterricht
  • Kamera an für bessere Interaktion
  • Vorbereitet sein und aktiv mitarbeiten
  • Störungen minimieren

Offizielle Gesetze (Fedlex) – zum Öffnen anklicken.

Grundlagen Sach- & Vermögensversicherungen

Inhalt gemäss VBV-Präsentation: Sach- und Vermögensversicherung, vier Grundgefahren, Wertbegriffe, Vollwertprinzip sowie direkter, indirekter und mittelbarer Schaden. Karten öffnen → Detailwissen im Modal.

Lernziele dieses Kapitels

  • Sach- und Vermögensversicherung klar abgrenzen
  • Die vier Grundgefahren mit Definitionen und Ausschlüssen erklären
  • Wertbegriffe (Versicherungswert, Ersatzwert, Neuwert, Zeitwert, Versicherungssumme) anwenden
  • Vollwert, Über-, Unter- und Doppelversicherung sowie Erstrisiko und Teilwert berechnen/erklären
  • Direkten, indirekten und mittelbaren Schaden unterscheiden und versicherungstechnisch einordnen
Themen im Überblick
Sachversicherung
Sachversicherung
Versicherungsart öffnen
4 Grundgefahren
4 Grundgefahren
Versicherungsart öffnen
Wertbegriffe & Prinzipien
Wertbegriffe & Prinzipien
Versicherungsart öffnen
Schadenarten
Schadenarten & Leistungen
Direkt · indirekt · mittelbar
Vermögensversicherung
Vermögensversicherung
Versicherungsart öffnen
Sachversicherung
Sach
Begriff & Zweck
Inhalt anzeigen
Formen
Versicherungsformen
Inhalt anzeigen
Spezial
Besondere Sachversicherungen
Inhalt anzeigen
Die 4 Grundgefahren
Hub
Überblick 4 Grundgefahren
Hub öffnen
Feuer
Feuer & Elementar
Inhalt anzeigen
Wasser
Gefahr Wasser
Inhalt anzeigen
Diebstahl
Diebstahlarten
Inhalt anzeigen
Glas
Glasbruch (All-Risk)
Inhalt anzeigen
Wertbegriffe & Prinzipien
Werte
Wertbegriffe im Detail
Inhalt anzeigen
Vollwert
Vollwert, Über- & Unterversicherung
Inhalt anzeigen
Doppel
Doppelversicherung
Inhalt anzeigen
Erstrisiko
Erstrisiko & Teilwert
Inhalt anzeigen
Schadenarten & Versicherungsleistungen
Leistungen im Überblick: Tritt eine versicherte Gefahr ein, ersetzt die Sachversicherung den Vermögensbedarf für Ersatz, Reparatur oder Minderwert. Dabei unterscheidet man drei Schadenarten (VBV-NL-Grundlagen). → Überblick als Modal öffnen

Kacheln anklicken → jeweilige Schadenart im Detail:

Merksatz

Direkt und indirekt = Sache. Mittelbar = Geld (oft nur mit Zusatz/Begrenzung). Kacheln für die Vertiefung anklicken.

Vermögensversicherung

Gegenstand ist das Geldvermögen: unfreiwillige Geldleistungen, Rechtsstreitigkeiten und spezielle Vermögensschäden. Kacheln öffnen → Definitionen, Leistungen und Abgrenzungen (ohne Fallgeschichten).

Überblick Vermögen
Überblick & Abgrenzung
Inhalt anzeigen
Haftpflicht
Haftpflichtversicherung
Leistungen · Produkte · Kacheln
Garantiesumme
Garantiesumme
Leistungsdeckel Haftpflicht / Rechtsschutz
Rechtsschutz
Rechtsschutzversicherung
Arten · Leistungen · Kacheln
Spezielle Vermögen
Spezielle Vermögensversicherungen
Betriebsunterbrechung · Hagel/Ernte
Gegenstand der Sachversicherung sind Sachen: bewegliche und unbewegliche körperliche Gegenstände. Ziel: Schutz vor finanziellen Verlusten durch versicherte Schäden an diesen Sachen.

Was wird versichert?

Sachen teilt man ein in:

Bewegliche Sachen (Mobilien)

Typologisch: Fahrzeuge, Möbel, Schmuckstücke, Kleider, Geräte, Waren, Betriebseinrichtungen.

Unbewegliche Sachen (Immobilien)

Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen und fest mit dem Boden verbundene Bauwerke.

Logik

Die Unterscheidung Mobilien / Immobilien steuert Produktwahl und Vertragsgestaltung. Die Definitionen der vier Grundgefahren gelten bereichsübergreifend (Hausrat, Gebäude, Geschäftssach).

Merksatz

Sach = die körperliche Sache. Vermögen = der Geldbedarf (Zahlungspflicht oder Einkommensausfall).

Zwei Grundformen der Sachversicherung: Einzelversicherung und Pauschalversicherung (Sachgesamtheit).
FormGegenstandOrientierung
EinzelversicherungEine einzelne, benannte SacheMassgeschneiderte Absicherung wertvoller Einzelobjekte mit klarer Summe
PauschalversicherungGanze SachgesamtheitHausrat als Gesamtheit; alle Sachen eines Betriebs unter einer Police
Anwendung

Einzel = Präzision und oft höhere Summen pro Objekt. Pauschal = Überblick und Einfachheit für viele Gegenstände. Die Grundgefahren können in beiden Formen als Bausteine kombiniert werden.

Merksatz

Einzelversicherung = eine Sache · Pauschalversicherung = Sachgesamtheit.

Besondere Sachversicherungen erweitern die Logik der vier Grundgefahren um branchenspezifische Risiken (VBV).

Kaskoversicherung

Für Verkehrsmittel (Autos, Motorräder). Deckt neben den vier Grundgefahren auch Kollisionsschäden, Park- und mutwillige Beschädigungen (z. B. Kratzer, zerstochene Reifen).

Wertsachenversicherung

Schmuck, Pelze, Kunstwerke usw. Oft All Risk – umfassender als die Hausrat: inkl. Verlieren oder Abhandenkommen. Vollwert; bei Kunst/Instrumenten oft Expertengutachten.

Technische Versicherungen

Maschinen, technische Anlagen, Baustellen. Neben Grundgefahren auch besondere Risiken wie Stromstösse oder fehlerhafte Bedienung.

Transportversicherung

All-Risk (oder eingeschränkte Deckung) für Waren/Reisegepäck unterwegs – besondere Gefahren des Transports.

Merksatz

Spezialprodukte = Grundgefahren-Logik plus zusätzliche Gefahren. Immer Allgemeine Versicherungsbedingungen und Bedarf prüfen.

Die Sachversicherung basiert auf den vier Grundgefahren Feuer, Wasser, Diebstahl und Glasbruch. Sie sind die Bausteine der Produkte und werden je nach Bedarf zu zwei, drei oder vier Gefahren kombiniert (z. B. Hausrat typischerweise alle vier).
Logik · Produktbausteine

Versicherer können die vier Grundgefahren separat oder als fertig zusammengesetzte Produkte anbieten. Definitionen und Ausschlüsse gelten bereichsübergreifend: ein Brand ist in der Hausrat- wie in der Gebäude- oder Geschäftssachversicherung derselbe Begriff.

Kacheln anklicken → jeweilige Gefahr im Detail:

Grundgerüst: versicherte Gefahr und Ausschlüsse

Wie bei allen Versicherungen sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ausschlüsse vor. Man unterscheidet zwei Arten:

Allgemeine Ausschlüssegelten für alle vier Grundgefahren
Besondere Ausschlüssegelten nur für die jeweilige Gefahr

Allgemeine Ausschlüsse (für alle Grundgefahren)

Schäden an Sachen sind typischerweise ausgeschlossen, wenn sie entstehen aus:

AusschlussHinweis
Kriegerische EreignisseKrieg und kriegsähnliche Ereignisse
Innere UnruhenRevolution, Rebellion, Krawalle, Tumulte
ErdbebenGrundsätzlich ausgeschlossen; begrenzte Deckung über den Erdbebenpool möglich
VulkaneruptionenAllgemeiner Ausschluss
AtomkernstrukturVeränderungen der Atomkernstruktur (nukleare Ereignisse)
Prüfschema · Deckung
  1. Liegt eine der vier Grundgefahren vor? (Definition prüfen)
  2. Greift ein allgemeiner Ausschluss?
  3. Greift ein besonderer Ausschluss der betreffenden Gefahr?
Merksatz / Prüfungsfokus

Grundgefahren = Produktbausteine. Wer versicherte Gefahren, allgemeine und besondere Ausschlüsse beherrscht, kann das Wissen auf alle Bereiche der Sachversicherung anwenden. Der Deckungsanspruch steht und fällt mit den AVB.

Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) müssen Feuer- und Elementarschäden zusammen versichert werden. Unter «Feuer» bündelt die Branche deshalb Ereignisse, die auf den ersten Blick wenig gemeinsam haben – sie sind gesetzlich ein Paket.
Drei Komponenten der Gefahr Feuer
  1. Fünf Feuergefahren – Brand, Rauch/Russ, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeugeinschlag
  2. Neun Elementargefahren – Hochwasser bis Erdrutsch
  3. Abhandenkommen nach dem Ereignis – Diebstahl/Plünderung versicherter Sachen nach Feuer- oder Elementarereignis

Klicke eine Kachel: Definition und Abgrenzung – bei Elementar zusätzlich Video.

Brand

Nutzfeuer vs. Schadenfeuer

Rauch / Russ

Plötzlich vs. allmählich

Blitzschlag

Direkt und indirekt

Explosion

Überdruck-Reaktion

Luftfahrzeugeinschlag

Fahrzeug und Trümmer

Hochwasser

Video · Definition

Überschwemmung

Video · Definition

Sturm

Video · ab 75 km/h

Hagel

Video · Eiskörner

Lawine

Video · ≠ Dachlawine

Schneedruck

Video · ruhende Last

Felssturz

Video · Definition

Steinschlag

Video · Definition

Erdrutsch

Video · Definition

Zusätzlich gedeckt

Verlust oder Diebstahl versicherter Sachen nach einem Feuer- oder Elementarereignis ist ebenfalls versichert (z. B. Abhandenkommen durch Plünderung nach Brand).

Merksatz Feuer / Elementar

Feuer + Elementar = VAG-Paket. Sturm ab 75 km/h · Hochwasser ≠ Überschwemmung · Schneedruck = ruhend · Lawine = bewegt · Dachlawine ≠ Elementar-Lawine.

Die Gefahr Wasser deckt Schäden durch Wassereinwirkungen, die nicht Elementargewalten sind – vor allem Leitungswasser, Eindringen und verwandte Ereignisse. Klare besondere Ausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Abgrenzung

Elementarwasser (Hochwasser, Überschwemmung) gehört zur Gefahr Feuer/Elementar. Die Gefahr Wasser betrifft typischerweise Leitungen, Anlagen, Dach/Rinne und Frost – nicht die neun Elementargefahren.

Klicke eine Kachel für die Bedeutung.

Austritt von Wasser

Leitungen, Apparate, Rückstau

Eindringen von Wasser

Regen, Schnee, Grundwasser

Heizöl

Austritt im Gebäude

Frostschäden

Auftauen und Reparatur

  • Regen-, Schmelz- oder Schneewasser durch offen gelassene Dachluken oder Fenster
  • Wasserschäden als Folge von Feuer- oder Elementarschäden (gehören zur Gefahr Feuer)
  • Wasser während Um- oder Neubau durch eine Dachöffnung
  • Allmähliche Feuchtigkeit / mangelhafter Unterhalt (je nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen)
Merksatz Wasser

Leitungswasser/Rückstau und Eindringen sind Kern – offene Luken, Bauphasen und Folgeschäden aus Feuer/Elementar sind klassische Ausschlussfallen.

Es gibt drei Diebstahlarten. Deckung und Nachweis hängen von der Art ab. Verlieren oder Verlegen ist kein Diebstahl und daher nicht versichert.
Prüfschema · Diebstahlart
  1. Gewalt gegen Raum/Behältnis? → Einbruchdiebstahl
  2. Gewalt oder Drohung gegen Person (oder Widerstandsunfähigkeit)? → Beraubung
  3. Entwendung ohne Gewalt? → Einfacher Diebstahl
  4. Nachweis durch Spuren, Zeugen oder Umstände – und: kein blosses Verlieren

Klicke eine Kachel für die genaue Bedeutung.

Einbruchdiebstahl

Gewalt gegen Raum

Beraubung (Raub)

Gewalt gegen Person

Einfacher Diebstahl

Ohne Gewalt · oft limitiert

RegelEinbruch + Raub regelmässig zusammen versichert
HausratEinfacher Diebstahl oft enthalten (Limite möglich)
GeschäftEinfacher Diebstahl meist ausgeschlossen
Merksatz Diebstahl

Einbruch = Gewalt gegen Raum · Raub = Gewalt/Drohung gegen Person · einfach = ohne Gewalt, nicht immer mitversichert · Verlieren ≠ Diebstahl.

Glasbruch unterscheidet sich grundlegend von den anderen Grundgefahren: Er wird als All-Risk versichert. Massgebend ist im Prinzip, dass das Glas gebrochen bzw. gesprungen ist – nicht die Ursache (soweit nicht ausgeschlossen).
Logik · All-Risk am Glas

«All-Risk» bedeutet: Deckung aus der Tatsache des Bruchs am versicherten Glas. Das ist nicht All-Risk am gesamten Hausrat. Gegenstände aus glasähnlichen Stoffen (z. B. Plexiglas) können mitumfasst sein – je nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Klicke eine Kachel für die Abgrenzung.

Gebäudeverglasung

Fenster, Türen, Lichtkuppeln

Mobiliarverglasung

Spiegel, Vitrinen, Tische

  • Glasbruch als Folge von Feuer oder Elementar → über die Feuergefahr (nicht als «Glas»-Schaden)
  • Bei Mobiliar typisch ausgeschlossen: Handspiegel, Optik (Brillen, Ferngläser), Trinkgläser, Geschirr, Hohlgläser (Vasen), Beleuchtungskörper
Merksatz Glas

All-Risk am Glas ≠ All-Risk am ganzen Hausrat. Glas nach Brand = Feuerdeckung. Gebäude- und Mobiliarverglasung getrennt prüfen.

Brand – nur das Schadenfeuer ist versichert
Was bedeutet das?

In der Versicherung unterscheidet man Nutzfeuer und Schadenfeuer. Versichert ist nur die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen durch ein Schadenfeuer.

BegriffDefinition
NutzfeuerFeuer mit bestimmungsgemässem Brandherd (typologisch: Kerze, Holzofen, Cheminée, Rechaud)
SchadenfeuerFeuer, das ohne bestimmungsgemässen Brandherd entstanden ist oder diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreitet und fortentwickelt
Übergangsregel

Ein Nutzfeuer wird zum (versicherten) Schadenfeuer, sobald Gegenstände ausserhalb des bestimmungsgemässen Brandherds Feuer fangen. Der Brandherd selbst (z. B. Docht, Ofenfeuer) bleibt unversichert, solange er bestimmungsgemäss bleibt.

Merksatz

Brand = unkontrolliertes, sich ausbreitendes Schadenfeuer – nicht das bestimmungsgemässe Nutzfeuer im Brandherd.

Rauch / Russ – plötzliche Einwirkung
Was bedeutet das?

Beim Brennen entstehen Rauch und Russ. Sachen können beschädigt werden, ohne dass sie selbst Feuer gefangen haben. Versichert sind solche Schäden, wenn sie plötzlich und nicht durch allmähliche Raucheinwirkung entstanden sind.

EinwirkungDeckungslogik
PlötzlichDichte Rauch-/Russeinwirkung in kurzer Zeit (z. B. Brand in Nachbarbereich) → typisch versichert
AllmählichLangsame Spuren durch wiederholte bestimmungsgemässe Nutzung (z. B. regelmässiger Cheminée-Betrieb) → nicht versichert
Merksatz

Rauch/Russ nur bei plötzlichem Ereignis – allmähliche Einwirkung fällt aus.

Blitzschlag
Was bedeutet das?

Steht fest, dass der Schaden an einer Sache die Folge eines Blitzschlags ist, ist er versichert. Es spielt keine Rolle, ob der Blitz die Sache direkt getroffen hat oder weit entfernt eingeschlagen hat (z. B. in ein Stromnetz).

DirektEinschlag in die Sache selbst
IndirektEinschlag in Netz/Umgebung mit Folgeschaden an der Sache
Merksatz

Blitz: direkter und indirekter Einschlag – massgebend ist der Nachweis des kausalen Zusammenhangs.

Explosion
Was bedeutet das?

Eine Explosion ist eine plötzliche, unkontrollierte, sehr schnell und heftig verlaufende chemische oder physikalische Reaktion, an der meist Gase oder Dämpfe beteiligt sind. Es entsteht ein Überdruck, der sich heftig entlädt.

Merksatz

Explosion = plötzliche Überdruck-Entladung (chemisch oder physikalisch).

Luftfahrzeugeinschlag
Was bedeutet das?

Gedeckt sind Schäden durch abstürzende oder notlandende Luft- oder Raumfahrzeuge sowie durch den Einschlag von Trümmerteilen. Oft folgen Explosionen und Brände – diese gehören ebenfalls in den Kontext der Feuergefahr.

Merksatz

Luftfahrzeug, Notlandung und Trümmer = Feuergefahr (nicht separate «Kasko-Logik»).

Hochwasser
Was bedeutet das?

Von Hochwasser spricht man, wenn Wasser als Folge übermässiger Niederschläge in unverhältnismässigen Mengen auftritt, sich aber innerhalb der ihm von der Natur oder dem Menschen gezogenen Grenzen bewegt (z. B. im Bachbett, im Flussbett).

Abgrenzung zur Überschwemmung

Hochwasser und Überschwemmung sind eng verwandt: Hochwasser bleibt innerhalb der Grenzen; Überschwemmung durchbricht sie und überflutet Land.

Merksatz

Hochwasser = zu viel Wasser im Bett / in den Grenzen.

Überschwemmung
Was bedeutet das?

Bei einer Überschwemmung überbordet das Wasser. Es durchbricht die von der Natur oder dem Menschen gesetzten Grenzen und überflutet Landteile (Quartiere, Gelände, Gebäudebereiche).

BegriffGrenzen
HochwasserWasser bleibt innerhalb der natürlichen/menschlichen Grenzen
ÜberschwemmungWasser bricht aus und überflutet Land
Merksatz

Überschwemmung = Wasser tritt aus und überflutet.

Sturm
Was bedeutet das?

Ein Sturm ist Wind von mindestens 75 Kilometern pro Stunde, der in der Umgebung typische Schäden verursacht – z. B. Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt.

≥ 75 km/hWindgeschwindigkeit als Schwelle
Umgebungtypische Schäden (Bäume, Dächer)
Merksatz

Sturm ab 75 km/h mit typischen Umgebungsschäden.

Hagel
Was bedeutet das?

Hagelkörner sind Eisstücke mit undurchsichtigem Kern. Hagel entsteht vor allem im Sommer bei bestimmten Gewitterlagen und kann an Gebäuden und beweglichen Sachen grossen Schaden anrichten.

Merksatz

Hagel = Eisstücke (undurchsichtiger Kern), die Sachen beschädigen.

Lawine
Was bedeutet das?

Lawinen sind herunterstürzende Schneemassen (Schneebretter, Staublawinen usw.). Gebäude oder bewegliche Sachen werden durch den Luftdruck oder durch die Schneemassen beschädigt.

Abgrenzung · keine Lawine

Dachlawinen sind keine Elementar-Lawinen: Schnee, der sich auf Dächern ansammelt und dann herunterfällt, fällt nicht unter diese Definition.

Merksatz

Lawine = bewegte Schneemassen · Dachlawine ≠ Elementar-Lawine.

Schneedruck
Was bedeutet das?

Beim Schneedruck entsteht der Schaden durch das Gewicht von Schneemassen, die nicht in Bewegung sind (ruhende Schneelast auf Dach, Bauwerk, Sache).

GefahrBewegung
LawineSchneemassen in Bewegung (Absturz)
SchneedruckSchneemassen ruhend – Last/Gewicht
Merksatz

Schneedruck = ruhende Schneelast · Lawine = bewegte Massen.

Felssturz
Was bedeutet das?

Bei einem Felssturz lösen sich Teile einer Felswand und stürzen in die Tiefe – umfangreicher und massiver als einzelner Steinschlag.

Merksatz

Felssturz = grosse Gesteinsmassen lösen sich und stürzen ab.

Steinschlag
Was bedeutet das?

Von Steinschlag spricht man, wenn einzelne Steine oder kleinere Gesteinsbrocken herunterfallen. Wie der Steinschlag ausgelöst wird, spielt keine Rolle (Wind, Wasser, Personen, Tiere).

Merksatz

Steinschlag = einzelne Steine · Felssturz = grössere Wandteile.

Erdrutsch
Was bedeutet das?

Teile der Erdoberfläche kommen ins Rutschen und zerstören oder beschädigen Sachen (Gebäude, bewegliche Sachen, Gelände).

Merksatz

Erdrutsch = rutschende Erd-/Bodenmassen.

Austritt von Wasser
Was bedeutet das?

Wasser tritt aus Leitungen, angeschlossenen Apparaten und Einrichtungen (z. B. Waschmaschine), Aquarien, Wasserbetten aus oder durch Rückstau der Kanalisation.

Merksatz

Austritt = Wasser verlässt Leitung, Anlage oder Kanalisation (Rückstau).

Eindringen von Wasser
Was bedeutet das?

Regen-, Schnee-, Schmelz- oder Grundwasser dringt in ein Gebäude ein – z. B. vom Dach, aus Dachrinnen oder aus dem Baugrund.

Besonderer Ausschluss (typisch)

Schäden aus Regen-/Schmelz-/Schneewasser, die durch offen gelassene Dachluken oder Fenster eindringen, sowie Wasser während Um-/Neubau durch Dachöffnung – in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen prüfen.

Merksatz

Eindringen = Wasser von aussen ins Gebäude · offene Luken = klassische Ausschlussfalle.

Heizöl
Was bedeutet das?

Auslaufen von Heizöl aus Heizungs- und Tankanlagen im Inneren eines Gebäudes – der Schaden an den versicherten Sachen fällt unter die Gefahr Wasser (nicht unter Elementar).

Merksatz

Heizölaustritt im Gebäude = Gefahr Wasser.

Frostschäden
Was bedeutet das?

Reparatur- und Auftaukosten von eingefrorenen Leitungen und Apparaten – je nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen mitversichert (oft im Kontext der Gefahr Wasser).

Merksatz

Frost: Auftauen und Reparatur oft mitgedeckt – AVB-Wortlaut prüfen.

Einbruchdiebstahl
Was bedeutet das?

Entwendung von Sachen durch gewaltsames Eindringen in Gebäude, Räume oder Behältnisse (Safe, verschlossene Schranktür). Das gewaltsame Eindringen muss durch Spuren, Zeugen oder die Umstände schlüssig nachgewiesen sein.

Schlüssel-Logik

Zugang mit Schlüsseln gilt als Einbruchdiebstahl, wenn die Schlüssel zuvor durch Einbruch oder Beraubung erlangt wurden.

Merksatz

Einbruch = Gewalt gegen Raum/Behältnis + Nachweis · Schlüssel nach Einbruch/Raub = Einbruch.

Beraubung (Raub)
Was bedeutet das?

Wegnahme von Sachen mit Gewalt oder mit Androhung von Gewalt gegen eine Person. Beraubung liegt auch vor, wenn eine Person widerstandsunfähig ist (Tod, Ohnmacht, Unfall). Nachweis durch Spuren, Zeugen oder Umstände.

Merksatz

Raub = Gewalt oder Drohung gegen Personen (inkl. Widerstandsunfähigkeit).

Einfacher Diebstahl
Was bedeutet das?

Entwendung einer Sache ohne Gewaltanwendung (weder gegen Person noch gegen Raum). Nachweis durch Spuren, Zeugen oder Umstände. Blosses Verlieren oder Verlegen einer Sache ist kein Diebstahl und daher nicht versichert.

BereichTypische Deckung
HausratEinfacher Diebstahl oft mitversichert (häufig mit Limite)
GeschäftEinfacher Diebstahl meist ausgeschlossen
Einbruch + RaubRegelmässig zusammen versichert
Merksatz

Einfach = ohne Gewalt; nicht immer mitversichert · Verlieren ≠ Diebstahl.

Gebäudeverglasung
Was bedeutet das?

Versichert sind u. a. Fenster, Isolierverglasungen, Glastüren und Lichtkuppeln. Glasbruch = All-Risk am versicherten Glas (soweit nicht ausgeschlossen). Auch glasähnliche Stoffe (z. B. Plexiglas) können mitumfasst sein.

Merksatz

Gebäudeglas = All-Risk am Glas der Bausubstanz.

Mobiliarverglasung
Was bedeutet das?

Versichert sind u. a. Wandspiegel, Spiegel oder Glas in Schränken oder Vitrinen sowie Glastische.

Typische Ausschlüsse (Mobiliar)
  • Handspiegel
  • Optische Gegenstände (Brillen, Ferngläser)
  • Trinkgläser, Geschirr, Hohlgläser (Vasen)
  • Beleuchtungskörper
Merksatz

Mobiliarglas = ausgewählte Gegenstände · keine Trinkgläser, Optik, Handspiegel, Beleuchtung.

Fünf zentrale Wertbegriffe der Sachversicherung (VBV-NL-Grundlagen). Sie steuern Summe, Prämie und Entschädigung.

Versicherungswert

Wert der versicherten Sachen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – in der Regel dem Kaufpreis bzw. dem damaligen Neuwert entsprechend. Dient als Ausgangspunkt für die Festlegung der Versicherungssumme.

Versicherungssumme

Der in der Police genannte Betrag: maximale Leistung im Totalschaden und Grundlage der Prämienberechnung. Bei Vollwertversicherung muss die Summe dem Wert entsprechen.

Ersatzwert

Bemessungsgrösse für die Leistung im Schadenfall – was tatsächlich zu ersetzen ist (Reparatur, Ersatz oder Minderwert). Im Schadenfall kommt der Ersatzwert zum Tragen.

Neuwert

Betrag für den Erwerb einer neuen, gleichen oder gleichartigen Sache. Regelfall in der Sachversicherung (z. B. Hausrat).

Zeitwert

Neuwert abzüglich Wertminderung wegen Alters, Abnutzung oder Mode. Wichtiger Anwendungsfall: Motorfahrzeugkasko.

1
Vertragsabschluss
Versicherungswert festlegen
2
Police
Versicherungssumme vereinbaren
3
Schadenfall
Ersatzwert (Neu- oder Zeitwert) massgebend
Merksatz

Abschluss → Versicherungswert/Summe. Schaden → Ersatzwert. Neuwert = Regelfall Sach; Zeitwert typisch Kasko.

Vollwertprinzip: Der volle Versicherungswert wird versichert. Versicherungssumme und Versicherungswert müssen gleich hoch sein für vollständigen Schutz.

Überversicherung

Die Versicherungssumme liegt über dem Ersatzwert. Der Versicherte zahlt zu viel Prämie, erhält aber nie mehr als den Ersatzwert.

Unterversicherung

Die Versicherungssumme liegt unter dem Ersatzwert.

  • Totalschaden: höchstens die Versicherungssumme
  • Teilschaden: Kürzung nach Formel
    Entschädigung = (Versicherungssumme × Schaden) ÷ Ersatzwert

Rechenbeispiel (VBV)

Ersatzwert CHF 100'000 · Versicherungssumme CHF 75'000 (75 %).

  • Teilschaden CHF 50'000 → Auszahlung CHF 37'500 (75 %)
  • Totalschaden CHF 100'000 → Auszahlung CHF 75'000
Merksatz

Summe = Wert schützt. Unterversicherung kürzt im Teilschaden proportional. Überversicherung bringt keine höhere Leistung.

Doppelversicherung: dasselbe Objekt ist für dieselbe Zeit und Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und die Summen übersteigen den Ersatzwert.

Konsequenzen

  • Im Schadenfall wird der Schaden anteilsmässig auf die beteiligten Versicherer aufgeteilt
  • Der Versicherte erhält insgesamt nur den tatsächlichen Schaden
  • Er zahlt jedoch für alle Verträge Prämien → Mehrfachbelastung ohne zusätzlichen Nutzen
Merksatz

Doppelversicherung verbessert den Schutz nicht – sie verteuert nur die Prämie. Bestehende Policen immer abklären.

Ausnahmen vom Vollwertprinzip: Erstrisiko und Teilwert (VBV-NL-Grundlagen).

Erstrisikoversicherung

Partner vereinbaren eine feste Versicherungssumme als maximale Leistung. Ist der Schaden höher, trägt der Versicherte den Rest selbst. Typisch: kein Proportionalabzug wegen Unterversicherung.

Einsatz: wenn der Versicherungswert nicht im Voraus bestimmbar ist. Beispiel: «einfacher Diebstahl auswärts» in der Hausrat mit fester Summe (z. B. CHF 2'000).

Teilwertversicherung

Die Versicherungssumme wird bewusst auf einen bestimmten Teil des Vollwerts festgesetzt (z. B. 20 % oder 5 %).

Einsatz: Wert ist bestimmbar, Totalschaden aber unwahrscheinlich. Beispiel: Kunstsammlung CHF 50 Mio. wird nur zu 5 % (CHF 2,5 Mio.) gegen Diebstahl versichert.

Merksatz

Erstrisiko = Deckel ohne UV-Kürzung. Teilwert = bewusste Unterdeckung des Vollwerts – klar kommunizieren.

Tritt eine versicherte Gefahr ein, ersetzt die Sachversicherung den Vermögensbedarf für Ersatz, Reparatur oder Minderwert. Dabei unterscheidet man drei Schadenarten (VBV-NL-Grundlagen).

Kacheln anklicken → jeweilige Schadenart im Detail:

Merksatz

Direkt und indirekt = Sache. Mittelbar = Geld (oft nur mit Zusatz/Begrenzung). Kacheln für die Vertiefung anklicken.

Direkter Schaden: der Schaden an der versicherten Sache selbst.

Was leistet die Versicherung?

Kosten für Reparatur, Ersatz oder Vergütung des Minderwerts der betroffenen Sache.

Beispiele

  • Brand zerstört das Sofa → Ersatz des Sofas (direkter Schaden am Hausrat)
  • Leitungswasser beschädigt den Parkettboden → Reparatur/Ersatz des Bodens
  • Einbruch: gestohlene Fernseher → Ersatz der entwendeten Sache
VersicherungsschutzJa – Kernleistung der Sachversicherung
Merksatz

Direkt = «Was ist an der versicherten Sache kaputt oder weg?»

Indirekter Schaden (Folgeschaden): Ein versichertes Ereignis beschädigt eine Sache, und dadurch werden andere versicherte Sachen in Mitleidenschaft gezogen.

Deckung

Grundsätzlich mitversichert, sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen.

Beispiele

  • Brand im Keller → Löschwasser beschädigt Möbel im Erdgeschoss (Folgeschaden an weiteren Sachen)
  • Rohrbruch in der Wohnung darüber → Wasser läuft in die darunterliegende Wohnung und zerstört Inventar
  • Explosion beschädigt zuerst die Gasleitung, in der Folge werden weitere Einrichtungsteile zerstört
VersicherungsschutzJa – Allgemeine Versicherungsbedingungen beachten
Merksatz

Indirekt = Folgeschaden an anderen Sachen, nicht bloss «Geldverlust».

Mittelbarer Schaden: zusätzliche Auslagen oder Einnahmeausfälle infolge des Sachschadens – also reine Vermögensfolgen, nicht der Schaden an der Sache selbst.

Deckung

Grundsätzlich nicht über die reine Sachversicherung versichert – ausser explizit vorgesehen oder zusätzlich versichert (oft auf erstes Risiko / mit Limiten).

Typische mittelbare Schäden (wenn mitversichert)

  • Aufräumungs-, Räumungs-, Entsorgungs- und Abbruchkosten
  • Notmassnahmen, Schlossänderung, Notverglasung
  • Dekontamination von Erdreich/Löschwasser (je Produkt)
  • Verdiensteinbussen / Ertragsausfall → eher Betriebsunterbrechung

Abgrenzung

Mittelbarer Schaden der Sachversicherung ≠ vollständige Betriebsunterbrechungsdeckung. Für den Ertragsausfall des Betriebs braucht es oft eine eigene Vermögensversicherung.

VersicherungsschutzNein – ausser explizit / mit Limite
Merksatz

Mittelbar = Geldfolgen (Aufräumen, Betriebsausfall …). In der Sach oft nur begrenzt; für Ertrag → Betriebsunterbrechung.

Gegenüberstellung gemäss VBV-Unterricht (direkter · indirekter · mittelbarer Schaden).
Direkter Schaden Indirekter Schaden Mittelbarer Schaden
Bedeutung Schaden an der versicherten Sache Schaden an der versicherten Sache führt zu Schäden an anderen Sachen Zusätzliche Auslagen / Einnahmeausfälle wegen des direkten und/oder indirekten Schadens
Versicherungsschutz Ja Ja – Allgemeine Versicherungsbedingungen beachten Nein – ausser explizit vorgesehen (Allgemeine Versicherungsbedingungen beachten)
Beispiel Brand zerstört die Küche Löschwasser beschädigt Wohnzimmerinventar Hotelkosten, Aufräumkosten, Betriebsausfall
Fall: Brand in der Garage, Auto und Werkzeug zerstört, Aufräumen und Mietwagen nötig
Direkt: Schaden am Auto und am Werkzeug (soweit versichert).
Indirekt: z. B. weitere Sachen, die durch Hitze/Rauch mitbeschädigt wurden.
Mittelbar: Aufräum-/Entsorgungskosten, ggf. Mietwagen – nur wenn mitversichert bzw. über andere Produkte.
Merksatz

Direkt/indirekt = Sache. Mittelbar = Geld. Tabelle auswendig können – Prüfungsklassiker.

Gegenstand der Vermögensversicherung ist das Geldvermögen. Der Versicherte ist geschützt vor versicherten, unfreiwilligen Vermögenseinbussen – nicht vor dem Verlust einer körperlichen Sache selbst.
Abgrenzung · Sach vs. Vermögen

Bei der Sachversicherung ersetzt der Versicherer den Vermögensbedarf für Reparatur, Ersatz oder Minderwert der versicherten Sache(n). Bei der Vermögensversicherung geht es um Einbussen des (Geld-)Vermögens vor allem wegen Haftpflicht, Rechtsstreitigkeiten oder speziellem Vermögensschaden.

SachversicherungVermögensversicherung
GegenstandKörperliche Sachen (Mobilien / Immobilien)Geldvermögen / Vermögenseinbusse
Typische AuslöserVier Grundgefahren (Feuer, Wasser, Diebstahl, Glasbruch)Haftpflicht · Rechtsstreit · spezieller Vermögensschaden
LeistungsideeReparatur / Ersatz / Minderwert der SacheÜbernahme unfreiwilliger Geldabflüsse oder Einkommensausfälle

Zwei typische Situationen

1
Geldleistungen erbringen
Wegen eines versicherten Ereignisses müssen (unfreiwillige) Geldleistungen erbracht werden – z. B. berechtigte Haftpflichtansprüche Dritter.
2
Einkommensausfälle
Wegen eines versicherten Ereignisses entstehen Einkommens- oder Ertragsausfälle – z. B. Betriebsunterbrechung, Ernteausfall.
Prüfungsfokus · Zusammenfassung
  • Haftpflicht: Vermögensbedarf für berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter + Abwehr unberechtigter Ansprüche
  • Rechtsschutz: Prozess- und Anwaltskosten für die versicherte Prozessart
  • Spezielle: Vermögenseinbusse aus dem versicherten Ereignis (z. B. Ertragsausfall bei Betriebsunterbrechung)
Merksatz

Sach ersetzt die Sache. Vermögen deckt den Geldbedarf – Haftpflicht, Rechtsschutz, Betriebsunterbrechung, Hagel/Ernte.

Haftpflichtig wird man, wenn das Recht dies vorsieht. Die vom Recht vorgesehenen Haftungsgründe sind die möglichen versicherten Ereignisse der Haftpflichtversicherung.
Logik · versichertes Ereignis

Jemand schädigt durch seine Handlung eine andere Person oder deren Vermögen. Dann stellt sich die Frage, ob der Schädigende für den angerichteten Schaden zahlen muss – und ob der betreffende Haftungsgrund versichert ist.

Klicke eine Kachel für Definition und Abgrenzung.

Zwei Leistungen

Zahlen · Abwehren

Produkte

Privat · Motorfahrzeug · Betrieb/Beruf

Haftungsgründe

Vertraglich · ausservertraglich

Garantiesumme

Leistungsdeckel öffnen

Merksatz

Haftpflicht = berechtigte Ansprüche zahlen + unberechtigte Ansprüche abwehren (passiver Rechtsschutz). Details zu den Haftungsarten in den Fachkapiteln (Privathaftpflicht, Motorfahrzeug, Betrieb).

Zwei Versicherungsleistungen der Haftpflichtversicherung
LeistungInhalt
1. Deckung des VermögensbedarfsDer Versicherte wird gegenüber einem Dritten haftpflichtig → der Versicherer deckt den (versicherten) Vermögensbedarf und schützt so vor ungewollten Geldabflüssen. Voraussetzung: der auslösende Haftungsgrund ist versichert.
2. Passiver RechtsschutzDer Versicherer wehrt auf eigene Kosten unberechtigte Haftpflichtansprüche ab, die an den Versicherten gestellt werden.
Anwendung (abstrakt)
  • Berechtigter Anspruch: Schaden an einer Drittsache oder Person durch versicherten Haftungsgrund → Leistung bis Garantiesumme (abzüglich Selbstbehalt, soweit vereinbart).
  • Unberechtigter Anspruch: Forderung ohne rechtliche Grundlage → Abwehr durch den Versicherer (passiver Rechtsschutz).
Merksatz

Haftpflicht schützt Vermögen und wehrt unberechtigte Forderungen ab – beides ist Versicherungsleistung.

Nicht alle Kundengruppen sind denselben Haftpflichtereignissen ausgesetzt. Deshalb gibt es produkte nach Zielgruppe.
ProduktZielgruppe / Fokus
PrivathaftpflichtversicherungPrivathaushalte und Familien – Haftungsgründe, von denen Privatpersonen betroffen sein können
MotorfahrzeughaftpflichtversicherungHalter eines Motorfahrzeugs – Haftungsgründe aus dem Strassenverkehr (eigenes Fachmodul)
Betriebs- und BerufshaftpflichtUnternehmen und Selbstständigerwerbende – betriebliche und berufliche Haftungsgründe
Merksatz

Gleiche Leistungs-Logik (Zahlen + Abwehren) – unterschiedliche Haftungsgründe und Zielgruppen.

Haftungsgründe – vom Recht vorgesehen; sie steuern, wann man haftpflichtig wird und was versicherbar ist.
Vertraglichaus Vertragspflichten
Ausservertraglichaus Delikt / Gesetz
Prüfschema · ausservertragliche Haftung (3 + 1)
  1. Finanzieller Schaden beim Geschädigten
  2. Widerrechtlichkeit des Eingriffs
  3. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden
  4. Viertes Element (unterscheidet die Haftungsart): Verschulden · Sorgfalts-/Aufsichtspflichtverletzung · Schaffung eines gefährlichen Zustands (Kausalhaftungen mild/scharf)

Orientierung: Verschuldenshaftung z. B. Art. 41 Obligationenrecht (OR); Kausalhaftungen je nach Gesetz (z. B. Werkeigentümer, Tierhalter, Motorfahrzeughalter nach Strassenverkehrsgesetz).

Merksatz

Haftung nur, wenn das Recht es vorsieht. Die drei Grundvoraussetzungen + das vierte Element der jeweiligen Haftungsart prüfen.

Die Garantiesumme ist ein fester Betrag in der Police. Sie gibt an, welchen Betrag der Versicherer in einem Haftpflicht- (bzw. Rechtsschutz-)Fall im Maximum bezahlt.
Warum keine Versicherungssumme wie in der Sachversicherung?

Bei der Haftpflicht lässt sich der maximale Vermögensbedarf im Schadenfall nicht im Voraus bestimmen – er reicht von wenigen Franken bis zu Millionen (z. B. Brand eines ganzen Gebäudes durch fahrlässiges Handeln). Der Versicherer kann aber keine unbegrenzten Verpflichtungen eingehen. Deshalb begrenzt die Garantiesumme die Maximalleistung.

Lage des VermögensbedarfsLeistung des Versicherers
Unter der GarantiesummeVergütung des ganzen gedeckten Betrags
Über der GarantiesummeVergütung nur bis zur Garantiesumme; den Rest trägt der Versicherte
3–10 Mio.Privathaftpflicht üblich
≥ 5 Mio.Motorfahrzeughaftpflicht gesetzl. Mindest
ca. 250'000Privatrechtsschutz oft Garantiesumme
Abgrenzung

Garantiesumme (Haftpflicht/Rechtsschutz) ≠ Versicherungssumme der Sachversicherung (Wert der Sache / Vollwertprinzip).

Merksatz

Garantiesumme = Leistungsdeckel. Unter dem Deckel: volle gedeckte Leistung. Darüber: Selbsttrag des Überschusses.

Die Rechtsschutzversicherung garantiert den für die Prozessführung nötigen Vermögensbedarf und verhindert Mittelabflüsse, die die finanziellen Möglichkeiten rasch überfordern können.
Warum teuer?
  • Prozesse können sich lange hinziehen
  • Oft aufwendige Gutachten
  • Bei Prozessverlust: Gerichtskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei

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Drei Arten

Privat · Verkehr · Betrieb

Leistungen

Beratung bis Gerichtskosten

Grenzen

Garantiesumme · Einschränkungen

Abgrenzung zur Haftpflicht

Haftpflicht: passiver Rechtsschutz = Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten.
Rechtsschutz: aktiver Beistand bei eigenen Rechtsstreitigkeiten (auch wenn der Versicherte klagt oder sich wehrt).

Merksatz

Rechtsschutz = Prozess- und Anwaltskosten für versicherte Rechtsfälle – bis zur Garantiesumme.

Drei Arten von Rechtsschutzversicherungen
ArtFokus
PrivatrechtsschutzRechtsfälle, die für Privatpersonen typisch und wichtig sind
VerkehrsrechtsschutzRechtsfälle im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr
BetriebsrechtsschutzRechtsfälle von Unternehmen und Unternehmern (inkl. arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit mitversichert)
Merksatz

Privat · Verkehr · Betrieb – dieselbe Leistungs-Logik, anderer Rechtsfall-Kreis.

Versicherungsleistung – Kostenübernahme bei versichertem Rechtsstreit
Wann?

Der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Kosten, wenn der Versicherte selbst einen versicherten Rechtsstreit führen will oder in einen versicherten Rechtsstreit hineingezogen wird.

Typische Leistungen bei versicherten Rechtsfällen:

  • Rechtsberatung
  • Anwaltskosten
  • Allenfalls auferlegte Kaution (Gericht)
  • Kosten von Gutachten
  • Gerichtskosten
  • Allenfalls an die Gegenpartei zu bezahlende Entschädigung
Merksatz

Leistung = Prozessführungskosten-Katalog – immer AVB und versicherte Rechtsfall-Art prüfen.

Garantiesumme und Einschränkungen
Warum Garantiesumme?

Komplexität des Falls, Verlauf des Verfahrens und Verhalten der Gegenseite beeinflussen die Kosten stark. In komplizierten Fällen kann der Vermögensbedarf Tausende von Franken ausmachen – die Höhe ist nicht im Voraus bestimmbar. Deshalb gilt wie bei der Haftpflicht eine Garantiesumme.

OrientierungPrivatrechtsschutz oft ca. CHF 250'000 Garantiesumme
Hinweis · eingeschränkte Leistungen

In bestimmten Fällen sind Leistungen eingeschränkt; z. B. versichern die meisten Privatrechtsschutzversicherer für Ehescheidungsprozesse nur eine Beratung, nicht die vollen Verfahrenskosten.

Merksatz

Rechtsschutz bis Garantiesumme · Spezialfälle (z. B. Scheidung) oft nur Beratung.

Spezielle Vermögensversicherungen decken Vermögenseinbussen, die als Folgekosten eines (oft sachversicherungsnahen) Ereignisses entstehen – typisch: Ertragsausfall.

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Betriebsunterbrechung

Ertrag + Folgekosten

Hagel / Ernteausfall

Ertrag der Kulturen

Logik · Ergänzung zur Sach

Die Sachversicherung deckt typischerweise direkte und indirekte Sachschäden. Der mittelbare Schaden (Ertragsausfall) braucht oft eine eigene Vermögensdeckung – sonst fehlt der laufende Ertrag während der Wiederherstellung.

Merksatz

Sach stellt die Sache wieder her. Spezielle Vermögensversicherung ersetzt den entgangenen Ertrag.

Betriebsunterbrechungsversicherung
Was bedeutet das?

Deckt Ertragsausfälle und gewisse Folgekosten (= mittelbarer Schaden) eines Unternehmens, wenn der Betrieb wegen versicherter Ereignisse (typisch Feuer oder Wasser) ganz oder teilweise stillgelegt werden muss.

Abgrenzung

Ergänzung zu den entsprechenden Sachversicherungen, die «nur» die direkten und indirekten Sachschäden decken – nicht den laufenden Ertragsausfall des Betriebs.

Merksatz

Betriebsunterbrechung = Ertrag und Folgekosten bei Betriebsstillstand nach versichertem Sachereignis.

Hagelversicherung (Ernteausfallversicherung)
Was bedeutet das?

Hagel und andere Naturereignisse (z. B. Überschwemmung, Sturm) können landwirtschaftlichen Kulturen grosse Schäden zufügen. Für Landwirte und Gärtnereien sind Ernteausfälle rasch existenzbedrohend.

Leistungsidee

Die Hagelversicherung deckt den Vermögensbedarf, indem sie den Ertrag ersetzt, der mit den reifen Früchten / der Kultur hätte erzielt werden können – nicht primär den «Ersatz der Pflanze» wie bei einer klassischen Sache.

Merksatz

Hagel/Ernte = Ertragsersatz bei Naturereignissen an Kulturen.

Haushaltversicherungen

Hausrat, Wertsachen, Cyberriskversicherung privat, Reise, Velo, Haustier und Privathaftpflicht – abgestimmte Bausteine für den privaten Haushalt.

Lernziele dieses Kapitels

  • Hausrat: versicherte Sachen, Personen, 4 Gefahren, Standort/Aussen und Summe didaktisch erklären
  • Cyberriskversicherung privat: Gefahren, Leistungen und Sublimiten erklären
  • Privathaftpflicht: Eigenschaften, Haftungsarten und Garantiesumme beraten
  • Unterricht: Boxen als Impuls öffnen – Merksätze und Fallbeispiele repetieren
Versicherungsarten im Haushalt
Hausratversicherung
Hausratversicherung
Versicherungsart öffnen
Privathaftpflicht
Privathaftpflicht
Versicherungsart öffnen
Hausratkasko
Hausratkasko
Versicherungsart öffnen
Wertsachenversicherung
Wertsachenversicherung
Versicherungsart öffnen
Reiseversicherung
Reiseversicherung
Versicherungsart öffnen
Veloversicherung
Veloversicherung
Versicherungsart öffnen
Haustierversicherung
Haustierversicherung
Versicherungsart öffnen
Cyberriskversicherung privat
Cyberriskversicherung privat
Versicherungsart öffnen
Hausratversicherung
Zweck
Zweck & Bedeutung
Inhalt anzeigen
Sachen
Versicherte Sachen
Inhalt anzeigen
Personen
Versicherte Personen
Inhalt anzeigen
Gefahren
4 Grundgefahren
Inhalt anzeigen
Geltung
Standort & Aussen
Inhalt anzeigen
Summe
Summe, SB & Leistungen
Inhalt anzeigen
Privathaftpflichtversicherung
PH3
Zweck & Szenarien
Inhalt anzeigen
Personen
Personen & Eigenschaften
Inhalt anzeigen
Haftung
Haftungsarten
Inhalt anzeigen
Leistung
Summe, Prämie, Ausschlüsse
Inhalt anzeigen
Hausratkasko
Kasko
Zweck & Beispiele
Inhalt anzeigen
Sachen
Sachen & Gefahren
Inhalt anzeigen
Leistung
Summe, SB, Ausschlüsse
Inhalt anzeigen
Wertsachenversicherung
WS
Zweck & Objekte
Inhalt anzeigen
Gefahren
All-Risk & Ausschlüsse
Inhalt anzeigen
Wert
Wert, Summe, SB
Inhalt anzeigen
Reiseversicherung
Gepäck
Reisegepäck
Inhalt anzeigen
Assistance
Personen- & Fahrzeugassistance
Inhalt anzeigen
Dauer
Vertragsdauer & Obliegenheiten
Inhalt anzeigen
Veloversicherung
Fahrrad Veloversicherung
Warum separat?
Inhalt anzeigen
Fahrrad Gefahren Kollision Diebstahl
Fahrzeuge & Gefahren
Inhalt anzeigen
Fahrrad Leistungen Versicherung
Leistungen & Prämie
Inhalt anzeigen
Haustierversicherung
Tier
Zweck & Tiere
Inhalt anzeigen
Leistung
Leistungen & Ausschlüsse
Inhalt anzeigen
Prämie
Prämie & Recht
Inhalt anzeigen
Cyberriskversicherung privat
Cyberrisk
Schutz im digitalen Alltag
Inhalt anzeigen
Personen
Personen & Gefahren
Inhalt anzeigen
Leistungen
Leistungen & Sublimiten
Inhalt anzeigen
Flash
Flashcards privat
Inhalt anzeigen
Die Hausratversicherung schützt die beweglichen Sachen des privaten Haushalts gegen die Grundgefahren.

Einführung und Bedeutung

  • Zentrale Privatsachversicherung für Inventar und persönliche Habe
  • Aufgebaut auf den 4 Grundgefahren Feuer, Wasser, Diebstahl, Glasbruch
  • Je nach Kanton bestehen Obligatorien für Feuer (kantonale Gebäude-/Feuerlösung beachten – Abgrenzung Gebäude)
Merksatz

Hausrat = private Fahrhabe gegen die 4 Grundgefahren – Inventarliste und Summe prüfen.

Eigentum

Möbel, Elektronik, Kleider, Wertsachen, Velos, oft Haustiere.

Geleast/gemietet

Während Vertragsdauer.

Anvertraut & Gäste

z. B. E-Bike, Gästeeffekten.

Fahrnisbauten

Gartenhaus ohne Fundament.

Merksatz

Fest Verbautes → eher Gebäude.

Wer ist in der Hausratversicherung mitversichert?

Versicherte Personen

  • In der Regel der Versicherungsnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (gemäss AVB/Police)
  • Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige – soweit in der Police mitversichert
  • Bei WG/Mehrgenerationenhaushalten: Mitversicherung ausdrücklich regeln

Dritte / Gäste

  • Sachen von Gästen und Besuchern oft nur eingeschränkt oder nicht gedeckt
  • Fremdes Eigentum in Obhut: separate Prüfung (z. B. geliehene Geräte)
Merksatz

Haushalt-Personenkreis in der Police fixieren – Umzug und Haushaltswechsel melden.

In der Hausratversicherung sind typischerweise alle vier Grundgefahren kombiniert. Produktspezifisch: Aussenlimiten, Geldwerte bei einfachem Diebstahl oft ausgeschlossen.

Kacheln öffnen → Details aus Grundlagen: 4 Grundgefahren

Merksatz

Gleiche Grundlagen-Definitionen – im Hausrat immer AVB zu Limiten und Ausschlüssen prüfen.

Standortversicherung (zu Hause)

  • Volle Deckung der versicherten Sachen am in der Police genannten Wohnort / in den versicherten Räumen
  • Keller, Estrich, Garage: je nach Police und Gebäudeart mitversichert – AVB prüfen

Aussenversicherung / Freizügigkeit

  • Ausserhalb der Wohnung oft nur bis zu einem Sublimit und für begrenzte Dauer
  • Reisen, Auto, Arbeitsplatz: Überschneidungen mit Reisegepäck, Velo, MFZ klären
  • Weltweite oder europaweite Geltung – produktspezifisch
Merksatz

Zu Hause voll; unterwegs nur bis Limits – bei teuren Mitnahmen Wertsachen/Reisepolice prüfen.

Versicherungssumme und Anpassung

  • Die Summe soll dem Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen (Vollwertprinzip)
  • Anpassung bei Neuanschaffungen, Erbschaft, Umzug, Teuerung/Index
  • Unterversicherung führt anteiliger Leistungskürzung – Inventarhilfen nutzen

Selbstbehalt und Prämien-gestaltung

  • Prämie abhängig von Summe, Wohnort, Bauart/Lage, Sicherheitsmassnahmen und SB
  • Höherer SB senkt Prämie, erhöht aber Eigenanteil im Schaden
  • Elementar und Glas können eigene SB-Regelungen haben
Merksatz

Summe = Vollwert; regelmässig anpassen. SB und Prämie im Beratungsgespräch abwägen.

Die Privathaftpflicht (PH3) kommt für Schäden auf, die man einer Drittperson zufügt (Personen- und Sachschäden). Sie gehört zum Grundbestand der Privatperson. Recht: VVG (Vertrag) · OR/ZGB (Haftung) · AVB (Produkt).

Typische Szenarien

  • Brandübergriff auf Nachbarwohnung
  • Mieter beschädigt Mietobjekt (je nach AVB/Obhut)
  • Velounfall mit Personenschaden
  • Tierhalterhaftung (OR 56)
Merksatz

PH3 = Vermögensschutz gegen Ansprüche Dritter – nicht zu verwechseln mit Hausrat (Sachversicherung).

Personenkreis und versicherte Eigenschaften bestimmen, wann die PH3 greift.

Wer ist versichert?

FormPersonenkreis
EinzelversicherungDie in der Police genannte Person
FamilienversicherungAlle Personen im gleichen Haushalt

Je nach AVB können weitere Personen eingeschlossen werden. Geltung: weltweit.

Haftpflicht in der Eigenschaft als …

  • Privatperson für eigenes Verhalten
  • Familienhaupt
  • Tierhalter
  • Mieter und Eigentümer von Wohnungen, Häusern, Ferienwohnungen oder Hotelzimmern
  • Ausüben einer nebenamtlichen Tätigkeit
  • Angehöriger von Armee, Zivilschutz oder Feuerwehr
  • Sporttreibender, Waffenbesitzer oder Schütze (Ausnahme Jagd)
  • Benützer von Velo oder E-Velo
  • Benützung, Aufbewahrung oder Beförderung fremder Sachen (Obhutsschäden) – Achtung: Sonderregeln für Motorfahrzeuge!
Merksatz

Jagd und MFZ sind typische Ausnahmen/Sonderbereiche. Obhut und AVB immer prüfen.

Die Privathaftpflicht greift bei ausservertraglicher Haftung. Die Grafik zeigt die Systematik der Haftpflichtgründe gemäss VBV-Unterricht.

Grafik: Haftpflichtgründe (VBV)

Haftpflichtgründe und deren Bedeutung Ausservertragliche Haftpflicht – gemeinsame Basis + 4. Element

Jede Haftung braucht immer diese drei Voraussetzungen

1
Finanzieller Schaden
beim Geschädigten
2
Widerrechtlichkeit
des Eingriffs
3
Adäquater
Kausalzusammenhang
+ 4. Element (unterscheidet die Haftungsart)

Verschuldenshaftung

4. Element
Verschulden
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Wichtigste Fälle
  • Verhalten einer urteilsfähigen Person (Art. 41 OR)
  • Velofahrer verursacht Unfall
  • Gast verschüttet Wein

Milde Kausalhaftung

4. Element
Nichtbeachten der Aufsichts- oder Sorgfaltspflicht
bzw. Vorliegen eines Mangels
Wichtigste Fälle
  • Tierhalter (OR 56)
  • Familienhaupt für Kinder (ZGB 333)
  • Geschäftsherr (OR 55)
  • Werkeigentümer (OR 58)
  • Produktehaftpflicht (PrHG)

Scharfe Kausalhaftung

4. Element
Schaffung des
gefährlichen Zustands
Wichtigste Fälle
  • MFZ-Halter (SVG)
  • Jagdhaftpflicht
  • Sprengmittel / Pyrotechnik
Formel: Finanzieller Schaden + Widerrechtlichkeit + adäquater Kausalzusammenhang + Verschulden oder Sorgfalts-/Aufsichtspflichtverletzung (mild) oder Schaffung des gefährlichen Zustands (scharf)
Quelle: VBV Nicht-Leben · Privathaftpflicht / Vermögensversicherungen – didaktische Darstellung

Kurzüberblick für die Beratung

Immer: finanzieller Schaden + Widerrechtlichkeit + adäquater Kausalzusammenhang.

+
Verschulden
→ Verschuldenshaftung (OR 41)
+
Sorgfalts-/Aufsichtspflicht
→ milde Kausalhaftung
+
Gefährlicher Zustand
→ scharfe Kausalhaftung
Merksatz

Drei Voraussetzungen sind bei jeder Haftung gleich. Das 4. Element entscheidet die Haftungsart. PH3 deckt typisch Verschulden und milde Kausalhaftung im Privatleben – scharfe Kausalhaftung (z. B. MFZ) braucht eigene Deckung.

Berechtigte Ansprüche Dritter + Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz).

Garantiesumme & Prämie

  • Garantiesumme wählbar: üblich 3 / 5 / 10 Mio. CHF
  • Fixprämie mit oder ohne Schadenfreiheitsrabatt
  • Oft Kombirabatte Hausrat + PH3
  • Prämie: Anzahl Versicherter, Garantiesumme, Selbstbehalt, Deckungsumfang
  • Geltung: weltweit

Typische Ausschlüsse

  • Eigenschäden
  • Vorsatz
  • Berufliche Tätigkeit (→ Berufshaftpflicht)
  • Motorfahrzeug (→ MFH)
Merksatz

Summe und Personenkreis beraten. Hausrat + PH3 oft als Paket – Ausschlüsse (Jagd, MFZ, Beruf) ansprechen.

Hausratkasko = Zusatz über die klassischen 4 Grundgefahren der Hausrat hinaus (All-Risk für Alltagsunfälle).

Beispiele: Smartphone-Sturz, Tee auf Tastatur, verlorene Klarinette – oft nicht durch Feuer/Wasser/Diebstahl/Glas gedeckt.

Merksatz

Erst 4 Grundgefahren (Hausrat), dann Kasko als All-Risk-Ergänzung – Reihenfolge in der Beratung einhalten.

Die Hausratkaskoversicherung bietet zusätzlichen Schutz über die Grundgefahren der Hausratversicherung hinaus.

Versicherte Sachen

  • Typisch: bewegliche Sachen des Hausrats gemäss Police – oft mit speziellen Ausschlüssen/Sublimits
  • Abgrenzung zu Wertsachenversicherung (Schmuck/Uhren) und Geräteversicherung

Versicherte Gefahren

  • Erweiterung über Feuer, Wasser, Diebstahl und Glas hinaus
  • Häufig allrisk-ähnliche Deckung für plötzliche unvorhergesehene Beschädigungen (AVB massgebend)
  • Klassische Ausschlüsse: Verschleiss, allmähliche Einwirkung, Vorsatz
Merksatz

Hausratkasko schliesst Lücken der 4 Grundgefahren – immer mit Hausrat-Grundpolice abstimmen.

Versicherungsleistungen

  • Reparaturkosten oder Ersatz des versicherten Gegenstands
  • Wertkonzept (Neuwert/Zeitwert) nach AVB
  • Selbstbehalt pro Ereignis

Prämien

  • Abhängig von Versicherungssumme, SB, Wohnsituation und Umfang der All-Risk-Deckung
  • Kann als Zusatz zur Hausrat oder als Paket angeboten werden
Merksatz

Leistung = Reparatur/Ersatz abzüglich SB; Umfang der Kasko in der Offerte klar ausweisen.

Die Wertsachenversicherung schützt hochwertige private Gegenstände mit speziellen Limits und oft All-Risk-Charakter.

Zweck und Nutzen

  • Ergänzung zur Hausratversicherung bei hohen Werten (Sublimits in der Hausrat oft zu tief)
  • Schmuck, Uhren, Handtaschen und vergleichbare Wertsachen
Merksatz

Wertsachen = oft separate Police oder Klausel – Hausrat-Sublimits reichen bei Schmuck/Uhren selten.

Versicherte Gefahren

  • Oft breitere Deckung als in der Hausrat (inkl. Verlust/einfacher Diebstahl je Produkt)
  • All-Risk-Charakter mit benannten Ausschlüssen möglich

Ausschlüsse und Pflichten

  • Sorgfaltspflichten: Aufbewahrung, Tresor, Meldepflichten
  • Nachweise: Kaufbelege, Fotos, Gutachten, Expertisen
  • Unbeaufsichtigtes Liegenlassen, vorsätzliche Handlungen typisch ausgeschlossen
Merksatz

Wertsachen: Deckung greift nur mit Nachweisen und eingehaltenen Sicherheitsvorschriften.

Versicherungswert

  • Neuwert, Marktwert oder fest vereinbarte Taxe – in der Police festhalten
  • Schmuck, Uhren, Handtaschen und vergleichbare Wertsachen einzeln oder pauschal

Leistungen

  • Ersatz, Reparatur oder Geldentschädigung nach AVB
  • Sublimits und Paar-/Set-Regelungen beachten
Merksatz

Wert und Taxe schriftlich vereinbaren – sonst Streit über die Entschädigungshöhe.

Reisegepäckversicherung – Schutz des Gepäcks auf Reisen.

Nutzen

  • Schützt Gepäck und mitgeführte Sachen während der Reise vor versicherten Gefahren

Versicherte Sachen und Gefahren

  • Reisegepäck und typische mitgeführte Gegenstände gemäss AVB
  • Gefahren je Produkt (z. B. Diebstahl, Beschädigung, Verlust im Gewahrsam von Transportunternehmen)
Merksatz

Reisegepäck ≠ Hausrat-Aussenversicherung – Dauer, Gebiet und Limits prüfen.

Reise-Assistance

  • Organisation von Hilfe vor Ort (Hotline, Dienstleister)
  • Kann mit Gepäck-, Annullations- oder Assistance-Paketen kombiniert sein
  • Abgrenzung: Organisation der Hilfe vs. Kostenübernahme durch andere Versicherungen (KK, Rechtsschutz)
Merksatz

Assistance organisiert – wer zahlt, steht in der Police. Notrufnummer speichern.

Dauer und Vertragsformen

  • Einzelreise für eine konkrete Reise
  • Jahrespolice für häufig Reisende
  • Geltungsbereich: Europa/Welt je nach Produkt

Leistungen und Prämien

  • Prämie nach Reisedauer, Zielgebiet, Summe, SB und Leistungsbausteinen
  • Gepäcksumme und Einzellimits (Elektronik, Wertsachen) prüfen
Merksatz

Vielreisende: Jahrespolice rechnen. Einzellimits für Laptop/Schmuck kritisch.

Veloversicherung – Absicherung von Fahrrädern und E-Bikes.

Versicherte Fahrzeuge (typisch)

  • Stadt- und Lastenräder, Rennvelos, Mountainbikes, Tourenvelos
  • E-Bikes – Motorleistung und allfällige MFZ-Pflicht klären

Nutzen

  • Hausrat deckt Velos oft nur eingeschränkt (Diebstahl zu Hause, Sublimits)
  • Separate Velo-Police für Diebstahl unterwegs und Kaskoschäden
Merksatz

E-Bike: Zulassung und Leistung prüfen – Grenze zur MFZ-Welt beachten.

Versicherte Gefahren

  • Diebstahl (inkl. Anforderungen an zertifizierte Schlösser)
  • Beschädigung und Vandalismus
  • Teilweise Sturz/Kollision als Kasko-Baustein

Obliegenheiten

  • Schlossvorschriften und Anschliess-Pflicht der AVB
  • Nachtzeit, öffentliche Abstellplätze: oft strengere Regeln
Merksatz

Ohne vorschriftsgemässes Schloss oft keine Diebstahlleistung.

Leistungen

  • Reparatur oder Ersatz bis zur vereinbarten Summe
  • Neuwert- oder Zeitwertregelung gemäss AVB
  • Selbstbehalt pro Ereignis

Prämien

  • Abhängig von Wert, Typ (E-Bike), Region, SB und Diebstahlschutz
Merksatz

Summe = aktueller Wiederbeschaffungswert; Zubehör (Akku, Anhänger) mitversichern.

Haustierversicherung – Absicherung von Tierarztkosten.

Zweck

  • Schützt Halter vor hohen Behandlungskosten bei Krankheit oder Unfall
  • Ergänzt – ersetzt nicht – die Haftpflicht für Schäden durch das Tier (Privathaftpflicht)

Voraussetzungen

  • Altersgrenzen, Wartezeiten, Gesundheitsprüfung je Produkt
Merksatz

Haustierpolice = Heilungskosten. Schäden Dritter → Privathaftpflicht.

Versicherte Leistungen (typisch)

  • Tierarztkosten, Operationen, Diagnostik, Medikamente
  • Oft Jahreshöchstleistung und prozentuale Kostenbeteiligung
  • Ausschlüsse: Vorerkrankungen, bestimmte Rassen/Zahnbehandlungen/Prävention – AVB
Merksatz

Jahreshöchstleistung und SB entscheiden über den realen Schutz.

Prämienfaktoren

  • Tierart, Rasse, Alter, Wohnort
  • Deckungsumfang (Krankheit/Unfall, OP-Paket)
  • Selbstbehalt und Jahreshöchstleistung

Gesetzliche / beratungsrelevante Hinweise

  • Hunde: kantonale Haltungspflichten und allfällige Haftpflicht-Obligatorien
  • Keine Verwechslung mit Betriebshaftpflicht für professionelle Tierbetreuung
Merksatz

Prämie steigt mit Alter/Risiko – früh abschliessen oft günstiger.

Cyberriskversicherung privat = Schutz im digitalen Alltag vor finanziellen Folgen von Cyberangriffen, Datenverlust und Online-Betrug (VBV 2026).

Typische Risiken & Beispiele

  • Datenverlust durch Schadsoftware
  • Missbrauch von Kreditkarteninformationen
  • Online-Betrug (Fake-Shops, Abos)
  • Phishing; Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Beispiel: Fake-Onlineshop
Zahlung ohne Lieferung / Abofalle → oft über Daten-/Kartenmissbrauch-Baustein (AVB prüfen).
Merksatz

Privat-Cyber schützt Vermögen im Netz – nicht pauschal die Hardware (oft ausgeschlossen).

Personenkreis und vier Gefahrenbausteine sind die Kernparameter der Beratung.
FormDeckung
EinzelVN; minderjährige Kinder vorübergehend im Haushalt oft mitversichert
MehrpersonenAlle im selben Haushalt

Datenverlust

Infektion mit Viren/Trojanern und daraus resultierender Datenverlust.

Daten-/Kreditkartenmissbrauch

Online-Finanzgeschäfte, Kartendiebstahl, Nichtlieferung, Abofallen.

Persönlichkeitsverletzungen

Cyber-Mobbing, Sexting, unerlaubte Foto-/Videonutzung.

Urheberrecht

Unerlaubte Veröffentlichung von Medien.

Ausschlüsse (privat)

  • Personen im gleichen Haushalt; geschäftliche Nutzung
  • Erpressungsgelder; Gerätebeschädigung; strafrechtlich relevanter Inhalt bei Datenrettung
Merksatz

Haushalt ≠ Geschäft. Persönlichkeit im gleichen Haushalt typisch ausgeschlossen.

Leistungen und Sublimiten bestimmen den realen Schutz. Prämie ist Fixprämie.
  • Datenrettung und Entfernung von Schadsoftware
  • Rechtsdurchsetzung und Vermögensersatz bei Missbrauch
  • Psychologische Betreuung und Reputationsmanagement
  • Anwalts-, Gerichts-, Expertenkosten bis Maximalbetrag
LeistungBeispiel-Sublimite
Wiederherstellen von DatenCHF 5'000
Reputationsmanagement (Cyber-Mobbing)CHF 20'000
Rechtsschutz PersönlichkeitCHF 20'000
Merksatz

Sublimiten immer erklären – sonst falsche Erwartung an unbegrenzten Schutz.

Repetition Cyberrisk privat: Karte tippen = Antwort. Danach Kapitel-Quiz Haushalt.
Privat
Vier Gefahren privat?
Datenverlust · Kartenmissbrauch · Persönlichkeit · Urheberrecht.
Privat
Sublimiten-Beispiele (CHF)?
Daten 5'000 · Reputation 20'000 · RS Persönlichkeit 20'000.
Privat
Klassische Ausschlüsse?
Gleicher Haushalt · Geschäftsnutzung · Erpressungsgelder · Hardware oft raus.
Privat
Einzel vs. Mehrpersonen?
Einzel = VN (+ oft minderjährige Kinder). Mehrpersonen = gesamter Haushalt.

Gebäude- & Bauversicherungen

Gebäudeversicherung, Bauwesen und Haftpflichtbausteine für Eigentümer und Bauherren.

Lernziele dieses Kapitels

  • Gebäudesachversicherung: Gefahren, Neuwert, Selbstbehalte erklären
  • Monopolkantone vs. GUSTAVO/USO/GTAV sicher unterscheiden
  • Rohbau, Bauwesen und Bauherrenhaftpflicht in der Bauphase zuordnen
  • Gebäudehaftpflicht (OR 58 / ZGB 679) und Abgrenzung zur PH3 erklären
Versicherungsarten Gebäude & Bau
Gebäudesachversicherung
Gebäudesachversicherung
Versicherungsart öffnen
Gebäudehaftpflicht
Gebäudehaftpflicht
Versicherungsart öffnen
Rohbauversicherung
Rohbauversicherung
Versicherungsart öffnen
Bauwesenversicherung
Bauwesenversicherung
Versicherungsart öffnen
Bauherrenhaftpflicht
Bauherrenhaftpflicht
Versicherungsart öffnen
Gebäudesachversicherung
Zweck
Zweck & Gebäudebegriff
Inhalt anzeigen
Gefahren
4 Grundgefahren (Gebäude)
Inhalt anzeigen
Summe
Summe, Leistungen, SB
Inhalt anzeigen
GUSTAVO
Monopol & GUSTAVO-Karte
Karte & Details
Gebäudehaftpflicht
GHH
Zweck & Haftung
Inhalt anzeigen
Wann
Wann separat nötig?
Inhalt anzeigen
Summe
Summe & Prämie
Inhalt anzeigen
Rohbauversicherung
Rohbau
Zweck & Obligatorium
Inhalt anzeigen
Leistung
Summe & Leistung
Inhalt anzeigen
Bauwesenversicherung
Bauwesen
Zweck & Personen
Inhalt anzeigen
Gefahren
Gefahren & Vorschuss
Inhalt anzeigen
Prämie
Prämie & SB
Inhalt anzeigen
Bauherrenhaftpflicht
BHH
Zweck & Haftung
Inhalt anzeigen
Summe
Summe & Prämie
Inhalt anzeigen
Gebäudesach = Schutz fertiger Immobilien.
  • Gebäude: Dach + benutzbarer Raum als Dauereinrichtung
  • Bestandteile: Mauern, Dach, Sanitär, fest verlegte Beläge
  • Nicht: Wohnwagen, Baracken, Brücken

Merksatz

Gebäudebegriff = ob und wo versichert wird.

Gebäudesachversicherung: dieselben vier Grundgefahren wie in den Grundlagen – angewandt auf das Gebäude (nicht den Hausrat).
  • Feuer: 5 Feuergefahren + 9 Elementargefahren (oft kantonal monopolisiert)
  • Wasser: Leitungen, Eindringen, Heizöl – Material neuer Rohre oft ausgeschlossen
  • Diebstahl: Gebäudeschäden bei Einbruch (Türen, Rahmen), wichtig bei MFH/Gemeinschaftsflächen
  • Glas: Fenster, Glastüren; oft Keramik/Lavabo/WC

Kacheln öffnen → Details aus Grundlagen: 4 Grundgefahren

Merksatz

Gebäude: Feuer/Elementar oft kantonal – Zusätze (Wasser/Diebstahl/Glas) privat. Grundlagen-Kacheln = einheitliche Definitionen.

Versicherungssummen und Wertkonzepte der Gebäudesachversicherung.

Wertkonzepte

  • Neuwert / Wiederaufbauwert: Kosten für den vollständigen Wiederaufbau oder die Reparatur
  • Bauliche Einrichtungen und fest mit dem Gebäude verbundene Sachen nach Police
  • Indexierung und periodische Anpassung der Summe

Leistungen im Schadenfall

  • Wiederaufbau bzw. Instandstellung
  • Aufräum- und Entsorgungskosten oft mitversichert (Limits)
  • Selbstbehalte je Gefahr; Elementar oft speziell

Kantonale Systeme

  • Monopolkantone vs. GUSTAVO/USO – wer versichert Feuer/Elementar am Gebäude?
  • Private Zusatzdeckungen (Wasser, Diebstahl, Glas) abstimmen
Merksatz

Gebäude-Summe = Wiederaufbau. Kantonales System (Monopol/GUSTAVO) zuerst klären.

Das Schweizer Gebäudefeuer-System ist kantonal unterschiedlich: Monopolanstalten, Obligatorium ohne Monopol (USO) oder freiwillige Versicherung (GTAV).

Karte: GUSTAVO-Kantone (VBV)

Schweizkarte der GUSTAVO-Kantone: GE, UR, SZ, TI, AI, VS, OW mit USO und GTAV
GUSTAVO = GE · UR · SZ · TI · AI · VS · OW — kein kantonales Gebäudefeuer-Monopol.
USO (UR / SZ / OW): Obligatorium, freier Versicherer GTAV (GE / TI / AI / VS): Gebäude-Feuer freiwillig

19 Monopolkantone

  • Gebäudefeuerversicherung zwingend bei der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt
  • Privatversicherer: nur Zusatzdeckungen Wasser, Diebstahl, Glasbruch
  • Summen oft über kantonale Gebäudeschätzung + Baukostenindex

GUSTAVO – Merkhilfe

GE TI AI VSGTAV – Feuer freiwillig
UR SZ OWUSO – obligatorisch, kein Monopol
GUSTAVOGE·UR·SZ·TI·AI·VS·OW

In diesen Kantonen können Privatversicherer umfassenden Schutz für alle Grundgefahren anbieten – mehr Gestaltungsspielraum in der Beratung.

Merksatz GUSTAVO

Zuerst Kanton klären: Monopol → Feuer kantonal, Zusätze privat. GUSTAVO → Privatmarkt öffnen. Falsche Annahme = Deckungs- und Beratungsfehler.

Wer Eigentümer eines Grundstücks oder darauf stehender Bauwerke ist, haftet für Schäden Dritter wegen mangelhafter Bauweise oder mangelhaften Unterhalts. Recht: OR 58 (Werkeigentümer) · ZGB 679 (Grundeigentümer) · VVG/AVB.

Wer / Wo / Was

  • Versichert: Eigentümer von Gebäude und Grundstück; oft Hauswarte und Angestellte im Liegenschaftszusammenhang
  • Geltung: am Ort des Gebäudes/Grundstücks
  • Haftungen: Werkeigentümer · Grundeigentümer · Verschulden bei Liegenschaftstätigkeiten · plötzliche Umweltbeeinträchtigungen
  • Schäden: Personen- und Sachschäden + passiver Rechtsschutz
Merksatz

OR 58 + ZGB 679. Gebäude-HP schützt den Eigentümer vor Drittansprüchen – nicht das Gebäude selbst (das ist Gebäudesach).

Ob eine separate Gebäudehaftpflicht nötig ist, hängt von Nutzung und Grösse ab (VBV-Logik).
Separat>3 Wohnungen, vermietet, gemischt
Oft PH3Selbstbewohntes EFH / ≤3 mit Eigennutzung

Interaktiv: Brauche ich eine Gebäudehaftpflicht?

Entscheidungshelfer (VBV-Logik)

Frage 1: Handelt es sich um ein selbst bewohntes Einfamilienhaus oder ein Wohnhaus mit maximal 3 Wohnungen, von denen eine der Eigentümer bewohnt?

Meist keine separate Gebäude-HP nötig.
Die Privathaftpflicht schützt typischerweise in diesen Fällen. AVB der PH3 prüfen!

Frage 2: Nutzt ein Unternehmen das Gebäude ausschliesslich selbst für den eigenen Betrieb (kein Vermieten an Dritte)?

Oft über die Betriebshaftpflicht abgedeckt (Anlagerisiko). Separate Gebäude-HP nicht zwingend – Deckung der Betriebs-HP prüfen.
Gebäudehaftpflicht wird benötigt bei:
  • gemischten Wohn-/Gewerbeliegenschaften
  • reinen Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen
  • Gewerbeliegenschaften mit mehreren Unternehmen
  • Einfamilienhäusern, die nicht vom Eigentümer bewohnt werden
Merksatz

Kleines selbstbewohntes Wohnobjekt → oft PH3. Ab 4 Wohnungen / reiner Vermietung / gemischt → eigene Gebäude-HP.

Garantiesumme und Prämie der Gebäudehaftpflicht (VBV).
  • Garantiesumme üblich CHF 3–10 Mio.
  • Prämie abhängig von Gebäudeart, Summe, Selbstbehalt
  • Oft vergleichsweise gering (ca. CHF 50–150/Jahr) bei hohem Risiko
Merksatz

Prämie vergleichsweise gering – Risiko für Eigentümer aber hoch. Beratungsanlass nicht unterschätzen.

Rohbauversicherung = Feuer-/Elementarversicherung für das entstehende Bauwerk während der Bauzeit (oft obligatorisch).

Verknüpfung Grundlagen – Kern ist die Gefahr Feuer inkl. Elementar:

  • In den meisten Kantonen ab bestimmter Bausumme obligatorisch
  • Nicht-Gebäude: auch in Monopolkantonen oft Privatversicherer
Merksatz

Rohbau = Feuer/Elementar in der Bauphase. Bauwesen = Kasko gegen Bauunfälle. Beide parallel denken.

Rohbauversicherung (Bauzeitversicherung) – Feuer und Elementar in der Bauphase.

Leistungen

  • Schützt vor Feuer- und Elementarschäden am Rohbau
  • Kantonale Monopol-/GUSTAVO-Regeln können auch in der Bauzeit greifen
  • Keine vollständige Kaskodeckung – dafür Bauwesenversicherung

Abgrenzung

ProduktKern
RohbauFeuer/Elementar während Bauzeit
BauwesenKasko/All-Risk der Baustelle
BauherrenhaftpflichtHaftpflicht des Bauherrn gegenüber Dritten
Merksatz

Rohbau allein reicht selten – Paket mit Bauwesen und BHH prüfen.

Die Bauwesenversicherung ist eine Art «Kaskoversicherung» für den Bau.

Wann nötig?

  • Während Bau-, Umbau- oder Renovationsphase sind besondere Risiken vorhanden
  • Ergänzt Rohbauversicherung (Feuer/Elementar) und Bauherrenhaftpflicht

Gegenstand

  • Das im Bau befindliche Werk und oft Material/Hilfswerke auf der Baustelle (AVB)
  • Unvorhergesehene Beschädigungen und Zerstörungen
Merksatz

Rohbau = Feuer/Elementar · Bauwesen = Kasko der Baustelle · BHH = Haftpflicht des Bauherrn.

Versicherte Gefahren (Bauwesen)

  • Plötzliche unvorhergesehene Schäden am Bauwerk (All-Risk mit Ausschlüssen – produktspezifisch)
  • Abgrenzung zu Rohbau (Feuer/Elementar) und Montageversicherung
  • Diebstahl von Material: je nach Produkt eingeschlossen oder Zusatz
Merksatz

Bauwesen-Gefahrenkatalog und Ausschlüsse (Planungsfehler, Mängel) in den AVB lesen.

Prämie und Selbstbehalte

  • Oft Einmalprämie für die gesamte Bauzeit
  • Faktoren: Bausumme, Dauer, Bauweise, Lage, SB, Deckungsumfang
  • Verlängerung der Bauzeit dem Versicherer melden
Merksatz

Bauzeitverlängerung = Prämien-/Deckungsanpassung – proaktiv melden.

Während der Bauphase: Bauherrenhaftpflicht. Nach dem Bau: Gebäudehaftpflicht. Die Baustelle schafft einen gefährlichen Zustand – der Bauherr haftet oft.

Wer / Wo

  • Bauherr; Angestellte im Zusammenhang mit der Baustelle
  • Geltung: Haftung, die von der bestimmten Baustelle ausgeht

Versicherte Haftungen

  • Als Eigentümer des entstehenden Bauwerks (Werkeigentümerhaftung OR 58)
  • Als Eigentümer des Baugrundes (Grundeigentümerhaftung ZGB 679)
  • Als aktiver Beteiligter (Verschuldenshaftung)
  • Versicherte Umweltbeeinträchtigungen
Merksatz

Bauherren-HP schützt vor Ansprüchen Dritter – Bauwesen/Rohbau schützen das Bauwerk selbst. Beides braucht der Bauherr oft (Bank!).

Garantiesumme und Prämie der Bauherrenhaftpflicht (VBV).
  • Garantiesumme üblich CHF 3–5 Mio.
  • Prämie abhängig von Baukosten, Nachbarschaftsgefährdung, Summe, SB
  • Faustregel: ca. ¼–½ Promille der Bausumme (bei CHF 500'000 → ca. CHF 125–250)
Merksatz

Nach Bauabschluss: Gebäude-HP. Während Bau: Bauherren-HP. Faustregel 0,25–0,5 ‰ der Bausumme.

Motorfahrzeugversicherungen

Obligatorische Motorfahrzeughaftpflicht (SVG), freiwillige Kasko sowie Zusätze: Insassenunfall und Fahrzeugassistance – jeweils als eigener Beratungspunkt.

Lernziele dieses Kapitels

  • MFH-Obligatorium, Halter/Lenker, Direktforderungsrecht und Garantiefonds erklären
  • Motorfahrzeughaftpflicht: Obligatorium, fünf Ereignisse, Garantiesummen, Direktforderungsrecht und Nationalen Garantiefonds erklären
  • Teil- und Vollkasko, Zeitwert/Zeitwertzusatz, Selbstbehalt und Ausschlüsse anwenden
  • Insassenunfallversicherung und Fahrzeugassistance als getrennte Zusätze zuordnen
  • Hybrid: Karten im Unterricht öffnen – Quiz zur Sicherung
Versicherungsarten Motorfahrzeug
Motorfahrzeughaftpflicht
Motorfahrzeughaftpflicht
Versicherungsart öffnen
Kaskoversicherung
Kaskoversicherung
Teil-/Vollkasko · Zeitwert · öffnen
Insassenunfall
Insassenunfallversicherung
Personenversicherung · öffnen
Fahrzeugassistance
Fahrzeugassistance
Mobilität & Folgekosten · öffnen
Prämie & Bonus/Malus
Prämie & Bonus/Malus
Versicherungsart öffnen
Motorfahrzeughaftpflichtversicherung

Motorfahrzeughaftpflichtversicherung

Für jedes Motorfahrzeug im öffentlichen Verkehr ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gesetzlich obligatorisch (Strassenverkehrsgesetz). Ohne gültigen Versicherungsnachweis gibt es kein Nummernschild und kein legaler Betrieb. Sie deckt Haftpflichtansprüche Dritter – nicht den Schaden am eigenen Fahrzeug (Kasko).

Lernziele

  • Obligatorium, Versicherungsnachweis und Abgrenzung Motorfahrzeug / Nicht-Motorfahrzeug erklären
  • Halterin/Halter, Lenkerin/Lenker, versicherte Personen und Strolchenfahrten zuordnen
  • Die fünf obligatorisch versicherten Ereignisse sowie Personenschäden, Sachschäden und Garantiesummen anwenden
  • Direktes Forderungsrecht, Regress, Selbstbehalt, passiven Rechtsschutz und Nationalen Garantiefonds abgrenzen
Logik / Wozu?

Das Obligatorium stellt sicher, dass Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen bezahlt werden. Geschädigte sollen nicht das Risiko tragen, dass die Verursachenden den Schaden nicht begleichen können. Die Zahlung der Versicherung entbindet bei grobem Verschulden nicht von finanziellen Folgen – das Unternehmen kann Regress nehmen.

Motorfahrzeuge (Strassenverkehrsgesetz)

  • Personenwagen, Bus, Car, Liefer- und Lastwagen
  • Motorrad, Motorroller
  • Elektro- und Solarmobil, Motorschlitten
  • Strassenbaumaschine mit eigenem Antrieb
  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge u. a.

Keine Motorfahrzeuge (Auswahl)

  • Velo, E-Bike (Standard); Tretroller, E-Trottinett
  • Motorfahrrad (Mofa) / schnelle E-Bikes: Sonderregime (Kollektiv)
  • Skate-/Rollerboard, Rollschuhe, Inlineskates
  • Tram, Eisenbahn; Flugzeug, Helikopter; Schiff, Boot
BausteinRegel
Definition MotorfahrzeugEigener Antrieb · Erdboden · unabhängig von Schienen (Art. 7 SVG)
VersicherungspflichtÖffentlicher Verkehr; nicht bei rein privatem Gelände ohne Zugang anderer Verkehrsteilnehmender
Versicherungspflichtige PersonHalterin/Halter (verfügt, nutzt, trägt Kosten) – nicht zwingend Eigentümer (Leasing)
NachweisProvisorischer Versicherungsnachweis vor Einlösung; danach definitive Police
Mofa / schnelle E-BikesGelbes Schild; kantonale Kollektiv-Haftpflicht; jährliche Vignette
GesetzStrassenverkehrsgesetz (SVG) · Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) für Mindest-Garantiesummen
Fünf obligatorische Ereignisse (Art. 58 SVG)
1
In BetriebVerkehr, Motor/Licht, Leergang
2
Nicht in BetriebVerschulden oder fehlerhafte Beschaffenheit
3
Ein-/Aussteigenunvorsichtige Insassen
4
UnfallhilfeSchäden der Helfenden
5
SchadenverhütungKosten zur Abwehr drohenden Schadens
Mindest-Garantiesummen (Orientierung)
KategorieMindest-Garantiesumme
Personenwagen (bis 9 Plätze), Motorräder, NutzfahrzeugeCHF 5 Mio.
Nutzfahrzeuge mit gefährlicher LadungCHF 15 Mio.
Busse / Cars mit 10–50 PlätzenCHF 10 Mio.
Busse / Cars mit über 50 PlätzenCHF 20 Mio.
Marktübliche Höherdeckungoft bis CHF 100 Mio.
Prüfschema Beratung

1) Motorfahrzeug ja/nein und öffentlicher Verkehr? · 2) Wer ist Halterin/Halter (Leasing, Miete)? · 3) Garantiesumme ausreichend? · 4) Junglenker-Selbstbehalt? · 5) Ausland / Internationale Versicherungskarte? · 6) Zusätze: Kasko, Insassen, Assistance, Bonusschutz?

Merksatz

Motorfahrzeughaftpflicht = Obligatorium für Drittschäden. Halterin/Halter ist versicherungspflichtig. Direktes Forderungsrecht schützt Geschädigte. Kasko = Eigenschaden. Nationaler Garantiefonds = unbekannte/unversicherte Verursachende.

Vertiefung im Modal
Obligatorium
Obligatorium & Sinn
Opferschutz · Regress
Personen
Halter, Lenker, Personen
Sache · Strolchenfahrt · Nachweis
Ereignisse
Versicherte Ereignisse
Fünf Fälle nach SVG 58
Garantiesumme
Schäden & Garantiesumme
Minima · 100 Mio. · Geltung
Leistung
Direktforderungsrecht, Regress, SB
Rechtsschutz · Verhalten im Schaden
Garantiefonds
Nationaler Garantiefonds
Unbekannt · unversichert
Paket
Paket & Risikomanagement
MFH · Kasko · Zusätze
Verträge
Vertragsarten
Einzel · Wechselschild · Flotte
Geltung
Geltung & IVK
Europa · Grenzversicherung
Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung ist für jedes Motorfahrzeug im öffentlichen Verkehr gesetzlich obligatorisch. Ohne sie gibt es kein Nummernschild und kein legaler Betrieb auf öffentlichen Strassen.
Logik / Wozu?

Mit dem Obligatorium wird die Bezahlung der Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen sichergestellt. Geschädigte sollen nicht das Risiko tragen, dass die Unfallverursachenden den Schaden nicht begleichen können.

Anwendung (abstrakt)

Bei einem schweren Verkehrsunfall mit hohem Sachschaden (z. B. mehrere beschädigte Fahrzeuge, Beträge im fünf- bis sechsstelligen Bereich) zahlt die Versicherung den berechtigten Schadenersatz, sobald die Haftungsverhältnisse geklärt sind. Bei grobem Verkehrsdelikt kann das Unternehmen den Betrag vom Versicherten zurückfordern (Regress).

Zweck des Obligatoriums

  • Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen sollen bezahlt werden
  • Geschädigte tragen nicht das Zahlungsrisiko der Verursachenden
  • Opferschutz vor Zahlungsunfähigkeit und langen Raten
Merksatz

Ohne gültige Motorfahrzeughaftpflicht kein legaler Betrieb. Das Obligatorium schützt die Geschädigten – nicht primär die Lenkerin oder den Lenker.

Die Motorfahrzeughaftpflicht ist der obligatorische Baustein im Motorfahrzeug-Paket – ergänzt durch freiwillige Kasko und Zusätze (Insassenunfall, Assistance, Rechtsschutz).

Bausteine der Motorfahrzeugversicherung

1
Motorfahrzeughaftpflicht
Personen- und Sachschäden Dritter · gesetzlicher Nachweis
2
Kasko (freiwillig)
Eigenes Fahrzeug – oft Leasing-Pflicht
3
Zusätze (freiwillig)
Insassenunfall, Assistance, Verkehrsrechtsschutz

Risikomanagement (Halterin/Halter)

1
Meiden
Riskante Manöver ausschliessen
2
Vermindern
Vorsicht, Verkehrsregeln
3
Abwälzen
Versicherung abschliessen
4
Selbst tragen
Selbstbehalt, Bagatellen
Merksatz

Motorfahrzeughaftpflicht = Vermögen (fremde Ansprüche). Kasko = Sache am eigenen Fahrzeug. Assistance = Mobilitäts-Folgekosten. Nicht verwechseln!

Jedes Motorfahrzeug mit eigenem Kontrollschild wird in der Regel einzeln versichert. Daneben gibt es Wechselschild- und Flottenlösungen.
VertragsartInhalt
EinzelversicherungSeparater Vertrag pro Fahrzeug/Kontrollschild – vorteilhaft bei unterschiedlichen Kategorien
WechselschildZwei Fahrzeuge derselben Kategorie, ein Schild; nur eines gleichzeitig im Verkehr; oft eine Police für beide
FlottenvertragMehrere Fahrzeuge in einer Police; weniger Verwaltung, oft Rückvergütung bei gutem Schadenverlauf
Wechselschild: Nur ein Fahrzeug gleichzeitig im Verkehr – sonst Deckungs- und Bussenrisiko.
Merksatz

Einzel · Wechselschild · Flotte – die Wahl richtet sich nach Fahrzeugzahl, Kategorien und Verwaltungsbedarf.

Versicherungspflichtig ist die Halterin oder der Halter – nicht zwingend die Eigentümerin oder der Eigentümer (z. B. Leasing). Definition Motorfahrzeug: eigener Antrieb, Erdboden, unabhängig von Schienen (Strassenverkehrsgesetz).

Motorfahrzeug ja / nein

MotorfahrzeugeKeine Motorfahrzeuge (Auswahl)
Auto (PW, Bus, Car, Liefer-/Lastwagen)Velo, E-Bike (Standard)
Motorrad, MotorrollerTretroller, E-Trottinett
Elektro-/Solarmobil, MotorschlittenSkate-/Rollerboard, Inlineskates
Strassenbaumaschine mit AntriebTram, Eisenbahn
Landwirtschaftliche FahrzeugeFlugzeug, Helikopter, Schiff, Boot

Versicherungspflicht nur im öffentlichen Verkehr. Rein privates Gelände ohne Zugang anderer Verkehrsteilnehmender: keine besondere Motorfahrzeughaftpflichtpflicht. Werksgelände mit Besucherparkplätzen: Bewilligung und Versicherung nötig (typologische Abgrenzung).

Versicherungsnachweis

Die kantonalen Strassenverkehrsämter verlangen einen Nachweis: Der Versicherer bestätigt vor Vertragsschluss provisorischen Schutz – erst dann Einlösung der Schilder. Anschliessend definitive Police im Antragsverfahren.

Mofa und schnelle E-Bikes (bis 45 km/h): Kategorie Motorfahrrad, gelbes Schild, kantonale Kollektiv-Haftpflicht, jährliche Vignette beim Strassenverkehrsamt.

Halterin/Halter nach Strassenverkehrsgesetz

  • Verfügt über das Motorfahrzeug und profitiert selbst davon
  • Bestimmt, wer es benützen darf, und trägt die Betriebskosten
  • Ist haftpflichtig für Schäden, die mit dem Fahrzeug angerichtet werden
  • Halter ≠ Eigentümer: beim Leasing bleibt das Leasingunternehmen Eigentümer – Halterin/Halter ist trotzdem versicherungspflichtig
  • Lenker ≠ Halter: erlaubte Benutzung → Mitversicherung in der Haftpflicht des Halters
  • Autovermietung: die Vermietungsorganisation bleibt typischerweise Halterin

Versicherte Personen

SituationDeckungslogik
Halterin/Halter fährt selbstSchäden an Dritten aus dem Unfall
Lenkerin/Lenker ≠ HalterSchäden an Dritten; Personenschäden der Lenkerin/des Lenkers grundsätzlich mit Leistungsreduktion im Umfang des Verschuldens
MitfahrendeAuch Schäden an Dritten bei Betrieb (z. B. unvorsichtiges Türöffnen)

Strolchenfahrten (Entwendung zum Gebrauch)

  • Haftbar nach SVG: entwendende Person und lenkende Person (wenn sie wusste, dass das Fahrzeug entwendet ist)
  • Haftung der Halterin/des Halters bleibt gegenüber Personen bestehen, die von der Entwendung nicht wussten → direktes Forderungsrecht der Opfer bleibt
  • Unbekannte Entwendende ohne Mitverschulden der Halterin/des Halters: keine finanziellen Folgen für Halter
  • Mitverschulden (z. B. Schlüssel im Fahrzeug): möglicher Regress auch auf Halterin/Halter
Merksatz

Halter ≠ Lenker ≠ Eigentümer. Der Halter ist der Schlüssel zur Versicherungspflicht. Strolchenfahrt = Entwendung zum Gebrauch.

Die Motorfahrzeughaftpflicht gilt grundsätzlich in Europa und einzelnen Mittelmeerrandstaaten. Massgebend sind die Internationale Versicherungskarte (früher «Grüne Karte») und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
  • Die Internationale Versicherungskarte (IVK) gilt in Europa als anerkannter Versicherungsausweis – bei Auslandfahrten mitführen (in einzelnen Ländern vorgeschrieben)
  • Unfälle mit ausländischer Beteiligung: Abwicklung über das jeweilige Nationale Versicherungsbüro; in der Schweiz dem Verein aller Motorfahrzeughaftpflichtversicherer zugeordnet
  • Aktueller Stand der IVK: publiziert u. a. über das Nationale Versicherungsbüro / Nationalen Garantiefonds
  • Ausserhalb des IVK-Geltungsbereichs: Grenzversicherung an der betreffenden Zollstelle
Merksatz

Kontrollschild und Internationale Versicherungskarte = Nachweis. Geltungsbereich vor der Reise prüfen; ausserhalb IVK: Grenzversicherung.

Die Motorfahrzeughaftpflicht muss Schäden aus fünf Ereignissen obligatorisch decken (massgeblich Art. 58 Strassenverkehrsgesetz). Die Bezeichnung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann abweichen.
EreignisRegel / Inhalt
1. In BetriebFahrzeug im Verkehr; mit laufendem Motor oder eingeschaltetem Licht stehend; im Leergang rollend. Typisch: Kollision, Anfahren von Fussgängern, Parkiermanöver
2. Nicht in BetriebAbgestelltes Fahrzeug verursacht Unfall nur, wenn Halter-/Lenkerverschulden oder fehlerhafte Beschaffenheit mitwirkt (z. B. auslaufendes Öl, unübersichtliche Parkposition)
3. Ein- und AussteigenHaftpflicht für Schäden durch unvorsichtiges Ein- oder Aussteigen der Insassen (z. B. geöffnete Tür, übersehener Verkehr)
4. UnfallhilfeSchäden, die Dritte durch Hilfe nach einem Unfall erleiden (z. B. beschmutzte Kleidung bei Erster Hilfe)
5. SchadenverhütungskostenKosten, die entstehen, weil Dritte einen unmittelbar drohenden versicherten Schaden verhindern (z. B. Fahrzeug querstellen, um ein rollendes Auto aufzuhalten – eigener Blechschaden als Verhütungskosten)
Merksatz

Motorfahrzeughaftpflicht endet nicht am «Fahrbetrieb»: Ein-/Aussteigen, abgestellte Fahrzeuge und Schadenverhütung gehören dazu.

Gedeckt sind Personenschäden und Sachschäden Dritter. Die Garantiesumme ist der Maximalbetrag pro Schadenereignis (bei mehreren Ereignissen jeweils neu ausschöpfbar).

Versicherte Schäden

  • Personenschäden: Vermögensfolgen aus Verletzung oder Tötung – Heilungskosten, Einkommensausfälle, Versorgerschaden u. a.
  • Sachschäden: Werteinbussen aus Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen – Reparatur, Minderwert, Gesamtwert
  • Zusätzlich im Leistungsrahmen: Schäden aus Hilfeleistung und Schadenverhütungskosten (innerhalb der Garantiesumme)

Gesetzliche Mindest-Garantiesummen

KategorieCHF
Personenwagen (bis 9 Plätze), Motorräder, Nutzfahrzeuge5 Mio.
Nutzfahrzeuge mit gefährlicher Ladung15 Mio.
Busse / Cars mit 10–50 Plätzen10 Mio.
Busse / Cars mit über 50 Plätzen20 Mio.
Logik

Schwere Unfälle mit Invalidität oder Todesfolgen erreichen schnell sehr hohe Summen. Schweizer Unternehmen überschreiten die Minima oft – weit verbreitet ist eine maximale Garantiesumme von CHF 100 Mio.

Bestimmte Sachschäden dürfen gemäss Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden – Ausschlüsse unternehmensspezifisch prüfen. Örtliche Geltung: Europa und Mittelmeerrandstaaten gemäss Internationaler Versicherungskarte.

Merksatz

Gesetzliches Minimum ≠ immer genug. Höhere Garantiesummen absichern schwere Personenschäden. Pro Ereignis neu ausschöpfbar.

Die Motorfahrzeughaftpflicht deckt den Vermögensbedarf für berechtigte Haftpflichtansprüche und gewährt passiven Rechtsschutz bei unberechtigten Ansprüchen. Zentral: das direkte Forderungsrecht der Geschädigten gegen den Versicherer.

Rechtsverhältnisse

VerhältnisInhalt
HaftpflichtverhältnisHalterin/Halter schuldet Geschädigten Schadenersatz
VersicherungsverhältnisVersicherer ersetzt den Vermögensbedarf und wehrt unberechtigte Ansprüche ab
Direktes ForderungsrechtGeschädigte können den Schaden direkt beim Versicherer geltend machen
  • Versicherer ist zahlungsfähiger Ansprechpartner
  • Zahlungspflicht auch, wenn der Vertrag aus irgendeinem Grund ungültig ist oder Regress möglich ist

Regress (Rückgriff)

  • Grobes Verschulden: bei Absicht ganzer Schaden; bei grober Fahrlässigkeit Teil des Schadens (oft bei Alkohol, Drogen, Geschwindigkeitsdelikt, groben Verkehrsregelverletzungen)
  • Mitverursachung: mehrere Haftpflichtige haften solidarisch – Versicherer wälzt Anteile ab
  • Ohne gültigen Führerausweis (inkl. Lernfahrausweis allein oder mit ungeeigneter Begleitperson)
  • Unerlaubte Benützung (Strolchenfahrt, Diebstahl, anvertrautes Fahrzeug zu unerlaubten Zwecken)
  • Ohne behördliche Zulassung fahren
  • Zusatzdeckung «Verzicht auf Regress wegen grober Fahrlässigkeit» möglich – meist nicht bei Alkohol/Drogen

Selbstbehalt

Massgebend ist das Alter der lenkenden Person im Schadenfall – auch beim Fahren eines fremden Fahrzeugs. Schuldner des Selbstbehalts ist immer die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer.

Lenkerin / LenkerOrientierung Selbstbehalt
Junglenker unter 25 Jahrenoft CHF 1 000
Übrige Lenkeroft CHF 0 (Police massgebend)

Kein Selbstbehalt in typischen Fällen: kein Verschulden der versicherten Person; Strolchenfahrt ohne Verschulden; Fahrunterricht mit konzessionierter Fahrlehrperson; Führerprüfung.

Passiver Rechtsschutz

  • Abwehr unberechtigter oder überhöhter Haftpflichtansprüche
  • Klärung unklarer Schadenanteile und Prozessführung auf Kosten des Versicherers
  • Prüfung betrügerischer Forderungen (z. B. vorbestehende Schäden als Unfallschaden deklariert)
Verhalten im Schadenfall

Keine Schuldanerkennung unterschreiben – Europäisches Unfallprotokoll ausfüllen. Keine Reparatur ohne Einwilligung des zuständigen Versicherers.

Merksatz

Direktforderungsrecht schützt Opfer. Regress und Selbstbehalt schützen die Versicherungsgemeinschaft vor grobem Fehlverhalten. Passiver Rechtsschutz wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Der Nationale Garantiefonds (NGF) ist der Zusammenschluss aller Motorfahrzeughaftpflichtversicherer. Er kommt für Schäden auf, die durch unbekannte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger, Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden, für die grundsätzlich eine Versicherungspflicht besteht.
  • Finanzierung über die Prämien der Motorfahrzeughaftpflicht
  • Bei Sachschäden tragen Unfallopfer einen Selbstbehalt von CHF 1 000
  • Personenschäden: typischerweise ohne diesen Fonds-Selbstbehalt (Opferschutz)
Merksatz

Nationaler Garantiefonds = Opferschutz auch ohne zahlungsfähigen oder bekannten Verursacher – zentrales Element neben Obligatorium und direktem Forderungsrecht.

Motorfahrzeugkaskoversicherung

Motorfahrzeugkaskoversicherung

Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung. Sie deckt Schäden am eigenen Motorfahrzeug – freiwillig (bei Leasing oft vorgeschrieben). Abgrenzung: Motorfahrzeughaftpflicht = Drittschaden · Kasko = Eigenschaden · Assistance = Hilfe und Folgekosten der Mobilität.

Lernziele

  • Teilkasko- und Vollkaskogefahren sowie typische Ausschlüsse erklären
  • Versicherte Sache (Katalogpreis, Sonderausstattung, Elektro) und Zeitwert/Zeitwertzusatz anwenden
  • Selbstbehalt, Leistungsreduktion und Prämienlogik (Fixprämie vs. Bonus/Malus) zuordnen
  • Beratungsentscheid Vollkasko / Teilkasko / keine Kasko strukturiert begründen
Logik / Wozu?

Bei Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl oder Verlust des Motorfahrzeugs entstehen rasch hohe Beträge. Die Motorfahrzeughaftpflicht deckt den Schaden am eigenen Fahrzeug nicht. Bei unklarer Schuldfrage (z. B. Massenkollision) kann die Haftpflichtklärung Wochen oder Monate dauern – mit Vollkasko wird der Eigenschaden typischerweise sofort nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entschädigt (Regress bleibt Sache des Versicherers).

Teilkasko – versicherte Gefahren

  • Feuer (Brand, Kurzschluss, Explosion, Blitz; inkl. Löschschäden)
  • Elementar und Schneerutsch (Hochwasser, Sturm ab 75 km/h, Hagel, Lawinen …)
  • Diebstahl, Raub, Entwendung zum Gebrauch
  • Glasbruch (Front-, Seiten-, Heck-, Dachscheiben)
  • Tierschäden (Marder; Wildkollision mit Rapport)
  • Vandalismus (mutwillig – Lackzerkratzen oft ausgeschlossen)
  • Hilfeleistungen für Verunfallte (Bergungsschäden am Fahrzeug)

Vollkasko – zusätzlich

  • Kollision und Selbstunfall am eigenen Fahrzeug
  • Auch bei selbst verschuldeter Kollision (gemäss Police)
  • Enthält alle Teilkaskogefahren
  • Leasing: typisch Vollkasko mit Zeitwertzusatz vorgeschrieben
  • Kollisionsrisiko steuert oft Bonus/Malus und Selbstbehalt
BausteinRegel / Inhalt
Versicherte SacheIn der Police genanntes Motorfahrzeug samt Zubehör; Versicherungssumme = Katalogpreis
SonderausstattungFelgen, Sound, Tuning usw. – oft bis Anteil am Katalogpreis (z. B. 10 %) oder unbegrenzt; nachträglicher Einbau prüfen
ElektroHeim-/mobile Ladestation und Hochvoltbatterie je nach Unternehmen als Zusatz nötig
ErsatzwertGrundsatz Zeitwert (Marktwert vor dem Ereignis); Totalschaden wenn Reparatur > Zeitwert
ZeitwertzusatzMildert Wertverlust der ersten Betriebsjahre; Totalschaden oft schon ab 60–70 % der Reparaturkosten
Folgekosten in der KaskoBergung/Abschleppen (Limite), Importzoll bei Totalschaden im Ausland – nicht Pannen-/Mietwagenkosten (Assistance)
Selbstbehalt (Orientierung)Kollision oft z. B. CHF 1 000/Jahr · andere Gefahren oft CHF 0 – Police massgebend
GesetzKeine Sondergesetzgebung; es gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Zeitwertzusatz – Orientierungstabelle

Typische Staffelung des versicherten Fahrzeugwerts in Prozent (Allgemeine Versicherungsbedingungen je Unternehmen abweichend):

BetriebsjahrVersicherter FahrzeugwertBetriebsjahrVersicherter Fahrzeugwert
1. und 2. Jahr100 %6. Jahr50–60 %
3. Jahr80–90 %7. Jahr40–50 %
4. Jahr70–80 %8. JahrZeitwert (+ 30 % des Zeitwerts)
5. Jahr60–70 %
1
Vollkaskoneue / wertvolle Fahrzeuge; Leasing
2
Teilkaskooft ab 3.–4. Betriebsjahr
3
Keine Kaskohäufig ab ca. 8 Jahren / geringer Wert
4
SicherheitsbilanzAbhängigkeit vom Fahrzeug · Reserven
Prüfschema Beratung

1) Kauf oder Leasing? · 2) Fahrzeugalter und Katalogpreis / Sonderausstattung? · 3) Abhängigkeit vom Fahrzeug und finanzielle Reserven? · 4) Vollkasko mit Zeitwertzusatz oder Teilkasko? · 5) Selbstbehalt Kollision · 6) Verzicht auf Leistungsreduktion bei Grobfahrlässigkeit? · 7) Elektro-Zusätze und Assistance-Lücken?

Merksatz

Kasko = Eigenschaden am Motorfahrzeug. Teilkasko = definierte Gefahren ohne Kollision. Vollkasko = Teilkasko plus Kollision/Selbstunfall. Ersatz = Zeitwert; Zeitwertzusatz mildert den Neuwertverlust. Assistance deckt Mobilitäts-Folgekosten, nicht den Fahrzeugschaden.

Detail im Modal
Teilkasko
Teilkasko & Gefahren
Feuer · Elementar · Diebstahl · Glas · Tier · Vandalismus
Vollkasko
Vollkasko & Entscheidung
Kollision · Leasing · Sicherheitsbilanz
Leistung
Zeitwert, SB, Prämie
Totalschaden · SB · Bonus/Malus · Ausschlüsse
Insassenunfallversicherung

Insassenunfallversicherung (Motorfahrzeug-Unfallversicherung)

Freiwillige Personenversicherung als Zusatz zur Motorfahrzeugversicherung. Sie schliesst Lücken bei Mitfahrenden ohne UVG-Schutz und leistet typischerweise sofort und oft als Summenversicherung – unabhängig von der Schuldfrage und von anderen Versicherungen.

Lernziele

  • Insassenunfall von MFH, UVG/KV und Assistance abgrenzen
  • Versicherte Personen, Gefahren und die fünf Leistungsbausteine erklären
  • Beratungsanlässe (Kinder, Nichterwerbstätige, Gäste aus dem Ausland) erkennen
Logik / Wozu?

Obligatorischer Unfallschutz existiert – aber nicht für alle Mitfahrenden gleich. Kinder und Personen ohne UVG haben spürbare Lücken (z. B. Invalidenrente erst ab 18, oft gering). Die Insassenunfallversicherung bietet Mehrleistungen und moralische Absicherung der Halterin/des Halters bei selbst verursachtem Unfall.

Versicherte Personen (Beispiele)

  • Alle Fahrzeuginsassen
  • Alle Insassen ohne Lenkerin/Lenker
  • Nur Lenkerin/Lenker
  • Nur Halterin/Halter
  • Halterin/Halter und Lenkerin/Lenker

Versicherte Gefahren

  • Verkehrsunfälle mit dem Motorfahrzeug (Personenschaden + Vermögensfolgen)
  • Schäden ohne Betrieb (Tür, Kofferraum, Fenster, Radwechsel …)
  • Optional: öV/Fahrrad für minderjährige Kinder
LeistungLeistungsumfang
HeilungskostenBehandlung/Spital (Privatabteilung, freie Arztwahl); Hilfsmittel; Transport und Rettung
SpitaltaggeldZusatzkosten während des Spitalaufenthalts
Taggeld ArbeitsunfähigkeitEinkommensausfall; Höhe/Befristung steuern die Prämie
InvaliditätskapitalEinmalzahlung; oft wählbar z. B. CHF 20 000–200 000 pro Person
TodesfallkapitalEinmalzahlung an Hinterbliebene; oft wählbar z. B. CHF 5 000–200 000 pro Person
1
SofortLeistung ohne lange Haftpflichtklärung
2
Summeoft unabhängig von anderen Versicherungen
3
Lückenohne UVG / Ausland-Mitfahrende
4
KomfortPrivatabteilung, freie Arztwahl
Prüfschema Beratung

1) Wer sitzt typischerweise im Fahrzeug? · 2) UVG ja/nein? · 3) Bedarf Kapital/Taggeld/Heilungskosten-Upgrade? · 4) Personenkreis in der Police? · 5) Prämie vs. gewählte Summen?

Merksatz

Insassenunfall = Personen-Zusatzschutz im Auto. Besonders bei Mitfahrenden ohne UVG. Fünf Bausteine, oft wählbar. Nicht verwechseln mit Assistance (Mobilität).

Detail im Modal
Insassen
Insassenunfall – Vertiefung
Leistungen · Personen · Gefahren
Fahrzeugassistanceversicherung

Fahrzeugassistanceversicherung

Freiwillige Zusatzversicherung zur Motorfahrzeugversicherung. Sie deckt vor allem Hilfeleistungen und Folgekosten bei Panne, Unfall, Diebstahl oder Beschädigung – nicht den Fahrzeugschaden selbst (Kasko) und nicht den Drittschaden (MFH).

Lernziele

  • Assistance von MFH, Kasko und Insassenunfall abgrenzen
  • Versicherte Gefahren und Folgekosten benennen
  • Beratungsanlässe (Ausland, Lücken in der Kasko) erkennen
Logik / Wozu?

Ausfall des Motorfahrzeugs verursacht hohe Folgekosten – vor allem im Ausland. Die Kasko ist je Unternehmen unterschiedlich und deckt Pannenhilfe oder Rückführung oft nur teilweise. Assistance ergänzt gezielt.

Versicherte Gefahren

  • Panne (Defekt, Ausfall, Beschädigung, Schlüsselverlust)
  • Kollision
  • Diebstahl und Vandalismus
  • Park- und Tierschäden
  • Feuer- und Elementarschaden

Versicherte Folgekosten

  • Pannenhilfe, Abschleppen, Bergung
  • Standgebühren, Fahrzeugrückführung
  • Schadenfeststellung / Ersatzteile im Ausland
  • Transportmehrkosten, Unterkunft, Verpflegung
  • Selbstbehalt bei Mietfahrzeugen
BausteinInhalt
VersicherteLenker und Mitfahrende; genanntes Fahrzeug, oft inkl. Anhänger
GeltungTypisch CH + Europa (IVK) – Police/AVB massgebend
PrämieHäufig Fixprämie nach Fahrzeugtyp und Leistungsumfang
AbgrenzungKasko = Fahrzeugschaden · MFH = Dritte · Insassen = Personenschaden · Assistance = Hilfe/Folgekosten
Merksatz

Assistance = Mobilität und Folgekosten. Besonders wertvoll bei Auslandreisen. Kein Ersatz für Kasko oder Insassenunfall.

Detail im Modal
Assistance
Fahrzeugassistance – Vertiefung
Gefahren · Folgekosten · Prüfschema
Prämie & Bonus/Malus

Prämie und Bonus/Malus (Motorfahrzeug)

Von der Risikoprämie über die Vertragsprämie zur Barprämie. In der Motorfahrzeughaftpflicht steuert vor allem das Bonus-Malus-System die Jahresprämie; Teilkasko und bestimmte Zweiräder oft mit Fixprämie.

Lernziele

  • Prämienaufbau (Netto, Brutto, Vertrag, Bar) erklären
  • Bonus-Malus, Malus und Fixprämie unterscheiden
  • Kleinschaden: Reparaturkosten gegen Bonusverlust abwägen
1
Risikomathematische Basis
2
Brutto+ Kosten / Gewinn
3
VertragPolice = 100 %
4
Barnach Bonus / Malus
Merksatz

Vertragsprämie steht in der Police. Barprämie kommt auf die Rechnung. Schadenfreiheit senkt die Stufe; Schaden kann Malus auslösen.

Detail im Modal
Prämie
Prämienaufbau & Faktoren
Netto · Brutto · Vertrag · Bar
Bonus-Malus
Bonus-Malus-System
Stufen · Rückstufung · Selbsttragen
Die Teilkaskoversicherung deckt definierte Gefahren am eigenen Motorfahrzeug – ohne Kollision und Selbstunfall. Sie nutzt die Grundgefahren-Logik der Sachversicherung (Feuer/Elementar, Diebstahl, Glas) plus motorfahrzeugspezifische Risiken (Tiere, Vandalismus, Bergungshilfe).
Logik

Teilkasko-Ereignisse hängen stärker vom Zufall als vom Fahrverhalten ab. Deshalb oft Fixprämie und häufig kein Selbstbehalt (im Gegensatz zur Kollision in der Vollkasko).

Verknüpfung zu den Grundgefahren der Sachversicherung:

MFZ-spezifisch
Tiere, Marder, Vandalismus, Bergungshilfe
GefahrLeistungsumfang (typisch)
FeuerBrand, Kurzschluss, Explosion, Blitzschlag – auch vom Fahrzeug selbst oder der Umgebung; Schäden beim Löschen eingeschlossen
Elementar / SchneerutschHochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind über 75 km/h), Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel; Dachlawinen und Schnee von Bäumen
Diebstahl / Raub / StrolchenfahrtVerlust, Zerstörung oder Beschädigung bei erfolgreichem oder versuchtem Diebstahl, Raub oder Entwendung zum Gebrauch
GlasbruchFront-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben. Meist nicht: Kleinglas (Spiegel, Scheinwerfer, Blinker) und Sensoren der Fahrassistenz – oft Zusatz
TierschädenMarder und Nagetiere bei parkierten Fahrzeugen. Wildkollision: nur auf öffentlicher Strasse mit Polizeirapport oder Bestätigung der Wildhut
VandalismusMutwillige/böswillige Drittschäden (abgebrochene Spiegel, zerstochenne Reifen, Stoffe im Tank). Oft nicht: Lackzerkratzen mit harten Gegenständen
Hilfe für VerunfallteBeschädigungen am Fahrzeug, die bei sicherer Bergung oder Erster Hilfe entstehen
Abgrenzung

Die Gefahr «Wasser» der klassischen Sachversicherung ist in der Motorfahrzeug-Teilkasko nicht 1:1 abgebildet – Hochwasser/Überschwemmung laufen über Elementar. Kollision und Selbstunfall gehören zur Vollkasko.

Hinweis: Unternehmen können zusätzliche Gefahren einschliessen oder als Zusatz anbieten (Parkschäden, Reisegepäck, Kleinglas). Massgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Unternehmens.

Merksatz

Teilkasko = definierte Gefahren am eigenen Fahrzeug ohne Kollision. Grundgefahren-Logik plus Motorfahrzeug-Extras. Kollision nur in der Vollkasko.

Vollkasko = alle Teilkaskogefahren plus Schäden am eigenen Fahrzeug aus Kollision und Selbstunfall (Verlust der Beherrschung, Aufprall gegen Hindernis usw.) – gemäss Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Logik / Wozu Vollkasko?

Bei unklarer oder langwieriger Schuldfrage (z. B. Massenkollision) zahlt die Vollkasko den Eigenschaden nach Police typischerweise ohne Wartezeit auf die Haftpflichtklärung. Für geleaste Fahrzeuge verlangt das Leasingunternehmen in der Regel Vollkasko mit Zeitwertzusatz (Eigentum bleibt beim Leasinggeber).

SituationTypische Deckungsentscheidung
Neues / hochwertiges FahrzeugVollkasko (oft mit Zeitwertzusatz)
Leasing / Finanzierung mit AuflageVollkasko mit Zeitwertzusatz – oft Pflicht
Ab ca. 3.–4. BetriebsjahrHäufig Wechsel auf Teilkasko
Älter als ca. 8 Jahre / geringer RestwertOft Verzicht auf Kasko (Sicherheitsbilanz prüfen)
Hohe Abhängigkeit vom Fahrzeug, geringe ReservenVollkasko auch bei älterem Fahrzeug sinnvoll
Geringe Abhängigkeit, hohe ReservenKürzere Vollkaskophase oder Verzicht möglich
Anwendung: Sicherheitsbilanz (abstrakt)

Profil A – geringe Abhängigkeit: Fahrzeug vorwiegend Freizeit, ausreichende finanzielle Reserven → oft nur kurze Vollkaskophase, danach Teilkasko oder Verzicht.
Profil B – hohe Abhängigkeit: Fahrzeug beruflich nötig, geringe Reserven → Vollkasko auch nach mehreren Betriebsjahren vorteilhaft (rasche, unbürokratische Entschädigung).

Versicherte Sache und Sonderausstattung

  • Versichert ist das in der Police genannte Motorfahrzeug samt Zubehör; Versicherungssumme = Katalogpreis
  • Sonderausstattung (Felgen, Soundanlage, Sportsitze, Motortuning …): oft bis zu einem Anteil des Katalogpreises (z. B. 10 %) oder unbegrenzt – Allgemeine Versicherungsbedingungen prüfen
  • Nachträglich eingebaute Ausstattung: Summe ggf. erhöhen, sonst Deckungslücke
  • Elektrofahrzeuge: Zusatz für Heim-/mobile Ladestation und Hochvoltbatterie je Unternehmen
Hinweis Elektro: Der Wechsel zu elektrisch betriebenen Fahrzeugen verändert die Kaskoausgestaltung. Aktuelle Allgemeine Versicherungsbedingungen des Unternehmens zu Batterie und Ladeinfrastruktur einbeziehen.
Merksatz

Vollkasko greift bei Kollision und Selbstunfall am eigenen Fahrzeug – Teilkasko nicht. Leasing = typisch Vollkasko mit Zeitwertzusatz. Entscheid über Sicherheitsbilanz und Fahrzeugwert steuern.

Die Motorfahrzeugkasko gehört zu den Sachversicherungen mit Ersatz nach Zeitwert (Marktwert unmittelbar vor dem Schaden). Der Katalogpreis in der Police ist die Versicherungssumme – der ausbezahlte Betrag im Totalschaden richtet sich nach Zeitwert bzw. Zeitwertzusatz.
Logik Zeitwert

Der Zeitwert ergibt sich aus Katalogpreis abzüglich Abnutzung (Alter, Zustand, Kilometerstand, Vorschäden, Reifen usw.). Neue Fahrzeuge verlieren besonders stark – oft ca. 25 % im ersten Jahr. Deshalb schützt der Zeitwertzusatz vor empfindlichen Einbussen in den ersten Betriebsjahren.

FallRegel
TotalschadenReparaturkosten > Zeitwert → Auszahlung des Fahrzeugwerts; Wrack/Schrottwert dem Versicherer (bei Behalten: Abzug)
Diebstahl / AbhandenkommenWie Totalschaden; Leistung, wenn das Fahrzeug nicht innert 30 Tagen nach Diebstahlmeldung wieder erscheint
TeilschadenReparaturkosten < Zeitwert → Reparatur; ohne Reparatur höchstens Betrag der Reparaturkosten
ZeitwertzusatzStaffelung des versicherten Werts über Betriebsjahre; Totalschaden oft schon ab 60–70 % der Reparaturkosten (mildert Wertminderung bei Grossreparaturen)
Liebhaber / OldtimerZeitwert kann > früherer Katalogpreis sein → versicherten Wert besonders vereinbaren
FreundschaftspreisMaximal der tatsächlich bezahlte Kaufpreis
Zeitwertzusatz – Orientierung (Beispielstaffelung)
BetriebsjahrVersicherter WertBetriebsjahrVersicherter Wert
1.–2.100 %6.50–60 %
3.80–90 %7.40–50 %
4.70–80 %8.Zeitwert + 30 %
5.60–70 %

Rechenlogik (ohne Personenbezug): Katalogpreis CHF 45 000, 1. Betriebsjahr, Zeitwert CHF 33 750 (−25 %). Mit Zeitwertzusatz 100 % → Entschädigung CHF 45 000 statt CHF 33 750.

Folgekosten in der Kasko vs. Assistance

In der Kasko (typisch)Eher Assistance
Bergung und Abschleppen bis zur nächsten Garage (Limite) bei versichertem KaskoereignisPannenhilfe, Standgebühren, Fahrzeugrückführung
Importzoll nach Totalschaden im Ausland (Wrack bleibt im Ausland)Übernachtung, Mietfahrzeug, Transportmehrkosten der Reisenden

Selbstbehalt

Anreiz für vorsichtiges Verhalten – vor allem beim Kollisionsrisiko (statistisch beeinflussbar). Andere Gefahren oft ohne Selbstbehalt; wählbarer Selbstbehalt kann die Prämie senken.

GefahrOrientierung Selbstbehalt
Kollisionsgefahrz. B. CHF 1 000 pro Jahr (Police massgebend)
Andere versicherte Gefahrenoft CHF 0 pro Jahr

Leistungsreduktion und Grobfahrlässigkeit

  • Bei Grobfahrlässigkeit: Leistung kann reduziert, bei grobem Verschulden verweigert werden
  • Zusatz «Verzicht auf Leistungsreduktion bei Grobfahrlässigkeit» oft wählbar
  • Dieser Verzicht gilt nicht bei Alkohol-/Drogen-/Medikamenteneinfluss, Geschwindigkeitsdelikt oder vorsätzlicher Missachtung elementarer Verkehrsregeln
  • Typologische Grobfahrlässigkeit: z. B. Schlüssel im parkierten Fahrzeug belassen → Diebstahl mit möglicher Kürzung (ohne Verzicht-Zusatz)

Ausschlüsse (Grundstock)

  • Betriebsschäden (z. B. Motorschaden durch Ölmangel oder Überhitzung)
  • Abnützung (Reifenverschleiss, Alterung)
  • Motorsport, Rallye, Rennstrecke
  • Wertverlust nach schwerem Unfall (merkantiler Minderwert)
  • Unsachgemässe Beförderung gefährlicher Ladungen
  • Unfälle unter Alkohol-/Drogen-/Medikamenteneinfluss, Geschwindigkeitsdelikt, krasse Missachtung der Verkehrsregeln
  • Fahren ohne montiertes ordentliches Kontrollschild (Police)
  • Lenkerinnen und Lenker ohne gültigen Fahrausweis

Prämie

PrämienartLogik
VertragsprämieFahrzeugwert, Kanton der Einlösung, Unterbringung (Garage / offen) u. a.
FixprämieFür Teilkasko-Ereignisse – Risiken stärker zufällig; keine «Bestrafung» über Bonus/Malus
Bonus/Malus (Kollision)In schadenfreien Jahren Stufe sinkt bis Minimum (z. B. 40 % der Vertragsprämie); nach Schaden Rückstufung möglich bis über die Vertragsprämie (Malus)
Prüfschema Allgemeine Versicherungsbedingungen

1) Jährliche Abstufung Zeitwertzusatz? · 2) Ab wann entspricht die Entschädigung dem reinen Zeitwert? · 3) Ab welchem Reparaturanteil gilt Totalschaden? · 4) Selbstbehalt Kollision vs. andere Gefahren? · 5) Verzicht auf Leistungsreduktion? · 6) Zusätze Parkschaden, Kleinglas, Gepäck?

Merksatz

Zeitwert = Marktwert vor dem Schaden. Zeitwertzusatz schützt vor Neuwertverlust. Selbstbehalt vor allem bei Kollision. Teilkasko oft Fixprämie, Kollision oft Bonus/Malus. Ausschlüsse und Allgemeine Versicherungsbedingungen vor Abschluss und im Schadenfall prüfen.

Die Insassenunfallversicherung ist eine Unfallversicherung und gehört zu den Personenversicherungen. Sie wird auch als Motorfahrzeug-Unfallversicherung bezeichnet und ist eine Zusatzversicherung zum obligatorischen Schutz (UVG, Krankenversicherung und/oder Motorfahrzeughaftpflicht).
Logik / Wozu?

Alle Personen in der Schweiz sind grundsätzlich gegen Unfallfolgen abgesichert. Trotzdem bleiben Lücken – vor allem bei Mitfahrenden ohne UVG-Schutz (Kinder, Studierende, Hausfrauen und -männer, Rentnerinnen und Rentner) sowie bei Personen mit Wohnsitz im Ausland. Die Insassenunfallversicherung schliesst diese Lücken und leistet oft sofort und als Summenversicherung unabhängig von anderen Versicherungen.

Abgrenzung

MFH = Drittschaden (Haftpflicht, oft langwierige Klärung). UVG/KV = gesetzlicher Unfall-/Krankenschutz je Status. Insassenunfall = zusätzlicher Personenschutz der Insassen im Motorfahrzeug, typischerweise unabhängig von der Schuldfrage. Assistance = Mobilität/Folgekosten am Fahrzeug – nicht Personenschaden.

Argumente für den Abschluss

  • Sofortleistungen – nicht warten, bis Haftpflichtansprüche gerichtlich geklärt sind
  • Summenversicherung – Taggeld/Kapital oft unabhängig von Leistungen anderer Versicherungen
  • Moralische Absicherung der Halterin/des Halters bei selbst verursachtem Unfall (bestmögliche Behandlung und allenfalls Geldleistungen für Mitfahrende)
  • Privatabteilung / freie Arztwahl (je Police)
  • Mehrleistungen für Mitfahrende ohne UVG, nur mit OKP-Heilungskosten (Kinder, Studierende, Nichterwerbstätige, Rentnerinnen und Rentner)
  • Mitfahrende mit Wohnsitz im Ausland (z. B. Touristinnen und Touristen) ohne anerkannten CH-Unfallschutz

Versicherte Personen

  • In der Police genannte Personen – je nach Vereinbarung:
  • Alle Fahrzeuginsassen
  • Alle Insassen ohne Lenkerin/Lenker
  • Nur die Lenkerin/der Lenker
  • Nur die Halterin/der Halter
  • Halterin/Halter und Lenkerin/Lenker

Versicherte Gefahren

  • Personenschäden und Vermögensfolgeschäden aus Verkehrsunfällen mit dem Motorfahrzeug
  • Auch Schäden ohne Fahrzeugbetrieb (z. B. Handverletzung an Tür, Kofferraum, Fenster; Notreparatur/Radwechsel)
  • Optional: Unfälle minderjähriger Kinder in öV und auf dem Fahrrad (je Police)

Versicherungsleistungen (fünf Komponenten)

Angebote der Versicherer unterscheiden sich; oft sind Todesfall- und Invaliditätskapital Standard (Summenversicherung). Komponenten können teilweise individuell kombiniert werden.

LeistungLeistungsumfang
Heilungskosten Behandlungs- und Spitalkosten (freie Arztwahl, Privatabteilung); Prothesen, Brillen, Apparate, Hilfsmittel; Transport- und Rettungskosten
Spitaltaggeld Deckung der Zusatzkosten während des Spitalaufenthalts
Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit Kompensation von Einkommensausfällen; Höhe und Befristung beeinflussen die Prämie
Invaliditätskapital Einmalige Kapitalabfindung; wählbar z. B. zwischen CHF 20 000 und CHF 200 000 pro Person
Todesfallkapital Einmalige Kapitalabfindung an Hinterbliebene; wählbar z. B. zwischen CHF 5 000 und CHF 200 000 pro Person
Hinweis Produktgestaltung

Todesfall- und Invaliditätskapital sind regelmässig enthalten, weil sie als Summenversicherung den sinnvollsten zusätzlichen Schutz bieten. Teilweise sind auch durch Blut verschmutzte Kleider oder persönliche Gegenstände mitversichert – immer Police/AVB prüfen.

Prämie

  • Versicherte Personen: je mehr Personen (nur Halter vs. alle Insassen), desto höher die Prämie
  • Versicherte Leistungen: je mehr Komponenten und je höher die Summen, desto höher die Prämie
Prüfschema Beratung

1) Wer fährt regelmässig mit (Kinder, Nichterwerbstätige, Gäste aus dem Ausland)? · 2) Besteht UVG für die Mitfahrenden? · 3) Reicht OKP-Heilungskosten-Schutz? · 4) Gewünschte Leistungen/Summen? · 5) Personenkreis in der Police (alle Insassen / ohne Lenker / nur Halter)?

Anwendung (ohne Personenfall): Wann ist Insassenunfall besonders sinnvoll?

Situation A – Mitfahrende ohne UVG: Kinder oder nicht erwerbstätige Mitfahrende: Lücken bei Invalidität (IV erst ab 18, oft geringe Rente) → Invaliditäts-/Todesfallkapital und Heilungskosten-Upgrade sinnvoll.

Situation B – Selbstverschuldeter Unfall: Sofortleistungen und Privatbehandlung für Mitfahrende, unabhängig von langwieriger Haftpflichtklärung.

Situation C – Mitfahrende mit Wohnsitz im Ausland: Kein Schweizer UVG/OKP-Schutz → Insassenunfall als praktischer Zusatz.

Merksatz Insassenunfall

Personenversicherung als Zusatz zur MFH/Kasko. Besonders bei Mitfahrenden ohne UVG. Fünf Leistungsbausteine – oft wählbar. Summenversicherung = unabhängig von anderen Leistungen.

Die Fahrzeugassistanceversicherung ist eine Zusatzversicherung zur Motorfahrzeugversicherung. Sie deckt vor allem Hilfeleistungen und Folgekosten bei Panne, Unfall, Diebstahl oder Beschädigung – nicht den Fahrzeugschaden selbst (das ist Sache der Kasko).
Logik / Wozu?

Wer viel unterwegs ist, riskiert den Ausfall des Motorfahrzeugs durch Panne, Unfall, Diebstahl oder Beschädigung. Besonders im Ausland entstehen hohe Folgekosten (Abschleppen, Rückführung, Mietwagen, Unterkunft). Die Kasko ist je Versicherer unterschiedlich und deckt Pannenhilfe oder Rückführung oft nur teilweise oder gar nicht. Deshalb gibt es die Assistance als gezielte Ergänzung.

Abgrenzung

MFH = Haftpflicht gegenüber Dritten (Obligatorium). Kasko = Schaden am eigenen Fahrzeug. Assistance = Organisation und Finanzierung der Hilfe / Weiterreise / Rückführung. Kein Ersatz füreinander.

1
EreignisPanne, Kollision, Diebstahl …
2
Hilfe vor OrtPannenhilfe, Abschleppen, Bergung
3
WeiterreiseTransport, Mietwagen, Unterkunft
4
RückführungFahrzeug und/oder Personen

Versicherte Gefahren und versicherte Folgekosten

Gemäss den geltenden Vorgaben (Produktlogik Fahrzeugassistance) – konkrete Police/AVB immer prüfen.

Versicherte Gefahren

  • Panne – technischer Defekt, Ausfall, Beschädigung, Verlust des Fahrzeugschlüssels
  • Kollision
  • Diebstahl und Vandalismus
  • Park- und Tierschäden
  • Feuer- und Elementarschaden

Versicherte Folgekosten

  • Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung des Fahrzeugs
  • Standgebühren
  • Fahrzeugrückführung
  • Schadenfeststellung im Ausland
  • Zustellkosten für Ersatzteile im Ausland
  • Transport- und Transportmehrkosten
  • Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Selbstbehalt bei Mietfahrzeugen
ThemaRegel / Inhalt
Versicherte Personen / Sache Lenker und mitfahrende Personen; in der Police genanntes Motorfahrzeug, oft inkl. Anhänger (Police beachten)
Verhältnis zur Kasko Assistance ergänzt Kasko. Kasko deckt den Fahrzeugschaden; Assistance die Hilfe- und Folgekosten (Pannenhilfe, Rückführung, Weiterreise usw.)
Geltungsbereich Typischerweise Schweiz und Europa gemäss Internationaler Versicherungskarte (IVK / «grüne Karte») – exakter Umfang laut Police/AVB
Prämie Häufig Fixprämie nach Fahrzeugtyp und gewähltem Leistungsumfang
Ausland Besonders relevant: Abschleppen, Rückführung, Ersatzteilzustellung, Mehrkosten Unterkunft/Verpflegung, Schadenfeststellung
Mietfahrzeug Übernahme des Selbstbehalts bei Mietfahrzeugen – je nach Police
Prüfschema Beratung

1) Bestehende Kasko: Welche Assistance-Leistungen sind schon enthalten? · 2) Fahrprofil: viel Ausland / viel Kilometer? · 3) Gewünschte Leistungen: nur Panne CH oder voll Europa inkl. Rückführung? · 4) Mitversicherte Personen und Anhänger? · 5) Police/AVB: Ausschlüsse, Limiten, SB Mietwagen.

Anwendung (ohne Personenfall): Wann greift Assistance?

Situation A – Panne im Inland: Technischer Defekt, Fahrzeug fahruntüchtig. Assistance organisiert und finanziert Pannenhilfe bzw. Abschleppen gemäss Police.

Situation B – Unfall im Ausland: Kollision, Fahrzeug muss zurückgeführt werden; Reisende brauchen Weiterreise/Unterkunft. Assistance deckt typische Folgekosten (Rückführung, Transportmehrkosten, Unterkunft/Verpflegung) – Kasko regelt den Fahrzeugschaden selbst.

Situation C – Schlüsselverlust: Panne im weiteren Sinn (Verlust des Fahrzeugschlüssels) kann als versicherte Gefahr gelten – Leistungsumfang der Assistance-Police massgebend.

Ergebnis der Prüfung

Immer zwei Fragen trennen: Was ist am Fahrzeug beschädigt? (Kasko) und Welche Hilfe/Folgekosten entstehen? (Assistance).

Merksatz Fahrzeugassistance

Assistance = Mobilität und Folgekosten bei Panne/Unfall/Diebstahl. Kasko = Fahrzeugschaden. MFH = Drittschaden. Besonders wertvoll bei Auslandreisen.

Die Prämie der Motorfahrzeughaftpflicht baut sich von der Risikoprämie bis zur Barprämie auf. Bonus und Malus verändern die in Rechnung gestellte Prämie gegenüber der Vertragsprämie.

Prämienaufbau

StufeInhalt
RisikoprämieVersicherungsmathematische Basis
+ Risikozuschläge → NettoprämieVollständiges versicherungstechnisches Risiko
+ Verwaltungskosten + Gewinnzuschlag − Zinserträge → BruttoprämieAusgangspunkt für die individuelle Vertragsprämie
+ kundenspezifische Zuschläge − Rabatte → VertragsprämieSteht in der Police (100 %-Bezug für Bonus/Malus)
− Bonus / + Malus → BarprämieWird in Rechnung gestellt

Einflussfaktoren

  • Bruttoprämie: Fahrzeugart, Grösse und Leistung (Hubraum, Gesamtgewicht, Sitzplätze)
  • Vertragsprämie: Verwendungszweck, Eigenschaften der Halterin/des Halters (u. a. Alter)
  • Kasko zusätzlich: Fahrzeugwert, Kanton, Unterbringung
  • Deckungsumfang und Selbstbehalte
Fixe Prämie

In bestimmten Fällen gilt eine fixe Prämie (immer 100 % der Vertragsprämie) – u. a. Kleinmotorräder bis 50 ccm, Motordreiräder, Mopeds und E-Bikes bis 45 km/h.

Merksatz

Vertragsprämie = Police (100 %). Barprämie = nach Bonus/Malus. Fixprämie bei leichten Zweirädern.

Im Bonus-Malus-System sinkt die Prämie bei Schadenfreiheit stufenweise; nach Schaden folgt eine Rückstufung. Übersteigt die Barprämie die Vertragsprämie (100 %), spricht man von einem Malus.
Logik (Orientierungsmodell)

Start typisch bei Vertragsprämie. Pro schadenfreies Jahr eine Stufe tiefer (z. B. −10 %), bis Minimum (z. B. 40 %). Nach Schaden oft +4 Stufen. Höchststufe z. B. 160 %. Details: Allgemeine Versicherungsbedingungen des Unternehmens.

Rückstufung (Rechenlogik, Beispielmodell)

PhaseEinstufung
AbschlussStufe 7 = 100 % Vertragsprämie
4 schadenfreie Jahrejährlich −1 Stufe → z. B. Stufe 3 = 60 %
1. Schaden+4 Stufen → 100 %
2. Schaden im Folgejahr+4 Stufen → z. B. 140 % (Malus)
Danach schadenfreiwieder jährlich eine Stufe tiefer

Schaden selbst tragen oder melden?

Kleinschäden können den Bonusverlust übersteigen. Dennoch melden: Geschädigte erhalten das direkte Forderungsrecht; der Versicherer klärt Höhe und Abwicklung. Bei Rückerstattung der Schadenzahlung bleibt die Prämienstufe oft erhalten.

PositionCHF (Orientierung)
Geschätzte Reparaturkosten750
Prämienerhöhung Jahr 1–4 (gestaffelt)400 + 300 + 200 + 100
Total Bonusverlust1 000
Differenz Reparatur − Bonusverlust−250 → Selbstübernahme oft günstiger

Annahmen: Vertragsprämie CHF 1 000, tiefste Stufe 40 %. Unternehmenssysteme weichen ab. Bonusschutz als Zusatz möglich.

Merksatz

Bonus belohnt Schadenfreiheit. Malus = Barprämie über 100 %. Kleinschaden: Reparatur gegen mehrjährigen Bonusverlust rechnen – und korrekt melden.

KMU- & Betriebsversicherungen

Betriebsinhalt, BU, Betriebshaftpflicht, Technik, Transport und Cyberriskversicherung Geschäft.

Lernziele dieses Kapitels

  • Geschäftssachversicherung (Fahrhabe, Gefahren, Elementar-SB) erklären
  • Betriebsunterbrechung: Haftzeit und Garantiesumme beraten
  • Betriebshaftpflicht (4 Risiken) und Berufshaftpflicht abgrenzen
  • Technik- und Transportbausteine den Kundensituationen zuordnen
Versicherungsarten KMU / Betrieb
Geschäftssachversicherung
Geschäftssachversicherung
Versicherungsart öffnen
Betriebsunterbrechung
Betriebsunterbrechung
Versicherungsart öffnen
Betriebshaftpflicht
Betriebshaftpflicht
Versicherungsart öffnen
Technische Versicherungen
Technische Versicherungen
Versicherungsart öffnen
Transportversicherung
Transportversicherung
Versicherungsart öffnen
Berufshaftpflicht
Berufshaftpflicht
Versicherungsart öffnen
Betriebsrechtsschutz
Betriebsrechtsschutz
Versicherungsart öffnen
Cyberriskversicherung Geschäft
Cyberriskversicherung Geschäft
Versicherungsart öffnen

Geschäftssachversicherung

KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung

Geschäftssachversicherung

Geschäftssachversicherung

Die Geschäftssachversicherung wird auch als die «Hausratversicherung der Unternehmen» bezeichnet. Sie deckt die beweglichen Gegenstände eines Unternehmens (Fahrhabe) ab und schützt Inventar sowie Betriebseinrichtungen vor den versicherten Grundgefahren.

Lernziele

  • Definition und Abgrenzung zur Hausratversicherung erklären
  • Versicherte Gegenstände (Waren, Betriebseinrichtung, Geldwerte, Dritteigentum) zuordnen
  • 4 Grundgefahren und typische Abweichungen (einfacher Diebstahl) anwenden
  • Leistungen, Elementar-Selbstbehalt und Prämienfaktoren berechnen/erklären
  • Kantonale Feuerversicherungspflicht von der freien Deckung unterscheiden
Merksatz

Geschäftssach = Fahrhabe des Betriebs. 4 Grundgefahren wie Hausrat – aber: einfacher Diebstahl meist ausgeschlossen (nur Einbruchdiebstahl und Beraubung).

Dual-Use: Präsenz: Gegenstände → Gefahren → SB/Prämie am Whiteboard.  |  Selbststudium: Kacheln öffnen; Merksätze und Tabellen markieren.
Themen der Präsentation
Definition
Definition & Bedeutung
Inhalt anzeigen
Gesetz
Gesetzliche Grundlagen
Inhalt anzeigen
Schutz
Personen, Gegenstände, Ort
Inhalt anzeigen
Gefahren
4 Grundgefahren (Geschäft)
Inhalt anzeigen
Leistungen
Leistungen & Selbstbehalt
Inhalt anzeigen
Prämie
Summe, SB, Prämie
Inhalt anzeigen

Betriebsunterbrechung

KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung

Betriebsunterbrechung
Betriebsunterbrechungsversicherung (Inhalt): Ersetzt den Vermögensbedarf bei Betriebsstillstand infolge versicherter Sachschäden – so, als hätte der Unterbruch nicht stattgefunden. Typisch: Ertragsausfall und Mehrkosten; Erweiterungen u. a. Rückwirkung und Epidemie. Kacheln unten öffnen die Details.
Merksatz

BU = mittelbarer Schaden (Geld/Ertrag) nach versichertem Sachereignis – Ergänzung zur Geschäftssach.

Betriebsunterbrechungsversicherung

Ersetzt den Vermögensbedarf bei Betriebsstillstand infolge versicherter Sachschäden – inklusive Erweiterungen für Rückwirkung und Epidemie.

BU
Zweck, Schutz, Haftzeit
Inhalt anzeigen
Erw
Rückwirkung & Epidemie
Inhalt anzeigen

Betriebshaftpflicht

KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung

Betriebshaftpflicht
Betriebshaftpflicht (Inhalt): Deckt Personen- und Sachschäden (sowie daraus folgende Vermögensschäden), die das Unternehmen Dritten zufügt. Grundsätzlich freiwillig; in bestimmten Branchen obligatorisch. Die Kacheln führen zu Grundlagen, 4 Risiken, Zusätzen, Ausschlüssen und MFZ-Gewerbe (SVG 71).
Merksatz

Betriebshaftpflicht = Zahlen berechtigter + Abwehren unberechtigter Ansprüche aus der Betriebstätigkeit.

BHP Grundlagen
Grundlagen & Obligatorium
Inhalt anzeigen
Personen
Versicherte Personen & Geltung
Inhalt anzeigen
4 Risiken
4 Risiken mit Beispielen
Inhalt anzeigen
Zusatz
Zusatzdeckungen
Inhalt anzeigen
Schadenverhütung
Schadenverhütungskosten
Inhalt anzeigen
Ausschluss
Ausschlüsse
Inhalt anzeigen
Prämie
Garantiesumme & Prämie
Inhalt anzeigen
MFZ-Gewerbe
MFZ-Gewerbe: SVG 71 & Obhut
Inhalt anzeigen

Technische Versicherungen

KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung

Technische Versicherungen

Technische Versicherungen

Technische Versicherungen decken technische Anlagen (Maschinen, Apparate, Installationen) ab. Sie gelten als All-Risks-Versicherungen: plötzlich und unvorhergesehen eintretende Beschädigungen und Zerstörungen, sofern nicht ausgeschlossen. Ideale Ergänzung zur Geschäftssachversicherung.

Lernziele

  • All-Risks-Charakter und Abgrenzung zur Geschäftssach erklären
  • Maschinen-, Montage-, Maschinenkasko-, EDVA- und ATA-Versicherung unterscheiden
  • Örtlichen Geltungsbereich, Summe und Leistungen zuordnen
  • Maschinen-BU (Haftzeit, Karenzfrist) skizzieren
Merksatz

Technik = innere/äussere technische Gefahren. Feuer und Diebstahl bei stationären Maschinen oft über die Geschäftssach – nicht doppelt vergessen.

Dual-Use: Präsenz: Produktmatrix Technik vs. Geschäftssach.  |  Selbststudium: pro Produktkachel Zweck → Gefahren → Leistung.
Themen der Präsentation
Überblick
Überblick All-Risks
Inhalt anzeigen
Maschinen
Maschinenversicherung
Inhalt anzeigen
M-BU
Maschinen-Betriebsunterbrechung
Inhalt anzeigen
Montage
Montageversicherung
Inhalt anzeigen
Kasko
Maschinenkaskoversicherung
Inhalt anzeigen
EDVA
EDVA-Versicherung
Inhalt anzeigen
ATA
ATA (Allg. Techn. Anlagen)
Inhalt anzeigen
Vergleich
Produktvergleich Technik
Inhalt anzeigen

Transportversicherung

KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung

Transportversicherung

Transportversicherungen

Aufgrund des globalen und nationalen Güteraustauschs sind Transporte besonderen Gefahren ausgesetzt. Transportversicherungen machen diese Risiken tragbar – als Warenversicherung, Verkehrshaftung und Spezialformen.

Lernziele

  • Warenversicherung, Verkehrshaftung und Transportmittel-Kasko unterscheiden
  • Incoterms und Risikoträger zuordnen
  • All Risk vs. eingeschränkte Deckung und Policentypen erklären
  • Spediteur vs. Frachtführer und Spezialprodukte (Valoren, Werkverkehr, Manipulation) anwenden
Merksatz

Ware · Haftung des Dienstleisters · Kasko des Mittels – drei Säulen. Incoterms bestimmen, wer das Transportrisiko trägt.

Themen der Präsentation
Überblick
Überblick & Bedeutung
Inhalt anzeigen
Waren
Warenversicherung
Inhalt anzeigen
Haftung
Spediteur & Frachtführer
Inhalt anzeigen
Spezial
Valoren, Werkverkehr, u. a.
Inhalt anzeigen
Säulen
Ware · Haftung · Kasko
Inhalt anzeigen
Incoterms
Incoterms & Risikoträger
Inhalt anzeigen

Berufshaftpflicht

KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung

Berufshaftpflicht
Berufshaftpflicht (Inhalt): Speziell für freie Berufe (u. a. Ärzte, Architekten, Anwälte, Finanzberater). Deckt Berufsfehler und oft reine Vermögensschäden. Sicherheitspflichten und Obligatorien (z. B. Art. 186 AVO für Vermittler) beachten. Details über die Kacheln.
Merksatz

Berufshaftpflicht schützt vor Haftungsrisiken aus der beruflichen Tätigkeit – oft inkl. reiner Vermögensschäden.

Berufshaftpflichtversicherung

Speziell für freie Berufe: Deckung von Berufsfehlern und reinen Vermögensschäden. Obligatorien und Art. 186 AVO (Vermittler) beachten.

Überblick
Grundlagen & Deckung
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Pflicht
Sicherheitspflicht & Fälle
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Betriebsrechtsschutz

KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung

Betriebsrechtsschutz
Betriebsrechtsschutz (Inhalt): Modularer Rechtsschutz für Unternehmen, Organe und Mitarbeitende – ausschliesslich für die betriebliche Tätigkeit. Deckt typisch Beratung, Anwalt, Gericht und verwandte Kosten bis zur Garantiesumme. Module und Zusatzgebiete über die Kacheln.
Merksatz

Betriebsrechtsschutz = aktiver Rechtsschutz für den Betrieb – nicht dasselbe wie Betriebshaftpflicht.

Betriebsrechtsschutzversicherung

Modularer Rechtsschutz für Unternehmen, Organe und Mitarbeitende – ausschliesslich für die betriebliche Tätigkeit.

Überblick
Personen, Geltung, Ausschlüsse
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Module
Module & Zusatzgebiete
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Cyberriskversicherung Geschäft

KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung

Cyberriskversicherung Geschäft – Einführung
Cyberrisk Geschäft (Inhalt): Absicherung digitaler Risiken für KMU: u. a. Daten, Systeme, Betriebsunterbruch, Erpressung und Haftungsfolgen – je nach Police und AVB. Die Kacheln gliedern Gefahren, Leistungen, Personen und Vertragsfragen.
Warum
Warum Cyberrisk für KMU?
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Fälle
Fallbeispiele
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Deckung
Was ist versichert?
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VN
VN & Personen
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Cyberrisk – Gefahren & Schäden
Eigen
Cyberrisk-Eigenschaden
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HP
Cyberrisk-Haftpflicht
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Zusatz
Zusatzgefahren
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Ausschluss
Ausschlüsse
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Cyberrisk – Vertrag & Obliegenheiten
Geltung
Geltungsbereich
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Summe
Summe, Prämie, Leistungen
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Sorgfalt
Sorgfaltspflichten
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Recht
Gesetzliche Grundlagen
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Flash
Flashcards Geschäft
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Die Geschäftssachversicherung wird auch als die «Hausratversicherung der Unternehmen» bezeichnet. Sie deckt die beweglichen Gegenstände (Fahrhabe) ab und schützt Inventar sowie Betriebseinrichtungen.

Definition

  • Versicherung der Fahrhabe des Unternehmens (bewegliche Sachen)
  • Vergleichbar mit der Hausratversicherung – mit wichtigen Produktabweichungen

Versicherte Grundgefahren (Überblick)

  • Feuer (inkl. Elementar)
  • Wasser
  • Diebstahl – exkl. einfacher Diebstahl (typisch nur Einbruchdiebstahl und Beraubung)
  • Glasbruch

Bedeutung

Diese Versicherung schützt Unternehmen vor Schäden an Inventar und Betriebseinrichtungen durch die genannten Gefahren. In der Beratung: Lücken (z. B. einfacher Diebstahl) aktiv ansprechen.

Merksatz

Geschäftssach = Hausrat der Unternehmen – Fahrhabe gegen die 4 Grundgefahren.

Geschäftssachversicherung («Hausrat der Unternehmen»): dieselben Grundgefahren – mit wichtigen Produktabweichungen.

Feuer

  • Umfasst fünf Feuergefahren, neun Elementarschäden und das Abhandenkommen von Sachen infolge dieser Gefahren

Wasser

  • Austritt von Wasser, Eindringen von Wasser in ein Gebäude
  • Auslaufendes Heizöl und Frostschäden

Diebstahl

  • Versichert sind nur Einbruchdiebstahl und Beraubung
  • Der einfache Diebstahl ist nicht gedeckt – zentrale Abweichung zur klassischen Hausratdeckung

Glasbruch

  • Gebäude- und/oder Mobiliarverglasung
  • All-Risk-Versicherung am versicherten Glas

Zusatzdeckungen

  • Viele Versicherer bieten weitere Gefahren wie Vandalismus oder Schäden durch Unruhen

Vertiefung: 4 Grundgefahren aus dem Grundlagenmodul

Merksatz

Wie Hausrat, aber: einfacher Diebstahl meist raus – Lücke in der Beratung aktiv ansprechen.

Die Prämienhöhe der Geschäftssachversicherung hängt von mehreren Risikofaktoren ab.

Prämienfaktoren

  • Versicherungssumme – Vollwert via Inventar; bei schwankenden Beständen Stichtagsregelungen prüfen
  • Brennbarkeit der Waren
  • Brandschutzmassnahmen
  • Selbstbehalt (individuell festgelegt)

Fixprämie & Rabatte

  • Die Prämie kann als Fixprämie vereinbart sein
  • Rabatte sind üblich (z. B. bei gutem Brandschutz, hohem SB)
Merksatz

Prämie = f(Summe, Brennbarkeit, Brandschutz, SB). Inventar und Brandschutz senken Risiko und Prämie.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den Vermögensbedarf durch Betriebsstillstand – so, als hätte der Unterbruch nicht stattgefunden.

Versicherungszweck

  • Ersetzt den Vermögensbedarf, der durch einen Betriebsstillstand entsteht
  • Ziel: Unternehmen finanziell so stellen, als hätte der Unterbruch nicht stattgefunden
  • Typisch infolge versicherter Sachschäden (z. B. Feuer) an in der Police genannten Standorten

Versicherungsschutz / Geltungsbereich

  • Geltungsbereich: in der Police aufgeführte Standorte oder Teile davon
  • Versichert ist der finanzielle Schaden aus Betriebsunterbrechung infolge Sachschäden (in der Präsentation u. a. Feuer)

Garantiesumme und Haftzeit

  • Haftzeit: Zeitraum der Leistungserbringung, meist 12 bis 36 Monate
  • Garantiesumme: entspricht der geschätzten Vermögenseinbusse während der Haftzeit
Merksatz

BU = Ertragsausfall + oft Mehrkosten nach versichertem Sachschaden. Haftzeit 12–36 Monate; Garantiesumme = geschätzte Einbusse.

Rückwirkungsschäden

  • Ertragsausfälle durch Betriebsunterbrechungen bei wichtigen Geschäftspartnern (Lieferanten oder Abnehmern) können mitversichert werden
  • Schützt vor indirekten Verlusten in der Lieferkette

Epidemieversicherung

  • Deckt Ertragsausfälle und Zusatzkosten (z. B. Schädlingsbekämpfung) infolge behördlich angeordneter Schliessungen oder Quarantänemassnahmen
  • Besonders relevant für Unternehmen der Lebensmittelbranche
Merksatz

Erweiterungen: Rückwirkung (Lieferant/Abnehmer) und Epidemie (behördliche Schliessung) – aktiv anbieten, wo die Lieferkette kritisch ist.

Die Betriebshaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die das Unternehmen einer Drittperson zufügt – Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden.

Obligatorium oder freiwillig? (VBV-NL-KMU)

  • Grundsätzlich freiwillig – kein generelles Betriebs-HP-Obligatorium
  • Obligatorisch u. a. für Garagenbetriebe und Karosseriewerkstätten (MFZ-Gewerbe / SVG Art. 71)
  • Weitere Branchen können kantonale oder branchenspezifische Pflichtregelungen haben

Rechtliche Grundlagen

1
VVG
Versicherungsvertrag: Rechte & Pflichten VN/VU
2
AVB
Ausgestaltung des Produkts, Risiken, Ausschlüsse
3
OR / ZGB (+ SVG etc.)
Haftpflichtrecht: wann haftet der Betrieb?

Was leistet die Versicherung?

  • Ersetzt berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter bis zur Garantiesumme
  • Wehrt unberechtigte Ansprüche ab (passiver Rechtsschutz)
  • Deckt die klassischen Betriebsrisiken: Anlage · Betrieb · Produkt · Umwelt

Typische Ausschlüsse (Kurzüberblick)

Eigenschäden am eigenen Unternehmen · MFZ-Haftpflicht unter SVG-Obligatorium (ausser rein werk-interner Verkehr) · Ansprüche wegen mangelhafter oder verspäteter Vertragserfüllung · reine Vermögensschäden (→ Berufshaftpflicht)

Merksatz

BHP = Drittschäden aus dem Betrieb. Freiwillig – ausser wo Gesetz/Branche (z. B. Garage) es verlangt.

Versichert ist die in der Police genannte Firma – und der Personenkreis, der für sie tätig wird.

Wer ist versichert? (VBV)

  • Das Unternehmen selbst (natürliche/juristische Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Anstalt)
  • Inhaber, Management und Angestellte in ihrer betrieblichen Eigenschaft
  • Alle Arbeitnehmer, Vertreter und Hilfspersonen
  • Geltung jeweils für die betriebliche und berufliche Tätigkeit gemäss Police

Wo gilt die Versicherung?

WeltweitGrundgeltung (typisch)
USA/CANur mit Zusatzdeckung

USA / Kanada – Beratungsfalle

Export, Lieferungen, Montage oder Reise in die USA/Kanada: oft nicht in der Grunddeckung. Zusatz «Warenlieferungen USA/Kanada» (bzw. erweiterte Gebietserweiterung) prüfen und dokumentieren.

Merksatz

Firma + Mitarbeitende + Hilfspersonen. Weltweit – aber USA/Kanada = Zusatz, nicht «automatisch mitversichert».

Vier Risikobereiche der Betriebshaftpflicht (VBV): Anlage · Betrieb · Produkt · Umwelt. Versichert sind Personen- und Sachschäden (inkl. daraus folgende Vermögensschäden).

Vier Risikobereiche (anklickbar)

Anlagerisiko
Betriebsrisiko
Produktrisiko
Umweltrisiko
Anlagerisiko: Gefahren aus Eigentum und Besitz (Miete/Pacht) von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten oder Anlagen.
Beispiel: In den Räumlichkeiten löst sich ein Teil der Decke – ein Besucher wird verletzt.
Betriebsrisiko: Gefahren, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit ergeben.
Beispiel: Bei der Ausführung der Tätigkeit verletzt Du ungewollt einen Kunden mit einem Gegenstand.
Produktrisiko: mangelhafte Arbeitsausführung oder Fehler von Mitarbeitenden – Dritte stellen Schadenersatzforderungen.
Beispiel: Ein entwickeltes Produkt verätzt die Haut einer Kundin.
Umweltrisiko: plötzlich eintretendes Ereignis mit Umweltgefährdung.
Beispiel: Giftiges Produkt läuft aus und kontaminiert das gemietete Grundstück.

Deckungsgegenstand

  • Personenschäden Dritter (Körperverletzung, Tod)
  • Sachschäden Dritter (Zerstörung, Beschädigung, Verlust)
  • Daraus folgende Vermögensschäden (z. B. Verdienstausfall nach Verletzung)
  • Nicht: reine Vermögensschäden ohne Personen-/Sachbezug → Berufshaftpflicht
Merksatz

Anlage – Betrieb – Produkt – Umwelt. Jedes Risiko mit einem konkreten Beispiel erklären können.

Neben der Grunddeckung kann der Schutz je nach Bedürfnis oder Branche erweitert werden (VBV).

Gängige Zusatzdeckungen

Warenlieferungen USA / Kanada Produkthaftpflicht erweitert Aus- & Einbaukosten Nutzungsausfall Produktrückrufkosten Umweltbeeinträchtigung erweitert Bearbeitung / Obhut Tätigkeitsschäden Reinigungskosten Be- / Entladeschäden

Export & Produkt

USA/Kanada: Gebietserweiterung für Lieferungen. Produkthaftpflicht erweitert und Rückrufkosten für Hersteller und Händler mit hohem Produktrisiko. Aus-/Einbaukosten und Nutzungsausfall bei eingebauten mangelhaften Teilen.

Umwelt & Tätigkeit vor Ort

Umwelt erweitert über das plötzliche Ereignis hinaus. Tätigkeitsschäden an direkt bearbeiteten Sachen, Reinigung, Be-/Entladen – oft relevant für Handwerk, Montage, Logistik.

Obhut & Bearbeitung

Schäden an Sachen, die dem Betrieb anvertraut oder von ihm bearbeitet werden. Im MFZ-Gewerbe: separates Sonderrisiko «Kundenfahrzeuge» (siehe Kachel MFZ-Gewerbe).

Merksatz

Branche steuert die Zusätze: Export → USA/Kanada; Werkstatt → Obhut; Produktion → Rückruf & Produkt erweitert.

Schadenverhütungskosten = Kosten zur Abwendung eines versicherten Schadens, bevor er eintritt (VBV Vermögensversicherungen).

Wann sind sie versichert?

1
Unvorhergesehen
Ereignis war nicht absehbar geplant
2
Unmittelbar bevorstehend
Schaden droht jetzt – nicht abstrakt
3
Versichert wäre der Schaden
Der abzuwendende Schaden fällt unter den Vertrag

Was ist nicht versichert?

  • Kosten für den Rückruf oder die Rücknahme von Sachen (eigene Deckung: Produktrückruf)
  • Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustands / Mangels am Vertragsgegenstand

Fallbeispiel Gerüst (aufdecken)

Baugeschäft: Gerüst droht im Wind einzustürzen – Strassen sperren, Gerüst versteifen. Gedeckt?
Ja – bei der Police des Baugeschäfts: Kosten der Gerüstversteifung sind Schadenverhütungskosten; das Gerüst ist hier nicht Gegenstand der Vertragserfüllung gegenüber einem Kunden in diesem Sinne.

Nein – bei einem Gerüstvermieter, der das Gerüst fertig montiert zur Verfügung stellt: dann Behebung eines Mangels am hergestellten Vertragsgegenstand → nicht über Schadenverhütung gedeckt.
Merksatz

Schadenverhütung ≠ Rückruf und ≠ Mangelbeseitigung am eigenen Werk. Drei Voraussetzungen prüfen.

Klassische Ausschlüsse der Betriebshaftpflicht (VBV) – und der Weg zur Berufshaftpflicht bei reinen Vermögensschäden.

Ausschlüsse (VBV)

  • Eigenschäden: Schäden, die das versicherte Unternehmen bzw. die versicherten Personen selbst erleiden
  • Vorsatz: Schäden durch vorsätzliche Handlung
  • Erwartete Schäden: mussten erwartet werden oder wurden vorgängig in Kauf genommen
  • Verzögerung / mangelhafte Leistung: Schadenersatz aus verspäteter oder mangelhafter Vertragserfüllung
  • Reine Vermögensschäden – absicherbar über die Berufshaftpflichtversicherung
  • MFZ-Haftpflicht unter dem SVG-Obligatorium (Ausnahme: rein werk-interner Verkehr) – siehe MFH bzw. SVG 71 im Gewerbe

Abgrenzung Berufshaftpflicht

BHP deckt Personen- und Sachschäden Dritter. Reine Vermögensschäden (Beratungsfehler, Fristversäumnis, fehlerhafte Analyse ohne Körper-/Sachschaden) gehören in die Berufshaftpflicht – oft mit Sicherstellungspflicht für freie Berufe und Vermittler.

Merksatz

Eigenschaden · Vorsatz · erwarteter Schaden · mangelhafte Leistung · reines Vermögen. Letzteres = Berufshaftpflicht-Thema.

Garantiesumme und Prämie steuern den wirtschaftlichen Rahmen der Betriebshaftpflicht.

Garantiesumme

  • Der Versicherte bestimmt die Summe je nach Bedürfnis (Risiko, Branche, Vertragspartner)
  • Üblich: CHF 3–10 Mio. (VBV)
  • Maximum, das der Versicherer im Haftpflichtfall bezahlt – darüber trägt der VN den Rest
3–10 Mio.Übliche Garantiesumme
FixOft Fixprämie

Prämienfaktoren (VBV-NL-KMU)

  • Betriebsart und -grösse (Branche, Umsatz, Mitarbeiter, Risikoexposition)
  • Garantiesumme
  • Selbstbehalt
  • Umfang des Versicherungsschutzes (Zusätze, Gebietserweiterung)

Häufig Fixprämie; Rabatte je nach Risikoeinschätzung und Prävention möglich.

Merksatz

Summe an Branche und Vertragspartner anpassen. Prämie = Art/Grösse + Summe + SB + Deckungsbreite.

Umfassende Betriebshaftpflicht im Motorfahrzeuggewerbe = drei Risikobereiche (VBV-NL-KMU / Vermögensversicherungen).
1
Grundrisiko
Anlage + Betrieb + Produkt gemäss AVB
2
SVG Art. 71
Obligatorisches Zusatzrisiko – graue Karte
3
Obhut / Bearbeitung
Fakultativ: Schäden an Kundenfahrzeugen

1. Grundrisiko

  • Deckung aus den AVB Betriebshaftpflicht
  • Haftpflicht aus Gebäuden und Einrichtungen (Anlagerisiko) sowie aus der Betriebstätigkeit (inkl. Produktrisiko gemäss AVB)

2. Haftpflicht gemäss SVG Art. 71 (obligatorisch)

  • Unternehmer des MFZ-Gewerbes müssen dieses Zusatzrisiko versichern
  • MFK verlangt speziellen Nachweis: graue Karte
  • Deckung für dem Unternehmer übergebene fremde MFZ mit Halterversicherung
  • Sowie aus dem Betrieb von MFZ ohne Halterversicherung

3. Schäden an aufbewahrten / bearbeiteten Fahrzeugen (fakultativ)

  • Haftung für Fahrzeuge in Obhut oder bei Arbeiten
  • Gedeckt (bei Mitversicherung): Schäden bei Aufbewahrung, Arbeiten, Probefahrten, Manövrieren auf dem Areal und nach Ablieferung an den Kunden

Interaktives Fallbeispiel: Probefahrt

Bei einer Probefahrt verursacht ein Automechaniker mit einem Kundenfahrzeug eine Auffahrkollision. Dabei wird sowohl das Kundenfahrzeug als auch das vorausfahrende Fahrzeug beschädigt.
1) Schaden am vorausfahrenden (fremden) Fahrzeug – welche Deckung?
A) Obligatorische Deckung gemäss SVG Art. 71
B) Nur die Vollkasko des Kunden
C) Privathaftpflicht des Mechanikers
2) Schaden am Kundenfahrzeug – welche Deckung?
A) Immer die MFH des Kunden allein
B) Niemals versicherbar
C) Sonderrisiko «Schäden an anvertrauten/bearbeiteten MFZ» (falls mitversichert)
Merksatz

Fremdschaden Dritter → SVG 71 (grau). Schaden am Kundenauto in Obhut → fakultatives Sonderrisiko. Beide Bausteine in der Garage-Beratung prüfen!

Technische Versicherungen schützen technische Anlagen und gelten als All-Risks-Versicherungen.

Versicherte Anlagen

  • Maschinen, Apparate und Installationen, die im Betrieb verwendet werden
  • In der Police aufgeführte Objekte

All-Risks-Charakter

  • Deckt plötzlich und unvorhergesehen eintretende Beschädigungen und Zerstörungen
  • Sofern die Gefahren nicht explizit ausgeschlossen sind

Ausschlüsse (typisch)

  • Allmähliche Schäden wie Rost oder normaler Verschleiss
  • Feuer und Diebstahl bei stationären Maschinen – über andere Versicherungen (z. B. Geschäftssach) zu decken
Merksatz

Technik = All-Risk für plötzliche technische Schäden. Feuer/Diebstahl stationär oft über Geschäftssach.

Produktübersicht aus der Präsentation «Technische Versicherungen» – zum Vergleich in der Beratung.
ProduktKernBesonderheit
MaschinenversicherungStationäre Maschinen/Anlagen/InstallationenInnere/äussere Einwirkungen; Feuer/Diebstahl stationär oft raus
Maschinen-BUVerdiensteinbusse bei MaschinenstillstandHaftzeit ca. 1 Jahr, oft Karenzfrist
MontageversicherungMontageobjekte am EndstandortWährend Montage; oft Einmalprämie
MaschinenkaskoFahrbare/selbstfahrende ArbeitsmaschinenÄussere Gewalt; innere Betriebsschäden raus
EDVAHardware, Daten, MehrkostenHardware Vollwert; Daten/Mehrkosten Erstrisiko
ATATechn. Apparate (nicht Maschinen)Technik-Gefahren + oft Feuer/Diebstahl/Wasser
Merksatz

Technik ergänzt Geschäftssach: innere/technische Gefahren und fahrbare/montierte Spezialrisiken.

Bundesrechtliche und kantonale Regelungen zur Feuerversicherung sind prüfungsrelevant.

Bundesrechtliche Grundlagen

  • VVG – Versicherungsvertragsgesetz
  • Aufsichtsverordnung für Elementarschäden auf Bundesebene

Kantonale Feuerversicherungspflicht

Kanton(e)Regelung
Nidwalden, WaadtObligatorische Feuerversicherung bei der kantonalen Feuerversicherung
Freiburg, JuraFeuerversicherung obligatorisch, jedoch mit freier Wahl des Versicherers
Übrige KantoneFeuerversicherung freiwillig, ohne gesetzliche Verpflichtung
Prüfungstipp

Nidwalden und Waadt: kantonale Anstalt · Freiburg und Jura: Obligatorium mit freier Wahl · übrige: freiwillig.

Versicherte Personen / Versicherungsnehmer

  • Versichert ist das Unternehmen, das die Versicherung abschliesst.
  • Bei mehreren Standorten gilt die Versicherung für die in der Police aufgeführten Betriebe.

Versicherte Gegenstände: Waren

  • Alle für Verkauf oder Verbrauch bestimmten Sachen
  • Rohmaterial, eingekaufte Waren und selbst hergestellte Waren

Versicherte Gegenstände: Betriebseinrichtung

  • Sachen für die Erstellung von Produkten/Dienstleistungen
  • z. B. Büromobiliar, Maschinen, Computerhardware
  • Eigentum oder geleast

Geldwerte und Sachen in Dritteigentum

  • Bargeld in Kassen oder Safes kann mitversichert werden
  • Gegenstände von Angestellten oder Kunden (z. B. zur Reparatur übergebene Sachen) können mitversichert werden

Örtlicher Geltungsbereich

  • Standortversicherung: Schutz an in der Police genannten Standorten
  • Mit Zusatzdeckung können Sachen auch ausserhalb – meist weltweit – versichert sein
  • Freizügigkeit gilt für Feuergefahren an allen Standorten; andere Gefahren separat regeln
Merksatz

Waren + Betriebseinrichtung = Kern. Geldwerte/Dritteigentum und Aussenstandorte = aktiv mitversichern.

Direkte Schäden

  • Die Versicherung ersetzt den Vermögensbedarf für Ersatz, Reparatur oder Minderwert der betroffenen Gegenstände.

Mittelbare Schäden (oft auf erstes Risiko mitversichert)

  • Räumungs- und Entsorgungskosten
  • Schlossänderungskosten
  • Notverglasungen und Notmassnahmen
  • Schadenminderungs- und Rettungskosten
  • Wiederherstellungskosten für Geschäftsbücher und Akten

Selbstbehalt bei Elementarereignissen

  • 10 % der Entschädigungssumme
  • mindestens CHF 2'500, maximal CHF 50'000

Selbstbehalt bei anderen Gefahren

  • Individuell festgesetzt, oft CHF 500
Prüfungstipp

Elementarschaden-Selbstbehalt: 10 % · mindestens 2'500 · maximal 50'000. Andere Gefahren: oft fix (zum Beispiel 500).

Versicherte Gegenstände

  • Stationäre Maschinen (z. B. Druckmaschinen)
  • Anlagen (z. B. Kraftwerke)
  • Installationen (z. B. Lüftungsanlagen)
  • Objekte, die in der Police aufgeführt sind

Örtlicher Geltungsbereich

  • Fest installierte Objekte: am Standort versichert
  • Bewegliche Objekte: Schweiz, Liechtenstein und grenznahes Ausland

Versicherte Gefahren

  • Plötzlich und unvorhergesehen eintretende Schäden durch innere oder äussere Einwirkungen
  • Einschliesslich Betriebsunfälle, Bedienungsfehler, Böswilligkeit, Sabotage
  • Material- und Konstruktionsfehler (nach Ablauf der Garantiefrist)
  • Kurzschlüsse, Wasser, Wind und Sturm

Ausschlüsse

  • Allmähliche Schäden (Rost, normaler Verschleiss)
  • Feuer und Diebstahl bei stationären Maschinen grundsätzlich ausgeschlossen → Geschäftssach

Versicherungssumme und Leistung

  • Vollwertversicherung basierend auf dem Neuwert
  • Teilschaden: Kosten für die Wiederherstellung
  • Totalschaden: Zeitwert
  • Mittelbare Schäden (Aufräumungs-/Entsorgungskosten) oft mitversichert
Merksatz

Maschinen = Vollwert/Neuwert; Totalschaden Zeitwert. Innere/äussere Einwirkungen – nicht Feuer/Diebstahl stationär.

Versicherungszweck

  • Verdiensteinbussen und Zusatzkosten durch den Stillstand einer Maschine
  • Infolge eines versicherten Schadensfalls der Maschinenversicherung

Funktionsweise

  • Ähnlich der allgemeinen Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Fokus auf Maschinenstillstand (nicht gesamten Betrieb)

Besonderheiten

  • Haftzeit in der Regel einem Jahr
  • Oft eine Karenzfrist (Wartezeit), bevor der Versicherungsschutz greift
Merksatz

Maschinen-BU = Ertragsausfall bei Maschinenstillstand; Haftzeit ca. 1 Jahr + Karenzfrist prüfen.

Versicherte Gegenstände

  • In der Police aufgeführte Montageobjekte am Endmontage-Standort

Versicherte Gefahren

  • Unvorhergesehene Beschädigungen, Zerstörungen und Verlust durch Diebstahl während der Montagezeit
  • Einschliesslich Fehler in Planung, Konstruktion oder Bedienung

Versicherungssumme

  • Vollwertversicherung zum Neuwert

Versicherungsleistung und Prämie

  • Ersetzt den Vermögensbedarf zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden
  • Aufräumungskosten auf erstes Risiko mitversichert
  • Prämie meist eine Einmalprämie – abhängig von Summe, Risiko, Montagedauer und Selbstbehalt
Merksatz

Montage = Schutz während der Aufstellung am Endstandort; oft Einmalprämie.

Versicherungszweck

  • Versicherung für fahrbare und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • z. B. Bagger, Krane und Pistenfahrzeuge

Versicherte Gefahren

  • Schäden infolge gewaltsamer äusserer Einwirkung: Zusammenstoss, Umstürzen, Aufprall
  • Innere Betriebsschäden sind ausgeschlossen
  • Feuer und Diebstahl können mitversichert werden

Örtlicher Geltungsbereich

  • Schweiz, Liechtenstein und grenznahes Ausland

Versicherungssumme und Leistung

  • Vollwertversicherung zum Neuwert
  • Teilschaden: Reparaturkosten · Totalschaden: Zeitwert
Merksatz

Maschinenkasko = äussere Gewalt (Crash/Umsturz). Innere Betriebsschäden raus – das ist Maschinenversicherung.

Versicherte Gegenstände

  • EDV-Anlagen (Hardware), Netzwerke
  • Auswechselbare Datenträger
  • Gespeicherte Daten
  • Mehrkosten zur Weiterführung der Datenverarbeitung bei Ausfall

Versicherte Gefahren

  • Unvorhergesehene Beschädigungen durch äussere Einwirkungen
  • Bedienungsfehler, Stromschläge, Feuchtigkeit, Diebstahl
  • Feuer und Wasser oft in der Grunddeckung enthalten

Versicherungssumme

  • EDV-Anlage zum Vollwert
  • Datenträger und Mehrkosten auf erstes Risiko

Versicherungsleistungen

  • Teilschaden: Wiederherstellungskosten
  • Totalschaden: Zeitwert bzw. Neuwert bei Feuer, Diebstahl, Wasser
  • Daten: Ersatz- und Wiederbeschaffungskosten
  • Mehrkosten bis zur vereinbarten Summe

Die Versicherung kann einzelne Bereiche separat absichern – je nach Risikoanalyse des Unternehmens.

Merksatz

EDVA: Hardware Vollwert; Daten/Mehrkosten oft Erstrisiko. Feuer/Wasser oft in der Grunddeckung.

Versicherte Gegenstände

  • Technische Apparaturen und Installationen, die nicht als Maschinen gelten
  • z. B. Telefonanlagen, Alarmanlagen, Leuchtreklamen, Bancomaten

Versicherte Gefahren

  • Kombination aus Gefahren der Maschinenversicherung (innere/äussere Einwirkungen)
  • und den Grundgefahren der Sachversicherung (Feuer, Diebstahl, evtl. Wasser)

Versicherungssumme

  • Vollwertversicherung zum Neuwert der versicherten Apparate und Installationen

Versicherungsleistung

  • Teilschaden: Wiederherstellungskosten
  • Totalschaden: Zeitwert bzw. Neuwert bei den Grundgefahren
Merksatz

ATA = «kleine Technik» + oft auch Feuer/Diebstahl (im Gegensatz zur reinen Maschinenversicherung).

Aufgrund des globalen und nationalen Güteraustauschs sind Transporte besonderen Gefahren ausgesetzt. Transportversicherungen machen diese Risiken tragbar und schützen die transportierten Güter.

Bedeutung

  • Transporte sind besonderen Gefahren ausgesetzt (global und national)
  • Transportversicherungen sind unerlässlich, um diese Risiken tragbar zu machen
  • Schutz der transportierten Güter sicherstellen

Zwei Hauptzweige

  • Transportversicherung (Warenversicherung) – deckt die transportierte Ware gegen Verlust oder Beschädigung ab; gilt für alle transportierbaren Güter entlang des definierten Transportwegs
  • Verkehrshaftungsversicherung – schützt Transportdienstleister (Spediteure, Frachtführer); übernimmt Schadenersatzansprüche bei unsachgemässer Organisation oder unsorgfältiger Behandlung der Güter
Merksatz

Transport = ältester Versicherungszweig. Güter unterwegs ≠ stationäre Geschäftssach. Transporterhaftung ist begrenzt – eigener Schutz nötig.

Spezielle Transportversicherungen

ProduktInhalt
ValorenversicherungWertgegenstände: Wertpapiere, Edelmetalle, Bargeld – strenge Sicherheitsvorschriften
WerkverkehrsversicherungUnternehmen transportiert eigene Waren mit eigenen Fahrzeugen in der Schweiz
ManipulationsversicherungSchäden beim Verschieben schwerer Maschinenteile auf dem Werksgelände
Kasko der TransportmittelVersicherung der Transportmittel selbst (z. B. Eisenbahnrollmaterial, Container)
Merksatz

Valoren · Werkverkehr · Manipulation · Transportmittel-Kasko – Speziallösungen nicht mit der Standard-Warenpolice verwechseln.

Verkehrshaftungsversicherung für Transportdienstleister – Haftung, nicht Eigentum der Ware.

Spediteur

  • Organisiert den Transport, beauftragt aber Frachtführer mit der Durchführung
  • Deckung: Sach- und Vermögensschäden aus fehlerhafter Organisation des Transports

Frachtführer

  • Führt den Transport durch (z. B. Camioneure, Reedereien)
  • Deckung: Haftung für Schäden am Transportgut durch unsorgfältige Behandlung oder verschuldete Unfälle

Versicherungsleistung

  • Ersetzt berechtigte Schadenersatzansprüche bis zur Garantiesumme
  • Wehrt unberechtigte Ansprüche ab (wie übliche Haftpflichtversicherungen)
Merksatz

Spediteur = Organisation · Frachtführer = Durchführung. Beide brauchen Verkehrshaftung – die Warenpolice des Kunden ersetzt das nicht.

Transportversicherung (Warenversicherung) – schützt die Ware auf dem Transportweg.

Versicherte Person

  • Die Person, die das Transportrisiko trägt, ist versichert
  • Vertragsparteien richten sich oft nach den Incoterms (Risikoverteilung Verkäufer/Käufer)

Versicherte Gegenstände

  • Alle transportierbaren Güter, unabhängig von Art und Menge

Örtlicher Geltungsbereich

  • Auf dem in der Police vorgesehenen Transportweg
  • Inklusive vorübergehender Aufenthalte (Häfen, Lagerorte) während des Transports

Versicherte Gefahren – zwei Hauptarten

  • Eingeschränkte Versicherung: qualifizierte Unfälle wie Feuer und Diebstahl ganzer Ladungen
  • All Risk: alle nicht ausgeschlossenen Risiken

Zusätzliche Deckungen

  • Havarie-Grosse-Beiträge zur gemeinsamen Gefahrenteilung
  • Kosten für Schadenminderung und -verhütung

Versicherungssumme und Vertragsarten

  • Vollwertversicherung: gesamter Wert des Transportguts – meist Rechnungsbetrag, erhoffter Gewinn, Zoll und Steuern
  • Vertragsarten: Einzel-, General-, Umsatz- oder Pauschalpolice
Merksatz

Warenversicherung: Risikoträger (Incoterms) · All Risk vs. eingeschränkt · Summe = Rechnung + Gewinn + Zoll/Steuern.

Drei Säulen im Transport – nicht verwechseln.
SäuleWas?Für wen?
1. WarenversicherungVerlust/Beschädigung der Güter auf dem TransportwegRisikoträger (oft gemäss Incoterms)
2. VerkehrshaftungHaftpflicht des TransportdienstleistersSpediteur / Frachtführer
3. Kasko TransportmittelSchäden am Transportmittel selbstHalter von Bahn/Container etc.

Plus Spezialformen: Valoren, Werkverkehr, Manipulation.

Merksatz

Ware · Haftung · Kasko des Mittels – drei getrennte Deckungen.

Incoterms regeln Lieferung, Kosten- und Gefahrenübergang – nicht Eigentum, Zahlung oder anwendbares Recht.

Relevanz für die Transportversicherung

  • Bestimmen, wer das Transportrisiko trägt und damit typischerweise die Warenversicherung abschliessen muss
  • Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer
  • Wichtig bei grenzüberschreitenden Lieferungen und der Wahl der Police (Einzel/General/Umsatz/Pauschal)

Beratungshinweis

  • Incoterms in der Offerte/im Kaufvertrag prüfen
  • Abgleich: Wer versichert bis wohin? (z. B. ab Werk vs. geliefert verzollt)
  • Lücken zwischen Incoterm und Police schliessen
Merksatz

Incoterms sagen, wer das Transportrisiko und damit oft die Versicherungspflicht trägt – nicht wer Eigentümer ist.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist für freie Berufe konzipiert (Ärzte, Architekten, Anwälte, Finanzberater u. a.).

Besonderheiten für freie Berufe

  • Schützt vor haftungsrechtlichen Risiken aus der beruflichen Tätigkeit
  • Deckt Schäden durch Berufsfehler (z. B. Kunstfehler eines Arztes)
  • Versichert auch reine Vermögensschäden, die nicht auf Personen- oder Sachschäden beruhen (z. B. Prozessverlust durch verpasste Frist)

Allgemeines

  • Kommt für Schäden auf, die man einer Drittperson zufügt
  • Versichert: Sach-, Personen- und reine Vermögensschäden
  • Versicherungsrechtlich: VVG
  • Wer: bei Einzelversicherung die in der Police genannte Person
  • Wo: oft Schweiz und Fürstentum Liechtenstein
Merksatz

Berufshaftpflicht = freie Berufe + reine Vermögensschäden. Nicht mit Betriebshaftpflicht verwechseln.

Kantonales Obligatorium / Sicherheitspflicht

  • Für bestimmte freie Berufe kann auf Kantonsebene ein Versicherungsobligatorium bestehen
  • Versicherungsvermittler: Sicherheitspflicht min. 2 Mio. Garantiesumme (vgl. Art. 186 Abs. 1 AVO)

Berufe mit Sicherheitspflicht (Beispiele)

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Physiotherapeuten usw.
  • Notare, Rechtsanwälte
  • Versicherungsvermittler, Finanzintermediäre
  • Architekten und Ingenieure

Versicherte Risiken und Beispiele

  • Fehlerhafte Beratung (z. B. Steuerfolgen bei Umfirmierung Einzelfirma → AG)
  • Unsorgfältige Auftragserledigung (fehlende/falsche Abzüge in der Steuererklärung)
  • Fristversäumnisse (Verwirkung Rückforderung von Abgaben)
  • Fehler in Prozessführung, Buchhaltung, Analyse (Nichtanzeige Überschuldung, falsches Eigenkapital)
  • Weitere durch die Beratung verursachte Schäden
Merksatz

Prüfung: Art. 186 AVO – mind. 2 Mio. für Vermittler. Obligatorien je Beruf/Kanton prüfen.

Betriebsrechtsschutzversicherung – modularer Rechtsschutz für Unternehmen und Organe.

Versicherte Personen

  • Unternehmen, Tochtergesellschaften
  • Inhaber, Organe (VR, GL) und Mitarbeitende
  • Schutz ausschliesslich für die betriebliche Tätigkeit

Geltungsbereich und Prämie

  • Grundsätzlich Schweiz und Liechtenstein; Ausdehnungen auf EU/EFTA und teilweise weltweit
  • Oft eine Wartefrist nach Vertragsabschluss
  • Prämie als Fixprämie – abhängig vom Schutzumfang, Anzahl versicherter Personen und Selbstbehalt

Ausschlüsse (typisch)

  • Rechtsstreitigkeiten ausserhalb des definierten Tätigkeitsbereichs
  • Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer oder mitversicherten Personen
  • Abwehr von Haftpflichtansprüchen (dafür: Haftpflichtversicherung)
Merksatz

Betriebsrechtsschutz = modular, betrieblich, oft Wartefrist. Haftpflichtabwehr gehört nicht hierher.

Versicherte Rechtsgebiete (modular)

  • Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Sachenrecht
  • Ausservertragliches Haftpflichtrecht
  • Miet-/Pachtrecht, Nachbarrecht
  • Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht
  • Strafrecht und Versicherungsrecht

Zusätzlich versicherbare Rechtsgebiete

  • Inkasso, Immaterialgüterrecht, Persönlichkeitsrecht
  • Immobilien-/Baurecht, Steuerrecht
Merksatz

Kernmodule + optionale Module je nach Branche (z. B. Bau → Immobilienrecht).

Cyberangriffe betreffen Unternehmen jeder Grösse. Schutz vor Datenlecks, Erpressung und Betriebsunterbrechung.

Digitalisierung & Risiko

  • IKT als Wirtschaftsrückgrat; vernetzte Prozesse = grössere Angriffsfläche
  • Cyberangriffe und menschliche Fehler → Datenverlust, Betriebsstörungen
  • Hohe Kosten und Reputationsschäden
  • Oft inklusive IT-Forensik, Rechtsberatung, PR-Unterstützung
Merksatz

Cyber macht existenzielle Digitalrisiken tragbar – ersetzt keine Prävention.

Drei VBV-Praxisbeispiele – Unterrichtsimpuls.
Metalle/Handel: Cyberangriff legt IT lahm, Auslieferungen tageweise unmöglich → Millioneneinbussen (Eigenschaden + BU).
Personalabteilung: Schadsoftware über Bewerbung → Personaldaten gestohlen, Lösegeldforderung (Eigen + Haftpflicht/Datenschutz).
Warenhaus: Kreditkarten-Lesegeräte gehackt, Sicherheitsstandards verletzt → Vertragsstrafen (Haftpflicht/Compliance).
Eigenschaden oder Haftpflicht?
Fall 1: primär Eigen/BU. Fall 2: Eigen + Drittansprüche. Fall 3: stark Haftpflicht/Vertragsfolgen.
Merksatz

Fälle zeigen die Dreiteilung: Eigenschaden · Haftpflicht · Betriebsunterbruch.

Deckung: VN + eigene Daten/Software + Eigenschaden/Haftpflicht + optionale Zusätze.
1
VN / Personen
Firma, Leitung, Eigentümer, Mitarbeitende
2
Sachen
Eigene Daten & Software (eigene IT / Cloud)
3
Gefahren
Eigenschaden + Fremdschaden (HP)
4
Zusätze
BU, Cyberbetrug, Telefon-Hacking

CIA: Verfügbarkeit · Integrität · Vertraulichkeit der Daten.

Merksatz

Cloud mitversichert, wenn vertraglich/AVB vorgesehen.

Police-genanntes Unternehmen + definierte Personen; oft Töchter/Zweigniederlassungen im Geltungsbereich.
GruppeDefinition
LeitungspersonenLeitung oder Beaufsichtigung
Eigentümer>50 % Stimmen oder unbeschränkt haftende Gesellschafter
MitarbeitendeFest angestellt und freiberuflich im Auftrag
Nicht versichert: selbstständige Subunternehmen (typisch).
Merksatz

Subunternehmer-Lücke in der Lieferkette aktiv ansprechen.

Cyberrisk-Eigenschaden: Angriffe und Fehler auf die eigenen Daten/IT.

Malware

Wenden
Schadsoftware via Mail/USB: stehlen, manipulieren, zerstören.

Ransomware

Wenden
Verschlüsselung/Blockade + Lösegeldforderung.

Phishing / SE

Wenden
Social Engineering: Passwörter erlangen, Malware aktivieren.

BEC

Wenden
Business Email Compromise: falsche «Chefin» → Überweisung/Daten.

DoS

Wenden
Denial of Service: Überlast → Stillstand, oft Erpressung.

Human Error

Wenden
Fehler von Mitarbeitenden → Datenverlust/Störung.
Merksatz

Malware · Ransomware · Phishing · BEC · DoS · Human Error – sechs Kernbegriffe.

Cyberrisk-Haftpflicht = Fremdschaden: Ansprüche Dritter aus Informationssicherheitsverletzungen.

Angriffe

Vorsätzliche Angriffe auf IT, die Dritte schädigen.

Datenschutz

Unerlaubte Nutzung/Veröffentlichung von Personendaten Dritter.

IP / Wettbewerb

Urheber-, Marken-, Wettbewerbsrechtsverletzungen im Cyberkontext.

Merksatz

Eigen schützt die eigenen Systeme – HP schützt vor Ansprüchen Dritter.

Zusätzlich versicherbare Gefahren – risikospezifisch wählen.
1
Betriebsunterbruch
Ertragsausfall & Mehrkosten nach Cyberereignis
2
Cyberbetrug
Manipulation Zahlungsverkehr/Webshop
3
Telefon-Hacking
Phreaking, Zweckentfremdung IT/Telefon
Merksatz

BU-Cyber ist oft der existenzielle Baustein – analog zur klassischen BU.

Ausschlüsse eng lesen – hier fallen viele Grossschäden raus.
  • Krieg, Cyberkrieg, Terrorismus, Revolution, Aufstände
  • Erdbeben, Vulkan, elektromagnetische Impulse, Ausfall öffentlicher Energie
  • Vorsatz, böswilliges/betrügerisches/unlauteres Verhalten, Pflichtverletzungen
  • Illegale oder veraltete Software; Subcontracting von IT-Dienstleistungen (AVB)
Merksatz

Veraltete Software = Obliegenheits- und Ausschlussthema.

Örtliche und zeitliche Geltung – besonders USA/Kanada und Vor-/Nachrisiken.

Örtlich

  • Meist weltweit; teils CH/FL/EWR
  • USA/Kanada bei Cyber-HP oft ausgeschlossen oder nur mit Zusatz

Zeitlich

  • Während Vertragsdauer
  • Vorrisiko: vor Beginn, wenn unbekannt
  • Nachrisiko: nach Austritt/Verkauf bzw. nach Ende, wenn während Dauer verursacht/entstanden (AVB)
Merksatz

Nicht pauschal «weltweit alles» – AVB und USA/Kanada prüfen.

Summe = Maximalentschädigung pro Jahr/Ereignis; Prämie fix nach Summe, Umfang, Betriebsart und Grösse.
  • Orientierung an Jahresumsatz und Ausfallrisiko
  • Höherer SB → tiefere Prämie

Leistungen im Schadenfall

  • Daten & Software: Wiederherstellung, Lizenzen
  • Schadsoftware: Analyse, Säuberung, Sicherheitscheck
  • Krise: Leih-IT, Überstunden, Krisenstab/Cyber-Experten
  • Recht & IT-Hilfe: Beratung, Haftpflichtregulierung
  • Entschädigung: Ertragsausfall, Mehrkosten, Cyberbetrug, Telefon-Hacking
Merksatz

Summe an Umsatz/Ausfall koppeln – Unterversicherung im Cyber ist teuer.

Sorgfaltspflichten = oft Voraussetzung für vollen Schutz.
1
Antivirus/Firewall
Anerkannte Schutzsysteme
2
Backups
≥ wöchentlich, getrennt
3
Schulung
Mitarbeitende sensibilisieren
4
Updates
Lücken zeitnah schliessen
5
Passwort/Rechte
Policy & least privilege
Merksatz

Getrenntes, aktuelles Backup = Überlebenspflicht bei Ransomware.

Rechtlicher Rahmen (VBV-Überblick).

VVG

Vertrag: Pflichten, Leistungsumfang, Prämie.

DSG & UWG

Personendaten, Persönlichkeit, fairer Wettbewerb.

ISG

Informationssicherheit und Meldepflichten (kritische Infrastrukturen/Behördenkontext).

Merksatz

VVG = Vertrag · DSG = Daten · ISG = Sicherheits-/Meldepflichten.

Repetition: Karte tippen. Danach Kapitel-Quiz KMU.
Privat
Vier Gefahren privat?
Datenverlust · Kartenmissbrauch · Persönlichkeit · Urheberrecht.
Privat
Sublimiten-Beispiele?
Daten 5'000 · Reputation 20'000 · RS 20'000 CHF.
Firma
Eigen vs. HP?
Eigen = eigene Daten/IT. HP = Ansprüche Dritter.
Firma
Sechs Angriffe?
Malware, Ransomware, Phishing, BEC, DoS, Human Error.
Zusatz
Drei Zusätze?
BU-Cyber, Cyberbetrug, Telefon-Hacking.
Pflicht
Backup-Regel?
Mind. wöchentlich und getrennt von Originalen.
Recht
VVG / DSG / ISG?
Vertrag · Datenschutz · Informationssicherheit.
Geltung
USA/Kanada?
Bei Cyber-HP oft ausgeschlossen/nur Zusatz.

Vermögensversicherungen

Systematik-Kapitel: Haftpflichtgründe, Garantiesumme und spezielle Vermögensprodukte hier. Alle Produktvertiefungen (PH3, MFH, Gebäude-HP, BHP, Beruf …) liegen in den Fachkapiteln – von hier aus per Kachel dorthin springen.

Lernziele (VBV Vermögensversicherungen)

  • Vermögensversicherung vs. Sachversicherung abgrenzen
  • Haftpflichtgründe: Verschulden · milde · scharfe Kausalhaftung mit Gesetzesartikeln zuordnen
  • Garantiesumme und spezielle Vermögensversicherungen (BU, Hagel) einordnen
  • Produktlandkarte kennen: wo PH3, MFH, Gebäude-HP, BHP, Beruf, Rechtsschutz vertieft werden
  • Mit Flashcards und Quiz die Systematik sichern
Unterrichtshinweis: Zuerst Einstieg & Haftpflichtgründe, dann Produktlandkarte (Sprung in Fachkapitel). Keine Doppelinhalte: Detailwissen in Haushalt, Gebäude, MFZ und KMU. Abschluss: Flashcards + Kapitel-Quiz.
Themen Vermögensversicherungen
Einstieg & Systematik
Einstieg & Systematik
Inhalt hier im Kapitel
Private Produkte
Produktlandkarte privat
→ Haushalt / KMU
Gebäude · Bau · MFZ
Produktlandkarte Gebäude · Bau · MFZ
→ Gebäude / MFZ
Betrieb & Beruf
Produktlandkarte Betrieb & Beruf
→ KMU + Flashcards
1. Einstieg & Systematik
Überblick
Überblick Vermögensversicherungen
Inhalt anzeigen
Haftpflichtgründe
Haftpflichtgründe (interaktiv)
Flip-Karten · Inhalt
Garantiesumme
Leistungen & Garantiesumme
Inhalt anzeigen
BU und Hagel
BU & Hagel-/Ernteausfall
Inhalt anzeigen
2. Produktlandkarte – privat
Keine Doppelinhalte: die Vertiefung liegt in den Fachkapiteln. Kachel öffnet das jeweilige Produkt dort.
Privathaftpflicht
Privathaftpflicht (PH3)
→ Kapitel Haushalt
Reise
Reiseversicherung / Assistance
→ Kapitel Haushalt
Rechtsschutz
Rechtsschutz (Privat · Verkehr · Betrieb)
→ Kapitel KMU
3. Produktlandkarte – Gebäude, Bau & Motorfahrzeug
Vertiefung in den Fachkapiteln Gebäude & Bau bzw. Motorfahrzeug – inkl. Entscheidungshelfer Gebäude-HP und MFH-Obligatorium.
Gebäudehaftpflicht
Gebäudehaftpflicht
→ Kapitel Gebäude
Bauherrenhaftpflicht
Bauherrenhaftpflicht
→ Kapitel Gebäude
MFH
Motorfahrzeughaftpflicht (MFH)
→ Kapitel Motorfahrzeug
4. Produktlandkarte – Betrieb & Beruf
Betriebshaftpflicht (inkl. MFZ-Gewerbe SVG 71), Berufshaftpflicht und Betriebsrechtsschutz sind im Kapitel KMU vertieft. Flashcards hier zur Repetition der Systematik.
Betriebshaftpflicht
Betriebshaftpflicht (+ MFZ-Gewerbe)
→ Kapitel KMU
Berufshaftpflicht
Berufshaftpflicht
→ Kapitel KMU
Rechtsschutz
Betriebsrechtsschutz
→ Kapitel KMU
Flashcards
Flashcards (Systematik)
Inhalt anzeigen
Bei der Vermögensversicherung geht es um Einbussen des Vermögens – vor allem wegen Haftpflicht, Rechtsstreitigkeiten oder speziellen Vermögensschäden (VBV 2025). Produktdetails → Fachkapitel (Produktlandkarte).

Zwei Situationen

1
Geldleistungen erbringen
Versicherter muss wegen eines versicherten Ereignisses an Dritte zahlen (Haftpflicht)
2
Einkommensausfälle
Versicherter erleidet wegen des Ereignisses Ertrags-/Einkommensverluste (z. B. BU, Hagel)

Produktlandkarte (anklickbar)

Haftpflicht
Rechtsschutz
Spezial (BU/Hagel)
Reise
PH3, Gebäude-HP, Bauherren-HP, MFH, Betriebshaftpflicht, Berufshaftpflicht – decken den Vermögensbedarf bei Haftung gegenüber Dritten + passiven Rechtsschutz.
Privat-, Verkehrs- und Betriebsrechtsschutz – aktive Durchsetzung eigener Rechte (Anwalt, Gericht, Gutachten, Kaution).
Betriebsunterbrechung (Ertrag nach Feuer/Wasser) und Hagel-/Ernteausfallversicherung (Landwirtschaft) – Vermögensschutz ohne «Ersatz der Sache selbst» im Vordergrund.
Personen- und Fahrzeugassistance, Annullation/Abbruch – Mehrkosten auf Reisen (Vermögensbedarf). Gepäck oft als Sachbaustein.
Merksatz

Sach = die Sache selbst. Vermögen = Geld, das man zahlen muss oder nicht verdienen kann.

Jemand schädigt durch seine Handlung eine andere Person oder ihr Vermögen. Haftpflichtig wird man, wenn das Recht dies vorsieht. Flip-Karten wenden = Details & Beispiele (Unterrichtsimpulse).

Grafik: Haftpflichtgründe (VBV)

Haftpflichtgründe und deren Bedeutung Ausservertragliche Haftpflicht – gemeinsame Basis + 4. Element

Jede Haftung braucht immer diese drei Voraussetzungen

1
Finanzieller Schaden
beim Geschädigten
2
Widerrechtlichkeit
des Eingriffs
3
Adäquater
Kausalzusammenhang
+ 4. Element (unterscheidet die Haftungsart)

Verschuldenshaftung

4. Element
Verschulden
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Wichtigste Fälle
  • Verhalten einer urteilsfähigen Person (Art. 41 OR)
  • Velofahrer verursacht Unfall
  • Gast verschüttet Wein

Milde Kausalhaftung

4. Element
Nichtbeachten der Aufsichts- oder Sorgfaltspflicht
bzw. Vorliegen eines Mangels
Wichtigste Fälle
  • Tierhalter (OR 56)
  • Familienhaupt für Kinder (ZGB 333)
  • Geschäftsherr (OR 55)
  • Werkeigentümer (OR 58)
  • Produktehaftpflicht (PrHG)

Scharfe Kausalhaftung

4. Element
Schaffung des
gefährlichen Zustands
Wichtigste Fälle
  • MFZ-Halter (SVG)
  • Jagdhaftpflicht
  • Sprengmittel / Pyrotechnik
Formel: Finanzieller Schaden + Widerrechtlichkeit + adäquater Kausalzusammenhang + Verschulden oder Sorgfalts-/Aufsichtspflichtverletzung (mild) oder Schaffung des gefährlichen Zustands (scharf)
Quelle: VBV Nicht-Leben · Privathaftpflicht / Vermögensversicherungen – didaktische Darstellung

Drei Voraussetzungen (Schadenersatz)

1Finanzieller Schaden
2Widerrechtlichkeit
3Adäquater Kausalzusammenhang

Bei der Verschuldenshaftung zusätzlich: Verschulden der urteilsfähigen Person.

Haftungsarten – Flip-Karten (antippen)

Verschuldenshaftung

Art. 41 OR

Karte wenden
Kern: Verhalten einer urteilsfähigen Person.

Beispiele:
  • Velofahrer verursacht Unfall
  • Gast verschüttet Wein auf Teppich
Voraussetzung: Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit).

Milde Kausalhaftung

Sorgfalt / Mangel

Karte wenden
Kern: Nichtbeachten der Aufsichts-/Sorgfaltspflicht bzw. Vorliegen eines Mangels.

Wichtigste Fälle:
  • Tierhalter (OR 56)
  • Familienhaupt für Kinder (ZGB 333)
  • Geschäftsherr (OR 55)
  • Werkeigentümer (OR 58)
  • Produktehaftpflicht (PrHG)

Scharfe Kausalhaftung

Gefährdung

Karte wenden
Kern: Schaffung eines gefährlichen Zustands – oft ohne Verschulden, oft mit Obligatorium.

Wichtigste Fälle:
  • MFZ-Halter (SVG)
  • Jagdhaftpflicht
  • Sprengmittel / Pyrotechnik

Zuordnung üben – aufdecken

Hund beisst Passanten – welche Haftung?
Milde Kausalhaftung – Tierhalterhaftung OR 56. Deckung typisch über Privathaftpflicht.
PW-Lenker kracht in parkierte Autos – welche Haftung?
Scharfe Kausalhaftung – MFZ-Halter. Obligatorische Motorfahrzeughaftpflicht (SVG).
Dachziegel fällt wegen mangelhaftem Unterhalt – welche Haftung?
Milde Kausalhaftung – Werkeigentümer OR 58. Oft Gebäudehaftpflicht (oder PH3 bei selbstbewohntem kleinem Objekt).
Velofahrer übersieht Vortritt – welche Haftung?
Verschuldenshaftung Art. 41 OR. Deckung: Privathaftpflicht (nicht MFH – Velo ist kein Motorfahrzeug im SVG-Sinn).
Merksatz

Drei Voraussetzungen gelten bei jeder Haftung gleich. Das 4. Element (Verschulden · Sorgfalts-/Aufsichtspflicht · gefährlicher Zustand) entscheidet die Haftungsart und oft das Produkt.

Die Haftpflichtversicherung deckt den Vermögensbedarf, wenn der Versicherte Dritten haftet – und wehrt unberechtigte Ansprüche ab (passiver Rechtsschutz).

Zwei Leistungskomponenten

Berechtigte Ansprüche bezahlen
+
Unberechtigte abwehren
=
HP-Leistung

Garantiesumme

Fester Maximalbetrag in der Police pro Haftpflichtfall:

  • Schaden unter Garantiesumme → VU übernimmt den ganzen Betrag (abzgl. SB)
  • Schaden über Garantiesumme → VU zahlt nur bis Maximum, Rest trägt der Versicherte
ProduktÜbliche Garantiesumme
PrivathaftpflichtCHF 3 / 5 / 10 Mio.
GebäudehaftpflichtCHF 3–10 Mio.
BauherrenhaftpflichtCHF 3–5 Mio.
MFH (PW etc.)mind. CHF 5 Mio. – Markt oft 100 Mio.
BetriebshaftpflichtCHF 3–10 Mio.
Berufshaftpflicht Vermittlermind. CHF 2 Mio. (AVO 186)
Privatrechtsschutzoft ca. CHF 250'000
Merksatz

Garantiesumme = Leistungsdeckel. In der Beratung: realistische Grossschäden (Personenschäden!) vs. Prämie abwägen.

Spezielle Vermögensversicherungen decken Einkommens-/Ertragsausfälle – ideal als Ergänzung zur Sachversicherung, die «nur» die Sache und direkte Folgeschäden ersetzt.

Betriebsunterbrechungsversicherung (BU)

  • Deckt Ertragsausfälle und gewisse Folgekosten (mittelbarer Schaden), wenn der Betrieb wegen Feuer oder Wasser ganz oder teilweise stillgelegt wird
  • Stellt das Unternehmen finanziell so, als hätte der Unterbruch nicht stattgefunden
  • Ideale Ergänzung zur Geschäftssachversicherung

Hagel- / Ernteausfallversicherung

  • Hagel, Überschwemmung, Sturm können landwirtschaftliche Kulturen gross schädigen
  • Für Landwirte und Gärtnereien oft existenzbedrohend
  • Deckt den Vermögensbedarf, indem sie den Ertrag ersetzt, der mit den reifen Früchten hätte erzielt werden können
Merksatz

Sach = Kapitalschutz am Gut. BU/Hagel = Ertragsschutz. Beide zusammen erst machen den Schutz vollständig.

Repetition: Karte antippen = Antwort. Ideal vor dem Kapitel-Quiz oder als Partner-Drill im Unterricht.
Tipp
Was unterscheidet Vermögens- von Sachversicherung?
Vermögen: Einbussen (Haftpflicht, Rechtsschutz, Ertragsausfall). Sach: Schutz körperlicher Gegenstände.
Tipp
Drei Voraussetzungen Schadenersatz?
Finanzieller Schaden · Widerrechtlichkeit · adäquater Kausalzusammenhang (+ Verschulden bei Verschuldenshaftung).
Tipp
OR 56 / ZGB 333 / OR 58 / SVG-Halter?
56 Tierhalter · 333 Familienhaupt · 58 Werkeigentümer (mild) · SVG-Halter = scharfe Kausalhaftung.
Tipp
PH3 Garantiesummen üblich?
CHF 3, 5 oder 10 Mio. · Fixprämie · oft Kombi mit Hausrat · weltweit.
Tipp
Wann Gebäude-HP nötig?
>3 Wohnungen · vermietetes EFH · gemischt · Gewerbe mit mehreren Mietern. Nicht: selbstbewohntes EFH / ≤3 mit Eigennutzung (PH3) bzw. reiner Eigenbetrieb (Betriebs-HP).
Tipp
Direktes Forderungsrecht – bei wem?
Geschädigter → direkt beim MFH-Versicherer des Haftpflichtigen (SVG).
Tipp
4 Risiken Betriebshaftpflicht?
Anlage · Betrieb · Produkt · Umwelt. Plus Zusätze (USA, Rückruf, Obhut …).
Tipp
Vermittler Berufshaftpflicht Minimum?
CHF 2 Mio. Garantiesumme (Art. 186 Abs. 1 AVO) – Sicherheitspflicht.
Tipp
Rechtsschutz vs. passiver Rechtsschutz der HP?
RS: eigene Rechte durchsetzen. Passiv (HP): unberechtigte Ansprüche Dritter abwehren.
Tipp
3 Bausteine MFZ-Gewerbe-HP?
1 Grundrisiko · 2 SVG 71 (obligatorisch, graue Karte) · 3 Obhut/Bearbeitung (fakultativ).

Glossar

Fachbegriffe zu Sach-, Vermögens- und Personenversicherungen (UVG/KTG) – alphabetisch und per Suche. Formulierungen im Lehrportal: Du-Form.

Unfallversicherung nach UVG

Die Unfallversicherung nach UVG umfasst drei Bereiche: Berufsunfall (BU), Berufskrankheit (BK) und Nichtberufsunfall (NBU). Dazu: Obligatorium, Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigungen.

Lernziele dieses Kapitels

  • Die drei UVG-Bereiche nennen: Berufsunfall (BU), Berufskrankheit (BK), Nichtberufsunfall (NBU)
  • Obligatorisch/freiwillig versicherte Personen und den NBU-Schutz (≥ 8 Std.) einordnen
  • Unfalldefinition (5 Merkmale), unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten (Liste vs. Beweis) anwenden; Abgrenzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung erklären
Grundlagen & Unfallbegriff
Geschichte & Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen Unfallversicherung (UVG)
Inhalt anzeigen
Zweck, Abdeckung & Abgrenzung
Berufsunfall, Nichtberufsunfall & Berufskrankheit
Inhalt anzeigen
Unfallbegriff & fünf Merkmale (Art. 4 ATSG)
Unfallbegriff & fünf Merkmale (Art. 4 ATSG)
Übersicht öffnen
Unfallähnliche Körperschädigungen
Unfallähnliche Körperschädigungen
Inhalt anzeigen
Berufskrankheiten (Art. 9 UVG)
Berufskrankheiten
Inhalt anzeigen
Unfallbegriff & fünf Merkmale (Art. 4 ATSG)
Art. 4 ATSG – Legaldefinition:
«Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.»

Die fünf Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt eines, liegt kein Unfall im Rechtssinne vor.

Klicke auf eine Kachel – die Details öffnen sich im Popup.

Merksatz

Alle fünf Merkmale müssen erfüllt sein – sonst liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor.

Rechtsgrundlagen

  • Unfallversicherung (UVG) – Bundesgesetz über die Unfallversicherung
  • Unfallversicherungsverordnung (UVV) – Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz (UVG) (u. a. Listen Berufskrankheiten)
  • Sozialversicherungsrecht (ATSG) – Unfalldefinition (Art. 4) und weitere Begriffe

Unterschied zur beruflichen Vorsorge (BV)

  • Die UV verlangt kein Minimaleinkommen und kein Minimalalter (im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (BV)).
Merksatz

UVG = BU + BK + NBU: Berufsunfall, Berufskrankheit und Nichtberufsunfall (NBU ab 8 Std./Woche). Keine Franchise, kein Selbstbehalt bei Heilungskosten.

Drei Bereiche der Unfallversicherung nach UVG

Die obligatorische Unfallversicherung umfasst genau drei versicherte Bereiche:

BU Berufsunfall

Unfall während der Arbeit im Auftrag und Interesse des Arbeitgebers

  • im Betrieb, auf der Baustelle, beim Kundenbesuch
  • immer versichert (auch unter 8 Std./Woche)

BK Berufskrankheit

Krankheit ausschliesslich oder stark überwiegend arbeitsbedingt

  • z. B. schädigende Stoffe, Listenkrankheiten (UVV)
  • immer versichert (auch unter 8 Std./Woche)

NBU Nichtberufsunfall

Unfall im Privatleben (Freizeit, Sport, Hobby, Ferien)

  • nur bei genügendem Pensum: ≥ 8 Std./Woche beim gleichen Arbeitgeber
  • darunter: kein Nichtberufsunfall-Schutz über das UVG
Prüfungsfokus

UVG = BU + BK + NBU (Nichtberufsunfall nur ab 8 Stunden/Woche). Heilungskosten ohne Franchise und ohne Selbstbehalt.

1. Plötzlichkeit

Die schädigende Einwirkung muss plötzlich erfolgen – kein langfristiges, schleichendes Geschehen wie bei vielen Krankheiten.

Logik

Plötzlich = rasche, einmalige Einwirkung – Abgrenzung zur schleichenden Krankheitsentwicklung.

2. Nicht beabsichtigt

Die Einwirkung darf nicht absichtlich herbeigeführt worden sein (Unfreiwilligkeit).

3. Ungewöhnlich

Der äussere Faktor muss ungewöhnlich sein – typisch: vereiste Stelle, glitschiger Hallenboden, herabfallende Lasten. Physiologisch normales Einknicken ohne äusseren Einfluss erfüllt das Merkmal in der Regel nicht.

Logik

Ungewöhnlich = der äussere Faktor weicht vom Üblichen ab und führt zur Schädigung.

4. Äusserer Faktor

Die Einwirkung muss von aussen auf den menschlichen Körper erfolgen – nicht rein innere Vorgänge.

5. Gesundheitsschaden oder Tod

Folge muss eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder der Tod sein.

Legaldefinition (Sozialversicherungsrecht (ATSG))

Unfall = plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper mit Gesundheitsschaden oder Tod.

Unfallähnliche Körperschädigungen (unfallähnliche Körperschädigungen)

  • Das Unfallversicherung (UVG) listet 8 Körperschädigungen, die unabhängig von der Ursache versichert sind – es braucht keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor.
  • Die Liste ist abschliessend (nur die im Gesetz genannten Verletzungen).
  • Keine Leistung, wenn die Schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Beweislast beim Versicherer).

Die 8 unfallähnlichen Körperschädigungen

Nr.Verletzung
1Knochenbrüche
2Verrenkungen von Gelenken
3Meniskusrisse
4Muskelrisse
5Muskelzerrungen
6Sehnenrisse
7Bandläsionen (Bänderrisse)
8Trommelfellverletzungen
Logik unfallähnliche Körperschädigungen:
• Kein ungewöhnlicher äusserer Faktor → oft kein Unfall nach Art. 4 Sozialversicherungsrecht (ATSG)
• Verletzung steht auf der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen (z. B. Bandläsion) → UV leistet trotzdem
• Ausnahme: vorwiegend Abnützung oder Erkrankung → keine UV-Leistung
Prüfungsfokus

unfallähnliche Körperschädigungen ≠ freier Unfallbegriff: nur die 8 gelisteten Verletzungen; Abnützung/Krankheit schliesst aus.

Berufskrankheiten

  • Krankheiten durch bestimmte Arbeiten oder schädigende Stoffe bei der beruflichen Tätigkeit
  • Ausschliesslich oder stark überwiegend arbeitsbedingt

Listenkrankheiten (Unfallversicherungsverordnung (UVV)-Anhang)

  • Auf der Liste (für den Beruf): Anerkennung, sofern nicht vorwiegend nicht-beruflich verursacht
  • Nicht auf der Liste: Versicherte Person muss beweisen, dass die Krankheit ausschliesslich/stark überwiegend beruflich ist (sehr schwierig)
FallRechtsfolge
Listenkrankheit (Unfallversicherungsverordnung (UVV)-Anhang, passend zum Beruf)Anerkennung als Berufskrankheit, sofern nicht vorwiegend nicht-beruflich verursacht
Nicht auf der ListeBeweis durch versicherte Person: ausschliesslich/stark überwiegend beruflich (schwierig)
Exkurs: Kein Unfall, keine unfallähnliche Körperschädigungen, keine Berufskrankheit → zuständig ist die Krankenversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung).

Berufsunfall und Berufskrankheit vs. Nichtberufsunfall – Umfang des Schutzes

SituationBerufsunfall / BerufskrankheitNichtberufsunfall (Freizeit)
≥ 8 Std./Woche gleicher ArbeitgeberJaJa
< 8 Std./Woche gleicher ArbeitgeberJaNein

Arbeitsweg

  • Nur Berufsunfall (< 8 Std.): Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle
  • Berufsunfall und Nichtberufsunfall (≥ 8 Std.): Unfälle am Arbeitsplatz = Berufsunfall; Arbeitsweg und Privatleben = Nichtberufsunfall

Versicherte Personen & Arbeitsweg

8-Stunden-Regel, Arbeitsweg als Berufsunfall oder Nichtberufsunfall, Teilzeit und mehrere Arbeitgeber – der Umfang des Schutzes hängt am Pensum.

Lernziele dieses Kapitels

  • Obligatorium (Arbeitnehmende, ALV, IV-Massnahmen) und freiwillige Versicherung zuordnen
  • Berufsunfall und Nichtberufsunfall und Arbeitswegregel bei ≥/< 8 Std. korrekt anwenden
  • Teilzeit und Mehrfachbeschäftigung prüfen
Versicherte, Pensum & Arbeitsweg
Versicherte Personen – Obligatorium
Obligatorisch versichert
Inhalt anzeigen
Kein Obligatorium & freiwillige Versicherung
Nicht obligatorisch / freiwillig
Inhalt anzeigen
Berufsunfall · NBU · 8-Stunden-Regel
Berufsunfall, Nichtberufsunfall & 8-Stunden-Regel
Inhalt anzeigen
Arbeitsweg und 8-Stunden-Regel
Arbeitsweg
Inhalt anzeigen
Teilzeit & mehrere Arbeitgeber
Teilzeit & mehrere Arbeitgeber
Inhalt anzeigen

Obligatorisch versichert

  • Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre …)
  • Alle Arbeitslosen, während sie ALV-Taggelder beziehen
  • Ab 1.1.2022: Personen in IV-Massnahmen (arbeitsvertragsähnlich) – Prämie trägt die IV

Umfang je nach Pensum (gleicher Arbeitgeber)

PensumDeckungWichtige Logik
≥ 8 Std./WocheBerufsunfall + Berufskrankheit + NichtberufsunfallBeginn am Tag des Arbeitsverhältnisses (auch Feiertag/Krankheit); früherer Start nach Absprache → früherer Versicherungsbeginn
< 8 Std./Wochenur Berufsunfall + BerufskrankheitSchutz nur bei Arbeit und auf dem üblichen Arbeitsweg; Unfall privat/krank zu Hause → kein Unfallversicherung (UVG) (obligatorische Krankenpflegeversicherung/Unfalldeckung Krankenversicherungsgesetz (KVG))

Nicht obligatorisch / freiwillig

  • Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind nicht obligatorisch UV-versichert
  • Sie müssen die Unfalldeckung in der obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) einschliessen (Heilungskosten)
  • Selbstständige können sich freiwillig nach dem Unfallversicherungsgesetzsgesetz (UVG) versichern (Wohnsitz und Arbeit in der Schweiz)

Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg

VersicherungsstatusArbeitsweg gilt als …
Nur Berufsunfall (< 8 Std./Woche)Berufsunfall
Berufsunfall und Nichtberufsunfall (≥ 8 Std./Woche)Nichtberufsunfall

Teilzeit & mehrere Arbeitgeber

  • Die 8-Stunden-Schwelle gilt pro Arbeitgeber
  • Mehrere Arbeitgeber: Nichtberufsunfall nur, wenn bei mindestens einem Arbeitgeber ≥ 8 Std./Woche
  • Immer prüfen: Welches Arbeitsverhältnis war massgebend? Welcher Versicherer?

Beginn, Ende, Abrede & Versicherer

Wann startet und endet der UV-Schutz? 31 Tage Nichtberufsunfall-Nachdeckung, Abredeversicherung, Suva-Monopol und Ersatzkasse.

Lernziele dieses Kapitels

  • Beginn und Ende von Berufsunfall und Nichtberufsunfall (inkl. 31 Tage Nachdeckung) erklären
  • Abredeversicherung (max. 6 Monate) richtig einordnen
  • Suva, Privatversicherer, Krankenkassen und Ersatzkasse unterscheiden
Beginn, Ende, Abrede & Versicherer
Abredeversicherung NBU max. 6 Monate
Abredeversicherung
Inhalt anzeigen
Prüfungsfokus

8-Stunden-Regel gilt pro Arbeitgeber. Arbeitsweg: nur Berufsunfall → Berufsunfall; mit Nichtberufsunfall → Nichtberufsunfall. Mehrere Arbeitgeber? Nichtberufsunfall nur, wenn mindestens ein Arbeitgeber ≥ 8 Std./Woche.

Beginn, Ende, Nachdeckung, Abrede
Beginn & Ende
Inhalt anzeigen
Versicherer, SUVA-Monopol, Ersatzkasse
Suva, Privat & Ersatzkasse
Inhalt anzeigen

Abredeversicherung (Nichtberufsunfall-Verlängerung)

  • Verlängert die Nichtberufsunfall-Deckung um max. 6 Monate nach der 31-Tage-Nachdeckung
  • Gesamte gewünschte Dauer muss vor Ablauf der 31 Tage angemeldet und bezahlt sein
  • Nur möglich, wenn beim letzten Arbeitgeber Berufsunfall und Nichtberufsunfall bestanden (≥ 8 Std./Woche)
  • Nützlich bei längerem Urlaub / unbezahltem Urlaub zwischen zwei Stellen

Zeitliche Logik (Ende Stelle → Lücke → neue Stelle)

PhaseUV-Schutz
Bis Ende ArbeitsverhältnisBerufsunfall + Berufskrankheit + Nichtberufsunfall (wenn ≥ 8 Std.)
31 Tage danachNichtberufsunfall-Nachdeckung
Optional bis max. 6 MonateAbredeversicherung Nichtberufsunfall (vor Ablauf der 31 Tage anmelden und bezahlen)
Neue Stellesofort UV des neuen Arbeitgebers

Sistierung der Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

  • Bei UVG-Nichtberufsunfall-Schutz (≥ 8 Std./Woche) kann die Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sistiert werden (Prämienrabatt max. ca. 7 %)
  • Details und Fristen: Kapitel obligatorische Krankenpflegeversicherung

Beginn der Versicherung

  • Am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder erstmals Lohnanspruch besteht
  • In jedem Fall, sobald sich der Arbeitnehmende (Arbeitnehmende) auf den Weg zur Arbeit begibt
  • Auch wenn der 1. des Monats ein Sonntag/Feiertag ist

Ende der Versicherung

DeckungEnde
Berufsunfall / BerufskrankheitMit Ende des Arbeitsverhältnisses (nach Heimkehr); ggf. länger bei laufendem Taggeld ≥ ½ Lohn
Nichtberufsunfall31 Tage Nachdeckung nach Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. Taggeldanspruchs
Anwendung: Massgebend ist das arbeitsrechtliche Ende (Kündigungsfrist/Aufhebung), nicht das Kündigungsdatum.
• Berufsunfall/Berufskrankheit: bis Ende Arbeitsverhältnis (Heimkehr)
• Nichtberufsunfall: + 31 Tage Nachdeckung (bis 24.00 Uhr des 31. Tages)
• Neue Stelle vor Ablauf der 31 Tage → sofort Versicherung des neuen Arbeitgeber

Anbieter der beruflichen UV

  • Suva – für bestimmte Branchen zwingend
  • Privatversicherer und anerkannte Krankenkassen – für nicht Suva-unterstellte Betriebe

Suva-unterstellte Unternehmen (Auswahl)

  • Baugewerbe, Industrie, Handwerk, Transport
  • Temporärarbeit, Lehr- und Invalidenwerkstätten
  • Bundesverwaltung und Bundesbetriebe u. a.

Ersatzkasse

  • Auffangbecken der Privatversicherer
  • Greift, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt oder der Träger zahlungsunfähig ist

Leistungen, Kürzung & Finanzierung

Heilungskosten ohne Franchise, Taggeld, Rente, Integrität, Hinterlassene – sowie Prämientragung und Regress.

Lernziele dieses Kapitels

  • Pflegeleistungen und Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integrität, Hilflosigkeit) benennen
  • Kürzung/Verweigerung und Regress einordnen
  • Prämientragung Berufsunfall und Nichtberufsunfall und Bedarfsdeckung erklären
Leistungen, Kürzung & Finanzierung
Pflegeleistungen & Kostenvergütungen
Heilungskosten & Pflege
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Prüfungsfokus

Nichtberufsunfall: 31 Tage Nachdeckung, danach optional Abrede (max. 6 Monate, vor Ablauf anmelden und bezahlen). Suva = Branchenmonopol; sonst Privat/KK; Ersatzkasse als Auffangnetz.

Geldleistungen (Taggeld, Rente, Kapital)
Geldleistungen
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Kürzung, Verweigerung, Rückfälle
Kürzung & Verweigerung
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Finanzierung & Prämie (Art. 90 UVG)
Prämien & Finanzierung
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Pflegeleistungen & Kostenvergütungen

Die UV übernimmt die Kosten für Behandlung und Pflege der Unfallfolgen. Keine Franchise, kein Selbstbehalt (anders als obligatorische Krankenpflegeversicherung).

LeistungInhalt
BehandlungskostenArzt-/Zahnarztkosten, Spital allgemeine Abteilung, Rehab, Physiotherapie, Chiropraktik, Medikamente usw.
HilfsmittelWegen Unfallverletzung: Beschaffung eines einfachen und zweckmässigen Hilfsmittels (Prothese, Rollstuhl, Hörgerät …; Miete oder Kauf)
SachschädenSchäden an Sachen, die einen Körperteil/eine Körperfunktion ersetzen (Prothesen, Rollstuhl). Brillen, Hörapparate, Zahnprothesen: nur bei behandlungsbedürftiger Körperschädigung
Rettung, Bergung, TransportRettung/Bergung/Transport ins nächste Notfallspital bzw. zum nächsten Arzt; danach Heilungstransporte (z. B. Verlegung). Ausland begrenzt
Leichentransport / BestattungLeichentransport an den Bestattungsort; Bestattungskosten bis Maximalgrenze
Abgrenzung obligatorische Krankenpflegeversicherung

UVG-Heilungskosten: 0 Franchise, 0 Selbstbehalt. Spital: allgemeine Abteilung. Ausbau (Halbprivat/Privat) → Kapitel Zusatzversicherungen / UVG-Zusatzversicherung.

Vier Geldleistungen an den Versicherten

Max. versicherter LohnCHF 148'200.– / Jahr (2025)
Taggeld80 % ab 3. Tag
Tagesverdienst max.CHF 406.–

Ziele: Erwerbsausfall ersetzen (Taggeld/Rente), Hilflosigkeit ausgleichen, Integritätsschaden abgelten (Kapital).

LeistungInhalt
UnfalltaggeldErwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit; 80 % des versicherten Verdienstes ab dem 3. Tag; endet, sobald Invalidenrente beginnt
InvalidenrenteBei bleibender Erwerbsunfähigkeit gemäss Unfallversicherung (UVG) (ersetzt das Taggeld, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind)
HilflosenentschädigungMonatlich, wenn dauernd Hilfe Dritter nötig; Grad: leicht / mittel / schwer
IntegritätsentschädigungEinmalige Kapitalabfindung («Schmerzensgeld») bei dauernder erheblicher körperlicher/geistiger Schädigung

Hilflosenentschädigung (Orientierung 2025)

Massstab: max. versicherter Tagesverdienst = CHF 148'200 ÷ 365 = CHF 406.–

GradFaktorMonatlich (Orientierung)
Leicht2× max. TagesverdienstCHF 812.–
Mittel4× max. TagesverdienstCHF 1'624.–
Schwer6× max. TagesverdienstCHF 2'436.–

Hinterlassenenrenten

  • Bei Tod infolge Unfall, unfallähnliche Körperschädigungen oder Berufskrankheit: Witwe/Witwer, Kinder, ggf. geschiedener Ehepartner
  • Anspruchsvoraussetzungen prüfen; ggf. Begrenzung der UV-Hinterlassenenrenten (u. a. 70 %-Regel)
  • Koordination mit AHV: zusammen oft max. 90 % des versicherten Lohns → sonst Kürzung der UV-Rente
Prüfschema Hinterlassene:
1) Anspruch je Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Kinder, ggf. geschiedener Ehepartner)
2) UV-Begrenzung (u. a. 70 %-Regel)
3) Koordination AHV/UV (zusammen oft max. 90 % des versicherten Lohns)
4) ggf. BV-Rente prüfen

Leistungskürzung und -verweigerung

In bestimmten Fällen kann der Unfallversicherer Leistungen kürzen oder ganz verweigern.

FallFolge (typisch)
Absichtliche Herbeiführung des Unfalls (ohne Urteilsunfähigkeit)Verweigerung möglich
Absolute Wagnisse (z. B. illegales Autorennen)Verweigerung von Geldleistungen möglich
Relative WagnisseKürzung möglich
Grobe FahrlässigkeitKürzung der Geldleistungen möglich (nicht bei leichter Fahrlässigkeit)
Weitere Fälle gemäss Unfallversicherung (UVG)/Unfallversicherungsverordnung (UVV) und RechtsprechungJe nach Sachverhalt
Prüfungsfokus

Leichte Fahrlässigkeit ≠ Kürzungsgrund. Absolute vs. relative Wagnisse und Absicht sauber trennen – immer am Einzelfall.

Finanzierung

  • Bedarfsdeckungsverfahren
  • Kurzfristige Leistungen aus laufenden Einnahmen; Renten über Rückstellungen
  • Mittel: Prämien, Kapitalerträge, Regress gegen Unfallverursacher/Haftpflicht

Wer zahlt die Prämie?

PrämienteilTragung
Berufsunfall + BerufskrankheitVoll zulasten des Arbeitgebers
NichtberufsunfallArbeitgeber ist Schuldner; darf auf Arbeitnehmende abwälzen
  • Prämien in Promille des Bruttolohns bis zum Maximum (z. B. CHF 148'200.– 2025)
  • Höhe je nach Branche/Gefahrenklasse
Wissens-Check: Unfallversicherung nach UVG
Quiz-Tipp: Zuerst die Regel, dann die Ausnahme. Fokus: Unfallbegriff (5 Merkmale), 8-Stunden-Regel/Arbeitsweg, Suva vs. Privat, Kürzung/Wagnisse.

Lohnfortzahlung und Krankentaggeld

Wie ist die Lohnfortzahlung bei Krankheit geregelt – und wo endet sie? Art. 324a OR, kantonale Skalen und gleichwertige Krankentaggeldversicherung. Unfall gehört ins UVG-Modul.

Lernziele dieses Kapitels

  • Arbeitsunfähigkeit (Sozialversicherungsrecht (ATSG)) und Art. 324a OR erklären
  • 3-Monats-Regel, Skalen und Zusammenzählen von Absenzen anwenden
  • Gleichwertigkeit der Krankentaggeldversicherung (80 %/720, Prämie, Wartefrist) prüfen
Art. 324a OR, Skalen & Gleichwertigkeit
OR 324a – Lohnfortzahlungspflicht
Sozialversicherungsrecht (ATSG) & Art. 324a OR
Inhalt anzeigen
3-Monats-Regel & Dauer der Pflicht
3-Monats-Regel & Dauer
Inhalt anzeigen
Die drei Lohnskalen im Detail
Lohnfortzahlungsskalen
Inhalt anzeigen
Gleichwertiger Ersatz durch KTG
Gleichwertigkeit der Krankentaggeldversicherung
Inhalt anzeigen
Ablauf: Krankheit (mit KTG)
Lückenanalyse & Lösungen
Inhalt anzeigen
Ablauf: Unfallversicherung nach UVG
Abgrenzung Unfall / Unfallversicherung (UVG)
Inhalt anzeigen
GAV · NAV · Einzelvertrag
GAV, NAV & Arbeitsvertrag
Inhalt anzeigen
Beratung AG & AN
Beratungspraxis
Inhalt anzeigen

Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 Sozialversicherungsrecht (ATSG))

«Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.»

Logik Arbeitsunfähigkeit: Massgebend ist die ärztliche Beurteilung der Fähigkeit im bisherigen Beruf (Grad und Dauer) – nicht der subjektive Eindruck der versicherten Person.

Art. 324a OR – Lohnfortzahlungspflicht

  • Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmende, die aus persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert sind, für eine beschränkte Zeit den Lohn weiterzahlen.
  • Persönliche Gründe u. a.: Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, öffentliches Amt.
  • Dieses Kapitel fokussiert auf Krankheit; Unfall → UVG-Modul.
  • Selbstständigerwerbende: keine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht.

Wann greift die Lohnfortzahlung?

  • Das Arbeitsverhältnis muss für mehr als drei Monate eingegangen worden sein oder mehr als drei Monate gedauert haben (Art. 324a OR).
VertragsartBedeutung der 3-Monats-Regel
Befristet «für mehr als drei Monate eingegangen»: vereinbarte Dauer > 3 Monate → Anspruch ab 1. Arbeitstag
Unbefristet «mehr als drei Monate gedauert»: Anspruch erst nach > 3 Monaten Beschäftigungsdauer

Dauer (Art. 324a Abs. 1)

  • 1. Dienstjahr: 3 Wochen Lohnfortzahlung
  • Danach: «angemessene längere Zeit» – konkretisiert durch kantonale Skalen (Basel, Bern, Zürich)
  • Während der Skalenzeit: 100 % des Lohnes
  • Danach: Lohnfortzahlung endet vollständig → Einkommenslücke bis IV/andere Systeme
Merksatz Art. 324a OR

Gesetzliche Mindestlohnfortzahlung nach Ortsübung – in der Praxis oft Basler, Berner oder Zürcher Skala. Krankentaggeldversicherung kann die Pflicht ersetzen, wenn sie gleichwertig ist.

Regionale Orientierung

  • Basler Skala: oft BL/BS
  • Zürcher Skala: oft ZH, SG, TG (im mittleren Dienstalter oft grosszügiger)
  • Berner Skala: häufig übrige Kantone

Immer prüfen: massgebende Rechtsprechung/Ortsübung, GAV und Einzelvertrag können abweichen. Während der Skalenzeit: 100 % Lohn.

Übersicht Lohnfortzahlungsskalen

Dienstjahre Basler Skala Berner Skala Zürcher Skala
1. Jahr 3 Wochen 3 Wochen 3 Wochen
2. Jahr 4 Wochen 4 Wochen 8 Wochen
3. Jahr 4 Wochen 8 Wochen 9 Wochen
4. Jahr 12 Wochen 8 Wochen 10 Wochen
5. Jahr 12 Wochen 12 Wochen 11 Wochen
6. Jahr 12 Wochen 12 Wochen 12 Wochen
7. Jahr 12 Wochen 12 Wochen 13 Wochen
8. Jahr 12 Wochen 12 Wochen 14 Wochen
9. Jahr 12 Wochen 12 Wochen 15 Wochen
10. Jahr 12 Wochen 16 Wochen 16 Wochen
15. Jahr 20 Wochen 20 Wochen 21 Wochen
20. Jahr 24 Wochen 24 Wochen 26 Wochen
25. Jahr und mehr 24 Wochen 24 Wochen 31 Wochen
Prüfungsfokus: Im 2. Dienstjahr: Basler & Berner 4 Wochen, Zürcher 8 Wochen – klassischer Vergleichsfall.
Hinweis: Mehrere Absenzen im selben Dienstjahr werden zusammengezählt – unabhängig vom Grund. Der Anspruch gilt pro Dienstjahr für alle Absenzen zusammen.
Logik Dienstjahr & Skala: Das Dienstjahr läuft ab Eintritt (z. B. 1.9.–31.8.). Alle Absenzen im selben Dienstjahr werden addiert. Die Skala deckt nur bis zur vorgesehenen Wochenzahl (Basler/Berner 2. Jahr: 4 Wo.; Zürcher: 8 Wo.) – Rest ohne Lohnfortzahlung (sofern keine Krankentaggeldversicherung).

Abweichende Regelung (Art. 324a OR)

Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder GAV kann abgewichen werden, wenn die Regelung für den Arbeitnehmer gleichwertig ist.

Gleichwertigkeit – typische Kriterien

  • Versicherungsleistung mind. 80 % des Lohnes über mind. 720 Tage
  • Während allfälliger Wartefrist: Arbeitgeber zahlt 80–100 % des Lohnes
  • Prämie der Versicherung mind. 50 % durch den Arbeitgeber getragen
Logik Gleichwertigkeit Krankentaggeldversicherung: Kollektiv oft 80 % des Lohnes während 720 Tagen. Während der Wartefrist zahlt typischerweise der Arbeitgeber (80–100 %); danach die Krankentaggeldversicherung gemäss Police.

Bessere Leistungen sind möglich (z. B. 2 Monate 100 %, danach 80 %). Massgebend: Arbeitsvertrag / Arbeitsreglement.

Versicherungslücken analysieren

Vor jeder Beratung klären (Arbeitsvertrag / Reglement):

  • Lohnfortzahlung nur nach OR?
  • Besteht eine Krankentaggeldversicherung – Höhe, Dauer, Wartefrist?
  • Ergänzt der Arbeitgeber die Krankentaggeldversicherung (z. B. 100 % zu Beginn)?
  • Selbstständigerwerbender ohne OR-Pflicht?
SituationTypische Lücke
Nur ORNach Skalenende 0 % Lohn – lange vor einer IV-Rente
Krankentaggeldversicherung 80 %Lücke von 20 % (evtl. Einzel-Versicherungsvertragsgesetz (VVG))
Krankentaggeldversicherung + Arbeitgeber-ErgänzungOft gering; Reglement prüfen
SelbstständigKeine OR-Pflicht → oft Kollektiv/Einzel Krankentaggeldversicherung nötig

Zwei Produktwelten

  • Taggeld nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG): Sozialversicherung, freiwillig, aber Aufnahmepflicht des Krankenversicherers; jeder obligatorischen Krankenpflegeversicherung-Anbieter muss es anbieten
  • Taggeld nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Privatversicherung, keine Aufnahmepflicht, oft Kollektiv für Betriebe

Gemeinsames Ziel: krankheitsbedingten Erwerbsausfall absichern.

Abgrenzung Unfall

  • Bei Unfall greifen primär Unfallversicherung (UVG)-Leistungen (Heilungskosten, Taggeld), nicht die Krankentaggeldversicherung.
  • OR-Lohnfortzahlung kann parallel relevant sein, solange keine gleichwertige Versicherung greift.
  • Selbstständige ohne Unfallversicherung (UVG): oft Unfalltaggeld in VVG-Krankentaggeldversicherung oder freiwilliges Unfallversicherung (UVG) prüfen.
Merksatz

Krankheit → OR/Krankentaggeldversicherung. Unfall → Unfallversicherung (UVG). Nie vermischen – Koordination der Systeme erklären.

Wo steht die Regelung?

InstrumentInhalt
Art. 324a ORGesetzlicher Mindeststandard (Skalen)
GAVOft bessere Skalen, zwingende Krankentaggeldversicherung (z. B. 80 % / 720–730 Tage)
NAVBranchen-/kantonale Regeln
EAV / ReglementKonkrete Lohnfortzahlung, Wartefrist, Krankentaggeldversicherung-Deckung

GAV können z. B. vorschreiben, dass Arbeitgeber mind. 80 % für 720/730 Tage gewährleisten.

Beratungspraxis

  • Arbeitgeber: OR-Risiko vs. Krankentaggeldversicherung-Prämie; Gleichwertigkeit 80 %/720, ≥50 % Prämie Arbeitgeber, Lohn während Wartefrist; Sanierung bei schlechtem Schadenverlauf
  • Arbeitnehmende: Lücke 20 % nach Kollektiv-Krankentaggeldversicherung? Einzel-Versicherungsvertragsgesetz (VVG)? Übertritt bei Stellenwechsel?
  • Selbstständige: kein OR → oft Kollektiv über Verband oder Einzel-Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (Summenversicherung)
Beratung

Immer zuerst: Arbeitsvertrag/Reglement lesen – dann Lücke und Produkt (KVG vs. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) wählen.

Krankentaggeld nach KVG und VVG

Sozialprodukt (KVG, Aufnahmepflicht) oder Privatversicherung (VVG, Vertragsfreiheit)? Du vergleichst Aufnahme, Leistung, Wartefrist, Mutterschaft und Übertritt – und berätst Lücken korrekt.

Lernziele dieses Kapitels

  • KVG- und VVG-Taggeld in Aufnahme, Leistung und Finanzierung unterscheiden
  • 720/900 (KVG), Wartefrist, AU-Grad und Mutterschaftskarenz anwenden
  • Kollektiv/Einzel, Übertritt und Schaden- vs. Summenversicherung beraten
Taggeldversicherungen nach KVG und VVG
Recht, Aufnahme & Vorbehalte
Systemvergleich Krankenversicherungsgesetz (KVG) / Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Tabelle anzeigen
Leistungsdauer, AU-Grad & Ende
Leistung, Fristen & Prämien
Tabelle anzeigen
Kollektiv-KTG in der Praxis
Kollektiv & Einzel
Inhalt anzeigen
Wartefrist, Karenztage & AU-Grad
Wartefrist & AU-Grad
Inhalt anzeigen
Mutterschaft, EO/MSE & KTG
Mutterschaft & EO
Inhalt anzeigen
Übertritt Einzel & Rückfälle
Übertritt Kollektiv → Einzel
Inhalt anzeigen
Koordination IV · PK · UVG · EO
Schaden/Summe & Koordination
Inhalt anzeigen
Fazit: KVG vs. VVG vs. Hybrid
Vor- & Nachteile
Inhalt anzeigen

Krankenversicherungsgesetz (KVG) vs. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Systemvergleich

ThemaTaggeld nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG)Taggeld nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Rechtsgrundlage Krankenversicherungsgesetz (KVG) (Sozialversicherung) Versicherungsvertragsgesetz (VVG) + Allgemeine Versicherungsbedingungen (Privatversicherung)
Aufnahmepflicht Ja (jeder obligatorischen Krankenpflegeversicherung-Anbieter muss anbieten) Nein – Ablehnung möglich
Gesundheitsprüfung Vorbehalte möglich, max. 5 Jahre GD üblich; Vorbehalt oft unbefristet; Zuschlag möglich
Form Einzel oder Kollektiv Einzel oder Kollektiv (Markt: oft Kollektiv)
Personen (KVG) Wohnsitz/Erwerb CH, ab 15. Geburtstag bis AHV-Referenzalter gemäss Produkt/Allgemeine Versicherungsbedingungen (Altersgrenzen je Versicherer)
Logik KVG-Vorbehalt (Taggeld): Vorbehalt max. 5 Jahre. Leistungsfall nach Ablauf des Vorbehalts → volle Leistungspflicht; während der Vorbehaltsdauer für das vorbehaltene Leiden keine Leistung.

Leistung, Fristen, Finanzierung

ThemaTaggeld nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG)Taggeld nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Leistungsdauer max. 720 Taggelder innerhalb von 900 Tagen oft 730 Tage pro Fall abzüglich Wartefrist (Allgemeine Versicherungsbedingungen)
Wartefrist gesetzlich ab 3. Tag (2 Karenztage); verlängerbar/kürzbar frei vereinbar (länger = tiefere Prämie)
Min. AU-Grad gesetzlich mind. 50 % (Kassen können z. B. ab 25 % anbieten) Allgemeine Versicherungsbedingungen, z. B. ab 25 %; unter 25 % oft kein Taggeld
Risiken Krankheit, Unfall, Mutterschaft (Unfall kann ausgeschlossen werden) Krankheit und/oder Unfall und/oder Mutterschaft (Allgemeine Versicherungsbedingungen)
Finanzierung Bedarfsdeckung; Prämie v. a. Taggeld + Wartefrist; Alter/Region; oft 50/50 Arbeitgeber/Arbeitnehmende Bedarfsdeckung; mehr Faktoren möglich (Alter, Beruf, …); Sanierung bei Kollektiv

Kollektivversicherung

KVG-Kollektiv

  • Arbeitgeber für sich und Arbeitnehmende
  • Arbeitgeber-/Berufsverbände für Mitglieder und deren Arbeitnehmende
  • Arbeitnehmerorganisationen für Mitglieder

VVG-Kollektiv (Praxis)

  • VN = Arbeitgeber, versichert = Mitarbeitende (oder Gruppen)
  • Selbstständige: oft Verbands-Kollektiv
  • GD pro Person möglich, in der Praxis bei Kollektiv oft verzichtet (oder nur Betriebsinhaber)
Logik Einzel-Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Kollektiv deckt z. B. 80 % → private VVG-Taggeldversicherung kann die restlichen 20 % ergänzen; Aufnahme mit Gesundheitsdeklaration (VVG, keine Aufnahmepflicht).

Wartefrist & AU-Grad

Krankenversicherungsgesetz (KVG)

  • Anspruch grundsätzlich ab dem 3. Tag (2 Karenztage), wenn nichts anderes vereinbart
  • Wartefrist gegen Prämienanpassung verlängerbar/kürzbar
  • Teil-AU: Taggeld proportional (50 % AU → 50 % Taggeld)

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (Abstufung gemäss Allgemeine Versicherungsbedingungen)

Grad der ArbeitsunfähigkeitTaggeld
Unter 25 %Kein Taggeld
25 % bis 66⅔ %Nach Grad abgestuft
Über 66⅔ %Volles Taggeld

Massgebend sind immer die Allgemeine Versicherungsbedingungen des Produkts.

Taggeld Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei Mutterschaft

  • KVG-Taggeld schliesst Mutterschaft zwingend ein (Ergänzung zur EO/MSE).
  • Kann Ersatzeinkommen von 14 auf 16 Wochen ausdehnen und/oder über EO-Maximum versichern.
  • Karenz: mind. 270 Tage ununterbrochen versichert bis zur Niederkunft (Unterbrechung max. 3 Monate).

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Mutterschaft nur, wenn im Produkt/Allgemeine Versicherungsbedingungen eingeschlossen – nicht automatisch.

Übertritt Kollektiv → Einzel (KVG)

  • Bei Stellenaufgabe: Recht, innert 3 Monaten in die Einzelversicherung überzutreten (KVG).
  • Ohne Leistungserhöhung: keine neue Risikoprüfung, keine neuen Vorbehalte.
  • Arbeitgeber muss ausscheidende Mitarbeitende schriftlich auf das Übertrittsrecht hinweisen.

Sinnvoll z. B. bei schlechterer Lohnfortzahlung beim neuen Arbeitgeber oder drohender Arbeitslosigkeit (ALV stellt bei längerer Erkrankung ein).

Schaden- vs. Summenversicherung (VVG)

FormBedeutungTypisch
Schadenversicherung Nur belegter Einkommensausfall bis zur Summe Arbeitnehmende: Lücke zu OR/Krankentaggeldversicherung (z. B. 20 %); Kollektiv oft 80 % AHV-Lohn bis Max. (z. B. CHF 200'000)
Summenversicherung Fixe Summe ohne Nachweis des Ausfalls Selbstständige (z. B. CHF 200/Tag); evtl. Haushaltshilfe-Kosten

Wer leistet wann?

EreignisPrimärErgänzung / danach
Krankheit, kurzOR / Krankentaggeldversicherung (nach Wartefrist)
Krankheit, langKrankentaggeldversicherungIV, 2. Säule
UnfallUnfallversicherung (UVG)IV, UVG-Zusatzversicherung
MutterschaftEO/MSEKVG-Taggeld (Karenz 270 Tage)

Vor- und Nachteile

KVG-TaggeldVVG-Taggeld
Vorteile Aufnahmepflicht; Vorbehalte max. 5 Jahre; klare 720/900-Logik; Mutterschaft zwingend Flexibel (Wartefrist, AU-Grad, Risiken); oft ab 25 % AU; Kollektiv marktüblich
Nachteile Wenig flexibel; oft tiefe Maximal-Taggelder; starre Regeln Keine Aufnahmepflicht; unbefristete Vorbehalte; Sanierung/Prämienerhöhung möglich
Merksatz

OR schützt nur kurz. Krankentaggeldversicherung schliesst die Lücke bis zur IV. Krankenversicherungsgesetz (KVG) = sozial & aufnahmepflichtig. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) = privat & flexibel – Allgemeine Versicherungsbedingungen lesen.

Wissens-Check: Lohnfortzahlung und Krankentaggeld
Quiz-Tipp: Zuerst OR/Skala klären, dann Krankentaggeldversicherung wählen. Fokus: Gleichwertigkeit 80 %/720, Wartefrist, KVG- vs. VVG-Taggeld, Übertritt und Koordination.

Prüfungsvorbereitung

Prüfungssimulation zu Sach-, Vermögens- und Personenversicherungen (UVG, Lohnfortzahlung/KTG): 60 Minuten Zeit. Bestanden ab 70 % richtigen Antworten.

Wissens-Check: Grundlagen Sach & Vermögen
Quiz-Tipp: Fokus: Sach vs. Vermögen, 4 Grundgefahren, Neuwert/Unterversicherung.
Wissens-Check: Haushalt
Quiz-Tipp: Fokus: Hausrat, PH3, Cyberrisk privat (Gefahren/Sublimiten) und Zusatzbausteine.
Wissens-Check: Gebäude & Bau
Quiz-Tipp: Fokus: kantonale GBV, Bauwesen, Bauherren-/Gebäude-HP.
Wissens-Check: Motorfahrzeug
Quiz-Tipp: Fokus: MFH-Obligatorium, Direktforderungsrecht, Teil- vs. Vollkasko.
Wissens-Check: KMU
Quiz-Tipp: Fokus: Betriebsinhalt, BU, Betriebshaftpflicht und Cyberrisk Geschäft.
Wissens-Check: Vermögen
Quiz-Tipp: Fokus: Haftungsarten, Rechtsschutz, Berufshaftpflicht, Transport.

Feedback & Fachcheck

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Fachcheck auf my VBV
Evaluation und Feedback