Title
Modul: Nicht-Leben
Ausbildung zum Versicherungsvermittler VBV
Themenüberblick
Sieben Kapitel mit prüfungs- und beratungsrelevantem Wissen: Grundlagen Sach & Vermögen (inkl. Vermögensversicherung), Haushalt, Gebäude & Bau, Motorfahrzeug, KMU/Betrieb, Unfallversicherung nach UVG und Lohnfortzahlung/Krankentaggeld. Klare Regeln, Tabellen und Prüfungsfokus – abgestimmt auf Kundenfragen und die VBV-Prüfung.
Lernweg: Kapitel 1→7 · Kacheln öffnen · Kapitel-Quiz · Prüfungssimulation (60 Min., bestanden ab 70 %). Glossar und Fedlex-Gesetze findest du über die Schnellzugriffe.
Sach schützt Sachen. Vermögen schützt vor Vermögenseinbussen (z. B. Haftpflicht). Personenversicherungen (UVG, KTG) schützen Gesundheit und Erwerbseinkommen – sauber von Sach/Vermögen trennen.
Gemeinsame Spielregeln für den Online-Unterricht:
- Respektvoller Umgang wie im Präsenzunterricht
- Kamera an für bessere Interaktion
- Vorbereitet sein und aktiv mitarbeiten
- Störungen minimieren
Offizielle Gesetze (Fedlex) – zum Öffnen anklicken.
Grundlagen Sach- & Vermögensversicherungen
Inhalt gemäss VBV-Präsentation: Sach- und Vermögensversicherung, vier Grundgefahren, Wertbegriffe, Vollwertprinzip sowie direkter, indirekter und mittelbarer Schaden. Karten öffnen → Detailwissen im Modal.
Lernziele dieses Kapitels
- Sach- und Vermögensversicherung klar abgrenzen
- Die vier Grundgefahren mit Definitionen und Ausschlüssen erklären
- Wertbegriffe (Versicherungswert, Ersatzwert, Neuwert, Zeitwert, Versicherungssumme) anwenden
- Vollwert, Über-, Unter- und Doppelversicherung sowie Erstrisiko und Teilwert berechnen/erklären
- Direkten, indirekten und mittelbaren Schaden unterscheiden und versicherungstechnisch einordnen
Kacheln anklicken → jeweilige Schadenart im Detail:
Direkt und indirekt = Sache. Mittelbar = Geld (oft nur mit Zusatz/Begrenzung). Kacheln für die Vertiefung anklicken.
Gegenstand ist das Geldvermögen: unfreiwillige Geldleistungen, Rechtsstreitigkeiten und spezielle Vermögensschäden. Kacheln öffnen → Definitionen, Leistungen und Abgrenzungen (ohne Fallgeschichten).
Was wird versichert?
Sachen teilt man ein in:
Bewegliche Sachen (Mobilien)
Typologisch: Fahrzeuge, Möbel, Schmuckstücke, Kleider, Geräte, Waren, Betriebseinrichtungen.
Unbewegliche Sachen (Immobilien)
Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen und fest mit dem Boden verbundene Bauwerke.
Die Unterscheidung Mobilien / Immobilien steuert Produktwahl und Vertragsgestaltung. Die Definitionen der vier Grundgefahren gelten bereichsübergreifend (Hausrat, Gebäude, Geschäftssach).
Sach = die körperliche Sache. Vermögen = der Geldbedarf (Zahlungspflicht oder Einkommensausfall).
| Form | Gegenstand | Orientierung |
|---|---|---|
| Einzelversicherung | Eine einzelne, benannte Sache | Massgeschneiderte Absicherung wertvoller Einzelobjekte mit klarer Summe |
| Pauschalversicherung | Ganze Sachgesamtheit | Hausrat als Gesamtheit; alle Sachen eines Betriebs unter einer Police |
Einzel = Präzision und oft höhere Summen pro Objekt. Pauschal = Überblick und Einfachheit für viele Gegenstände. Die Grundgefahren können in beiden Formen als Bausteine kombiniert werden.
Einzelversicherung = eine Sache · Pauschalversicherung = Sachgesamtheit.
Kaskoversicherung
Für Verkehrsmittel (Autos, Motorräder). Deckt neben den vier Grundgefahren auch Kollisionsschäden, Park- und mutwillige Beschädigungen (z. B. Kratzer, zerstochene Reifen).
Wertsachenversicherung
Schmuck, Pelze, Kunstwerke usw. Oft All Risk – umfassender als die Hausrat: inkl. Verlieren oder Abhandenkommen. Vollwert; bei Kunst/Instrumenten oft Expertengutachten.
Technische Versicherungen
Maschinen, technische Anlagen, Baustellen. Neben Grundgefahren auch besondere Risiken wie Stromstösse oder fehlerhafte Bedienung.
Transportversicherung
All-Risk (oder eingeschränkte Deckung) für Waren/Reisegepäck unterwegs – besondere Gefahren des Transports.
Spezialprodukte = Grundgefahren-Logik plus zusätzliche Gefahren. Immer Allgemeine Versicherungsbedingungen und Bedarf prüfen.
Versicherer können die vier Grundgefahren separat oder als fertig zusammengesetzte Produkte anbieten. Definitionen und Ausschlüsse gelten bereichsübergreifend: ein Brand ist in der Hausrat- wie in der Gebäude- oder Geschäftssachversicherung derselbe Begriff.
Kacheln anklicken → jeweilige Gefahr im Detail:
Grundgerüst: versicherte Gefahr und Ausschlüsse
Wie bei allen Versicherungen sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ausschlüsse vor. Man unterscheidet zwei Arten:
Allgemeine Ausschlüsse (für alle Grundgefahren)
Schäden an Sachen sind typischerweise ausgeschlossen, wenn sie entstehen aus:
| Ausschluss | Hinweis |
|---|---|
| Kriegerische Ereignisse | Krieg und kriegsähnliche Ereignisse |
| Innere Unruhen | Revolution, Rebellion, Krawalle, Tumulte |
| Erdbeben | Grundsätzlich ausgeschlossen; begrenzte Deckung über den Erdbebenpool möglich |
| Vulkaneruptionen | Allgemeiner Ausschluss |
| Atomkernstruktur | Veränderungen der Atomkernstruktur (nukleare Ereignisse) |
- Liegt eine der vier Grundgefahren vor? (Definition prüfen)
- Greift ein allgemeiner Ausschluss?
- Greift ein besonderer Ausschluss der betreffenden Gefahr?
Grundgefahren = Produktbausteine. Wer versicherte Gefahren, allgemeine und besondere Ausschlüsse beherrscht, kann das Wissen auf alle Bereiche der Sachversicherung anwenden. Der Deckungsanspruch steht und fällt mit den AVB.
- Fünf Feuergefahren – Brand, Rauch/Russ, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeugeinschlag
- Neun Elementargefahren – Hochwasser bis Erdrutsch
- Abhandenkommen nach dem Ereignis – Diebstahl/Plünderung versicherter Sachen nach Feuer- oder Elementarereignis
Klicke eine Kachel: Definition und Abgrenzung – bei Elementar zusätzlich Video.
Nutzfeuer vs. Schadenfeuer
Plötzlich vs. allmählich
Direkt und indirekt
Überdruck-Reaktion
Fahrzeug und Trümmer
Video · Definition
Video · Definition
Video · ab 75 km/h
Video · Eiskörner
Video · ≠ Dachlawine
Video · ruhende Last
Video · Definition
Video · Definition
Video · Definition
Verlust oder Diebstahl versicherter Sachen nach einem Feuer- oder Elementarereignis ist ebenfalls versichert (z. B. Abhandenkommen durch Plünderung nach Brand).
Feuer + Elementar = VAG-Paket. Sturm ab 75 km/h · Hochwasser ≠ Überschwemmung · Schneedruck = ruhend · Lawine = bewegt · Dachlawine ≠ Elementar-Lawine.
Elementarwasser (Hochwasser, Überschwemmung) gehört zur Gefahr Feuer/Elementar. Die Gefahr Wasser betrifft typischerweise Leitungen, Anlagen, Dach/Rinne und Frost – nicht die neun Elementargefahren.
Klicke eine Kachel für die Bedeutung.
Leitungen, Apparate, Rückstau
Regen, Schnee, Grundwasser
Austritt im Gebäude
Auftauen und Reparatur
- Regen-, Schmelz- oder Schneewasser durch offen gelassene Dachluken oder Fenster
- Wasserschäden als Folge von Feuer- oder Elementarschäden (gehören zur Gefahr Feuer)
- Wasser während Um- oder Neubau durch eine Dachöffnung
- Allmähliche Feuchtigkeit / mangelhafter Unterhalt (je nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen)
Leitungswasser/Rückstau und Eindringen sind Kern – offene Luken, Bauphasen und Folgeschäden aus Feuer/Elementar sind klassische Ausschlussfallen.
- Gewalt gegen Raum/Behältnis? → Einbruchdiebstahl
- Gewalt oder Drohung gegen Person (oder Widerstandsunfähigkeit)? → Beraubung
- Entwendung ohne Gewalt? → Einfacher Diebstahl
- Nachweis durch Spuren, Zeugen oder Umstände – und: kein blosses Verlieren
Klicke eine Kachel für die genaue Bedeutung.
Gewalt gegen Raum
Gewalt gegen Person
Ohne Gewalt · oft limitiert
Einbruch = Gewalt gegen Raum · Raub = Gewalt/Drohung gegen Person · einfach = ohne Gewalt, nicht immer mitversichert · Verlieren ≠ Diebstahl.
«All-Risk» bedeutet: Deckung aus der Tatsache des Bruchs am versicherten Glas. Das ist nicht All-Risk am gesamten Hausrat. Gegenstände aus glasähnlichen Stoffen (z. B. Plexiglas) können mitumfasst sein – je nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Klicke eine Kachel für die Abgrenzung.
Fenster, Türen, Lichtkuppeln
Spiegel, Vitrinen, Tische
- Glasbruch als Folge von Feuer oder Elementar → über die Feuergefahr (nicht als «Glas»-Schaden)
- Bei Mobiliar typisch ausgeschlossen: Handspiegel, Optik (Brillen, Ferngläser), Trinkgläser, Geschirr, Hohlgläser (Vasen), Beleuchtungskörper
All-Risk am Glas ≠ All-Risk am ganzen Hausrat. Glas nach Brand = Feuerdeckung. Gebäude- und Mobiliarverglasung getrennt prüfen.
In der Versicherung unterscheidet man Nutzfeuer und Schadenfeuer. Versichert ist nur die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen durch ein Schadenfeuer.
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Nutzfeuer | Feuer mit bestimmungsgemässem Brandherd (typologisch: Kerze, Holzofen, Cheminée, Rechaud) |
| Schadenfeuer | Feuer, das ohne bestimmungsgemässen Brandherd entstanden ist oder diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreitet und fortentwickelt |
Ein Nutzfeuer wird zum (versicherten) Schadenfeuer, sobald Gegenstände ausserhalb des bestimmungsgemässen Brandherds Feuer fangen. Der Brandherd selbst (z. B. Docht, Ofenfeuer) bleibt unversichert, solange er bestimmungsgemäss bleibt.
Brand = unkontrolliertes, sich ausbreitendes Schadenfeuer – nicht das bestimmungsgemässe Nutzfeuer im Brandherd.
Beim Brennen entstehen Rauch und Russ. Sachen können beschädigt werden, ohne dass sie selbst Feuer gefangen haben. Versichert sind solche Schäden, wenn sie plötzlich und nicht durch allmähliche Raucheinwirkung entstanden sind.
| Einwirkung | Deckungslogik |
|---|---|
| Plötzlich | Dichte Rauch-/Russeinwirkung in kurzer Zeit (z. B. Brand in Nachbarbereich) → typisch versichert |
| Allmählich | Langsame Spuren durch wiederholte bestimmungsgemässe Nutzung (z. B. regelmässiger Cheminée-Betrieb) → nicht versichert |
Rauch/Russ nur bei plötzlichem Ereignis – allmähliche Einwirkung fällt aus.
Steht fest, dass der Schaden an einer Sache die Folge eines Blitzschlags ist, ist er versichert. Es spielt keine Rolle, ob der Blitz die Sache direkt getroffen hat oder weit entfernt eingeschlagen hat (z. B. in ein Stromnetz).
Blitz: direkter und indirekter Einschlag – massgebend ist der Nachweis des kausalen Zusammenhangs.
Eine Explosion ist eine plötzliche, unkontrollierte, sehr schnell und heftig verlaufende chemische oder physikalische Reaktion, an der meist Gase oder Dämpfe beteiligt sind. Es entsteht ein Überdruck, der sich heftig entlädt.
Explosion = plötzliche Überdruck-Entladung (chemisch oder physikalisch).
Gedeckt sind Schäden durch abstürzende oder notlandende Luft- oder Raumfahrzeuge sowie durch den Einschlag von Trümmerteilen. Oft folgen Explosionen und Brände – diese gehören ebenfalls in den Kontext der Feuergefahr.
Luftfahrzeug, Notlandung und Trümmer = Feuergefahr (nicht separate «Kasko-Logik»).
Von Hochwasser spricht man, wenn Wasser als Folge übermässiger Niederschläge in unverhältnismässigen Mengen auftritt, sich aber innerhalb der ihm von der Natur oder dem Menschen gezogenen Grenzen bewegt (z. B. im Bachbett, im Flussbett).
Hochwasser und Überschwemmung sind eng verwandt: Hochwasser bleibt innerhalb der Grenzen; Überschwemmung durchbricht sie und überflutet Land.
Hochwasser = zu viel Wasser im Bett / in den Grenzen.
Bei einer Überschwemmung überbordet das Wasser. Es durchbricht die von der Natur oder dem Menschen gesetzten Grenzen und überflutet Landteile (Quartiere, Gelände, Gebäudebereiche).
| Begriff | Grenzen |
|---|---|
| Hochwasser | Wasser bleibt innerhalb der natürlichen/menschlichen Grenzen |
| Überschwemmung | Wasser bricht aus und überflutet Land |
Überschwemmung = Wasser tritt aus und überflutet.
Ein Sturm ist Wind von mindestens 75 Kilometern pro Stunde, der in der Umgebung typische Schäden verursacht – z. B. Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt.
Sturm ab 75 km/h mit typischen Umgebungsschäden.
Hagelkörner sind Eisstücke mit undurchsichtigem Kern. Hagel entsteht vor allem im Sommer bei bestimmten Gewitterlagen und kann an Gebäuden und beweglichen Sachen grossen Schaden anrichten.
Hagel = Eisstücke (undurchsichtiger Kern), die Sachen beschädigen.
Lawinen sind herunterstürzende Schneemassen (Schneebretter, Staublawinen usw.). Gebäude oder bewegliche Sachen werden durch den Luftdruck oder durch die Schneemassen beschädigt.
Dachlawinen sind keine Elementar-Lawinen: Schnee, der sich auf Dächern ansammelt und dann herunterfällt, fällt nicht unter diese Definition.
Lawine = bewegte Schneemassen · Dachlawine ≠ Elementar-Lawine.
Beim Schneedruck entsteht der Schaden durch das Gewicht von Schneemassen, die nicht in Bewegung sind (ruhende Schneelast auf Dach, Bauwerk, Sache).
| Gefahr | Bewegung |
|---|---|
| Lawine | Schneemassen in Bewegung (Absturz) |
| Schneedruck | Schneemassen ruhend – Last/Gewicht |
Schneedruck = ruhende Schneelast · Lawine = bewegte Massen.
Bei einem Felssturz lösen sich Teile einer Felswand und stürzen in die Tiefe – umfangreicher und massiver als einzelner Steinschlag.
Felssturz = grosse Gesteinsmassen lösen sich und stürzen ab.
Von Steinschlag spricht man, wenn einzelne Steine oder kleinere Gesteinsbrocken herunterfallen. Wie der Steinschlag ausgelöst wird, spielt keine Rolle (Wind, Wasser, Personen, Tiere).
Steinschlag = einzelne Steine · Felssturz = grössere Wandteile.
Teile der Erdoberfläche kommen ins Rutschen und zerstören oder beschädigen Sachen (Gebäude, bewegliche Sachen, Gelände).
Erdrutsch = rutschende Erd-/Bodenmassen.
Wasser tritt aus Leitungen, angeschlossenen Apparaten und Einrichtungen (z. B. Waschmaschine), Aquarien, Wasserbetten aus oder durch Rückstau der Kanalisation.
Austritt = Wasser verlässt Leitung, Anlage oder Kanalisation (Rückstau).
Regen-, Schnee-, Schmelz- oder Grundwasser dringt in ein Gebäude ein – z. B. vom Dach, aus Dachrinnen oder aus dem Baugrund.
Schäden aus Regen-/Schmelz-/Schneewasser, die durch offen gelassene Dachluken oder Fenster eindringen, sowie Wasser während Um-/Neubau durch Dachöffnung – in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen prüfen.
Eindringen = Wasser von aussen ins Gebäude · offene Luken = klassische Ausschlussfalle.
Auslaufen von Heizöl aus Heizungs- und Tankanlagen im Inneren eines Gebäudes – der Schaden an den versicherten Sachen fällt unter die Gefahr Wasser (nicht unter Elementar).
Heizölaustritt im Gebäude = Gefahr Wasser.
Reparatur- und Auftaukosten von eingefrorenen Leitungen und Apparaten – je nach Allgemeinen Versicherungsbedingungen mitversichert (oft im Kontext der Gefahr Wasser).
Frost: Auftauen und Reparatur oft mitgedeckt – AVB-Wortlaut prüfen.
Entwendung von Sachen durch gewaltsames Eindringen in Gebäude, Räume oder Behältnisse (Safe, verschlossene Schranktür). Das gewaltsame Eindringen muss durch Spuren, Zeugen oder die Umstände schlüssig nachgewiesen sein.
Zugang mit Schlüsseln gilt als Einbruchdiebstahl, wenn die Schlüssel zuvor durch Einbruch oder Beraubung erlangt wurden.
Einbruch = Gewalt gegen Raum/Behältnis + Nachweis · Schlüssel nach Einbruch/Raub = Einbruch.
Wegnahme von Sachen mit Gewalt oder mit Androhung von Gewalt gegen eine Person. Beraubung liegt auch vor, wenn eine Person widerstandsunfähig ist (Tod, Ohnmacht, Unfall). Nachweis durch Spuren, Zeugen oder Umstände.
Raub = Gewalt oder Drohung gegen Personen (inkl. Widerstandsunfähigkeit).
Entwendung einer Sache ohne Gewaltanwendung (weder gegen Person noch gegen Raum). Nachweis durch Spuren, Zeugen oder Umstände. Blosses Verlieren oder Verlegen einer Sache ist kein Diebstahl und daher nicht versichert.
| Bereich | Typische Deckung |
|---|---|
| Hausrat | Einfacher Diebstahl oft mitversichert (häufig mit Limite) |
| Geschäft | Einfacher Diebstahl meist ausgeschlossen |
| Einbruch + Raub | Regelmässig zusammen versichert |
Einfach = ohne Gewalt; nicht immer mitversichert · Verlieren ≠ Diebstahl.
Versichert sind u. a. Fenster, Isolierverglasungen, Glastüren und Lichtkuppeln. Glasbruch = All-Risk am versicherten Glas (soweit nicht ausgeschlossen). Auch glasähnliche Stoffe (z. B. Plexiglas) können mitumfasst sein.
Gebäudeglas = All-Risk am Glas der Bausubstanz.
Versichert sind u. a. Wandspiegel, Spiegel oder Glas in Schränken oder Vitrinen sowie Glastische.
- Handspiegel
- Optische Gegenstände (Brillen, Ferngläser)
- Trinkgläser, Geschirr, Hohlgläser (Vasen)
- Beleuchtungskörper
Mobiliarglas = ausgewählte Gegenstände · keine Trinkgläser, Optik, Handspiegel, Beleuchtung.
Versicherungswert
Wert der versicherten Sachen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – in der Regel dem Kaufpreis bzw. dem damaligen Neuwert entsprechend. Dient als Ausgangspunkt für die Festlegung der Versicherungssumme.
Versicherungssumme
Der in der Police genannte Betrag: maximale Leistung im Totalschaden und Grundlage der Prämienberechnung. Bei Vollwertversicherung muss die Summe dem Wert entsprechen.
Ersatzwert
Bemessungsgrösse für die Leistung im Schadenfall – was tatsächlich zu ersetzen ist (Reparatur, Ersatz oder Minderwert). Im Schadenfall kommt der Ersatzwert zum Tragen.
Neuwert
Betrag für den Erwerb einer neuen, gleichen oder gleichartigen Sache. Regelfall in der Sachversicherung (z. B. Hausrat).
Zeitwert
Neuwert abzüglich Wertminderung wegen Alters, Abnutzung oder Mode. Wichtiger Anwendungsfall: Motorfahrzeugkasko.
Abschluss → Versicherungswert/Summe. Schaden → Ersatzwert. Neuwert = Regelfall Sach; Zeitwert typisch Kasko.
Überversicherung
Die Versicherungssumme liegt über dem Ersatzwert. Der Versicherte zahlt zu viel Prämie, erhält aber nie mehr als den Ersatzwert.
Unterversicherung
Die Versicherungssumme liegt unter dem Ersatzwert.
- Totalschaden: höchstens die Versicherungssumme
- Teilschaden: Kürzung nach Formel
Entschädigung = (Versicherungssumme × Schaden) ÷ Ersatzwert
Rechenbeispiel (VBV)
Ersatzwert CHF 100'000 · Versicherungssumme CHF 75'000 (75 %).
- Teilschaden CHF 50'000 → Auszahlung CHF 37'500 (75 %)
- Totalschaden CHF 100'000 → Auszahlung CHF 75'000
Summe = Wert schützt. Unterversicherung kürzt im Teilschaden proportional. Überversicherung bringt keine höhere Leistung.
Konsequenzen
- Im Schadenfall wird der Schaden anteilsmässig auf die beteiligten Versicherer aufgeteilt
- Der Versicherte erhält insgesamt nur den tatsächlichen Schaden
- Er zahlt jedoch für alle Verträge Prämien → Mehrfachbelastung ohne zusätzlichen Nutzen
Doppelversicherung verbessert den Schutz nicht – sie verteuert nur die Prämie. Bestehende Policen immer abklären.
Erstrisikoversicherung
Partner vereinbaren eine feste Versicherungssumme als maximale Leistung. Ist der Schaden höher, trägt der Versicherte den Rest selbst. Typisch: kein Proportionalabzug wegen Unterversicherung.
Einsatz: wenn der Versicherungswert nicht im Voraus bestimmbar ist. Beispiel: «einfacher Diebstahl auswärts» in der Hausrat mit fester Summe (z. B. CHF 2'000).
Teilwertversicherung
Die Versicherungssumme wird bewusst auf einen bestimmten Teil des Vollwerts festgesetzt (z. B. 20 % oder 5 %).
Einsatz: Wert ist bestimmbar, Totalschaden aber unwahrscheinlich. Beispiel: Kunstsammlung CHF 50 Mio. wird nur zu 5 % (CHF 2,5 Mio.) gegen Diebstahl versichert.
Erstrisiko = Deckel ohne UV-Kürzung. Teilwert = bewusste Unterdeckung des Vollwerts – klar kommunizieren.
Kacheln anklicken → jeweilige Schadenart im Detail:
Direkt und indirekt = Sache. Mittelbar = Geld (oft nur mit Zusatz/Begrenzung). Kacheln für die Vertiefung anklicken.
Was leistet die Versicherung?
Kosten für Reparatur, Ersatz oder Vergütung des Minderwerts der betroffenen Sache.
Beispiele
- Brand zerstört das Sofa → Ersatz des Sofas (direkter Schaden am Hausrat)
- Leitungswasser beschädigt den Parkettboden → Reparatur/Ersatz des Bodens
- Einbruch: gestohlene Fernseher → Ersatz der entwendeten Sache
Direkt = «Was ist an der versicherten Sache kaputt oder weg?»
Deckung
Grundsätzlich mitversichert, sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen.
Beispiele
- Brand im Keller → Löschwasser beschädigt Möbel im Erdgeschoss (Folgeschaden an weiteren Sachen)
- Rohrbruch in der Wohnung darüber → Wasser läuft in die darunterliegende Wohnung und zerstört Inventar
- Explosion beschädigt zuerst die Gasleitung, in der Folge werden weitere Einrichtungsteile zerstört
Indirekt = Folgeschaden an anderen Sachen, nicht bloss «Geldverlust».
Deckung
Grundsätzlich nicht über die reine Sachversicherung versichert – ausser explizit vorgesehen oder zusätzlich versichert (oft auf erstes Risiko / mit Limiten).
Typische mittelbare Schäden (wenn mitversichert)
- Aufräumungs-, Räumungs-, Entsorgungs- und Abbruchkosten
- Notmassnahmen, Schlossänderung, Notverglasung
- Dekontamination von Erdreich/Löschwasser (je Produkt)
- Verdiensteinbussen / Ertragsausfall → eher Betriebsunterbrechung
Abgrenzung
Mittelbarer Schaden der Sachversicherung ≠ vollständige Betriebsunterbrechungsdeckung. Für den Ertragsausfall des Betriebs braucht es oft eine eigene Vermögensversicherung.
Mittelbar = Geldfolgen (Aufräumen, Betriebsausfall …). In der Sach oft nur begrenzt; für Ertrag → Betriebsunterbrechung.
| Direkter Schaden | Indirekter Schaden | Mittelbarer Schaden | |
|---|---|---|---|
| Bedeutung | Schaden an der versicherten Sache | Schaden an der versicherten Sache führt zu Schäden an anderen Sachen | Zusätzliche Auslagen / Einnahmeausfälle wegen des direkten und/oder indirekten Schadens |
| Versicherungsschutz | Ja | Ja – Allgemeine Versicherungsbedingungen beachten | Nein – ausser explizit vorgesehen (Allgemeine Versicherungsbedingungen beachten) |
| Beispiel | Brand zerstört die Küche | Löschwasser beschädigt Wohnzimmerinventar | Hotelkosten, Aufräumkosten, Betriebsausfall |
Indirekt: z. B. weitere Sachen, die durch Hitze/Rauch mitbeschädigt wurden.
Mittelbar: Aufräum-/Entsorgungskosten, ggf. Mietwagen – nur wenn mitversichert bzw. über andere Produkte.
Direkt/indirekt = Sache. Mittelbar = Geld. Tabelle auswendig können – Prüfungsklassiker.
Bei der Sachversicherung ersetzt der Versicherer den Vermögensbedarf für Reparatur, Ersatz oder Minderwert der versicherten Sache(n). Bei der Vermögensversicherung geht es um Einbussen des (Geld-)Vermögens vor allem wegen Haftpflicht, Rechtsstreitigkeiten oder speziellem Vermögensschaden.
| Sachversicherung | Vermögensversicherung | |
|---|---|---|
| Gegenstand | Körperliche Sachen (Mobilien / Immobilien) | Geldvermögen / Vermögenseinbusse |
| Typische Auslöser | Vier Grundgefahren (Feuer, Wasser, Diebstahl, Glasbruch) | Haftpflicht · Rechtsstreit · spezieller Vermögensschaden |
| Leistungsidee | Reparatur / Ersatz / Minderwert der Sache | Übernahme unfreiwilliger Geldabflüsse oder Einkommensausfälle |
Zwei typische Situationen
- Haftpflicht: Vermögensbedarf für berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter + Abwehr unberechtigter Ansprüche
- Rechtsschutz: Prozess- und Anwaltskosten für die versicherte Prozessart
- Spezielle: Vermögenseinbusse aus dem versicherten Ereignis (z. B. Ertragsausfall bei Betriebsunterbrechung)
Sach ersetzt die Sache. Vermögen deckt den Geldbedarf – Haftpflicht, Rechtsschutz, Betriebsunterbrechung, Hagel/Ernte.
Jemand schädigt durch seine Handlung eine andere Person oder deren Vermögen. Dann stellt sich die Frage, ob der Schädigende für den angerichteten Schaden zahlen muss – und ob der betreffende Haftungsgrund versichert ist.
Klicke eine Kachel für Definition und Abgrenzung.
Zahlen · Abwehren
Privat · Motorfahrzeug · Betrieb/Beruf
Vertraglich · ausservertraglich
Leistungsdeckel öffnen
Haftpflicht = berechtigte Ansprüche zahlen + unberechtigte Ansprüche abwehren (passiver Rechtsschutz). Details zu den Haftungsarten in den Fachkapiteln (Privathaftpflicht, Motorfahrzeug, Betrieb).
| Leistung | Inhalt |
|---|---|
| 1. Deckung des Vermögensbedarfs | Der Versicherte wird gegenüber einem Dritten haftpflichtig → der Versicherer deckt den (versicherten) Vermögensbedarf und schützt so vor ungewollten Geldabflüssen. Voraussetzung: der auslösende Haftungsgrund ist versichert. |
| 2. Passiver Rechtsschutz | Der Versicherer wehrt auf eigene Kosten unberechtigte Haftpflichtansprüche ab, die an den Versicherten gestellt werden. |
- Berechtigter Anspruch: Schaden an einer Drittsache oder Person durch versicherten Haftungsgrund → Leistung bis Garantiesumme (abzüglich Selbstbehalt, soweit vereinbart).
- Unberechtigter Anspruch: Forderung ohne rechtliche Grundlage → Abwehr durch den Versicherer (passiver Rechtsschutz).
Haftpflicht schützt Vermögen und wehrt unberechtigte Forderungen ab – beides ist Versicherungsleistung.
| Produkt | Zielgruppe / Fokus |
|---|---|
| Privathaftpflichtversicherung | Privathaushalte und Familien – Haftungsgründe, von denen Privatpersonen betroffen sein können |
| Motorfahrzeughaftpflichtversicherung | Halter eines Motorfahrzeugs – Haftungsgründe aus dem Strassenverkehr (eigenes Fachmodul) |
| Betriebs- und Berufshaftpflicht | Unternehmen und Selbstständigerwerbende – betriebliche und berufliche Haftungsgründe |
Gleiche Leistungs-Logik (Zahlen + Abwehren) – unterschiedliche Haftungsgründe und Zielgruppen.
- Finanzieller Schaden beim Geschädigten
- Widerrechtlichkeit des Eingriffs
- Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Schaden
- Viertes Element (unterscheidet die Haftungsart): Verschulden · Sorgfalts-/Aufsichtspflichtverletzung · Schaffung eines gefährlichen Zustands (Kausalhaftungen mild/scharf)
Orientierung: Verschuldenshaftung z. B. Art. 41 Obligationenrecht (OR); Kausalhaftungen je nach Gesetz (z. B. Werkeigentümer, Tierhalter, Motorfahrzeughalter nach Strassenverkehrsgesetz).
Haftung nur, wenn das Recht es vorsieht. Die drei Grundvoraussetzungen + das vierte Element der jeweiligen Haftungsart prüfen.
Bei der Haftpflicht lässt sich der maximale Vermögensbedarf im Schadenfall nicht im Voraus bestimmen – er reicht von wenigen Franken bis zu Millionen (z. B. Brand eines ganzen Gebäudes durch fahrlässiges Handeln). Der Versicherer kann aber keine unbegrenzten Verpflichtungen eingehen. Deshalb begrenzt die Garantiesumme die Maximalleistung.
| Lage des Vermögensbedarfs | Leistung des Versicherers |
|---|---|
| Unter der Garantiesumme | Vergütung des ganzen gedeckten Betrags |
| Über der Garantiesumme | Vergütung nur bis zur Garantiesumme; den Rest trägt der Versicherte |
Garantiesumme (Haftpflicht/Rechtsschutz) ≠ Versicherungssumme der Sachversicherung (Wert der Sache / Vollwertprinzip).
Garantiesumme = Leistungsdeckel. Unter dem Deckel: volle gedeckte Leistung. Darüber: Selbsttrag des Überschusses.
- Prozesse können sich lange hinziehen
- Oft aufwendige Gutachten
- Bei Prozessverlust: Gerichtskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei
Klicke eine Kachel.
Privat · Verkehr · Betrieb
Beratung bis Gerichtskosten
Garantiesumme · Einschränkungen
Haftpflicht: passiver Rechtsschutz = Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten.
Rechtsschutz: aktiver Beistand bei eigenen Rechtsstreitigkeiten (auch wenn der Versicherte klagt oder sich wehrt).
Rechtsschutz = Prozess- und Anwaltskosten für versicherte Rechtsfälle – bis zur Garantiesumme.
| Art | Fokus |
|---|---|
| Privatrechtsschutz | Rechtsfälle, die für Privatpersonen typisch und wichtig sind |
| Verkehrsrechtsschutz | Rechtsfälle im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr |
| Betriebsrechtsschutz | Rechtsfälle von Unternehmen und Unternehmern (inkl. arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit mitversichert) |
Privat · Verkehr · Betrieb – dieselbe Leistungs-Logik, anderer Rechtsfall-Kreis.
Der Rechtsschutzversicherer übernimmt die Kosten, wenn der Versicherte selbst einen versicherten Rechtsstreit führen will oder in einen versicherten Rechtsstreit hineingezogen wird.
Typische Leistungen bei versicherten Rechtsfällen:
- Rechtsberatung
- Anwaltskosten
- Allenfalls auferlegte Kaution (Gericht)
- Kosten von Gutachten
- Gerichtskosten
- Allenfalls an die Gegenpartei zu bezahlende Entschädigung
Leistung = Prozessführungskosten-Katalog – immer AVB und versicherte Rechtsfall-Art prüfen.
Komplexität des Falls, Verlauf des Verfahrens und Verhalten der Gegenseite beeinflussen die Kosten stark. In komplizierten Fällen kann der Vermögensbedarf Tausende von Franken ausmachen – die Höhe ist nicht im Voraus bestimmbar. Deshalb gilt wie bei der Haftpflicht eine Garantiesumme.
In bestimmten Fällen sind Leistungen eingeschränkt; z. B. versichern die meisten Privatrechtsschutzversicherer für Ehescheidungsprozesse nur eine Beratung, nicht die vollen Verfahrenskosten.
Rechtsschutz bis Garantiesumme · Spezialfälle (z. B. Scheidung) oft nur Beratung.
Klicke eine Kachel.
Ertrag + Folgekosten
Ertrag der Kulturen
Die Sachversicherung deckt typischerweise direkte und indirekte Sachschäden. Der mittelbare Schaden (Ertragsausfall) braucht oft eine eigene Vermögensdeckung – sonst fehlt der laufende Ertrag während der Wiederherstellung.
Sach stellt die Sache wieder her. Spezielle Vermögensversicherung ersetzt den entgangenen Ertrag.
Deckt Ertragsausfälle und gewisse Folgekosten (= mittelbarer Schaden) eines Unternehmens, wenn der Betrieb wegen versicherter Ereignisse (typisch Feuer oder Wasser) ganz oder teilweise stillgelegt werden muss.
Ergänzung zu den entsprechenden Sachversicherungen, die «nur» die direkten und indirekten Sachschäden decken – nicht den laufenden Ertragsausfall des Betriebs.
Betriebsunterbrechung = Ertrag und Folgekosten bei Betriebsstillstand nach versichertem Sachereignis.
Hagel und andere Naturereignisse (z. B. Überschwemmung, Sturm) können landwirtschaftlichen Kulturen grosse Schäden zufügen. Für Landwirte und Gärtnereien sind Ernteausfälle rasch existenzbedrohend.
Die Hagelversicherung deckt den Vermögensbedarf, indem sie den Ertrag ersetzt, der mit den reifen Früchten / der Kultur hätte erzielt werden können – nicht primär den «Ersatz der Pflanze» wie bei einer klassischen Sache.
Hagel/Ernte = Ertragsersatz bei Naturereignissen an Kulturen.
Haushaltversicherungen
Hausrat, Wertsachen, Cyberriskversicherung privat, Reise, Velo, Haustier und Privathaftpflicht – abgestimmte Bausteine für den privaten Haushalt.
Lernziele dieses Kapitels
- Hausrat: versicherte Sachen, Personen, 4 Gefahren, Standort/Aussen und Summe didaktisch erklären
- Cyberriskversicherung privat: Gefahren, Leistungen und Sublimiten erklären
- Privathaftpflicht: Eigenschaften, Haftungsarten und Garantiesumme beraten
- Unterricht: Boxen als Impuls öffnen – Merksätze und Fallbeispiele repetieren
Einführung und Bedeutung
- Zentrale Privatsachversicherung für Inventar und persönliche Habe
- Aufgebaut auf den 4 Grundgefahren Feuer, Wasser, Diebstahl, Glasbruch
- Je nach Kanton bestehen Obligatorien für Feuer (kantonale Gebäude-/Feuerlösung beachten – Abgrenzung Gebäude)
Hausrat = private Fahrhabe gegen die 4 Grundgefahren – Inventarliste und Summe prüfen.
Eigentum
Möbel, Elektronik, Kleider, Wertsachen, Velos, oft Haustiere.
Geleast/gemietet
Während Vertragsdauer.
Anvertraut & Gäste
z. B. E-Bike, Gästeeffekten.
Fahrnisbauten
Gartenhaus ohne Fundament.
Fest Verbautes → eher Gebäude.
Versicherte Personen
- In der Regel der Versicherungsnehmer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (gemäss AVB/Police)
- Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige – soweit in der Police mitversichert
- Bei WG/Mehrgenerationenhaushalten: Mitversicherung ausdrücklich regeln
Dritte / Gäste
- Sachen von Gästen und Besuchern oft nur eingeschränkt oder nicht gedeckt
- Fremdes Eigentum in Obhut: separate Prüfung (z. B. geliehene Geräte)
Haushalt-Personenkreis in der Police fixieren – Umzug und Haushaltswechsel melden.
Kacheln öffnen → Details aus Grundlagen: 4 Grundgefahren
Gleiche Grundlagen-Definitionen – im Hausrat immer AVB zu Limiten und Ausschlüssen prüfen.
Standortversicherung (zu Hause)
- Volle Deckung der versicherten Sachen am in der Police genannten Wohnort / in den versicherten Räumen
- Keller, Estrich, Garage: je nach Police und Gebäudeart mitversichert – AVB prüfen
Aussenversicherung / Freizügigkeit
- Ausserhalb der Wohnung oft nur bis zu einem Sublimit und für begrenzte Dauer
- Reisen, Auto, Arbeitsplatz: Überschneidungen mit Reisegepäck, Velo, MFZ klären
- Weltweite oder europaweite Geltung – produktspezifisch
Zu Hause voll; unterwegs nur bis Limits – bei teuren Mitnahmen Wertsachen/Reisepolice prüfen.
Versicherungssumme und Anpassung
- Die Summe soll dem Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen (Vollwertprinzip)
- Anpassung bei Neuanschaffungen, Erbschaft, Umzug, Teuerung/Index
- Unterversicherung führt anteiliger Leistungskürzung – Inventarhilfen nutzen
Selbstbehalt und Prämien-gestaltung
- Prämie abhängig von Summe, Wohnort, Bauart/Lage, Sicherheitsmassnahmen und SB
- Höherer SB senkt Prämie, erhöht aber Eigenanteil im Schaden
- Elementar und Glas können eigene SB-Regelungen haben
Summe = Vollwert; regelmässig anpassen. SB und Prämie im Beratungsgespräch abwägen.
Typische Szenarien
- Brandübergriff auf Nachbarwohnung
- Mieter beschädigt Mietobjekt (je nach AVB/Obhut)
- Velounfall mit Personenschaden
- Tierhalterhaftung (OR 56)
PH3 = Vermögensschutz gegen Ansprüche Dritter – nicht zu verwechseln mit Hausrat (Sachversicherung).
Wer ist versichert?
| Form | Personenkreis |
|---|---|
| Einzelversicherung | Die in der Police genannte Person |
| Familienversicherung | Alle Personen im gleichen Haushalt |
Je nach AVB können weitere Personen eingeschlossen werden. Geltung: weltweit.
Haftpflicht in der Eigenschaft als …
- Privatperson für eigenes Verhalten
- Familienhaupt
- Tierhalter
- Mieter und Eigentümer von Wohnungen, Häusern, Ferienwohnungen oder Hotelzimmern
- Ausüben einer nebenamtlichen Tätigkeit
- Angehöriger von Armee, Zivilschutz oder Feuerwehr
- Sporttreibender, Waffenbesitzer oder Schütze (Ausnahme Jagd)
- Benützer von Velo oder E-Velo
- Benützung, Aufbewahrung oder Beförderung fremder Sachen (Obhutsschäden) – Achtung: Sonderregeln für Motorfahrzeuge!
Jagd und MFZ sind typische Ausnahmen/Sonderbereiche. Obhut und AVB immer prüfen.
Grafik: Haftpflichtgründe (VBV)
Jede Haftung braucht immer diese drei Voraussetzungen
beim Geschädigten
des Eingriffs
Kausalzusammenhang
Verschuldenshaftung
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Wichtigste Fälle
- Verhalten einer urteilsfähigen Person (Art. 41 OR)
- Velofahrer verursacht Unfall
- Gast verschüttet Wein
Milde Kausalhaftung
bzw. Vorliegen eines Mangels
Wichtigste Fälle
- Tierhalter (OR 56)
- Familienhaupt für Kinder (ZGB 333)
- Geschäftsherr (OR 55)
- Werkeigentümer (OR 58)
- Produktehaftpflicht (PrHG)
Scharfe Kausalhaftung
gefährlichen Zustands
Wichtigste Fälle
- MFZ-Halter (SVG)
- Jagdhaftpflicht
- Sprengmittel / Pyrotechnik
Kurzüberblick für die Beratung
Immer: finanzieller Schaden + Widerrechtlichkeit + adäquater Kausalzusammenhang.
Drei Voraussetzungen sind bei jeder Haftung gleich. Das 4. Element entscheidet die Haftungsart. PH3 deckt typisch Verschulden und milde Kausalhaftung im Privatleben – scharfe Kausalhaftung (z. B. MFZ) braucht eigene Deckung.
Garantiesumme & Prämie
- Garantiesumme wählbar: üblich 3 / 5 / 10 Mio. CHF
- Fixprämie mit oder ohne Schadenfreiheitsrabatt
- Oft Kombirabatte Hausrat + PH3
- Prämie: Anzahl Versicherter, Garantiesumme, Selbstbehalt, Deckungsumfang
- Geltung: weltweit
Typische Ausschlüsse
- Eigenschäden
- Vorsatz
- Berufliche Tätigkeit (→ Berufshaftpflicht)
- Motorfahrzeug (→ MFH)
Summe und Personenkreis beraten. Hausrat + PH3 oft als Paket – Ausschlüsse (Jagd, MFZ, Beruf) ansprechen.
Beispiele: Smartphone-Sturz, Tee auf Tastatur, verlorene Klarinette – oft nicht durch Feuer/Wasser/Diebstahl/Glas gedeckt.
Erst 4 Grundgefahren (Hausrat), dann Kasko als All-Risk-Ergänzung – Reihenfolge in der Beratung einhalten.
Versicherte Sachen
- Typisch: bewegliche Sachen des Hausrats gemäss Police – oft mit speziellen Ausschlüssen/Sublimits
- Abgrenzung zu Wertsachenversicherung (Schmuck/Uhren) und Geräteversicherung
Versicherte Gefahren
- Erweiterung über Feuer, Wasser, Diebstahl und Glas hinaus
- Häufig allrisk-ähnliche Deckung für plötzliche unvorhergesehene Beschädigungen (AVB massgebend)
- Klassische Ausschlüsse: Verschleiss, allmähliche Einwirkung, Vorsatz
Hausratkasko schliesst Lücken der 4 Grundgefahren – immer mit Hausrat-Grundpolice abstimmen.
Versicherungsleistungen
- Reparaturkosten oder Ersatz des versicherten Gegenstands
- Wertkonzept (Neuwert/Zeitwert) nach AVB
- Selbstbehalt pro Ereignis
Prämien
- Abhängig von Versicherungssumme, SB, Wohnsituation und Umfang der All-Risk-Deckung
- Kann als Zusatz zur Hausrat oder als Paket angeboten werden
Leistung = Reparatur/Ersatz abzüglich SB; Umfang der Kasko in der Offerte klar ausweisen.
Zweck und Nutzen
- Ergänzung zur Hausratversicherung bei hohen Werten (Sublimits in der Hausrat oft zu tief)
- Schmuck, Uhren, Handtaschen und vergleichbare Wertsachen
Wertsachen = oft separate Police oder Klausel – Hausrat-Sublimits reichen bei Schmuck/Uhren selten.
Versicherte Gefahren
- Oft breitere Deckung als in der Hausrat (inkl. Verlust/einfacher Diebstahl je Produkt)
- All-Risk-Charakter mit benannten Ausschlüssen möglich
Ausschlüsse und Pflichten
- Sorgfaltspflichten: Aufbewahrung, Tresor, Meldepflichten
- Nachweise: Kaufbelege, Fotos, Gutachten, Expertisen
- Unbeaufsichtigtes Liegenlassen, vorsätzliche Handlungen typisch ausgeschlossen
Wertsachen: Deckung greift nur mit Nachweisen und eingehaltenen Sicherheitsvorschriften.
Versicherungswert
- Neuwert, Marktwert oder fest vereinbarte Taxe – in der Police festhalten
- Schmuck, Uhren, Handtaschen und vergleichbare Wertsachen einzeln oder pauschal
Leistungen
- Ersatz, Reparatur oder Geldentschädigung nach AVB
- Sublimits und Paar-/Set-Regelungen beachten
Wert und Taxe schriftlich vereinbaren – sonst Streit über die Entschädigungshöhe.
Nutzen
- Schützt Gepäck und mitgeführte Sachen während der Reise vor versicherten Gefahren
Versicherte Sachen und Gefahren
- Reisegepäck und typische mitgeführte Gegenstände gemäss AVB
- Gefahren je Produkt (z. B. Diebstahl, Beschädigung, Verlust im Gewahrsam von Transportunternehmen)
Reisegepäck ≠ Hausrat-Aussenversicherung – Dauer, Gebiet und Limits prüfen.
Reise-Assistance
- Organisation von Hilfe vor Ort (Hotline, Dienstleister)
- Kann mit Gepäck-, Annullations- oder Assistance-Paketen kombiniert sein
- Abgrenzung: Organisation der Hilfe vs. Kostenübernahme durch andere Versicherungen (KK, Rechtsschutz)
Assistance organisiert – wer zahlt, steht in der Police. Notrufnummer speichern.
Dauer und Vertragsformen
- Einzelreise für eine konkrete Reise
- Jahrespolice für häufig Reisende
- Geltungsbereich: Europa/Welt je nach Produkt
Leistungen und Prämien
- Prämie nach Reisedauer, Zielgebiet, Summe, SB und Leistungsbausteinen
- Gepäcksumme und Einzellimits (Elektronik, Wertsachen) prüfen
Vielreisende: Jahrespolice rechnen. Einzellimits für Laptop/Schmuck kritisch.
Versicherte Fahrzeuge (typisch)
- Stadt- und Lastenräder, Rennvelos, Mountainbikes, Tourenvelos
- E-Bikes – Motorleistung und allfällige MFZ-Pflicht klären
Nutzen
- Hausrat deckt Velos oft nur eingeschränkt (Diebstahl zu Hause, Sublimits)
- Separate Velo-Police für Diebstahl unterwegs und Kaskoschäden
E-Bike: Zulassung und Leistung prüfen – Grenze zur MFZ-Welt beachten.
Versicherte Gefahren
- Diebstahl (inkl. Anforderungen an zertifizierte Schlösser)
- Beschädigung und Vandalismus
- Teilweise Sturz/Kollision als Kasko-Baustein
Obliegenheiten
- Schlossvorschriften und Anschliess-Pflicht der AVB
- Nachtzeit, öffentliche Abstellplätze: oft strengere Regeln
Ohne vorschriftsgemässes Schloss oft keine Diebstahlleistung.
Leistungen
- Reparatur oder Ersatz bis zur vereinbarten Summe
- Neuwert- oder Zeitwertregelung gemäss AVB
- Selbstbehalt pro Ereignis
Prämien
- Abhängig von Wert, Typ (E-Bike), Region, SB und Diebstahlschutz
Summe = aktueller Wiederbeschaffungswert; Zubehör (Akku, Anhänger) mitversichern.
Zweck
- Schützt Halter vor hohen Behandlungskosten bei Krankheit oder Unfall
- Ergänzt – ersetzt nicht – die Haftpflicht für Schäden durch das Tier (Privathaftpflicht)
Voraussetzungen
- Altersgrenzen, Wartezeiten, Gesundheitsprüfung je Produkt
Haustierpolice = Heilungskosten. Schäden Dritter → Privathaftpflicht.
Versicherte Leistungen (typisch)
- Tierarztkosten, Operationen, Diagnostik, Medikamente
- Oft Jahreshöchstleistung und prozentuale Kostenbeteiligung
- Ausschlüsse: Vorerkrankungen, bestimmte Rassen/Zahnbehandlungen/Prävention – AVB
Jahreshöchstleistung und SB entscheiden über den realen Schutz.
Prämienfaktoren
- Tierart, Rasse, Alter, Wohnort
- Deckungsumfang (Krankheit/Unfall, OP-Paket)
- Selbstbehalt und Jahreshöchstleistung
Gesetzliche / beratungsrelevante Hinweise
- Hunde: kantonale Haltungspflichten und allfällige Haftpflicht-Obligatorien
- Keine Verwechslung mit Betriebshaftpflicht für professionelle Tierbetreuung
Prämie steigt mit Alter/Risiko – früh abschliessen oft günstiger.
Typische Risiken & Beispiele
- Datenverlust durch Schadsoftware
- Missbrauch von Kreditkarteninformationen
- Online-Betrug (Fake-Shops, Abos)
- Phishing; Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Privat-Cyber schützt Vermögen im Netz – nicht pauschal die Hardware (oft ausgeschlossen).
| Form | Deckung |
|---|---|
| Einzel | VN; minderjährige Kinder vorübergehend im Haushalt oft mitversichert |
| Mehrpersonen | Alle im selben Haushalt |
Datenverlust
Infektion mit Viren/Trojanern und daraus resultierender Datenverlust.
Daten-/Kreditkartenmissbrauch
Online-Finanzgeschäfte, Kartendiebstahl, Nichtlieferung, Abofallen.
Persönlichkeitsverletzungen
Cyber-Mobbing, Sexting, unerlaubte Foto-/Videonutzung.
Urheberrecht
Unerlaubte Veröffentlichung von Medien.
Ausschlüsse (privat)
- Personen im gleichen Haushalt; geschäftliche Nutzung
- Erpressungsgelder; Gerätebeschädigung; strafrechtlich relevanter Inhalt bei Datenrettung
Haushalt ≠ Geschäft. Persönlichkeit im gleichen Haushalt typisch ausgeschlossen.
- Datenrettung und Entfernung von Schadsoftware
- Rechtsdurchsetzung und Vermögensersatz bei Missbrauch
- Psychologische Betreuung und Reputationsmanagement
- Anwalts-, Gerichts-, Expertenkosten bis Maximalbetrag
| Leistung | Beispiel-Sublimite |
|---|---|
| Wiederherstellen von Daten | CHF 5'000 |
| Reputationsmanagement (Cyber-Mobbing) | CHF 20'000 |
| Rechtsschutz Persönlichkeit | CHF 20'000 |
Sublimiten immer erklären – sonst falsche Erwartung an unbegrenzten Schutz.
Gebäude- & Bauversicherungen
Gebäudeversicherung, Bauwesen und Haftpflichtbausteine für Eigentümer und Bauherren.
Lernziele dieses Kapitels
- Gebäudesachversicherung: Gefahren, Neuwert, Selbstbehalte erklären
- Monopolkantone vs. GUSTAVO/USO/GTAV sicher unterscheiden
- Rohbau, Bauwesen und Bauherrenhaftpflicht in der Bauphase zuordnen
- Gebäudehaftpflicht (OR 58 / ZGB 679) und Abgrenzung zur PH3 erklären
- Gebäude: Dach + benutzbarer Raum als Dauereinrichtung
- Bestandteile: Mauern, Dach, Sanitär, fest verlegte Beläge
- Nicht: Wohnwagen, Baracken, Brücken
Gebäudebegriff = ob und wo versichert wird.
- Feuer: 5 Feuergefahren + 9 Elementargefahren (oft kantonal monopolisiert)
- Wasser: Leitungen, Eindringen, Heizöl – Material neuer Rohre oft ausgeschlossen
- Diebstahl: Gebäudeschäden bei Einbruch (Türen, Rahmen), wichtig bei MFH/Gemeinschaftsflächen
- Glas: Fenster, Glastüren; oft Keramik/Lavabo/WC
Kacheln öffnen → Details aus Grundlagen: 4 Grundgefahren
Gebäude: Feuer/Elementar oft kantonal – Zusätze (Wasser/Diebstahl/Glas) privat. Grundlagen-Kacheln = einheitliche Definitionen.
Wertkonzepte
- Neuwert / Wiederaufbauwert: Kosten für den vollständigen Wiederaufbau oder die Reparatur
- Bauliche Einrichtungen und fest mit dem Gebäude verbundene Sachen nach Police
- Indexierung und periodische Anpassung der Summe
Leistungen im Schadenfall
- Wiederaufbau bzw. Instandstellung
- Aufräum- und Entsorgungskosten oft mitversichert (Limits)
- Selbstbehalte je Gefahr; Elementar oft speziell
Kantonale Systeme
- Monopolkantone vs. GUSTAVO/USO – wer versichert Feuer/Elementar am Gebäude?
- Private Zusatzdeckungen (Wasser, Diebstahl, Glas) abstimmen
Gebäude-Summe = Wiederaufbau. Kantonales System (Monopol/GUSTAVO) zuerst klären.
Karte: GUSTAVO-Kantone (VBV)
19 Monopolkantone
- Gebäudefeuerversicherung zwingend bei der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt
- Privatversicherer: nur Zusatzdeckungen Wasser, Diebstahl, Glasbruch
- Summen oft über kantonale Gebäudeschätzung + Baukostenindex
GUSTAVO – Merkhilfe
In diesen Kantonen können Privatversicherer umfassenden Schutz für alle Grundgefahren anbieten – mehr Gestaltungsspielraum in der Beratung.
Zuerst Kanton klären: Monopol → Feuer kantonal, Zusätze privat. GUSTAVO → Privatmarkt öffnen. Falsche Annahme = Deckungs- und Beratungsfehler.
Wer / Wo / Was
- Versichert: Eigentümer von Gebäude und Grundstück; oft Hauswarte und Angestellte im Liegenschaftszusammenhang
- Geltung: am Ort des Gebäudes/Grundstücks
- Haftungen: Werkeigentümer · Grundeigentümer · Verschulden bei Liegenschaftstätigkeiten · plötzliche Umweltbeeinträchtigungen
- Schäden: Personen- und Sachschäden + passiver Rechtsschutz
OR 58 + ZGB 679. Gebäude-HP schützt den Eigentümer vor Drittansprüchen – nicht das Gebäude selbst (das ist Gebäudesach).
Interaktiv: Brauche ich eine Gebäudehaftpflicht?
Entscheidungshelfer (VBV-Logik)
Frage 1: Handelt es sich um ein selbst bewohntes Einfamilienhaus oder ein Wohnhaus mit maximal 3 Wohnungen, von denen eine der Eigentümer bewohnt?
Die Privathaftpflicht schützt typischerweise in diesen Fällen. AVB der PH3 prüfen!
Frage 2: Nutzt ein Unternehmen das Gebäude ausschliesslich selbst für den eigenen Betrieb (kein Vermieten an Dritte)?
- gemischten Wohn-/Gewerbeliegenschaften
- reinen Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen
- Gewerbeliegenschaften mit mehreren Unternehmen
- Einfamilienhäusern, die nicht vom Eigentümer bewohnt werden
Kleines selbstbewohntes Wohnobjekt → oft PH3. Ab 4 Wohnungen / reiner Vermietung / gemischt → eigene Gebäude-HP.
- Garantiesumme üblich CHF 3–10 Mio.
- Prämie abhängig von Gebäudeart, Summe, Selbstbehalt
- Oft vergleichsweise gering (ca. CHF 50–150/Jahr) bei hohem Risiko
Prämie vergleichsweise gering – Risiko für Eigentümer aber hoch. Beratungsanlass nicht unterschätzen.
Verknüpfung Grundlagen – Kern ist die Gefahr Feuer inkl. Elementar:
- In den meisten Kantonen ab bestimmter Bausumme obligatorisch
- Nicht-Gebäude: auch in Monopolkantonen oft Privatversicherer
Rohbau = Feuer/Elementar in der Bauphase. Bauwesen = Kasko gegen Bauunfälle. Beide parallel denken.
Leistungen
- Schützt vor Feuer- und Elementarschäden am Rohbau
- Kantonale Monopol-/GUSTAVO-Regeln können auch in der Bauzeit greifen
- Keine vollständige Kaskodeckung – dafür Bauwesenversicherung
Abgrenzung
| Produkt | Kern |
|---|---|
| Rohbau | Feuer/Elementar während Bauzeit |
| Bauwesen | Kasko/All-Risk der Baustelle |
| Bauherrenhaftpflicht | Haftpflicht des Bauherrn gegenüber Dritten |
Rohbau allein reicht selten – Paket mit Bauwesen und BHH prüfen.
Wann nötig?
- Während Bau-, Umbau- oder Renovationsphase sind besondere Risiken vorhanden
- Ergänzt Rohbauversicherung (Feuer/Elementar) und Bauherrenhaftpflicht
Gegenstand
- Das im Bau befindliche Werk und oft Material/Hilfswerke auf der Baustelle (AVB)
- Unvorhergesehene Beschädigungen und Zerstörungen
Rohbau = Feuer/Elementar · Bauwesen = Kasko der Baustelle · BHH = Haftpflicht des Bauherrn.
Versicherte Gefahren (Bauwesen)
- Plötzliche unvorhergesehene Schäden am Bauwerk (All-Risk mit Ausschlüssen – produktspezifisch)
- Abgrenzung zu Rohbau (Feuer/Elementar) und Montageversicherung
- Diebstahl von Material: je nach Produkt eingeschlossen oder Zusatz
Bauwesen-Gefahrenkatalog und Ausschlüsse (Planungsfehler, Mängel) in den AVB lesen.
Prämie und Selbstbehalte
- Oft Einmalprämie für die gesamte Bauzeit
- Faktoren: Bausumme, Dauer, Bauweise, Lage, SB, Deckungsumfang
- Verlängerung der Bauzeit dem Versicherer melden
Bauzeitverlängerung = Prämien-/Deckungsanpassung – proaktiv melden.
Wer / Wo
- Bauherr; Angestellte im Zusammenhang mit der Baustelle
- Geltung: Haftung, die von der bestimmten Baustelle ausgeht
Versicherte Haftungen
- Als Eigentümer des entstehenden Bauwerks (Werkeigentümerhaftung OR 58)
- Als Eigentümer des Baugrundes (Grundeigentümerhaftung ZGB 679)
- Als aktiver Beteiligter (Verschuldenshaftung)
- Versicherte Umweltbeeinträchtigungen
Bauherren-HP schützt vor Ansprüchen Dritter – Bauwesen/Rohbau schützen das Bauwerk selbst. Beides braucht der Bauherr oft (Bank!).
- Garantiesumme üblich CHF 3–5 Mio.
- Prämie abhängig von Baukosten, Nachbarschaftsgefährdung, Summe, SB
- Faustregel: ca. ¼–½ Promille der Bausumme (bei CHF 500'000 → ca. CHF 125–250)
Nach Bauabschluss: Gebäude-HP. Während Bau: Bauherren-HP. Faustregel 0,25–0,5 ‰ der Bausumme.
Motorfahrzeugversicherungen
Obligatorische Motorfahrzeughaftpflicht (SVG), freiwillige Kasko sowie Zusätze: Insassenunfall und Fahrzeugassistance – jeweils als eigener Beratungspunkt.
Lernziele dieses Kapitels
- MFH-Obligatorium, Halter/Lenker, Direktforderungsrecht und Garantiefonds erklären
- Motorfahrzeughaftpflicht: Obligatorium, fünf Ereignisse, Garantiesummen, Direktforderungsrecht und Nationalen Garantiefonds erklären
- Teil- und Vollkasko, Zeitwert/Zeitwertzusatz, Selbstbehalt und Ausschlüsse anwenden
- Insassenunfallversicherung und Fahrzeugassistance als getrennte Zusätze zuordnen
- Hybrid: Karten im Unterricht öffnen – Quiz zur Sicherung
Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
Für jedes Motorfahrzeug im öffentlichen Verkehr ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gesetzlich obligatorisch (Strassenverkehrsgesetz). Ohne gültigen Versicherungsnachweis gibt es kein Nummernschild und kein legaler Betrieb. Sie deckt Haftpflichtansprüche Dritter – nicht den Schaden am eigenen Fahrzeug (Kasko).
Lernziele
- Obligatorium, Versicherungsnachweis und Abgrenzung Motorfahrzeug / Nicht-Motorfahrzeug erklären
- Halterin/Halter, Lenkerin/Lenker, versicherte Personen und Strolchenfahrten zuordnen
- Die fünf obligatorisch versicherten Ereignisse sowie Personenschäden, Sachschäden und Garantiesummen anwenden
- Direktes Forderungsrecht, Regress, Selbstbehalt, passiven Rechtsschutz und Nationalen Garantiefonds abgrenzen
Das Obligatorium stellt sicher, dass Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen bezahlt werden. Geschädigte sollen nicht das Risiko tragen, dass die Verursachenden den Schaden nicht begleichen können. Die Zahlung der Versicherung entbindet bei grobem Verschulden nicht von finanziellen Folgen – das Unternehmen kann Regress nehmen.
Motorfahrzeuge (Strassenverkehrsgesetz)
- Personenwagen, Bus, Car, Liefer- und Lastwagen
- Motorrad, Motorroller
- Elektro- und Solarmobil, Motorschlitten
- Strassenbaumaschine mit eigenem Antrieb
- Landwirtschaftliche Fahrzeuge u. a.
Keine Motorfahrzeuge (Auswahl)
- Velo, E-Bike (Standard); Tretroller, E-Trottinett
- Motorfahrrad (Mofa) / schnelle E-Bikes: Sonderregime (Kollektiv)
- Skate-/Rollerboard, Rollschuhe, Inlineskates
- Tram, Eisenbahn; Flugzeug, Helikopter; Schiff, Boot
| Baustein | Regel |
|---|---|
| Definition Motorfahrzeug | Eigener Antrieb · Erdboden · unabhängig von Schienen (Art. 7 SVG) |
| Versicherungspflicht | Öffentlicher Verkehr; nicht bei rein privatem Gelände ohne Zugang anderer Verkehrsteilnehmender |
| Versicherungspflichtige Person | Halterin/Halter (verfügt, nutzt, trägt Kosten) – nicht zwingend Eigentümer (Leasing) |
| Nachweis | Provisorischer Versicherungsnachweis vor Einlösung; danach definitive Police |
| Mofa / schnelle E-Bikes | Gelbes Schild; kantonale Kollektiv-Haftpflicht; jährliche Vignette |
| Gesetz | Strassenverkehrsgesetz (SVG) · Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) für Mindest-Garantiesummen |
| Kategorie | Mindest-Garantiesumme |
|---|---|
| Personenwagen (bis 9 Plätze), Motorräder, Nutzfahrzeuge | CHF 5 Mio. |
| Nutzfahrzeuge mit gefährlicher Ladung | CHF 15 Mio. |
| Busse / Cars mit 10–50 Plätzen | CHF 10 Mio. |
| Busse / Cars mit über 50 Plätzen | CHF 20 Mio. |
| Marktübliche Höherdeckung | oft bis CHF 100 Mio. |
1) Motorfahrzeug ja/nein und öffentlicher Verkehr? · 2) Wer ist Halterin/Halter (Leasing, Miete)? · 3) Garantiesumme ausreichend? · 4) Junglenker-Selbstbehalt? · 5) Ausland / Internationale Versicherungskarte? · 6) Zusätze: Kasko, Insassen, Assistance, Bonusschutz?
Motorfahrzeughaftpflicht = Obligatorium für Drittschäden. Halterin/Halter ist versicherungspflichtig. Direktes Forderungsrecht schützt Geschädigte. Kasko = Eigenschaden. Nationaler Garantiefonds = unbekannte/unversicherte Verursachende.
Mit dem Obligatorium wird die Bezahlung der Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen sichergestellt. Geschädigte sollen nicht das Risiko tragen, dass die Unfallverursachenden den Schaden nicht begleichen können.
Bei einem schweren Verkehrsunfall mit hohem Sachschaden (z. B. mehrere beschädigte Fahrzeuge, Beträge im fünf- bis sechsstelligen Bereich) zahlt die Versicherung den berechtigten Schadenersatz, sobald die Haftungsverhältnisse geklärt sind. Bei grobem Verkehrsdelikt kann das Unternehmen den Betrag vom Versicherten zurückfordern (Regress).
Zweck des Obligatoriums
- Haftpflichtansprüche aus Verkehrsunfällen sollen bezahlt werden
- Geschädigte tragen nicht das Zahlungsrisiko der Verursachenden
- Opferschutz vor Zahlungsunfähigkeit und langen Raten
Ohne gültige Motorfahrzeughaftpflicht kein legaler Betrieb. Das Obligatorium schützt die Geschädigten – nicht primär die Lenkerin oder den Lenker.
Bausteine der Motorfahrzeugversicherung
Risikomanagement (Halterin/Halter)
Motorfahrzeughaftpflicht = Vermögen (fremde Ansprüche). Kasko = Sache am eigenen Fahrzeug. Assistance = Mobilitäts-Folgekosten. Nicht verwechseln!
| Vertragsart | Inhalt |
|---|---|
| Einzelversicherung | Separater Vertrag pro Fahrzeug/Kontrollschild – vorteilhaft bei unterschiedlichen Kategorien |
| Wechselschild | Zwei Fahrzeuge derselben Kategorie, ein Schild; nur eines gleichzeitig im Verkehr; oft eine Police für beide |
| Flottenvertrag | Mehrere Fahrzeuge in einer Police; weniger Verwaltung, oft Rückvergütung bei gutem Schadenverlauf |
Einzel · Wechselschild · Flotte – die Wahl richtet sich nach Fahrzeugzahl, Kategorien und Verwaltungsbedarf.
Motorfahrzeug ja / nein
| Motorfahrzeuge | Keine Motorfahrzeuge (Auswahl) |
|---|---|
| Auto (PW, Bus, Car, Liefer-/Lastwagen) | Velo, E-Bike (Standard) |
| Motorrad, Motorroller | Tretroller, E-Trottinett |
| Elektro-/Solarmobil, Motorschlitten | Skate-/Rollerboard, Inlineskates |
| Strassenbaumaschine mit Antrieb | Tram, Eisenbahn |
| Landwirtschaftliche Fahrzeuge | Flugzeug, Helikopter, Schiff, Boot |
Versicherungspflicht nur im öffentlichen Verkehr. Rein privates Gelände ohne Zugang anderer Verkehrsteilnehmender: keine besondere Motorfahrzeughaftpflichtpflicht. Werksgelände mit Besucherparkplätzen: Bewilligung und Versicherung nötig (typologische Abgrenzung).
Die kantonalen Strassenverkehrsämter verlangen einen Nachweis: Der Versicherer bestätigt vor Vertragsschluss provisorischen Schutz – erst dann Einlösung der Schilder. Anschliessend definitive Police im Antragsverfahren.
Halterin/Halter nach Strassenverkehrsgesetz
- Verfügt über das Motorfahrzeug und profitiert selbst davon
- Bestimmt, wer es benützen darf, und trägt die Betriebskosten
- Ist haftpflichtig für Schäden, die mit dem Fahrzeug angerichtet werden
- Halter ≠ Eigentümer: beim Leasing bleibt das Leasingunternehmen Eigentümer – Halterin/Halter ist trotzdem versicherungspflichtig
- Lenker ≠ Halter: erlaubte Benutzung → Mitversicherung in der Haftpflicht des Halters
- Autovermietung: die Vermietungsorganisation bleibt typischerweise Halterin
Versicherte Personen
| Situation | Deckungslogik |
|---|---|
| Halterin/Halter fährt selbst | Schäden an Dritten aus dem Unfall |
| Lenkerin/Lenker ≠ Halter | Schäden an Dritten; Personenschäden der Lenkerin/des Lenkers grundsätzlich mit Leistungsreduktion im Umfang des Verschuldens |
| Mitfahrende | Auch Schäden an Dritten bei Betrieb (z. B. unvorsichtiges Türöffnen) |
Strolchenfahrten (Entwendung zum Gebrauch)
- Haftbar nach SVG: entwendende Person und lenkende Person (wenn sie wusste, dass das Fahrzeug entwendet ist)
- Haftung der Halterin/des Halters bleibt gegenüber Personen bestehen, die von der Entwendung nicht wussten → direktes Forderungsrecht der Opfer bleibt
- Unbekannte Entwendende ohne Mitverschulden der Halterin/des Halters: keine finanziellen Folgen für Halter
- Mitverschulden (z. B. Schlüssel im Fahrzeug): möglicher Regress auch auf Halterin/Halter
Halter ≠ Lenker ≠ Eigentümer. Der Halter ist der Schlüssel zur Versicherungspflicht. Strolchenfahrt = Entwendung zum Gebrauch.
- Die Internationale Versicherungskarte (IVK) gilt in Europa als anerkannter Versicherungsausweis – bei Auslandfahrten mitführen (in einzelnen Ländern vorgeschrieben)
- Unfälle mit ausländischer Beteiligung: Abwicklung über das jeweilige Nationale Versicherungsbüro; in der Schweiz dem Verein aller Motorfahrzeughaftpflichtversicherer zugeordnet
- Aktueller Stand der IVK: publiziert u. a. über das Nationale Versicherungsbüro / Nationalen Garantiefonds
- Ausserhalb des IVK-Geltungsbereichs: Grenzversicherung an der betreffenden Zollstelle
Kontrollschild und Internationale Versicherungskarte = Nachweis. Geltungsbereich vor der Reise prüfen; ausserhalb IVK: Grenzversicherung.
| Ereignis | Regel / Inhalt |
|---|---|
| 1. In Betrieb | Fahrzeug im Verkehr; mit laufendem Motor oder eingeschaltetem Licht stehend; im Leergang rollend. Typisch: Kollision, Anfahren von Fussgängern, Parkiermanöver |
| 2. Nicht in Betrieb | Abgestelltes Fahrzeug verursacht Unfall nur, wenn Halter-/Lenkerverschulden oder fehlerhafte Beschaffenheit mitwirkt (z. B. auslaufendes Öl, unübersichtliche Parkposition) |
| 3. Ein- und Aussteigen | Haftpflicht für Schäden durch unvorsichtiges Ein- oder Aussteigen der Insassen (z. B. geöffnete Tür, übersehener Verkehr) |
| 4. Unfallhilfe | Schäden, die Dritte durch Hilfe nach einem Unfall erleiden (z. B. beschmutzte Kleidung bei Erster Hilfe) |
| 5. Schadenverhütungskosten | Kosten, die entstehen, weil Dritte einen unmittelbar drohenden versicherten Schaden verhindern (z. B. Fahrzeug querstellen, um ein rollendes Auto aufzuhalten – eigener Blechschaden als Verhütungskosten) |
Motorfahrzeughaftpflicht endet nicht am «Fahrbetrieb»: Ein-/Aussteigen, abgestellte Fahrzeuge und Schadenverhütung gehören dazu.
Versicherte Schäden
- Personenschäden: Vermögensfolgen aus Verletzung oder Tötung – Heilungskosten, Einkommensausfälle, Versorgerschaden u. a.
- Sachschäden: Werteinbussen aus Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen – Reparatur, Minderwert, Gesamtwert
- Zusätzlich im Leistungsrahmen: Schäden aus Hilfeleistung und Schadenverhütungskosten (innerhalb der Garantiesumme)
Gesetzliche Mindest-Garantiesummen
| Kategorie | CHF |
|---|---|
| Personenwagen (bis 9 Plätze), Motorräder, Nutzfahrzeuge | 5 Mio. |
| Nutzfahrzeuge mit gefährlicher Ladung | 15 Mio. |
| Busse / Cars mit 10–50 Plätzen | 10 Mio. |
| Busse / Cars mit über 50 Plätzen | 20 Mio. |
Schwere Unfälle mit Invalidität oder Todesfolgen erreichen schnell sehr hohe Summen. Schweizer Unternehmen überschreiten die Minima oft – weit verbreitet ist eine maximale Garantiesumme von CHF 100 Mio.
Bestimmte Sachschäden dürfen gemäss Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen werden – Ausschlüsse unternehmensspezifisch prüfen. Örtliche Geltung: Europa und Mittelmeerrandstaaten gemäss Internationaler Versicherungskarte.
Gesetzliches Minimum ≠ immer genug. Höhere Garantiesummen absichern schwere Personenschäden. Pro Ereignis neu ausschöpfbar.
Rechtsverhältnisse
| Verhältnis | Inhalt |
|---|---|
| Haftpflichtverhältnis | Halterin/Halter schuldet Geschädigten Schadenersatz |
| Versicherungsverhältnis | Versicherer ersetzt den Vermögensbedarf und wehrt unberechtigte Ansprüche ab |
| Direktes Forderungsrecht | Geschädigte können den Schaden direkt beim Versicherer geltend machen |
- Versicherer ist zahlungsfähiger Ansprechpartner
- Zahlungspflicht auch, wenn der Vertrag aus irgendeinem Grund ungültig ist oder Regress möglich ist
Regress (Rückgriff)
- Grobes Verschulden: bei Absicht ganzer Schaden; bei grober Fahrlässigkeit Teil des Schadens (oft bei Alkohol, Drogen, Geschwindigkeitsdelikt, groben Verkehrsregelverletzungen)
- Mitverursachung: mehrere Haftpflichtige haften solidarisch – Versicherer wälzt Anteile ab
- Ohne gültigen Führerausweis (inkl. Lernfahrausweis allein oder mit ungeeigneter Begleitperson)
- Unerlaubte Benützung (Strolchenfahrt, Diebstahl, anvertrautes Fahrzeug zu unerlaubten Zwecken)
- Ohne behördliche Zulassung fahren
- Zusatzdeckung «Verzicht auf Regress wegen grober Fahrlässigkeit» möglich – meist nicht bei Alkohol/Drogen
Selbstbehalt
Massgebend ist das Alter der lenkenden Person im Schadenfall – auch beim Fahren eines fremden Fahrzeugs. Schuldner des Selbstbehalts ist immer die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer.
| Lenkerin / Lenker | Orientierung Selbstbehalt |
|---|---|
| Junglenker unter 25 Jahren | oft CHF 1 000 |
| Übrige Lenker | oft CHF 0 (Police massgebend) |
Kein Selbstbehalt in typischen Fällen: kein Verschulden der versicherten Person; Strolchenfahrt ohne Verschulden; Fahrunterricht mit konzessionierter Fahrlehrperson; Führerprüfung.
Passiver Rechtsschutz
- Abwehr unberechtigter oder überhöhter Haftpflichtansprüche
- Klärung unklarer Schadenanteile und Prozessführung auf Kosten des Versicherers
- Prüfung betrügerischer Forderungen (z. B. vorbestehende Schäden als Unfallschaden deklariert)
Keine Schuldanerkennung unterschreiben – Europäisches Unfallprotokoll ausfüllen. Keine Reparatur ohne Einwilligung des zuständigen Versicherers.
Direktforderungsrecht schützt Opfer. Regress und Selbstbehalt schützen die Versicherungsgemeinschaft vor grobem Fehlverhalten. Passiver Rechtsschutz wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
- Finanzierung über die Prämien der Motorfahrzeughaftpflicht
- Bei Sachschäden tragen Unfallopfer einen Selbstbehalt von CHF 1 000
- Personenschäden: typischerweise ohne diesen Fonds-Selbstbehalt (Opferschutz)
Nationaler Garantiefonds = Opferschutz auch ohne zahlungsfähigen oder bekannten Verursacher – zentrales Element neben Obligatorium und direktem Forderungsrecht.
Motorfahrzeugkaskoversicherung
Die Kaskoversicherung ist eine Sachversicherung. Sie deckt Schäden am eigenen Motorfahrzeug – freiwillig (bei Leasing oft vorgeschrieben). Abgrenzung: Motorfahrzeughaftpflicht = Drittschaden · Kasko = Eigenschaden · Assistance = Hilfe und Folgekosten der Mobilität.
Lernziele
- Teilkasko- und Vollkaskogefahren sowie typische Ausschlüsse erklären
- Versicherte Sache (Katalogpreis, Sonderausstattung, Elektro) und Zeitwert/Zeitwertzusatz anwenden
- Selbstbehalt, Leistungsreduktion und Prämienlogik (Fixprämie vs. Bonus/Malus) zuordnen
- Beratungsentscheid Vollkasko / Teilkasko / keine Kasko strukturiert begründen
Bei Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl oder Verlust des Motorfahrzeugs entstehen rasch hohe Beträge. Die Motorfahrzeughaftpflicht deckt den Schaden am eigenen Fahrzeug nicht. Bei unklarer Schuldfrage (z. B. Massenkollision) kann die Haftpflichtklärung Wochen oder Monate dauern – mit Vollkasko wird der Eigenschaden typischerweise sofort nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen entschädigt (Regress bleibt Sache des Versicherers).
Teilkasko – versicherte Gefahren
- Feuer (Brand, Kurzschluss, Explosion, Blitz; inkl. Löschschäden)
- Elementar und Schneerutsch (Hochwasser, Sturm ab 75 km/h, Hagel, Lawinen …)
- Diebstahl, Raub, Entwendung zum Gebrauch
- Glasbruch (Front-, Seiten-, Heck-, Dachscheiben)
- Tierschäden (Marder; Wildkollision mit Rapport)
- Vandalismus (mutwillig – Lackzerkratzen oft ausgeschlossen)
- Hilfeleistungen für Verunfallte (Bergungsschäden am Fahrzeug)
Vollkasko – zusätzlich
- Kollision und Selbstunfall am eigenen Fahrzeug
- Auch bei selbst verschuldeter Kollision (gemäss Police)
- Enthält alle Teilkaskogefahren
- Leasing: typisch Vollkasko mit Zeitwertzusatz vorgeschrieben
- Kollisionsrisiko steuert oft Bonus/Malus und Selbstbehalt
| Baustein | Regel / Inhalt |
|---|---|
| Versicherte Sache | In der Police genanntes Motorfahrzeug samt Zubehör; Versicherungssumme = Katalogpreis |
| Sonderausstattung | Felgen, Sound, Tuning usw. – oft bis Anteil am Katalogpreis (z. B. 10 %) oder unbegrenzt; nachträglicher Einbau prüfen |
| Elektro | Heim-/mobile Ladestation und Hochvoltbatterie je nach Unternehmen als Zusatz nötig |
| Ersatzwert | Grundsatz Zeitwert (Marktwert vor dem Ereignis); Totalschaden wenn Reparatur > Zeitwert |
| Zeitwertzusatz | Mildert Wertverlust der ersten Betriebsjahre; Totalschaden oft schon ab 60–70 % der Reparaturkosten |
| Folgekosten in der Kasko | Bergung/Abschleppen (Limite), Importzoll bei Totalschaden im Ausland – nicht Pannen-/Mietwagenkosten (Assistance) |
| Selbstbehalt (Orientierung) | Kollision oft z. B. CHF 1 000/Jahr · andere Gefahren oft CHF 0 – Police massgebend |
| Gesetz | Keine Sondergesetzgebung; es gilt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) |
Typische Staffelung des versicherten Fahrzeugwerts in Prozent (Allgemeine Versicherungsbedingungen je Unternehmen abweichend):
| Betriebsjahr | Versicherter Fahrzeugwert | Betriebsjahr | Versicherter Fahrzeugwert |
|---|---|---|---|
| 1. und 2. Jahr | 100 % | 6. Jahr | 50–60 % |
| 3. Jahr | 80–90 % | 7. Jahr | 40–50 % |
| 4. Jahr | 70–80 % | 8. Jahr | Zeitwert (+ 30 % des Zeitwerts) |
| 5. Jahr | 60–70 % |
1) Kauf oder Leasing? · 2) Fahrzeugalter und Katalogpreis / Sonderausstattung? · 3) Abhängigkeit vom Fahrzeug und finanzielle Reserven? · 4) Vollkasko mit Zeitwertzusatz oder Teilkasko? · 5) Selbstbehalt Kollision · 6) Verzicht auf Leistungsreduktion bei Grobfahrlässigkeit? · 7) Elektro-Zusätze und Assistance-Lücken?
Kasko = Eigenschaden am Motorfahrzeug. Teilkasko = definierte Gefahren ohne Kollision. Vollkasko = Teilkasko plus Kollision/Selbstunfall. Ersatz = Zeitwert; Zeitwertzusatz mildert den Neuwertverlust. Assistance deckt Mobilitäts-Folgekosten, nicht den Fahrzeugschaden.
Insassenunfallversicherung (Motorfahrzeug-Unfallversicherung)
Freiwillige Personenversicherung als Zusatz zur Motorfahrzeugversicherung. Sie schliesst Lücken bei Mitfahrenden ohne UVG-Schutz und leistet typischerweise sofort und oft als Summenversicherung – unabhängig von der Schuldfrage und von anderen Versicherungen.
Lernziele
- Insassenunfall von MFH, UVG/KV und Assistance abgrenzen
- Versicherte Personen, Gefahren und die fünf Leistungsbausteine erklären
- Beratungsanlässe (Kinder, Nichterwerbstätige, Gäste aus dem Ausland) erkennen
Obligatorischer Unfallschutz existiert – aber nicht für alle Mitfahrenden gleich. Kinder und Personen ohne UVG haben spürbare Lücken (z. B. Invalidenrente erst ab 18, oft gering). Die Insassenunfallversicherung bietet Mehrleistungen und moralische Absicherung der Halterin/des Halters bei selbst verursachtem Unfall.
Versicherte Personen (Beispiele)
- Alle Fahrzeuginsassen
- Alle Insassen ohne Lenkerin/Lenker
- Nur Lenkerin/Lenker
- Nur Halterin/Halter
- Halterin/Halter und Lenkerin/Lenker
Versicherte Gefahren
- Verkehrsunfälle mit dem Motorfahrzeug (Personenschaden + Vermögensfolgen)
- Schäden ohne Betrieb (Tür, Kofferraum, Fenster, Radwechsel …)
- Optional: öV/Fahrrad für minderjährige Kinder
| Leistung | Leistungsumfang |
|---|---|
| Heilungskosten | Behandlung/Spital (Privatabteilung, freie Arztwahl); Hilfsmittel; Transport und Rettung |
| Spitaltaggeld | Zusatzkosten während des Spitalaufenthalts |
| Taggeld Arbeitsunfähigkeit | Einkommensausfall; Höhe/Befristung steuern die Prämie |
| Invaliditätskapital | Einmalzahlung; oft wählbar z. B. CHF 20 000–200 000 pro Person |
| Todesfallkapital | Einmalzahlung an Hinterbliebene; oft wählbar z. B. CHF 5 000–200 000 pro Person |
1) Wer sitzt typischerweise im Fahrzeug? · 2) UVG ja/nein? · 3) Bedarf Kapital/Taggeld/Heilungskosten-Upgrade? · 4) Personenkreis in der Police? · 5) Prämie vs. gewählte Summen?
Insassenunfall = Personen-Zusatzschutz im Auto. Besonders bei Mitfahrenden ohne UVG. Fünf Bausteine, oft wählbar. Nicht verwechseln mit Assistance (Mobilität).
Fahrzeugassistanceversicherung
Freiwillige Zusatzversicherung zur Motorfahrzeugversicherung. Sie deckt vor allem Hilfeleistungen und Folgekosten bei Panne, Unfall, Diebstahl oder Beschädigung – nicht den Fahrzeugschaden selbst (Kasko) und nicht den Drittschaden (MFH).
Lernziele
- Assistance von MFH, Kasko und Insassenunfall abgrenzen
- Versicherte Gefahren und Folgekosten benennen
- Beratungsanlässe (Ausland, Lücken in der Kasko) erkennen
Ausfall des Motorfahrzeugs verursacht hohe Folgekosten – vor allem im Ausland. Die Kasko ist je Unternehmen unterschiedlich und deckt Pannenhilfe oder Rückführung oft nur teilweise. Assistance ergänzt gezielt.
Versicherte Gefahren
- Panne (Defekt, Ausfall, Beschädigung, Schlüsselverlust)
- Kollision
- Diebstahl und Vandalismus
- Park- und Tierschäden
- Feuer- und Elementarschaden
Versicherte Folgekosten
- Pannenhilfe, Abschleppen, Bergung
- Standgebühren, Fahrzeugrückführung
- Schadenfeststellung / Ersatzteile im Ausland
- Transportmehrkosten, Unterkunft, Verpflegung
- Selbstbehalt bei Mietfahrzeugen
| Baustein | Inhalt |
|---|---|
| Versicherte | Lenker und Mitfahrende; genanntes Fahrzeug, oft inkl. Anhänger |
| Geltung | Typisch CH + Europa (IVK) – Police/AVB massgebend |
| Prämie | Häufig Fixprämie nach Fahrzeugtyp und Leistungsumfang |
| Abgrenzung | Kasko = Fahrzeugschaden · MFH = Dritte · Insassen = Personenschaden · Assistance = Hilfe/Folgekosten |
Assistance = Mobilität und Folgekosten. Besonders wertvoll bei Auslandreisen. Kein Ersatz für Kasko oder Insassenunfall.
Prämie und Bonus/Malus (Motorfahrzeug)
Von der Risikoprämie über die Vertragsprämie zur Barprämie. In der Motorfahrzeughaftpflicht steuert vor allem das Bonus-Malus-System die Jahresprämie; Teilkasko und bestimmte Zweiräder oft mit Fixprämie.
Lernziele
- Prämienaufbau (Netto, Brutto, Vertrag, Bar) erklären
- Bonus-Malus, Malus und Fixprämie unterscheiden
- Kleinschaden: Reparaturkosten gegen Bonusverlust abwägen
Vertragsprämie steht in der Police. Barprämie kommt auf die Rechnung. Schadenfreiheit senkt die Stufe; Schaden kann Malus auslösen.
Teilkasko-Ereignisse hängen stärker vom Zufall als vom Fahrverhalten ab. Deshalb oft Fixprämie und häufig kein Selbstbehalt (im Gegensatz zur Kollision in der Vollkasko).
Verknüpfung zu den Grundgefahren der Sachversicherung:
| Gefahr | Leistungsumfang (typisch) |
|---|---|
| Feuer | Brand, Kurzschluss, Explosion, Blitzschlag – auch vom Fahrzeug selbst oder der Umgebung; Schäden beim Löschen eingeschlossen |
| Elementar / Schneerutsch | Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind über 75 km/h), Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel; Dachlawinen und Schnee von Bäumen |
| Diebstahl / Raub / Strolchenfahrt | Verlust, Zerstörung oder Beschädigung bei erfolgreichem oder versuchtem Diebstahl, Raub oder Entwendung zum Gebrauch |
| Glasbruch | Front-, Seiten-, Heck- und Dachscheiben. Meist nicht: Kleinglas (Spiegel, Scheinwerfer, Blinker) und Sensoren der Fahrassistenz – oft Zusatz |
| Tierschäden | Marder und Nagetiere bei parkierten Fahrzeugen. Wildkollision: nur auf öffentlicher Strasse mit Polizeirapport oder Bestätigung der Wildhut |
| Vandalismus | Mutwillige/böswillige Drittschäden (abgebrochene Spiegel, zerstochenne Reifen, Stoffe im Tank). Oft nicht: Lackzerkratzen mit harten Gegenständen |
| Hilfe für Verunfallte | Beschädigungen am Fahrzeug, die bei sicherer Bergung oder Erster Hilfe entstehen |
Die Gefahr «Wasser» der klassischen Sachversicherung ist in der Motorfahrzeug-Teilkasko nicht 1:1 abgebildet – Hochwasser/Überschwemmung laufen über Elementar. Kollision und Selbstunfall gehören zur Vollkasko.
Teilkasko = definierte Gefahren am eigenen Fahrzeug ohne Kollision. Grundgefahren-Logik plus Motorfahrzeug-Extras. Kollision nur in der Vollkasko.
Bei unklarer oder langwieriger Schuldfrage (z. B. Massenkollision) zahlt die Vollkasko den Eigenschaden nach Police typischerweise ohne Wartezeit auf die Haftpflichtklärung. Für geleaste Fahrzeuge verlangt das Leasingunternehmen in der Regel Vollkasko mit Zeitwertzusatz (Eigentum bleibt beim Leasinggeber).
| Situation | Typische Deckungsentscheidung |
|---|---|
| Neues / hochwertiges Fahrzeug | Vollkasko (oft mit Zeitwertzusatz) |
| Leasing / Finanzierung mit Auflage | Vollkasko mit Zeitwertzusatz – oft Pflicht |
| Ab ca. 3.–4. Betriebsjahr | Häufig Wechsel auf Teilkasko |
| Älter als ca. 8 Jahre / geringer Restwert | Oft Verzicht auf Kasko (Sicherheitsbilanz prüfen) |
| Hohe Abhängigkeit vom Fahrzeug, geringe Reserven | Vollkasko auch bei älterem Fahrzeug sinnvoll |
| Geringe Abhängigkeit, hohe Reserven | Kürzere Vollkaskophase oder Verzicht möglich |
Profil A – geringe Abhängigkeit: Fahrzeug vorwiegend Freizeit, ausreichende finanzielle Reserven → oft nur kurze Vollkaskophase, danach Teilkasko oder Verzicht.
Profil B – hohe Abhängigkeit: Fahrzeug beruflich nötig, geringe Reserven → Vollkasko auch nach mehreren Betriebsjahren vorteilhaft (rasche, unbürokratische Entschädigung).
Versicherte Sache und Sonderausstattung
- Versichert ist das in der Police genannte Motorfahrzeug samt Zubehör; Versicherungssumme = Katalogpreis
- Sonderausstattung (Felgen, Soundanlage, Sportsitze, Motortuning …): oft bis zu einem Anteil des Katalogpreises (z. B. 10 %) oder unbegrenzt – Allgemeine Versicherungsbedingungen prüfen
- Nachträglich eingebaute Ausstattung: Summe ggf. erhöhen, sonst Deckungslücke
- Elektrofahrzeuge: Zusatz für Heim-/mobile Ladestation und Hochvoltbatterie je Unternehmen
Vollkasko greift bei Kollision und Selbstunfall am eigenen Fahrzeug – Teilkasko nicht. Leasing = typisch Vollkasko mit Zeitwertzusatz. Entscheid über Sicherheitsbilanz und Fahrzeugwert steuern.
Der Zeitwert ergibt sich aus Katalogpreis abzüglich Abnutzung (Alter, Zustand, Kilometerstand, Vorschäden, Reifen usw.). Neue Fahrzeuge verlieren besonders stark – oft ca. 25 % im ersten Jahr. Deshalb schützt der Zeitwertzusatz vor empfindlichen Einbussen in den ersten Betriebsjahren.
| Fall | Regel |
|---|---|
| Totalschaden | Reparaturkosten > Zeitwert → Auszahlung des Fahrzeugwerts; Wrack/Schrottwert dem Versicherer (bei Behalten: Abzug) |
| Diebstahl / Abhandenkommen | Wie Totalschaden; Leistung, wenn das Fahrzeug nicht innert 30 Tagen nach Diebstahlmeldung wieder erscheint |
| Teilschaden | Reparaturkosten < Zeitwert → Reparatur; ohne Reparatur höchstens Betrag der Reparaturkosten |
| Zeitwertzusatz | Staffelung des versicherten Werts über Betriebsjahre; Totalschaden oft schon ab 60–70 % der Reparaturkosten (mildert Wertminderung bei Grossreparaturen) |
| Liebhaber / Oldtimer | Zeitwert kann > früherer Katalogpreis sein → versicherten Wert besonders vereinbaren |
| Freundschaftspreis | Maximal der tatsächlich bezahlte Kaufpreis |
| Betriebsjahr | Versicherter Wert | Betriebsjahr | Versicherter Wert |
|---|---|---|---|
| 1.–2. | 100 % | 6. | 50–60 % |
| 3. | 80–90 % | 7. | 40–50 % |
| 4. | 70–80 % | 8. | Zeitwert + 30 % |
| 5. | 60–70 % |
Rechenlogik (ohne Personenbezug): Katalogpreis CHF 45 000, 1. Betriebsjahr, Zeitwert CHF 33 750 (−25 %). Mit Zeitwertzusatz 100 % → Entschädigung CHF 45 000 statt CHF 33 750.
Folgekosten in der Kasko vs. Assistance
| In der Kasko (typisch) | Eher Assistance |
|---|---|
| Bergung und Abschleppen bis zur nächsten Garage (Limite) bei versichertem Kaskoereignis | Pannenhilfe, Standgebühren, Fahrzeugrückführung |
| Importzoll nach Totalschaden im Ausland (Wrack bleibt im Ausland) | Übernachtung, Mietfahrzeug, Transportmehrkosten der Reisenden |
Selbstbehalt
Anreiz für vorsichtiges Verhalten – vor allem beim Kollisionsrisiko (statistisch beeinflussbar). Andere Gefahren oft ohne Selbstbehalt; wählbarer Selbstbehalt kann die Prämie senken.
| Gefahr | Orientierung Selbstbehalt |
|---|---|
| Kollisionsgefahr | z. B. CHF 1 000 pro Jahr (Police massgebend) |
| Andere versicherte Gefahren | oft CHF 0 pro Jahr |
Leistungsreduktion und Grobfahrlässigkeit
- Bei Grobfahrlässigkeit: Leistung kann reduziert, bei grobem Verschulden verweigert werden
- Zusatz «Verzicht auf Leistungsreduktion bei Grobfahrlässigkeit» oft wählbar
- Dieser Verzicht gilt nicht bei Alkohol-/Drogen-/Medikamenteneinfluss, Geschwindigkeitsdelikt oder vorsätzlicher Missachtung elementarer Verkehrsregeln
- Typologische Grobfahrlässigkeit: z. B. Schlüssel im parkierten Fahrzeug belassen → Diebstahl mit möglicher Kürzung (ohne Verzicht-Zusatz)
Ausschlüsse (Grundstock)
- Betriebsschäden (z. B. Motorschaden durch Ölmangel oder Überhitzung)
- Abnützung (Reifenverschleiss, Alterung)
- Motorsport, Rallye, Rennstrecke
- Wertverlust nach schwerem Unfall (merkantiler Minderwert)
- Unsachgemässe Beförderung gefährlicher Ladungen
- Unfälle unter Alkohol-/Drogen-/Medikamenteneinfluss, Geschwindigkeitsdelikt, krasse Missachtung der Verkehrsregeln
- Fahren ohne montiertes ordentliches Kontrollschild (Police)
- Lenkerinnen und Lenker ohne gültigen Fahrausweis
Prämie
| Prämienart | Logik |
|---|---|
| Vertragsprämie | Fahrzeugwert, Kanton der Einlösung, Unterbringung (Garage / offen) u. a. |
| Fixprämie | Für Teilkasko-Ereignisse – Risiken stärker zufällig; keine «Bestrafung» über Bonus/Malus |
| Bonus/Malus (Kollision) | In schadenfreien Jahren Stufe sinkt bis Minimum (z. B. 40 % der Vertragsprämie); nach Schaden Rückstufung möglich bis über die Vertragsprämie (Malus) |
1) Jährliche Abstufung Zeitwertzusatz? · 2) Ab wann entspricht die Entschädigung dem reinen Zeitwert? · 3) Ab welchem Reparaturanteil gilt Totalschaden? · 4) Selbstbehalt Kollision vs. andere Gefahren? · 5) Verzicht auf Leistungsreduktion? · 6) Zusätze Parkschaden, Kleinglas, Gepäck?
Zeitwert = Marktwert vor dem Schaden. Zeitwertzusatz schützt vor Neuwertverlust. Selbstbehalt vor allem bei Kollision. Teilkasko oft Fixprämie, Kollision oft Bonus/Malus. Ausschlüsse und Allgemeine Versicherungsbedingungen vor Abschluss und im Schadenfall prüfen.
Alle Personen in der Schweiz sind grundsätzlich gegen Unfallfolgen abgesichert. Trotzdem bleiben Lücken – vor allem bei Mitfahrenden ohne UVG-Schutz (Kinder, Studierende, Hausfrauen und -männer, Rentnerinnen und Rentner) sowie bei Personen mit Wohnsitz im Ausland. Die Insassenunfallversicherung schliesst diese Lücken und leistet oft sofort und als Summenversicherung unabhängig von anderen Versicherungen.
MFH = Drittschaden (Haftpflicht, oft langwierige Klärung). UVG/KV = gesetzlicher Unfall-/Krankenschutz je Status. Insassenunfall = zusätzlicher Personenschutz der Insassen im Motorfahrzeug, typischerweise unabhängig von der Schuldfrage. Assistance = Mobilität/Folgekosten am Fahrzeug – nicht Personenschaden.
Argumente für den Abschluss
- Sofortleistungen – nicht warten, bis Haftpflichtansprüche gerichtlich geklärt sind
- Summenversicherung – Taggeld/Kapital oft unabhängig von Leistungen anderer Versicherungen
- Moralische Absicherung der Halterin/des Halters bei selbst verursachtem Unfall (bestmögliche Behandlung und allenfalls Geldleistungen für Mitfahrende)
- Privatabteilung / freie Arztwahl (je Police)
- Mehrleistungen für Mitfahrende ohne UVG, nur mit OKP-Heilungskosten (Kinder, Studierende, Nichterwerbstätige, Rentnerinnen und Rentner)
- Mitfahrende mit Wohnsitz im Ausland (z. B. Touristinnen und Touristen) ohne anerkannten CH-Unfallschutz
Versicherte Personen
- In der Police genannte Personen – je nach Vereinbarung:
- Alle Fahrzeuginsassen
- Alle Insassen ohne Lenkerin/Lenker
- Nur die Lenkerin/der Lenker
- Nur die Halterin/der Halter
- Halterin/Halter und Lenkerin/Lenker
Versicherte Gefahren
- Personenschäden und Vermögensfolgeschäden aus Verkehrsunfällen mit dem Motorfahrzeug
- Auch Schäden ohne Fahrzeugbetrieb (z. B. Handverletzung an Tür, Kofferraum, Fenster; Notreparatur/Radwechsel)
- Optional: Unfälle minderjähriger Kinder in öV und auf dem Fahrrad (je Police)
Versicherungsleistungen (fünf Komponenten)
Angebote der Versicherer unterscheiden sich; oft sind Todesfall- und Invaliditätskapital Standard (Summenversicherung). Komponenten können teilweise individuell kombiniert werden.
| Leistung | Leistungsumfang |
|---|---|
| Heilungskosten | Behandlungs- und Spitalkosten (freie Arztwahl, Privatabteilung); Prothesen, Brillen, Apparate, Hilfsmittel; Transport- und Rettungskosten |
| Spitaltaggeld | Deckung der Zusatzkosten während des Spitalaufenthalts |
| Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit | Kompensation von Einkommensausfällen; Höhe und Befristung beeinflussen die Prämie |
| Invaliditätskapital | Einmalige Kapitalabfindung; wählbar z. B. zwischen CHF 20 000 und CHF 200 000 pro Person |
| Todesfallkapital | Einmalige Kapitalabfindung an Hinterbliebene; wählbar z. B. zwischen CHF 5 000 und CHF 200 000 pro Person |
Todesfall- und Invaliditätskapital sind regelmässig enthalten, weil sie als Summenversicherung den sinnvollsten zusätzlichen Schutz bieten. Teilweise sind auch durch Blut verschmutzte Kleider oder persönliche Gegenstände mitversichert – immer Police/AVB prüfen.
Prämie
- Versicherte Personen: je mehr Personen (nur Halter vs. alle Insassen), desto höher die Prämie
- Versicherte Leistungen: je mehr Komponenten und je höher die Summen, desto höher die Prämie
1) Wer fährt regelmässig mit (Kinder, Nichterwerbstätige, Gäste aus dem Ausland)? · 2) Besteht UVG für die Mitfahrenden? · 3) Reicht OKP-Heilungskosten-Schutz? · 4) Gewünschte Leistungen/Summen? · 5) Personenkreis in der Police (alle Insassen / ohne Lenker / nur Halter)?
Anwendung (ohne Personenfall): Wann ist Insassenunfall besonders sinnvoll?
Situation A – Mitfahrende ohne UVG: Kinder oder nicht erwerbstätige Mitfahrende: Lücken bei Invalidität (IV erst ab 18, oft geringe Rente) → Invaliditäts-/Todesfallkapital und Heilungskosten-Upgrade sinnvoll.
Situation B – Selbstverschuldeter Unfall: Sofortleistungen und Privatbehandlung für Mitfahrende, unabhängig von langwieriger Haftpflichtklärung.
Situation C – Mitfahrende mit Wohnsitz im Ausland: Kein Schweizer UVG/OKP-Schutz → Insassenunfall als praktischer Zusatz.
Personenversicherung als Zusatz zur MFH/Kasko. Besonders bei Mitfahrenden ohne UVG. Fünf Leistungsbausteine – oft wählbar. Summenversicherung = unabhängig von anderen Leistungen.
Wer viel unterwegs ist, riskiert den Ausfall des Motorfahrzeugs durch Panne, Unfall, Diebstahl oder Beschädigung. Besonders im Ausland entstehen hohe Folgekosten (Abschleppen, Rückführung, Mietwagen, Unterkunft). Die Kasko ist je Versicherer unterschiedlich und deckt Pannenhilfe oder Rückführung oft nur teilweise oder gar nicht. Deshalb gibt es die Assistance als gezielte Ergänzung.
MFH = Haftpflicht gegenüber Dritten (Obligatorium). Kasko = Schaden am eigenen Fahrzeug. Assistance = Organisation und Finanzierung der Hilfe / Weiterreise / Rückführung. Kein Ersatz füreinander.
Versicherte Gefahren und versicherte Folgekosten
Gemäss den geltenden Vorgaben (Produktlogik Fahrzeugassistance) – konkrete Police/AVB immer prüfen.
Versicherte Gefahren
- Panne – technischer Defekt, Ausfall, Beschädigung, Verlust des Fahrzeugschlüssels
- Kollision
- Diebstahl und Vandalismus
- Park- und Tierschäden
- Feuer- und Elementarschaden
Versicherte Folgekosten
- Pannenhilfe, Abschleppen und Bergung des Fahrzeugs
- Standgebühren
- Fahrzeugrückführung
- Schadenfeststellung im Ausland
- Zustellkosten für Ersatzteile im Ausland
- Transport- und Transportmehrkosten
- Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegung
- Selbstbehalt bei Mietfahrzeugen
| Thema | Regel / Inhalt |
|---|---|
| Versicherte Personen / Sache | Lenker und mitfahrende Personen; in der Police genanntes Motorfahrzeug, oft inkl. Anhänger (Police beachten) |
| Verhältnis zur Kasko | Assistance ergänzt Kasko. Kasko deckt den Fahrzeugschaden; Assistance die Hilfe- und Folgekosten (Pannenhilfe, Rückführung, Weiterreise usw.) |
| Geltungsbereich | Typischerweise Schweiz und Europa gemäss Internationaler Versicherungskarte (IVK / «grüne Karte») – exakter Umfang laut Police/AVB |
| Prämie | Häufig Fixprämie nach Fahrzeugtyp und gewähltem Leistungsumfang |
| Ausland | Besonders relevant: Abschleppen, Rückführung, Ersatzteilzustellung, Mehrkosten Unterkunft/Verpflegung, Schadenfeststellung |
| Mietfahrzeug | Übernahme des Selbstbehalts bei Mietfahrzeugen – je nach Police |
1) Bestehende Kasko: Welche Assistance-Leistungen sind schon enthalten? · 2) Fahrprofil: viel Ausland / viel Kilometer? · 3) Gewünschte Leistungen: nur Panne CH oder voll Europa inkl. Rückführung? · 4) Mitversicherte Personen und Anhänger? · 5) Police/AVB: Ausschlüsse, Limiten, SB Mietwagen.
Anwendung (ohne Personenfall): Wann greift Assistance?
Situation A – Panne im Inland: Technischer Defekt, Fahrzeug fahruntüchtig. Assistance organisiert und finanziert Pannenhilfe bzw. Abschleppen gemäss Police.
Situation B – Unfall im Ausland: Kollision, Fahrzeug muss zurückgeführt werden; Reisende brauchen Weiterreise/Unterkunft. Assistance deckt typische Folgekosten (Rückführung, Transportmehrkosten, Unterkunft/Verpflegung) – Kasko regelt den Fahrzeugschaden selbst.
Situation C – Schlüsselverlust: Panne im weiteren Sinn (Verlust des Fahrzeugschlüssels) kann als versicherte Gefahr gelten – Leistungsumfang der Assistance-Police massgebend.
Immer zwei Fragen trennen: Was ist am Fahrzeug beschädigt? (Kasko) und Welche Hilfe/Folgekosten entstehen? (Assistance).
Assistance = Mobilität und Folgekosten bei Panne/Unfall/Diebstahl. Kasko = Fahrzeugschaden. MFH = Drittschaden. Besonders wertvoll bei Auslandreisen.
Prämienaufbau
| Stufe | Inhalt |
|---|---|
| Risikoprämie | Versicherungsmathematische Basis |
| + Risikozuschläge → Nettoprämie | Vollständiges versicherungstechnisches Risiko |
| + Verwaltungskosten + Gewinnzuschlag − Zinserträge → Bruttoprämie | Ausgangspunkt für die individuelle Vertragsprämie |
| + kundenspezifische Zuschläge − Rabatte → Vertragsprämie | Steht in der Police (100 %-Bezug für Bonus/Malus) |
| − Bonus / + Malus → Barprämie | Wird in Rechnung gestellt |
Einflussfaktoren
- Bruttoprämie: Fahrzeugart, Grösse und Leistung (Hubraum, Gesamtgewicht, Sitzplätze)
- Vertragsprämie: Verwendungszweck, Eigenschaften der Halterin/des Halters (u. a. Alter)
- Kasko zusätzlich: Fahrzeugwert, Kanton, Unterbringung
- Deckungsumfang und Selbstbehalte
In bestimmten Fällen gilt eine fixe Prämie (immer 100 % der Vertragsprämie) – u. a. Kleinmotorräder bis 50 ccm, Motordreiräder, Mopeds und E-Bikes bis 45 km/h.
Vertragsprämie = Police (100 %). Barprämie = nach Bonus/Malus. Fixprämie bei leichten Zweirädern.
Start typisch bei Vertragsprämie. Pro schadenfreies Jahr eine Stufe tiefer (z. B. −10 %), bis Minimum (z. B. 40 %). Nach Schaden oft +4 Stufen. Höchststufe z. B. 160 %. Details: Allgemeine Versicherungsbedingungen des Unternehmens.
Rückstufung (Rechenlogik, Beispielmodell)
| Phase | Einstufung |
|---|---|
| Abschluss | Stufe 7 = 100 % Vertragsprämie |
| 4 schadenfreie Jahre | jährlich −1 Stufe → z. B. Stufe 3 = 60 % |
| 1. Schaden | +4 Stufen → 100 % |
| 2. Schaden im Folgejahr | +4 Stufen → z. B. 140 % (Malus) |
| Danach schadenfrei | wieder jährlich eine Stufe tiefer |
Schaden selbst tragen oder melden?
Kleinschäden können den Bonusverlust übersteigen. Dennoch melden: Geschädigte erhalten das direkte Forderungsrecht; der Versicherer klärt Höhe und Abwicklung. Bei Rückerstattung der Schadenzahlung bleibt die Prämienstufe oft erhalten.
| Position | CHF (Orientierung) |
|---|---|
| Geschätzte Reparaturkosten | 750 |
| Prämienerhöhung Jahr 1–4 (gestaffelt) | 400 + 300 + 200 + 100 |
| Total Bonusverlust | 1 000 |
| Differenz Reparatur − Bonusverlust | −250 → Selbstübernahme oft günstiger |
Annahmen: Vertragsprämie CHF 1 000, tiefste Stufe 40 %. Unternehmenssysteme weichen ab. Bonusschutz als Zusatz möglich.
Bonus belohnt Schadenfreiheit. Malus = Barprämie über 100 %. Kleinschaden: Reparatur gegen mehrjährigen Bonusverlust rechnen – und korrekt melden.
KMU- & Betriebsversicherungen
Betriebsinhalt, BU, Betriebshaftpflicht, Technik, Transport und Cyberriskversicherung Geschäft.
Lernziele dieses Kapitels
- Geschäftssachversicherung (Fahrhabe, Gefahren, Elementar-SB) erklären
- Betriebsunterbrechung: Haftzeit und Garantiesumme beraten
- Betriebshaftpflicht (4 Risiken) und Berufshaftpflicht abgrenzen
- Technik- und Transportbausteine den Kundensituationen zuordnen
Geschäftssachversicherung
KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung
Geschäftssachversicherung
Die Geschäftssachversicherung wird auch als die «Hausratversicherung der Unternehmen» bezeichnet. Sie deckt die beweglichen Gegenstände eines Unternehmens (Fahrhabe) ab und schützt Inventar sowie Betriebseinrichtungen vor den versicherten Grundgefahren.
Lernziele
- Definition und Abgrenzung zur Hausratversicherung erklären
- Versicherte Gegenstände (Waren, Betriebseinrichtung, Geldwerte, Dritteigentum) zuordnen
- 4 Grundgefahren und typische Abweichungen (einfacher Diebstahl) anwenden
- Leistungen, Elementar-Selbstbehalt und Prämienfaktoren berechnen/erklären
- Kantonale Feuerversicherungspflicht von der freien Deckung unterscheiden
Geschäftssach = Fahrhabe des Betriebs. 4 Grundgefahren wie Hausrat – aber: einfacher Diebstahl meist ausgeschlossen (nur Einbruchdiebstahl und Beraubung).
Betriebsunterbrechung
KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung
BU = mittelbarer Schaden (Geld/Ertrag) nach versichertem Sachereignis – Ergänzung zur Geschäftssach.
Betriebsunterbrechungsversicherung
Ersetzt den Vermögensbedarf bei Betriebsstillstand infolge versicherter Sachschäden – inklusive Erweiterungen für Rückwirkung und Epidemie.
Betriebshaftpflicht
KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung
Betriebshaftpflicht = Zahlen berechtigter + Abwehren unberechtigter Ansprüche aus der Betriebstätigkeit.
Technische Versicherungen
KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung
Technische Versicherungen
Technische Versicherungen decken technische Anlagen (Maschinen, Apparate, Installationen) ab. Sie gelten als All-Risks-Versicherungen: plötzlich und unvorhergesehen eintretende Beschädigungen und Zerstörungen, sofern nicht ausgeschlossen. Ideale Ergänzung zur Geschäftssachversicherung.
Lernziele
- All-Risks-Charakter und Abgrenzung zur Geschäftssach erklären
- Maschinen-, Montage-, Maschinenkasko-, EDVA- und ATA-Versicherung unterscheiden
- Örtlichen Geltungsbereich, Summe und Leistungen zuordnen
- Maschinen-BU (Haftzeit, Karenzfrist) skizzieren
Technik = innere/äussere technische Gefahren. Feuer und Diebstahl bei stationären Maschinen oft über die Geschäftssach – nicht doppelt vergessen.
Transportversicherung
KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung
Transportversicherungen
Aufgrund des globalen und nationalen Güteraustauschs sind Transporte besonderen Gefahren ausgesetzt. Transportversicherungen machen diese Risiken tragbar – als Warenversicherung, Verkehrshaftung und Spezialformen.
Lernziele
- Warenversicherung, Verkehrshaftung und Transportmittel-Kasko unterscheiden
- Incoterms und Risikoträger zuordnen
- All Risk vs. eingeschränkte Deckung und Policentypen erklären
- Spediteur vs. Frachtführer und Spezialprodukte (Valoren, Werkverkehr, Manipulation) anwenden
Ware · Haftung des Dienstleisters · Kasko des Mittels – drei Säulen. Incoterms bestimmen, wer das Transportrisiko trägt.
Berufshaftpflicht
KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung
Berufshaftpflicht schützt vor Haftungsrisiken aus der beruflichen Tätigkeit – oft inkl. reiner Vermögensschäden.
Berufshaftpflichtversicherung
Speziell für freie Berufe: Deckung von Berufsfehlern und reinen Vermögensschäden. Obligatorien und Art. 186 AVO (Vermittler) beachten.
Betriebsrechtsschutz
KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung
Betriebsrechtsschutz = aktiver Rechtsschutz für den Betrieb – nicht dasselbe wie Betriebshaftpflicht.
Betriebsrechtsschutzversicherung
Modularer Rechtsschutz für Unternehmen, Organe und Mitarbeitende – ausschliesslich für die betriebliche Tätigkeit.
Cyberriskversicherung Geschäft
KMU- & Betriebsversicherungen · Vertiefung
Definition
- Versicherung der Fahrhabe des Unternehmens (bewegliche Sachen)
- Vergleichbar mit der Hausratversicherung – mit wichtigen Produktabweichungen
Versicherte Grundgefahren (Überblick)
- Feuer (inkl. Elementar)
- Wasser
- Diebstahl – exkl. einfacher Diebstahl (typisch nur Einbruchdiebstahl und Beraubung)
- Glasbruch
Bedeutung
Diese Versicherung schützt Unternehmen vor Schäden an Inventar und Betriebseinrichtungen durch die genannten Gefahren. In der Beratung: Lücken (z. B. einfacher Diebstahl) aktiv ansprechen.
Geschäftssach = Hausrat der Unternehmen – Fahrhabe gegen die 4 Grundgefahren.
Feuer
- Umfasst fünf Feuergefahren, neun Elementarschäden und das Abhandenkommen von Sachen infolge dieser Gefahren
Wasser
- Austritt von Wasser, Eindringen von Wasser in ein Gebäude
- Auslaufendes Heizöl und Frostschäden
Diebstahl
- Versichert sind nur Einbruchdiebstahl und Beraubung
- Der einfache Diebstahl ist nicht gedeckt – zentrale Abweichung zur klassischen Hausratdeckung
Glasbruch
- Gebäude- und/oder Mobiliarverglasung
- All-Risk-Versicherung am versicherten Glas
Zusatzdeckungen
- Viele Versicherer bieten weitere Gefahren wie Vandalismus oder Schäden durch Unruhen
Vertiefung: 4 Grundgefahren aus dem Grundlagenmodul
Wie Hausrat, aber: einfacher Diebstahl meist raus – Lücke in der Beratung aktiv ansprechen.
Prämienfaktoren
- Versicherungssumme – Vollwert via Inventar; bei schwankenden Beständen Stichtagsregelungen prüfen
- Brennbarkeit der Waren
- Brandschutzmassnahmen
- Selbstbehalt (individuell festgelegt)
Fixprämie & Rabatte
- Die Prämie kann als Fixprämie vereinbart sein
- Rabatte sind üblich (z. B. bei gutem Brandschutz, hohem SB)
Prämie = f(Summe, Brennbarkeit, Brandschutz, SB). Inventar und Brandschutz senken Risiko und Prämie.
Versicherungszweck
- Ersetzt den Vermögensbedarf, der durch einen Betriebsstillstand entsteht
- Ziel: Unternehmen finanziell so stellen, als hätte der Unterbruch nicht stattgefunden
- Typisch infolge versicherter Sachschäden (z. B. Feuer) an in der Police genannten Standorten
Versicherungsschutz / Geltungsbereich
- Geltungsbereich: in der Police aufgeführte Standorte oder Teile davon
- Versichert ist der finanzielle Schaden aus Betriebsunterbrechung infolge Sachschäden (in der Präsentation u. a. Feuer)
Garantiesumme und Haftzeit
- Haftzeit: Zeitraum der Leistungserbringung, meist 12 bis 36 Monate
- Garantiesumme: entspricht der geschätzten Vermögenseinbusse während der Haftzeit
BU = Ertragsausfall + oft Mehrkosten nach versichertem Sachschaden. Haftzeit 12–36 Monate; Garantiesumme = geschätzte Einbusse.
Rückwirkungsschäden
- Ertragsausfälle durch Betriebsunterbrechungen bei wichtigen Geschäftspartnern (Lieferanten oder Abnehmern) können mitversichert werden
- Schützt vor indirekten Verlusten in der Lieferkette
Epidemieversicherung
- Deckt Ertragsausfälle und Zusatzkosten (z. B. Schädlingsbekämpfung) infolge behördlich angeordneter Schliessungen oder Quarantänemassnahmen
- Besonders relevant für Unternehmen der Lebensmittelbranche
Erweiterungen: Rückwirkung (Lieferant/Abnehmer) und Epidemie (behördliche Schliessung) – aktiv anbieten, wo die Lieferkette kritisch ist.
Obligatorium oder freiwillig? (VBV-NL-KMU)
- Grundsätzlich freiwillig – kein generelles Betriebs-HP-Obligatorium
- Obligatorisch u. a. für Garagenbetriebe und Karosseriewerkstätten (MFZ-Gewerbe / SVG Art. 71)
- Weitere Branchen können kantonale oder branchenspezifische Pflichtregelungen haben
Rechtliche Grundlagen
Was leistet die Versicherung?
- Ersetzt berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter bis zur Garantiesumme
- Wehrt unberechtigte Ansprüche ab (passiver Rechtsschutz)
- Deckt die klassischen Betriebsrisiken: Anlage · Betrieb · Produkt · Umwelt
Typische Ausschlüsse (Kurzüberblick)
Eigenschäden am eigenen Unternehmen · MFZ-Haftpflicht unter SVG-Obligatorium (ausser rein werk-interner Verkehr) · Ansprüche wegen mangelhafter oder verspäteter Vertragserfüllung · reine Vermögensschäden (→ Berufshaftpflicht)
BHP = Drittschäden aus dem Betrieb. Freiwillig – ausser wo Gesetz/Branche (z. B. Garage) es verlangt.
Wer ist versichert? (VBV)
- Das Unternehmen selbst (natürliche/juristische Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Anstalt)
- Inhaber, Management und Angestellte in ihrer betrieblichen Eigenschaft
- Alle Arbeitnehmer, Vertreter und Hilfspersonen
- Geltung jeweils für die betriebliche und berufliche Tätigkeit gemäss Police
Wo gilt die Versicherung?
USA / Kanada – Beratungsfalle
Export, Lieferungen, Montage oder Reise in die USA/Kanada: oft nicht in der Grunddeckung. Zusatz «Warenlieferungen USA/Kanada» (bzw. erweiterte Gebietserweiterung) prüfen und dokumentieren.
Firma + Mitarbeitende + Hilfspersonen. Weltweit – aber USA/Kanada = Zusatz, nicht «automatisch mitversichert».
Vier Risikobereiche (anklickbar)
Beispiel: In den Räumlichkeiten löst sich ein Teil der Decke – ein Besucher wird verletzt.
Beispiel: Bei der Ausführung der Tätigkeit verletzt Du ungewollt einen Kunden mit einem Gegenstand.
Beispiel: Ein entwickeltes Produkt verätzt die Haut einer Kundin.
Beispiel: Giftiges Produkt läuft aus und kontaminiert das gemietete Grundstück.
Deckungsgegenstand
- Personenschäden Dritter (Körperverletzung, Tod)
- Sachschäden Dritter (Zerstörung, Beschädigung, Verlust)
- Daraus folgende Vermögensschäden (z. B. Verdienstausfall nach Verletzung)
- Nicht: reine Vermögensschäden ohne Personen-/Sachbezug → Berufshaftpflicht
Anlage – Betrieb – Produkt – Umwelt. Jedes Risiko mit einem konkreten Beispiel erklären können.
Gängige Zusatzdeckungen
Export & Produkt
USA/Kanada: Gebietserweiterung für Lieferungen. Produkthaftpflicht erweitert und Rückrufkosten für Hersteller und Händler mit hohem Produktrisiko. Aus-/Einbaukosten und Nutzungsausfall bei eingebauten mangelhaften Teilen.
Umwelt & Tätigkeit vor Ort
Umwelt erweitert über das plötzliche Ereignis hinaus. Tätigkeitsschäden an direkt bearbeiteten Sachen, Reinigung, Be-/Entladen – oft relevant für Handwerk, Montage, Logistik.
Obhut & Bearbeitung
Schäden an Sachen, die dem Betrieb anvertraut oder von ihm bearbeitet werden. Im MFZ-Gewerbe: separates Sonderrisiko «Kundenfahrzeuge» (siehe Kachel MFZ-Gewerbe).
Branche steuert die Zusätze: Export → USA/Kanada; Werkstatt → Obhut; Produktion → Rückruf & Produkt erweitert.
Wann sind sie versichert?
Was ist nicht versichert?
- Kosten für den Rückruf oder die Rücknahme von Sachen (eigene Deckung: Produktrückruf)
- Kosten für die Beseitigung eines gefährlichen Zustands / Mangels am Vertragsgegenstand
Fallbeispiel Gerüst (aufdecken)
Nein – bei einem Gerüstvermieter, der das Gerüst fertig montiert zur Verfügung stellt: dann Behebung eines Mangels am hergestellten Vertragsgegenstand → nicht über Schadenverhütung gedeckt.
Schadenverhütung ≠ Rückruf und ≠ Mangelbeseitigung am eigenen Werk. Drei Voraussetzungen prüfen.
Ausschlüsse (VBV)
- Eigenschäden: Schäden, die das versicherte Unternehmen bzw. die versicherten Personen selbst erleiden
- Vorsatz: Schäden durch vorsätzliche Handlung
- Erwartete Schäden: mussten erwartet werden oder wurden vorgängig in Kauf genommen
- Verzögerung / mangelhafte Leistung: Schadenersatz aus verspäteter oder mangelhafter Vertragserfüllung
- Reine Vermögensschäden – absicherbar über die Berufshaftpflichtversicherung
- MFZ-Haftpflicht unter dem SVG-Obligatorium (Ausnahme: rein werk-interner Verkehr) – siehe MFH bzw. SVG 71 im Gewerbe
Abgrenzung Berufshaftpflicht
BHP deckt Personen- und Sachschäden Dritter. Reine Vermögensschäden (Beratungsfehler, Fristversäumnis, fehlerhafte Analyse ohne Körper-/Sachschaden) gehören in die Berufshaftpflicht – oft mit Sicherstellungspflicht für freie Berufe und Vermittler.
Eigenschaden · Vorsatz · erwarteter Schaden · mangelhafte Leistung · reines Vermögen. Letzteres = Berufshaftpflicht-Thema.
Garantiesumme
- Der Versicherte bestimmt die Summe je nach Bedürfnis (Risiko, Branche, Vertragspartner)
- Üblich: CHF 3–10 Mio. (VBV)
- Maximum, das der Versicherer im Haftpflichtfall bezahlt – darüber trägt der VN den Rest
Prämienfaktoren (VBV-NL-KMU)
- Betriebsart und -grösse (Branche, Umsatz, Mitarbeiter, Risikoexposition)
- Garantiesumme
- Selbstbehalt
- Umfang des Versicherungsschutzes (Zusätze, Gebietserweiterung)
Häufig Fixprämie; Rabatte je nach Risikoeinschätzung und Prävention möglich.
Summe an Branche und Vertragspartner anpassen. Prämie = Art/Grösse + Summe + SB + Deckungsbreite.
1. Grundrisiko
- Deckung aus den AVB Betriebshaftpflicht
- Haftpflicht aus Gebäuden und Einrichtungen (Anlagerisiko) sowie aus der Betriebstätigkeit (inkl. Produktrisiko gemäss AVB)
2. Haftpflicht gemäss SVG Art. 71 (obligatorisch)
- Unternehmer des MFZ-Gewerbes müssen dieses Zusatzrisiko versichern
- MFK verlangt speziellen Nachweis: graue Karte
- Deckung für dem Unternehmer übergebene fremde MFZ mit Halterversicherung
- Sowie aus dem Betrieb von MFZ ohne Halterversicherung
3. Schäden an aufbewahrten / bearbeiteten Fahrzeugen (fakultativ)
- Haftung für Fahrzeuge in Obhut oder bei Arbeiten
- Gedeckt (bei Mitversicherung): Schäden bei Aufbewahrung, Arbeiten, Probefahrten, Manövrieren auf dem Areal und nach Ablieferung an den Kunden
Interaktives Fallbeispiel: Probefahrt
Fremdschaden Dritter → SVG 71 (grau). Schaden am Kundenauto in Obhut → fakultatives Sonderrisiko. Beide Bausteine in der Garage-Beratung prüfen!
Versicherte Anlagen
- Maschinen, Apparate und Installationen, die im Betrieb verwendet werden
- In der Police aufgeführte Objekte
All-Risks-Charakter
- Deckt plötzlich und unvorhergesehen eintretende Beschädigungen und Zerstörungen
- Sofern die Gefahren nicht explizit ausgeschlossen sind
Ausschlüsse (typisch)
- Allmähliche Schäden wie Rost oder normaler Verschleiss
- Feuer und Diebstahl bei stationären Maschinen – über andere Versicherungen (z. B. Geschäftssach) zu decken
Technik = All-Risk für plötzliche technische Schäden. Feuer/Diebstahl stationär oft über Geschäftssach.
| Produkt | Kern | Besonderheit |
|---|---|---|
| Maschinenversicherung | Stationäre Maschinen/Anlagen/Installationen | Innere/äussere Einwirkungen; Feuer/Diebstahl stationär oft raus |
| Maschinen-BU | Verdiensteinbusse bei Maschinenstillstand | Haftzeit ca. 1 Jahr, oft Karenzfrist |
| Montageversicherung | Montageobjekte am Endstandort | Während Montage; oft Einmalprämie |
| Maschinenkasko | Fahrbare/selbstfahrende Arbeitsmaschinen | Äussere Gewalt; innere Betriebsschäden raus |
| EDVA | Hardware, Daten, Mehrkosten | Hardware Vollwert; Daten/Mehrkosten Erstrisiko |
| ATA | Techn. Apparate (nicht Maschinen) | Technik-Gefahren + oft Feuer/Diebstahl/Wasser |
Technik ergänzt Geschäftssach: innere/technische Gefahren und fahrbare/montierte Spezialrisiken.
Bundesrechtliche Grundlagen
- VVG – Versicherungsvertragsgesetz
- Aufsichtsverordnung für Elementarschäden auf Bundesebene
Kantonale Feuerversicherungspflicht
| Kanton(e) | Regelung |
|---|---|
| Nidwalden, Waadt | Obligatorische Feuerversicherung bei der kantonalen Feuerversicherung |
| Freiburg, Jura | Feuerversicherung obligatorisch, jedoch mit freier Wahl des Versicherers |
| Übrige Kantone | Feuerversicherung freiwillig, ohne gesetzliche Verpflichtung |
Nidwalden und Waadt: kantonale Anstalt · Freiburg und Jura: Obligatorium mit freier Wahl · übrige: freiwillig.
Versicherte Personen / Versicherungsnehmer
- Versichert ist das Unternehmen, das die Versicherung abschliesst.
- Bei mehreren Standorten gilt die Versicherung für die in der Police aufgeführten Betriebe.
Versicherte Gegenstände: Waren
- Alle für Verkauf oder Verbrauch bestimmten Sachen
- Rohmaterial, eingekaufte Waren und selbst hergestellte Waren
Versicherte Gegenstände: Betriebseinrichtung
- Sachen für die Erstellung von Produkten/Dienstleistungen
- z. B. Büromobiliar, Maschinen, Computerhardware
- Eigentum oder geleast
Geldwerte und Sachen in Dritteigentum
- Bargeld in Kassen oder Safes kann mitversichert werden
- Gegenstände von Angestellten oder Kunden (z. B. zur Reparatur übergebene Sachen) können mitversichert werden
Örtlicher Geltungsbereich
- Standortversicherung: Schutz an in der Police genannten Standorten
- Mit Zusatzdeckung können Sachen auch ausserhalb – meist weltweit – versichert sein
- Freizügigkeit gilt für Feuergefahren an allen Standorten; andere Gefahren separat regeln
Waren + Betriebseinrichtung = Kern. Geldwerte/Dritteigentum und Aussenstandorte = aktiv mitversichern.
Direkte Schäden
- Die Versicherung ersetzt den Vermögensbedarf für Ersatz, Reparatur oder Minderwert der betroffenen Gegenstände.
Mittelbare Schäden (oft auf erstes Risiko mitversichert)
- Räumungs- und Entsorgungskosten
- Schlossänderungskosten
- Notverglasungen und Notmassnahmen
- Schadenminderungs- und Rettungskosten
- Wiederherstellungskosten für Geschäftsbücher und Akten
Selbstbehalt bei Elementarereignissen
- 10 % der Entschädigungssumme
- mindestens CHF 2'500, maximal CHF 50'000
Selbstbehalt bei anderen Gefahren
- Individuell festgesetzt, oft CHF 500
Elementarschaden-Selbstbehalt: 10 % · mindestens 2'500 · maximal 50'000. Andere Gefahren: oft fix (zum Beispiel 500).
Versicherte Gegenstände
- Stationäre Maschinen (z. B. Druckmaschinen)
- Anlagen (z. B. Kraftwerke)
- Installationen (z. B. Lüftungsanlagen)
- Objekte, die in der Police aufgeführt sind
Örtlicher Geltungsbereich
- Fest installierte Objekte: am Standort versichert
- Bewegliche Objekte: Schweiz, Liechtenstein und grenznahes Ausland
Versicherte Gefahren
- Plötzlich und unvorhergesehen eintretende Schäden durch innere oder äussere Einwirkungen
- Einschliesslich Betriebsunfälle, Bedienungsfehler, Böswilligkeit, Sabotage
- Material- und Konstruktionsfehler (nach Ablauf der Garantiefrist)
- Kurzschlüsse, Wasser, Wind und Sturm
Ausschlüsse
- Allmähliche Schäden (Rost, normaler Verschleiss)
- Feuer und Diebstahl bei stationären Maschinen grundsätzlich ausgeschlossen → Geschäftssach
Versicherungssumme und Leistung
- Vollwertversicherung basierend auf dem Neuwert
- Teilschaden: Kosten für die Wiederherstellung
- Totalschaden: Zeitwert
- Mittelbare Schäden (Aufräumungs-/Entsorgungskosten) oft mitversichert
Maschinen = Vollwert/Neuwert; Totalschaden Zeitwert. Innere/äussere Einwirkungen – nicht Feuer/Diebstahl stationär.
Versicherungszweck
- Verdiensteinbussen und Zusatzkosten durch den Stillstand einer Maschine
- Infolge eines versicherten Schadensfalls der Maschinenversicherung
Funktionsweise
- Ähnlich der allgemeinen Betriebsunterbrechungsversicherung
- Fokus auf Maschinenstillstand (nicht gesamten Betrieb)
Besonderheiten
- Haftzeit in der Regel einem Jahr
- Oft eine Karenzfrist (Wartezeit), bevor der Versicherungsschutz greift
Maschinen-BU = Ertragsausfall bei Maschinenstillstand; Haftzeit ca. 1 Jahr + Karenzfrist prüfen.
Versicherte Gegenstände
- In der Police aufgeführte Montageobjekte am Endmontage-Standort
Versicherte Gefahren
- Unvorhergesehene Beschädigungen, Zerstörungen und Verlust durch Diebstahl während der Montagezeit
- Einschliesslich Fehler in Planung, Konstruktion oder Bedienung
Versicherungssumme
- Vollwertversicherung zum Neuwert
Versicherungsleistung und Prämie
- Ersetzt den Vermögensbedarf zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden
- Aufräumungskosten auf erstes Risiko mitversichert
- Prämie meist eine Einmalprämie – abhängig von Summe, Risiko, Montagedauer und Selbstbehalt
Montage = Schutz während der Aufstellung am Endstandort; oft Einmalprämie.
Versicherungszweck
- Versicherung für fahrbare und selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- z. B. Bagger, Krane und Pistenfahrzeuge
Versicherte Gefahren
- Schäden infolge gewaltsamer äusserer Einwirkung: Zusammenstoss, Umstürzen, Aufprall
- Innere Betriebsschäden sind ausgeschlossen
- Feuer und Diebstahl können mitversichert werden
Örtlicher Geltungsbereich
- Schweiz, Liechtenstein und grenznahes Ausland
Versicherungssumme und Leistung
- Vollwertversicherung zum Neuwert
- Teilschaden: Reparaturkosten · Totalschaden: Zeitwert
Maschinenkasko = äussere Gewalt (Crash/Umsturz). Innere Betriebsschäden raus – das ist Maschinenversicherung.
Versicherte Gegenstände
- EDV-Anlagen (Hardware), Netzwerke
- Auswechselbare Datenträger
- Gespeicherte Daten
- Mehrkosten zur Weiterführung der Datenverarbeitung bei Ausfall
Versicherte Gefahren
- Unvorhergesehene Beschädigungen durch äussere Einwirkungen
- Bedienungsfehler, Stromschläge, Feuchtigkeit, Diebstahl
- Feuer und Wasser oft in der Grunddeckung enthalten
Versicherungssumme
- EDV-Anlage zum Vollwert
- Datenträger und Mehrkosten auf erstes Risiko
Versicherungsleistungen
- Teilschaden: Wiederherstellungskosten
- Totalschaden: Zeitwert bzw. Neuwert bei Feuer, Diebstahl, Wasser
- Daten: Ersatz- und Wiederbeschaffungskosten
- Mehrkosten bis zur vereinbarten Summe
Die Versicherung kann einzelne Bereiche separat absichern – je nach Risikoanalyse des Unternehmens.
EDVA: Hardware Vollwert; Daten/Mehrkosten oft Erstrisiko. Feuer/Wasser oft in der Grunddeckung.
Versicherte Gegenstände
- Technische Apparaturen und Installationen, die nicht als Maschinen gelten
- z. B. Telefonanlagen, Alarmanlagen, Leuchtreklamen, Bancomaten
Versicherte Gefahren
- Kombination aus Gefahren der Maschinenversicherung (innere/äussere Einwirkungen)
- und den Grundgefahren der Sachversicherung (Feuer, Diebstahl, evtl. Wasser)
Versicherungssumme
- Vollwertversicherung zum Neuwert der versicherten Apparate und Installationen
Versicherungsleistung
- Teilschaden: Wiederherstellungskosten
- Totalschaden: Zeitwert bzw. Neuwert bei den Grundgefahren
ATA = «kleine Technik» + oft auch Feuer/Diebstahl (im Gegensatz zur reinen Maschinenversicherung).
Bedeutung
- Transporte sind besonderen Gefahren ausgesetzt (global und national)
- Transportversicherungen sind unerlässlich, um diese Risiken tragbar zu machen
- Schutz der transportierten Güter sicherstellen
Zwei Hauptzweige
- Transportversicherung (Warenversicherung) – deckt die transportierte Ware gegen Verlust oder Beschädigung ab; gilt für alle transportierbaren Güter entlang des definierten Transportwegs
- Verkehrshaftungsversicherung – schützt Transportdienstleister (Spediteure, Frachtführer); übernimmt Schadenersatzansprüche bei unsachgemässer Organisation oder unsorgfältiger Behandlung der Güter
Transport = ältester Versicherungszweig. Güter unterwegs ≠ stationäre Geschäftssach. Transporterhaftung ist begrenzt – eigener Schutz nötig.
Spezielle Transportversicherungen
| Produkt | Inhalt |
|---|---|
| Valorenversicherung | Wertgegenstände: Wertpapiere, Edelmetalle, Bargeld – strenge Sicherheitsvorschriften |
| Werkverkehrsversicherung | Unternehmen transportiert eigene Waren mit eigenen Fahrzeugen in der Schweiz |
| Manipulationsversicherung | Schäden beim Verschieben schwerer Maschinenteile auf dem Werksgelände |
| Kasko der Transportmittel | Versicherung der Transportmittel selbst (z. B. Eisenbahnrollmaterial, Container) |
Valoren · Werkverkehr · Manipulation · Transportmittel-Kasko – Speziallösungen nicht mit der Standard-Warenpolice verwechseln.
Spediteur
- Organisiert den Transport, beauftragt aber Frachtführer mit der Durchführung
- Deckung: Sach- und Vermögensschäden aus fehlerhafter Organisation des Transports
Frachtführer
- Führt den Transport durch (z. B. Camioneure, Reedereien)
- Deckung: Haftung für Schäden am Transportgut durch unsorgfältige Behandlung oder verschuldete Unfälle
Versicherungsleistung
- Ersetzt berechtigte Schadenersatzansprüche bis zur Garantiesumme
- Wehrt unberechtigte Ansprüche ab (wie übliche Haftpflichtversicherungen)
Spediteur = Organisation · Frachtführer = Durchführung. Beide brauchen Verkehrshaftung – die Warenpolice des Kunden ersetzt das nicht.
Versicherte Person
- Die Person, die das Transportrisiko trägt, ist versichert
- Vertragsparteien richten sich oft nach den Incoterms (Risikoverteilung Verkäufer/Käufer)
Versicherte Gegenstände
- Alle transportierbaren Güter, unabhängig von Art und Menge
Örtlicher Geltungsbereich
- Auf dem in der Police vorgesehenen Transportweg
- Inklusive vorübergehender Aufenthalte (Häfen, Lagerorte) während des Transports
Versicherte Gefahren – zwei Hauptarten
- Eingeschränkte Versicherung: qualifizierte Unfälle wie Feuer und Diebstahl ganzer Ladungen
- All Risk: alle nicht ausgeschlossenen Risiken
Zusätzliche Deckungen
- Havarie-Grosse-Beiträge zur gemeinsamen Gefahrenteilung
- Kosten für Schadenminderung und -verhütung
Versicherungssumme und Vertragsarten
- Vollwertversicherung: gesamter Wert des Transportguts – meist Rechnungsbetrag, erhoffter Gewinn, Zoll und Steuern
- Vertragsarten: Einzel-, General-, Umsatz- oder Pauschalpolice
Warenversicherung: Risikoträger (Incoterms) · All Risk vs. eingeschränkt · Summe = Rechnung + Gewinn + Zoll/Steuern.
| Säule | Was? | Für wen? |
|---|---|---|
| 1. Warenversicherung | Verlust/Beschädigung der Güter auf dem Transportweg | Risikoträger (oft gemäss Incoterms) |
| 2. Verkehrshaftung | Haftpflicht des Transportdienstleisters | Spediteur / Frachtführer |
| 3. Kasko Transportmittel | Schäden am Transportmittel selbst | Halter von Bahn/Container etc. |
Plus Spezialformen: Valoren, Werkverkehr, Manipulation.
Ware · Haftung · Kasko des Mittels – drei getrennte Deckungen.
Relevanz für die Transportversicherung
- Bestimmen, wer das Transportrisiko trägt und damit typischerweise die Warenversicherung abschliessen muss
- Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer
- Wichtig bei grenzüberschreitenden Lieferungen und der Wahl der Police (Einzel/General/Umsatz/Pauschal)
Beratungshinweis
- Incoterms in der Offerte/im Kaufvertrag prüfen
- Abgleich: Wer versichert bis wohin? (z. B. ab Werk vs. geliefert verzollt)
- Lücken zwischen Incoterm und Police schliessen
Incoterms sagen, wer das Transportrisiko und damit oft die Versicherungspflicht trägt – nicht wer Eigentümer ist.
Besonderheiten für freie Berufe
- Schützt vor haftungsrechtlichen Risiken aus der beruflichen Tätigkeit
- Deckt Schäden durch Berufsfehler (z. B. Kunstfehler eines Arztes)
- Versichert auch reine Vermögensschäden, die nicht auf Personen- oder Sachschäden beruhen (z. B. Prozessverlust durch verpasste Frist)
Allgemeines
- Kommt für Schäden auf, die man einer Drittperson zufügt
- Versichert: Sach-, Personen- und reine Vermögensschäden
- Versicherungsrechtlich: VVG
- Wer: bei Einzelversicherung die in der Police genannte Person
- Wo: oft Schweiz und Fürstentum Liechtenstein
Berufshaftpflicht = freie Berufe + reine Vermögensschäden. Nicht mit Betriebshaftpflicht verwechseln.
Kantonales Obligatorium / Sicherheitspflicht
- Für bestimmte freie Berufe kann auf Kantonsebene ein Versicherungsobligatorium bestehen
- Versicherungsvermittler: Sicherheitspflicht min. 2 Mio. Garantiesumme (vgl. Art. 186 Abs. 1 AVO)
Berufe mit Sicherheitspflicht (Beispiele)
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Physiotherapeuten usw.
- Notare, Rechtsanwälte
- Versicherungsvermittler, Finanzintermediäre
- Architekten und Ingenieure
Versicherte Risiken und Beispiele
- Fehlerhafte Beratung (z. B. Steuerfolgen bei Umfirmierung Einzelfirma → AG)
- Unsorgfältige Auftragserledigung (fehlende/falsche Abzüge in der Steuererklärung)
- Fristversäumnisse (Verwirkung Rückforderung von Abgaben)
- Fehler in Prozessführung, Buchhaltung, Analyse (Nichtanzeige Überschuldung, falsches Eigenkapital)
- Weitere durch die Beratung verursachte Schäden
Prüfung: Art. 186 AVO – mind. 2 Mio. für Vermittler. Obligatorien je Beruf/Kanton prüfen.
Versicherte Personen
- Unternehmen, Tochtergesellschaften
- Inhaber, Organe (VR, GL) und Mitarbeitende
- Schutz ausschliesslich für die betriebliche Tätigkeit
Geltungsbereich und Prämie
- Grundsätzlich Schweiz und Liechtenstein; Ausdehnungen auf EU/EFTA und teilweise weltweit
- Oft eine Wartefrist nach Vertragsabschluss
- Prämie als Fixprämie – abhängig vom Schutzumfang, Anzahl versicherter Personen und Selbstbehalt
Ausschlüsse (typisch)
- Rechtsstreitigkeiten ausserhalb des definierten Tätigkeitsbereichs
- Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer oder mitversicherten Personen
- Abwehr von Haftpflichtansprüchen (dafür: Haftpflichtversicherung)
Betriebsrechtsschutz = modular, betrieblich, oft Wartefrist. Haftpflichtabwehr gehört nicht hierher.
Versicherte Rechtsgebiete (modular)
- Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Sachenrecht
- Ausservertragliches Haftpflichtrecht
- Miet-/Pachtrecht, Nachbarrecht
- Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht
- Strafrecht und Versicherungsrecht
Zusätzlich versicherbare Rechtsgebiete
- Inkasso, Immaterialgüterrecht, Persönlichkeitsrecht
- Immobilien-/Baurecht, Steuerrecht
Kernmodule + optionale Module je nach Branche (z. B. Bau → Immobilienrecht).
Digitalisierung & Risiko
- IKT als Wirtschaftsrückgrat; vernetzte Prozesse = grössere Angriffsfläche
- Cyberangriffe und menschliche Fehler → Datenverlust, Betriebsstörungen
- Hohe Kosten und Reputationsschäden
- Oft inklusive IT-Forensik, Rechtsberatung, PR-Unterstützung
Cyber macht existenzielle Digitalrisiken tragbar – ersetzt keine Prävention.
Fälle zeigen die Dreiteilung: Eigenschaden · Haftpflicht · Betriebsunterbruch.
CIA: Verfügbarkeit · Integrität · Vertraulichkeit der Daten.
Cloud mitversichert, wenn vertraglich/AVB vorgesehen.
| Gruppe | Definition |
|---|---|
| Leitungspersonen | Leitung oder Beaufsichtigung |
| Eigentümer | >50 % Stimmen oder unbeschränkt haftende Gesellschafter |
| Mitarbeitende | Fest angestellt und freiberuflich im Auftrag |
Subunternehmer-Lücke in der Lieferkette aktiv ansprechen.
Malware
Ransomware
Phishing / SE
BEC
DoS
Human Error
Malware · Ransomware · Phishing · BEC · DoS · Human Error – sechs Kernbegriffe.
Angriffe
Vorsätzliche Angriffe auf IT, die Dritte schädigen.
Datenschutz
Unerlaubte Nutzung/Veröffentlichung von Personendaten Dritter.
IP / Wettbewerb
Urheber-, Marken-, Wettbewerbsrechtsverletzungen im Cyberkontext.
Eigen schützt die eigenen Systeme – HP schützt vor Ansprüchen Dritter.
BU-Cyber ist oft der existenzielle Baustein – analog zur klassischen BU.
- Krieg, Cyberkrieg, Terrorismus, Revolution, Aufstände
- Erdbeben, Vulkan, elektromagnetische Impulse, Ausfall öffentlicher Energie
- Vorsatz, böswilliges/betrügerisches/unlauteres Verhalten, Pflichtverletzungen
- Illegale oder veraltete Software; Subcontracting von IT-Dienstleistungen (AVB)
Veraltete Software = Obliegenheits- und Ausschlussthema.
Örtlich
- Meist weltweit; teils CH/FL/EWR
- USA/Kanada bei Cyber-HP oft ausgeschlossen oder nur mit Zusatz
Zeitlich
- Während Vertragsdauer
- Vorrisiko: vor Beginn, wenn unbekannt
- Nachrisiko: nach Austritt/Verkauf bzw. nach Ende, wenn während Dauer verursacht/entstanden (AVB)
Nicht pauschal «weltweit alles» – AVB und USA/Kanada prüfen.
- Orientierung an Jahresumsatz und Ausfallrisiko
- Höherer SB → tiefere Prämie
Leistungen im Schadenfall
- Daten & Software: Wiederherstellung, Lizenzen
- Schadsoftware: Analyse, Säuberung, Sicherheitscheck
- Krise: Leih-IT, Überstunden, Krisenstab/Cyber-Experten
- Recht & IT-Hilfe: Beratung, Haftpflichtregulierung
- Entschädigung: Ertragsausfall, Mehrkosten, Cyberbetrug, Telefon-Hacking
Summe an Umsatz/Ausfall koppeln – Unterversicherung im Cyber ist teuer.
Getrenntes, aktuelles Backup = Überlebenspflicht bei Ransomware.
VVG
Vertrag: Pflichten, Leistungsumfang, Prämie.
DSG & UWG
Personendaten, Persönlichkeit, fairer Wettbewerb.
ISG
Informationssicherheit und Meldepflichten (kritische Infrastrukturen/Behördenkontext).
VVG = Vertrag · DSG = Daten · ISG = Sicherheits-/Meldepflichten.
Vermögensversicherungen
Systematik-Kapitel: Haftpflichtgründe, Garantiesumme und spezielle Vermögensprodukte hier. Alle Produktvertiefungen (PH3, MFH, Gebäude-HP, BHP, Beruf …) liegen in den Fachkapiteln – von hier aus per Kachel dorthin springen.
Lernziele (VBV Vermögensversicherungen)
- Vermögensversicherung vs. Sachversicherung abgrenzen
- Haftpflichtgründe: Verschulden · milde · scharfe Kausalhaftung mit Gesetzesartikeln zuordnen
- Garantiesumme und spezielle Vermögensversicherungen (BU, Hagel) einordnen
- Produktlandkarte kennen: wo PH3, MFH, Gebäude-HP, BHP, Beruf, Rechtsschutz vertieft werden
- Mit Flashcards und Quiz die Systematik sichern
Zwei Situationen
Produktlandkarte (anklickbar)
Sach = die Sache selbst. Vermögen = Geld, das man zahlen muss oder nicht verdienen kann.
Grafik: Haftpflichtgründe (VBV)
Jede Haftung braucht immer diese drei Voraussetzungen
beim Geschädigten
des Eingriffs
Kausalzusammenhang
Verschuldenshaftung
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Wichtigste Fälle
- Verhalten einer urteilsfähigen Person (Art. 41 OR)
- Velofahrer verursacht Unfall
- Gast verschüttet Wein
Milde Kausalhaftung
bzw. Vorliegen eines Mangels
Wichtigste Fälle
- Tierhalter (OR 56)
- Familienhaupt für Kinder (ZGB 333)
- Geschäftsherr (OR 55)
- Werkeigentümer (OR 58)
- Produktehaftpflicht (PrHG)
Scharfe Kausalhaftung
gefährlichen Zustands
Wichtigste Fälle
- MFZ-Halter (SVG)
- Jagdhaftpflicht
- Sprengmittel / Pyrotechnik
Drei Voraussetzungen (Schadenersatz)
Bei der Verschuldenshaftung zusätzlich: Verschulden der urteilsfähigen Person.
Haftungsarten – Flip-Karten (antippen)
Verschuldenshaftung
Art. 41 OR
Beispiele:
- Velofahrer verursacht Unfall
- Gast verschüttet Wein auf Teppich
Milde Kausalhaftung
Sorgfalt / Mangel
Wichtigste Fälle:
- Tierhalter (OR 56)
- Familienhaupt für Kinder (ZGB 333)
- Geschäftsherr (OR 55)
- Werkeigentümer (OR 58)
- Produktehaftpflicht (PrHG)
Scharfe Kausalhaftung
Gefährdung
Wichtigste Fälle:
- MFZ-Halter (SVG)
- Jagdhaftpflicht
- Sprengmittel / Pyrotechnik
Zuordnung üben – aufdecken
Drei Voraussetzungen gelten bei jeder Haftung gleich. Das 4. Element (Verschulden · Sorgfalts-/Aufsichtspflicht · gefährlicher Zustand) entscheidet die Haftungsart und oft das Produkt.
Zwei Leistungskomponenten
Garantiesumme
Fester Maximalbetrag in der Police pro Haftpflichtfall:
- Schaden unter Garantiesumme → VU übernimmt den ganzen Betrag (abzgl. SB)
- Schaden über Garantiesumme → VU zahlt nur bis Maximum, Rest trägt der Versicherte
| Produkt | Übliche Garantiesumme |
|---|---|
| Privathaftpflicht | CHF 3 / 5 / 10 Mio. |
| Gebäudehaftpflicht | CHF 3–10 Mio. |
| Bauherrenhaftpflicht | CHF 3–5 Mio. |
| MFH (PW etc.) | mind. CHF 5 Mio. – Markt oft 100 Mio. |
| Betriebshaftpflicht | CHF 3–10 Mio. |
| Berufshaftpflicht Vermittler | mind. CHF 2 Mio. (AVO 186) |
| Privatrechtsschutz | oft ca. CHF 250'000 |
Garantiesumme = Leistungsdeckel. In der Beratung: realistische Grossschäden (Personenschäden!) vs. Prämie abwägen.
Betriebsunterbrechungsversicherung (BU)
- Deckt Ertragsausfälle und gewisse Folgekosten (mittelbarer Schaden), wenn der Betrieb wegen Feuer oder Wasser ganz oder teilweise stillgelegt wird
- Stellt das Unternehmen finanziell so, als hätte der Unterbruch nicht stattgefunden
- Ideale Ergänzung zur Geschäftssachversicherung
Hagel- / Ernteausfallversicherung
- Hagel, Überschwemmung, Sturm können landwirtschaftliche Kulturen gross schädigen
- Für Landwirte und Gärtnereien oft existenzbedrohend
- Deckt den Vermögensbedarf, indem sie den Ertrag ersetzt, der mit den reifen Früchten hätte erzielt werden können
Sach = Kapitalschutz am Gut. BU/Hagel = Ertragsschutz. Beide zusammen erst machen den Schutz vollständig.
Glossar
Fachbegriffe zu Sach-, Vermögens- und Personenversicherungen (UVG/KTG) – alphabetisch und per Suche. Formulierungen im Lehrportal: Du-Form.
Unfallversicherung nach UVG
Die Unfallversicherung nach UVG umfasst drei Bereiche: Berufsunfall (BU), Berufskrankheit (BK) und Nichtberufsunfall (NBU). Dazu: Obligatorium, Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigungen.
Lernziele dieses Kapitels
- Die drei UVG-Bereiche nennen: Berufsunfall (BU), Berufskrankheit (BK), Nichtberufsunfall (NBU)
- Obligatorisch/freiwillig versicherte Personen und den NBU-Schutz (≥ 8 Std.) einordnen
- Unfalldefinition (5 Merkmale), unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten (Liste vs. Beweis) anwenden; Abgrenzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung erklären
«Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.»
Die fünf Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt eines, liegt kein Unfall im Rechtssinne vor.
Klicke auf eine Kachel – die Details öffnen sich im Popup.
Alle fünf Merkmale müssen erfüllt sein – sonst liegt kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor.
Rechtsgrundlagen
- Unfallversicherung (UVG) – Bundesgesetz über die Unfallversicherung
- Unfallversicherungsverordnung (UVV) – Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz (UVG) (u. a. Listen Berufskrankheiten)
- Sozialversicherungsrecht (ATSG) – Unfalldefinition (Art. 4) und weitere Begriffe
Unterschied zur beruflichen Vorsorge (BV)
- Die UV verlangt kein Minimaleinkommen und kein Minimalalter (im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (BV)).
UVG = BU + BK + NBU: Berufsunfall, Berufskrankheit und Nichtberufsunfall (NBU ab 8 Std./Woche). Keine Franchise, kein Selbstbehalt bei Heilungskosten.
Drei Bereiche der Unfallversicherung nach UVG
Die obligatorische Unfallversicherung umfasst genau drei versicherte Bereiche:
BU Berufsunfall
Unfall während der Arbeit im Auftrag und Interesse des Arbeitgebers
- im Betrieb, auf der Baustelle, beim Kundenbesuch
- immer versichert (auch unter 8 Std./Woche)
BK Berufskrankheit
Krankheit ausschliesslich oder stark überwiegend arbeitsbedingt
- z. B. schädigende Stoffe, Listenkrankheiten (UVV)
- immer versichert (auch unter 8 Std./Woche)
NBU Nichtberufsunfall
Unfall im Privatleben (Freizeit, Sport, Hobby, Ferien)
- nur bei genügendem Pensum: ≥ 8 Std./Woche beim gleichen Arbeitgeber
- darunter: kein Nichtberufsunfall-Schutz über das UVG
UVG = BU + BK + NBU (Nichtberufsunfall nur ab 8 Stunden/Woche). Heilungskosten ohne Franchise und ohne Selbstbehalt.
1. Plötzlichkeit
Die schädigende Einwirkung muss plötzlich erfolgen – kein langfristiges, schleichendes Geschehen wie bei vielen Krankheiten.
Plötzlich = rasche, einmalige Einwirkung – Abgrenzung zur schleichenden Krankheitsentwicklung.
2. Nicht beabsichtigt
Die Einwirkung darf nicht absichtlich herbeigeführt worden sein (Unfreiwilligkeit).
3. Ungewöhnlich
Der äussere Faktor muss ungewöhnlich sein – typisch: vereiste Stelle, glitschiger Hallenboden, herabfallende Lasten. Physiologisch normales Einknicken ohne äusseren Einfluss erfüllt das Merkmal in der Regel nicht.
Ungewöhnlich = der äussere Faktor weicht vom Üblichen ab und führt zur Schädigung.
4. Äusserer Faktor
Die Einwirkung muss von aussen auf den menschlichen Körper erfolgen – nicht rein innere Vorgänge.
5. Gesundheitsschaden oder Tod
Folge muss eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder der Tod sein.
Unfall = plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper mit Gesundheitsschaden oder Tod.
Unfallähnliche Körperschädigungen (unfallähnliche Körperschädigungen)
- Das Unfallversicherung (UVG) listet 8 Körperschädigungen, die unabhängig von der Ursache versichert sind – es braucht keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor.
- Die Liste ist abschliessend (nur die im Gesetz genannten Verletzungen).
- Keine Leistung, wenn die Schädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Beweislast beim Versicherer).
Die 8 unfallähnlichen Körperschädigungen
| Nr. | Verletzung |
|---|---|
| 1 | Knochenbrüche |
| 2 | Verrenkungen von Gelenken |
| 3 | Meniskusrisse |
| 4 | Muskelrisse |
| 5 | Muskelzerrungen |
| 6 | Sehnenrisse |
| 7 | Bandläsionen (Bänderrisse) |
| 8 | Trommelfellverletzungen |
• Kein ungewöhnlicher äusserer Faktor → oft kein Unfall nach Art. 4 Sozialversicherungsrecht (ATSG)
• Verletzung steht auf der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen (z. B. Bandläsion) → UV leistet trotzdem
• Ausnahme: vorwiegend Abnützung oder Erkrankung → keine UV-Leistung
unfallähnliche Körperschädigungen ≠ freier Unfallbegriff: nur die 8 gelisteten Verletzungen; Abnützung/Krankheit schliesst aus.
Berufskrankheiten
- Krankheiten durch bestimmte Arbeiten oder schädigende Stoffe bei der beruflichen Tätigkeit
- Ausschliesslich oder stark überwiegend arbeitsbedingt
Listenkrankheiten (Unfallversicherungsverordnung (UVV)-Anhang)
- Auf der Liste (für den Beruf): Anerkennung, sofern nicht vorwiegend nicht-beruflich verursacht
- Nicht auf der Liste: Versicherte Person muss beweisen, dass die Krankheit ausschliesslich/stark überwiegend beruflich ist (sehr schwierig)
| Fall | Rechtsfolge |
|---|---|
| Listenkrankheit (Unfallversicherungsverordnung (UVV)-Anhang, passend zum Beruf) | Anerkennung als Berufskrankheit, sofern nicht vorwiegend nicht-beruflich verursacht |
| Nicht auf der Liste | Beweis durch versicherte Person: ausschliesslich/stark überwiegend beruflich (schwierig) |
Berufsunfall und Berufskrankheit vs. Nichtberufsunfall – Umfang des Schutzes
| Situation | Berufsunfall / Berufskrankheit | Nichtberufsunfall (Freizeit) |
|---|---|---|
| ≥ 8 Std./Woche gleicher Arbeitgeber | Ja | Ja |
| < 8 Std./Woche gleicher Arbeitgeber | Ja | Nein |
Arbeitsweg
- Nur Berufsunfall (< 8 Std.): Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten als Berufsunfälle
- Berufsunfall und Nichtberufsunfall (≥ 8 Std.): Unfälle am Arbeitsplatz = Berufsunfall; Arbeitsweg und Privatleben = Nichtberufsunfall
Versicherte Personen & Arbeitsweg
8-Stunden-Regel, Arbeitsweg als Berufsunfall oder Nichtberufsunfall, Teilzeit und mehrere Arbeitgeber – der Umfang des Schutzes hängt am Pensum.
Lernziele dieses Kapitels
- Obligatorium (Arbeitnehmende, ALV, IV-Massnahmen) und freiwillige Versicherung zuordnen
- Berufsunfall und Nichtberufsunfall und Arbeitswegregel bei ≥/< 8 Std. korrekt anwenden
- Teilzeit und Mehrfachbeschäftigung prüfen
Obligatorisch versichert
- Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden (inkl. Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre …)
- Alle Arbeitslosen, während sie ALV-Taggelder beziehen
- Ab 1.1.2022: Personen in IV-Massnahmen (arbeitsvertragsähnlich) – Prämie trägt die IV
Umfang je nach Pensum (gleicher Arbeitgeber)
| Pensum | Deckung | Wichtige Logik |
|---|---|---|
| ≥ 8 Std./Woche | Berufsunfall + Berufskrankheit + Nichtberufsunfall | Beginn am Tag des Arbeitsverhältnisses (auch Feiertag/Krankheit); früherer Start nach Absprache → früherer Versicherungsbeginn |
| < 8 Std./Woche | nur Berufsunfall + Berufskrankheit | Schutz nur bei Arbeit und auf dem üblichen Arbeitsweg; Unfall privat/krank zu Hause → kein Unfallversicherung (UVG) (obligatorische Krankenpflegeversicherung/Unfalldeckung Krankenversicherungsgesetz (KVG)) |
Nicht obligatorisch / freiwillig
- Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind nicht obligatorisch UV-versichert
- Sie müssen die Unfalldeckung in der obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG) einschliessen (Heilungskosten)
- Selbstständige können sich freiwillig nach dem Unfallversicherungsgesetzsgesetz (UVG) versichern (Wohnsitz und Arbeit in der Schweiz)
Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg
| Versicherungsstatus | Arbeitsweg gilt als … |
|---|---|
| Nur Berufsunfall (< 8 Std./Woche) | Berufsunfall |
| Berufsunfall und Nichtberufsunfall (≥ 8 Std./Woche) | Nichtberufsunfall |
Teilzeit & mehrere Arbeitgeber
- Die 8-Stunden-Schwelle gilt pro Arbeitgeber
- Mehrere Arbeitgeber: Nichtberufsunfall nur, wenn bei mindestens einem Arbeitgeber ≥ 8 Std./Woche
- Immer prüfen: Welches Arbeitsverhältnis war massgebend? Welcher Versicherer?
Beginn, Ende, Abrede & Versicherer
Wann startet und endet der UV-Schutz? 31 Tage Nichtberufsunfall-Nachdeckung, Abredeversicherung, Suva-Monopol und Ersatzkasse.
Lernziele dieses Kapitels
- Beginn und Ende von Berufsunfall und Nichtberufsunfall (inkl. 31 Tage Nachdeckung) erklären
- Abredeversicherung (max. 6 Monate) richtig einordnen
- Suva, Privatversicherer, Krankenkassen und Ersatzkasse unterscheiden
8-Stunden-Regel gilt pro Arbeitgeber. Arbeitsweg: nur Berufsunfall → Berufsunfall; mit Nichtberufsunfall → Nichtberufsunfall. Mehrere Arbeitgeber? Nichtberufsunfall nur, wenn mindestens ein Arbeitgeber ≥ 8 Std./Woche.
Abredeversicherung (Nichtberufsunfall-Verlängerung)
- Verlängert die Nichtberufsunfall-Deckung um max. 6 Monate nach der 31-Tage-Nachdeckung
- Gesamte gewünschte Dauer muss vor Ablauf der 31 Tage angemeldet und bezahlt sein
- Nur möglich, wenn beim letzten Arbeitgeber Berufsunfall und Nichtberufsunfall bestanden (≥ 8 Std./Woche)
- Nützlich bei längerem Urlaub / unbezahltem Urlaub zwischen zwei Stellen
Zeitliche Logik (Ende Stelle → Lücke → neue Stelle)
| Phase | UV-Schutz |
|---|---|
| Bis Ende Arbeitsverhältnis | Berufsunfall + Berufskrankheit + Nichtberufsunfall (wenn ≥ 8 Std.) |
| 31 Tage danach | Nichtberufsunfall-Nachdeckung |
| Optional bis max. 6 Monate | Abredeversicherung Nichtberufsunfall (vor Ablauf der 31 Tage anmelden und bezahlen) |
| Neue Stelle | sofort UV des neuen Arbeitgebers |
Sistierung der Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- Bei UVG-Nichtberufsunfall-Schutz (≥ 8 Std./Woche) kann die Unfalldeckung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sistiert werden (Prämienrabatt max. ca. 7 %)
- Details und Fristen: Kapitel obligatorische Krankenpflegeversicherung
Beginn der Versicherung
- Am Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder erstmals Lohnanspruch besteht
- In jedem Fall, sobald sich der Arbeitnehmende (Arbeitnehmende) auf den Weg zur Arbeit begibt
- Auch wenn der 1. des Monats ein Sonntag/Feiertag ist
Ende der Versicherung
| Deckung | Ende |
|---|---|
| Berufsunfall / Berufskrankheit | Mit Ende des Arbeitsverhältnisses (nach Heimkehr); ggf. länger bei laufendem Taggeld ≥ ½ Lohn |
| Nichtberufsunfall | 31 Tage Nachdeckung nach Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. Taggeldanspruchs |
• Berufsunfall/Berufskrankheit: bis Ende Arbeitsverhältnis (Heimkehr)
• Nichtberufsunfall: + 31 Tage Nachdeckung (bis 24.00 Uhr des 31. Tages)
• Neue Stelle vor Ablauf der 31 Tage → sofort Versicherung des neuen Arbeitgeber
Anbieter der beruflichen UV
- Suva – für bestimmte Branchen zwingend
- Privatversicherer und anerkannte Krankenkassen – für nicht Suva-unterstellte Betriebe
Suva-unterstellte Unternehmen (Auswahl)
- Baugewerbe, Industrie, Handwerk, Transport
- Temporärarbeit, Lehr- und Invalidenwerkstätten
- Bundesverwaltung und Bundesbetriebe u. a.
Ersatzkasse
- Auffangbecken der Privatversicherer
- Greift, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt oder der Träger zahlungsunfähig ist
Leistungen, Kürzung & Finanzierung
Heilungskosten ohne Franchise, Taggeld, Rente, Integrität, Hinterlassene – sowie Prämientragung und Regress.
Lernziele dieses Kapitels
- Pflegeleistungen und Geldleistungen (Taggeld, Rente, Integrität, Hilflosigkeit) benennen
- Kürzung/Verweigerung und Regress einordnen
- Prämientragung Berufsunfall und Nichtberufsunfall und Bedarfsdeckung erklären
Nichtberufsunfall: 31 Tage Nachdeckung, danach optional Abrede (max. 6 Monate, vor Ablauf anmelden und bezahlen). Suva = Branchenmonopol; sonst Privat/KK; Ersatzkasse als Auffangnetz.
Pflegeleistungen & Kostenvergütungen
Die UV übernimmt die Kosten für Behandlung und Pflege der Unfallfolgen. Keine Franchise, kein Selbstbehalt (anders als obligatorische Krankenpflegeversicherung).
| Leistung | Inhalt |
|---|---|
| Behandlungskosten | Arzt-/Zahnarztkosten, Spital allgemeine Abteilung, Rehab, Physiotherapie, Chiropraktik, Medikamente usw. |
| Hilfsmittel | Wegen Unfallverletzung: Beschaffung eines einfachen und zweckmässigen Hilfsmittels (Prothese, Rollstuhl, Hörgerät …; Miete oder Kauf) |
| Sachschäden | Schäden an Sachen, die einen Körperteil/eine Körperfunktion ersetzen (Prothesen, Rollstuhl). Brillen, Hörapparate, Zahnprothesen: nur bei behandlungsbedürftiger Körperschädigung |
| Rettung, Bergung, Transport | Rettung/Bergung/Transport ins nächste Notfallspital bzw. zum nächsten Arzt; danach Heilungstransporte (z. B. Verlegung). Ausland begrenzt |
| Leichentransport / Bestattung | Leichentransport an den Bestattungsort; Bestattungskosten bis Maximalgrenze |
UVG-Heilungskosten: 0 Franchise, 0 Selbstbehalt. Spital: allgemeine Abteilung. Ausbau (Halbprivat/Privat) → Kapitel Zusatzversicherungen / UVG-Zusatzversicherung.
Vier Geldleistungen an den Versicherten
Ziele: Erwerbsausfall ersetzen (Taggeld/Rente), Hilflosigkeit ausgleichen, Integritätsschaden abgelten (Kapital).
| Leistung | Inhalt |
|---|---|
| Unfalltaggeld | Erwerbsausfall bei Arbeitsunfähigkeit; 80 % des versicherten Verdienstes ab dem 3. Tag; endet, sobald Invalidenrente beginnt |
| Invalidenrente | Bei bleibender Erwerbsunfähigkeit gemäss Unfallversicherung (UVG) (ersetzt das Taggeld, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind) |
| Hilflosenentschädigung | Monatlich, wenn dauernd Hilfe Dritter nötig; Grad: leicht / mittel / schwer |
| Integritätsentschädigung | Einmalige Kapitalabfindung («Schmerzensgeld») bei dauernder erheblicher körperlicher/geistiger Schädigung |
Hilflosenentschädigung (Orientierung 2025)
Massstab: max. versicherter Tagesverdienst = CHF 148'200 ÷ 365 = CHF 406.–
| Grad | Faktor | Monatlich (Orientierung) |
|---|---|---|
| Leicht | 2× max. Tagesverdienst | CHF 812.– |
| Mittel | 4× max. Tagesverdienst | CHF 1'624.– |
| Schwer | 6× max. Tagesverdienst | CHF 2'436.– |
Hinterlassenenrenten
- Bei Tod infolge Unfall, unfallähnliche Körperschädigungen oder Berufskrankheit: Witwe/Witwer, Kinder, ggf. geschiedener Ehepartner
- Anspruchsvoraussetzungen prüfen; ggf. Begrenzung der UV-Hinterlassenenrenten (u. a. 70 %-Regel)
- Koordination mit AHV: zusammen oft max. 90 % des versicherten Lohns → sonst Kürzung der UV-Rente
1) Anspruch je Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Kinder, ggf. geschiedener Ehepartner)
2) UV-Begrenzung (u. a. 70 %-Regel)
3) Koordination AHV/UV (zusammen oft max. 90 % des versicherten Lohns)
4) ggf. BV-Rente prüfen
Leistungskürzung und -verweigerung
In bestimmten Fällen kann der Unfallversicherer Leistungen kürzen oder ganz verweigern.
| Fall | Folge (typisch) |
|---|---|
| Absichtliche Herbeiführung des Unfalls (ohne Urteilsunfähigkeit) | Verweigerung möglich |
| Absolute Wagnisse (z. B. illegales Autorennen) | Verweigerung von Geldleistungen möglich |
| Relative Wagnisse | Kürzung möglich |
| Grobe Fahrlässigkeit | Kürzung der Geldleistungen möglich (nicht bei leichter Fahrlässigkeit) |
| Weitere Fälle gemäss Unfallversicherung (UVG)/Unfallversicherungsverordnung (UVV) und Rechtsprechung | Je nach Sachverhalt |
Leichte Fahrlässigkeit ≠ Kürzungsgrund. Absolute vs. relative Wagnisse und Absicht sauber trennen – immer am Einzelfall.
Finanzierung
- Bedarfsdeckungsverfahren
- Kurzfristige Leistungen aus laufenden Einnahmen; Renten über Rückstellungen
- Mittel: Prämien, Kapitalerträge, Regress gegen Unfallverursacher/Haftpflicht
Wer zahlt die Prämie?
| Prämienteil | Tragung |
|---|---|
| Berufsunfall + Berufskrankheit | Voll zulasten des Arbeitgebers |
| Nichtberufsunfall | Arbeitgeber ist Schuldner; darf auf Arbeitnehmende abwälzen |
- Prämien in Promille des Bruttolohns bis zum Maximum (z. B. CHF 148'200.– 2025)
- Höhe je nach Branche/Gefahrenklasse
Lohnfortzahlung und Krankentaggeld
Wie ist die Lohnfortzahlung bei Krankheit geregelt – und wo endet sie? Art. 324a OR, kantonale Skalen und gleichwertige Krankentaggeldversicherung. Unfall gehört ins UVG-Modul.
Lernziele dieses Kapitels
- Arbeitsunfähigkeit (Sozialversicherungsrecht (ATSG)) und Art. 324a OR erklären
- 3-Monats-Regel, Skalen und Zusammenzählen von Absenzen anwenden
- Gleichwertigkeit der Krankentaggeldversicherung (80 %/720, Prämie, Wartefrist) prüfen
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 Sozialversicherungsrecht (ATSG))
«Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.»
Art. 324a OR – Lohnfortzahlungspflicht
- Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmende, die aus persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden an der Arbeit verhindert sind, für eine beschränkte Zeit den Lohn weiterzahlen.
- Persönliche Gründe u. a.: Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, öffentliches Amt.
- Dieses Kapitel fokussiert auf Krankheit; Unfall → UVG-Modul.
- Selbstständigerwerbende: keine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht.
Wann greift die Lohnfortzahlung?
- Das Arbeitsverhältnis muss für mehr als drei Monate eingegangen worden sein oder mehr als drei Monate gedauert haben (Art. 324a OR).
| Vertragsart | Bedeutung der 3-Monats-Regel |
|---|---|
| Befristet | «für mehr als drei Monate eingegangen»: vereinbarte Dauer > 3 Monate → Anspruch ab 1. Arbeitstag |
| Unbefristet | «mehr als drei Monate gedauert»: Anspruch erst nach > 3 Monaten Beschäftigungsdauer |
Dauer (Art. 324a Abs. 1)
- 1. Dienstjahr: 3 Wochen Lohnfortzahlung
- Danach: «angemessene längere Zeit» – konkretisiert durch kantonale Skalen (Basel, Bern, Zürich)
- Während der Skalenzeit: 100 % des Lohnes
- Danach: Lohnfortzahlung endet vollständig → Einkommenslücke bis IV/andere Systeme
Gesetzliche Mindestlohnfortzahlung nach Ortsübung – in der Praxis oft Basler, Berner oder Zürcher Skala. Krankentaggeldversicherung kann die Pflicht ersetzen, wenn sie gleichwertig ist.
Regionale Orientierung
- Basler Skala: oft BL/BS
- Zürcher Skala: oft ZH, SG, TG (im mittleren Dienstalter oft grosszügiger)
- Berner Skala: häufig übrige Kantone
Immer prüfen: massgebende Rechtsprechung/Ortsübung, GAV und Einzelvertrag können abweichen. Während der Skalenzeit: 100 % Lohn.
Übersicht Lohnfortzahlungsskalen
| Dienstjahre | Basler Skala | Berner Skala | Zürcher Skala |
|---|---|---|---|
| 1. Jahr | 3 Wochen | 3 Wochen | 3 Wochen |
| 2. Jahr | 4 Wochen | 4 Wochen | 8 Wochen |
| 3. Jahr | 4 Wochen | 8 Wochen | 9 Wochen |
| 4. Jahr | 12 Wochen | 8 Wochen | 10 Wochen |
| 5. Jahr | 12 Wochen | 12 Wochen | 11 Wochen |
| 6. Jahr | 12 Wochen | 12 Wochen | 12 Wochen |
| 7. Jahr | 12 Wochen | 12 Wochen | 13 Wochen |
| 8. Jahr | 12 Wochen | 12 Wochen | 14 Wochen |
| 9. Jahr | 12 Wochen | 12 Wochen | 15 Wochen |
| 10. Jahr | 12 Wochen | 16 Wochen | 16 Wochen |
| 15. Jahr | 20 Wochen | 20 Wochen | 21 Wochen |
| 20. Jahr | 24 Wochen | 24 Wochen | 26 Wochen |
| 25. Jahr und mehr | 24 Wochen | 24 Wochen | 31 Wochen |
Abweichende Regelung (Art. 324a OR)
Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder GAV kann abgewichen werden, wenn die Regelung für den Arbeitnehmer gleichwertig ist.
Gleichwertigkeit – typische Kriterien
- Versicherungsleistung mind. 80 % des Lohnes über mind. 720 Tage
- Während allfälliger Wartefrist: Arbeitgeber zahlt 80–100 % des Lohnes
- Prämie der Versicherung mind. 50 % durch den Arbeitgeber getragen
Bessere Leistungen sind möglich (z. B. 2 Monate 100 %, danach 80 %). Massgebend: Arbeitsvertrag / Arbeitsreglement.
Versicherungslücken analysieren
Vor jeder Beratung klären (Arbeitsvertrag / Reglement):
- Lohnfortzahlung nur nach OR?
- Besteht eine Krankentaggeldversicherung – Höhe, Dauer, Wartefrist?
- Ergänzt der Arbeitgeber die Krankentaggeldversicherung (z. B. 100 % zu Beginn)?
- Selbstständigerwerbender ohne OR-Pflicht?
| Situation | Typische Lücke |
|---|---|
| Nur OR | Nach Skalenende 0 % Lohn – lange vor einer IV-Rente |
| Krankentaggeldversicherung 80 % | Lücke von 20 % (evtl. Einzel-Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) |
| Krankentaggeldversicherung + Arbeitgeber-Ergänzung | Oft gering; Reglement prüfen |
| Selbstständig | Keine OR-Pflicht → oft Kollektiv/Einzel Krankentaggeldversicherung nötig |
Zwei Produktwelten
- Taggeld nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG): Sozialversicherung, freiwillig, aber Aufnahmepflicht des Krankenversicherers; jeder obligatorischen Krankenpflegeversicherung-Anbieter muss es anbieten
- Taggeld nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Privatversicherung, keine Aufnahmepflicht, oft Kollektiv für Betriebe
Gemeinsames Ziel: krankheitsbedingten Erwerbsausfall absichern.
Abgrenzung Unfall
- Bei Unfall greifen primär Unfallversicherung (UVG)-Leistungen (Heilungskosten, Taggeld), nicht die Krankentaggeldversicherung.
- OR-Lohnfortzahlung kann parallel relevant sein, solange keine gleichwertige Versicherung greift.
- Selbstständige ohne Unfallversicherung (UVG): oft Unfalltaggeld in VVG-Krankentaggeldversicherung oder freiwilliges Unfallversicherung (UVG) prüfen.
Krankheit → OR/Krankentaggeldversicherung. Unfall → Unfallversicherung (UVG). Nie vermischen – Koordination der Systeme erklären.
Wo steht die Regelung?
| Instrument | Inhalt |
|---|---|
| Art. 324a OR | Gesetzlicher Mindeststandard (Skalen) |
| GAV | Oft bessere Skalen, zwingende Krankentaggeldversicherung (z. B. 80 % / 720–730 Tage) |
| NAV | Branchen-/kantonale Regeln |
| EAV / Reglement | Konkrete Lohnfortzahlung, Wartefrist, Krankentaggeldversicherung-Deckung |
GAV können z. B. vorschreiben, dass Arbeitgeber mind. 80 % für 720/730 Tage gewährleisten.
Beratungspraxis
- Arbeitgeber: OR-Risiko vs. Krankentaggeldversicherung-Prämie; Gleichwertigkeit 80 %/720, ≥50 % Prämie Arbeitgeber, Lohn während Wartefrist; Sanierung bei schlechtem Schadenverlauf
- Arbeitnehmende: Lücke 20 % nach Kollektiv-Krankentaggeldversicherung? Einzel-Versicherungsvertragsgesetz (VVG)? Übertritt bei Stellenwechsel?
- Selbstständige: kein OR → oft Kollektiv über Verband oder Einzel-Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (Summenversicherung)
Immer zuerst: Arbeitsvertrag/Reglement lesen – dann Lücke und Produkt (KVG vs. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)) wählen.
Krankentaggeld nach KVG und VVG
Sozialprodukt (KVG, Aufnahmepflicht) oder Privatversicherung (VVG, Vertragsfreiheit)? Du vergleichst Aufnahme, Leistung, Wartefrist, Mutterschaft und Übertritt – und berätst Lücken korrekt.
Lernziele dieses Kapitels
- KVG- und VVG-Taggeld in Aufnahme, Leistung und Finanzierung unterscheiden
- 720/900 (KVG), Wartefrist, AU-Grad und Mutterschaftskarenz anwenden
- Kollektiv/Einzel, Übertritt und Schaden- vs. Summenversicherung beraten
Krankenversicherungsgesetz (KVG) vs. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Systemvergleich
| Thema | Taggeld nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) | Taggeld nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Krankenversicherungsgesetz (KVG) (Sozialversicherung) | Versicherungsvertragsgesetz (VVG) + Allgemeine Versicherungsbedingungen (Privatversicherung) |
| Aufnahmepflicht | Ja (jeder obligatorischen Krankenpflegeversicherung-Anbieter muss anbieten) | Nein – Ablehnung möglich |
| Gesundheitsprüfung | Vorbehalte möglich, max. 5 Jahre | GD üblich; Vorbehalt oft unbefristet; Zuschlag möglich |
| Form | Einzel oder Kollektiv | Einzel oder Kollektiv (Markt: oft Kollektiv) |
| Personen (KVG) | Wohnsitz/Erwerb CH, ab 15. Geburtstag bis AHV-Referenzalter | gemäss Produkt/Allgemeine Versicherungsbedingungen (Altersgrenzen je Versicherer) |
Leistung, Fristen, Finanzierung
| Thema | Taggeld nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) | Taggeld nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) |
|---|---|---|
| Leistungsdauer | max. 720 Taggelder innerhalb von 900 Tagen | oft 730 Tage pro Fall abzüglich Wartefrist (Allgemeine Versicherungsbedingungen) |
| Wartefrist | gesetzlich ab 3. Tag (2 Karenztage); verlängerbar/kürzbar | frei vereinbar (länger = tiefere Prämie) |
| Min. AU-Grad | gesetzlich mind. 50 % (Kassen können z. B. ab 25 % anbieten) | Allgemeine Versicherungsbedingungen, z. B. ab 25 %; unter 25 % oft kein Taggeld |
| Risiken | Krankheit, Unfall, Mutterschaft (Unfall kann ausgeschlossen werden) | Krankheit und/oder Unfall und/oder Mutterschaft (Allgemeine Versicherungsbedingungen) |
| Finanzierung | Bedarfsdeckung; Prämie v. a. Taggeld + Wartefrist; Alter/Region; oft 50/50 Arbeitgeber/Arbeitnehmende | Bedarfsdeckung; mehr Faktoren möglich (Alter, Beruf, …); Sanierung bei Kollektiv |
Kollektivversicherung
KVG-Kollektiv
- Arbeitgeber für sich und Arbeitnehmende
- Arbeitgeber-/Berufsverbände für Mitglieder und deren Arbeitnehmende
- Arbeitnehmerorganisationen für Mitglieder
VVG-Kollektiv (Praxis)
- VN = Arbeitgeber, versichert = Mitarbeitende (oder Gruppen)
- Selbstständige: oft Verbands-Kollektiv
- GD pro Person möglich, in der Praxis bei Kollektiv oft verzichtet (oder nur Betriebsinhaber)
Wartefrist & AU-Grad
Krankenversicherungsgesetz (KVG)
- Anspruch grundsätzlich ab dem 3. Tag (2 Karenztage), wenn nichts anderes vereinbart
- Wartefrist gegen Prämienanpassung verlängerbar/kürzbar
- Teil-AU: Taggeld proportional (50 % AU → 50 % Taggeld)
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (Abstufung gemäss Allgemeine Versicherungsbedingungen)
| Grad der Arbeitsunfähigkeit | Taggeld |
|---|---|
| Unter 25 % | Kein Taggeld |
| 25 % bis 66⅔ % | Nach Grad abgestuft |
| Über 66⅔ % | Volles Taggeld |
Massgebend sind immer die Allgemeine Versicherungsbedingungen des Produkts.
Taggeld Krankenversicherungsgesetz (KVG) bei Mutterschaft
- KVG-Taggeld schliesst Mutterschaft zwingend ein (Ergänzung zur EO/MSE).
- Kann Ersatzeinkommen von 14 auf 16 Wochen ausdehnen und/oder über EO-Maximum versichern.
- Karenz: mind. 270 Tage ununterbrochen versichert bis zur Niederkunft (Unterbrechung max. 3 Monate).
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Mutterschaft nur, wenn im Produkt/Allgemeine Versicherungsbedingungen eingeschlossen – nicht automatisch.
Übertritt Kollektiv → Einzel (KVG)
- Bei Stellenaufgabe: Recht, innert 3 Monaten in die Einzelversicherung überzutreten (KVG).
- Ohne Leistungserhöhung: keine neue Risikoprüfung, keine neuen Vorbehalte.
- Arbeitgeber muss ausscheidende Mitarbeitende schriftlich auf das Übertrittsrecht hinweisen.
Sinnvoll z. B. bei schlechterer Lohnfortzahlung beim neuen Arbeitgeber oder drohender Arbeitslosigkeit (ALV stellt bei längerer Erkrankung ein).
Schaden- vs. Summenversicherung (VVG)
| Form | Bedeutung | Typisch |
|---|---|---|
| Schadenversicherung | Nur belegter Einkommensausfall bis zur Summe | Arbeitnehmende: Lücke zu OR/Krankentaggeldversicherung (z. B. 20 %); Kollektiv oft 80 % AHV-Lohn bis Max. (z. B. CHF 200'000) |
| Summenversicherung | Fixe Summe ohne Nachweis des Ausfalls | Selbstständige (z. B. CHF 200/Tag); evtl. Haushaltshilfe-Kosten |
Wer leistet wann?
| Ereignis | Primär | Ergänzung / danach |
|---|---|---|
| Krankheit, kurz | OR / Krankentaggeldversicherung (nach Wartefrist) | — |
| Krankheit, lang | Krankentaggeldversicherung | IV, 2. Säule |
| Unfall | Unfallversicherung (UVG) | IV, UVG-Zusatzversicherung |
| Mutterschaft | EO/MSE | KVG-Taggeld (Karenz 270 Tage) |
Vor- und Nachteile
| KVG-Taggeld | VVG-Taggeld | |
|---|---|---|
| Vorteile | Aufnahmepflicht; Vorbehalte max. 5 Jahre; klare 720/900-Logik; Mutterschaft zwingend | Flexibel (Wartefrist, AU-Grad, Risiken); oft ab 25 % AU; Kollektiv marktüblich |
| Nachteile | Wenig flexibel; oft tiefe Maximal-Taggelder; starre Regeln | Keine Aufnahmepflicht; unbefristete Vorbehalte; Sanierung/Prämienerhöhung möglich |
OR schützt nur kurz. Krankentaggeldversicherung schliesst die Lücke bis zur IV. Krankenversicherungsgesetz (KVG) = sozial & aufnahmepflichtig. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) = privat & flexibel – Allgemeine Versicherungsbedingungen lesen.
Prüfungsvorbereitung
Prüfungssimulation zu Sach-, Vermögens- und Personenversicherungen (UVG, Lohnfortzahlung/KTG): 60 Minuten Zeit. Bestanden ab 70 % richtigen Antworten.
Feedback & Fachcheck
Schliess den Schulungstag mit den offiziellen Fachchecks auf my VBV und deinem Feedback ab – so bleibst du prüfungsfit und hilfst uns, die Ausbildung zu verbessern.
Lernerfolgskontrolle
Überprüfung und Analyse der Themen des Moduls Nicht-Leben. Nutze die offiziellen Fachchecks auf my VBV zur Prüfungsvorbereitung.
Dein Feedback ist uns wichtig!
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